{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023713,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023713,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023713,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023713,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023713,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023713,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023713,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023713,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023713,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023713,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023713,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023713,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023713,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023713,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023713,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023713,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023713,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023713,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3713","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Erl\u00f6s und Ertrag der verkauften Goldreserven. Vorsorgliche Massnahmen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Vorschlag f\u00fcr eine \u00dcbergangsbestimmung zu Artikel\u00a027 des Nationalbankgesetzes (NBG) zu unterbreiten, mit welcher die Verwaltung der 1300 Tonnen \u00fcbersch\u00fcssiger Goldreserven bis zur definitiven Regelung der Verwendung bestimmt wird.</p><p>Der Erl\u00f6s der verkauften \u00fcbersch\u00fcssigen Goldreserven und der daraus erzielte Ertrag sind von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) in einem separat gef\u00fchrten Teil ihrer Rechnung zu f\u00fchren. Der Ertrag des Erl\u00f6ses soll bis zur definitiven Regelung zur\u00fcckbehalten und darf nicht ausgesch\u00fcttet werden.</p>","ReasonText":"<p>In der eidgen\u00f6ssischen Volksabstimmung vom 22. September 2002 wurden sowohl die Gold-Initiative als auch der Gegenvorschlag des Bundesrates \u00fcber die Verwendung der \u00fcbersch\u00fcssigen Goldreserven der SNB abgelehnt.</p><p>Wie der Bundesrat mehrfach betont hat, wird es \u00fcber einen neuen Verwendungszweck so oder so einen neuen Parlamentsbeschluss brauchen - gleichg\u00fcltig ob damit eine Verfassungs\u00e4nderung verbunden sein wird oder nicht. Daraus ergibt sich, dass bis zur definitiven Regelung des Verwendungszwecks der Erl\u00f6s wie auch die Ertr\u00e4ge aus dem Erl\u00f6s integral erhalten und separat ausgewiesen werden m\u00fcssen. Gem\u00e4ss Gesch\u00e4ftsbericht 2001 der SNB wird der Erl\u00f6s aus den verkauften Goldreserven bereits heute gesondert bewirtschaftet.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, baldm\u00f6glichst eine \u00dcbergangsbestimmung im NBG vorzuschlagen, der die SNB beauftragt, die bereits verkauften \u00fcbersch\u00fcssigen Goldreserven in ihrer Rechnung separat auszuweisen. Die daraus resultierenden Ertr\u00e4ge sind diesem separaten Rechnungsteil vor der ordentlichen Gewinnverteilung zuzuweisen.</p><p>Unter keinen Umst\u00e4nden darf das Eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement mit der SNB die bestehende Vereinbarung \u00fcber die Gewinnaussch\u00fcttung dergestalt \u00e4ndern, dass die ordentliche Gewinnaussch\u00fcttung aus den Ertr\u00e4gen der verkauften Goldreserven gespiesen bzw. erh\u00f6ht wird.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat am 29. Januar 2003 Grundsatzentscheide zur Verwendung des von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) f\u00fcr die F\u00fchrung der Geld- und W\u00e4hrungspolitik nicht mehr ben\u00f6tigten Verm\u00f6gens im Gegenwert von 1300 Tonnen Gold (\"Goldverm\u00f6gen\") getroffen. Dabei hat er insbesondere beschlossen, dass das Goldverm\u00f6gen in seiner Substanz erhalten wird und dass die j\u00e4hrlich erzielten Ertr\u00e4ge zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone ausgesch\u00fcttet werden sollen. Im Hinblick auf die in der Motion ge\u00e4usserten Anliegen lassen sich diese Grundsatzentscheide wie folgt zusammenfassen:</p><p>a. Substanzerhaltung</p><p>Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass das \u00fcber Jahrzehnte entstandene Goldverm\u00f6gen nicht jetzt und heute verbraucht werden soll. Zudem findet die Idee der Substanzerhaltung in der Bev\u00f6lkerung breite Unterst\u00fctzung. Der Bundesrat hat sich deshalb klar f\u00fcr eine Erhaltung der realen Substanz des Goldverm\u00f6gens ausgesprochen.</p><p>Entgegen der in der Motion vertretenen Ansicht ist der Bundesrat aber der Auffassung, dass f\u00fcr die Substanzerhaltung und damit erst recht f\u00fcr das Zur\u00fcckbehalten und \u00c4ufnen s\u00e4mtlicher Ertr\u00e4ge und Kapitalgewinne eine Gesetzesgrundlage (z. B. die in der Motion vorgeschlagene \u00dcbergangsbestimmung zu Art. 27 des Nationalbankgesetzes) nicht ausreicht. Damit die Substanzerhaltung garantiert werden kann, muss vielmehr - unabh\u00e4ngig vom gew\u00e4hlten Verteilschl\u00fcssel f\u00fcr die Ertr\u00e4ge und unabh\u00e4ngig davon, ob die Substanzerhaltung bei der SNB oder in einem separaten Fonds erfolgt - eine separate Verfassungsgrundlage geschaffen werden.</p><p>Die Notwendigkeit einer Verfassungsgrundlage wird wie folgt begr\u00fcndet:</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 17. Mai 2000 \"betreffend die Verwendung von Goldreserven und ein Bundesgesetz \u00fcber die Stiftung solidarische Schweiz\" dargelegt, die nicht ben\u00f6tigten Goldreserven in der H\u00f6he von 1300 Tonnen stellten im Prinzip zur\u00fcckgehaltene Nationalbankgewinne dar; die Haltung des Gesetzgebers, wonach f\u00fcr eine Verwendung der \u00dcberschussreserven, die von der Gewinnverteilungsregel abweiche, eine ausdr\u00fcckliche Verfassungsnorm zu schaffen sei, werde daher akzeptiert (BBl 2000 3979 3987).</p><p>Der geltende Artikel\u00a099 Absatz\u00a04 der Bundesverfassung sieht die Aussch\u00fcttung der SNB-Gewinne zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone vor. Mit einer solchen Aussch\u00fcttung ist naturgem\u00e4ss verbunden, dass die Empf\u00e4nger \u00fcber die Mittel uneingeschr\u00e4nkt verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Tritt nun die Auflage der Substanzerhaltung hinzu, ist diese umfassende Dispositionsm\u00f6glichkeit nicht mehr gegeben; die L\u00f6sungsvariante \"Substanzerhaltung\" stellt somit unabh\u00e4ngig vom gew\u00e4hlten Verwendungszweck eine Abweichung vom geltenden Artikel\u00a099 Absatz\u00a04 der Bundesverfassung dar.</p><p>Auf die Schaffung einer Rechtsgrundlage f\u00fcr einen durch die SNB verwalteten Fonds oder f\u00fcr eine andere Abgrenzung eines Sonderverm\u00f6gens innerhalb der Rechnung der SNB sollte verzichtet werden, weil dadurch die Verm\u00f6gensverwaltung durch die SNB institutionalisiert und vermutlich verl\u00e4ngert w\u00fcrde. Die Verm\u00f6gensverwaltung durch die SNB birgt die Gefahr von Interessenkonflikten mit der F\u00fchrung der Geld- und W\u00e4hrungspolitik.</p><p>Zudem erzielt die SNB aufgrund gesetzlicher Beschr\u00e4nkungen ihres Anlagespielraums auf dem Goldverm\u00f6gen geringere Ertr\u00e4ge als ein externer Verm\u00f6gensverwalter. Deshalb soll das Goldverm\u00f6gen so rasch als m\u00f6glich aus der SNB ausgelagert und an einen separaten Bewirtschaftungsfonds \u00fcbertragen werden. Der Bundesrat wird deshalb dem Parlament eine Verfassungsgrundlage vorlegen, welche nicht nur die Substanzerhaltung, sondern auch die \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens an einen externen Bewirtschaftungsfonds regelt.</p><p>b. Zus\u00e4tzliche Gewinnaussch\u00fcttungsvereinbarung</p><p>Bis zum Inkrafttreten der Verfassungsgrundlage, welche die Substanzerhaltung und \u00dcbertragung des Goldverm\u00f6gens an einen Bewirtschaftungsfonds sowie die Verwendung der j\u00e4hrlich anfallenden realen Ertr\u00e4ge regelt, werden die j\u00e4hrlich erzielten nominellen Ertr\u00e4ge auf dem verkauften und reinvestierten Gold in die normale Erfolgsrechnung der SNB fliessen.</p><p>Die Substanzerhaltung und \u00c4ufnung des Goldverm\u00f6gens im Ausmass der Teuerung ist wie bereits erl\u00e4utert ohne Verfassungsgrundlage nicht m\u00f6glich. Weil beim Abschluss der Gewinnaussch\u00fcttungsvereinbarung zwischen EFD und SNB im Fr\u00fchling 2002 mit der raschen \u00dcbertragung des Goldverm\u00f6gens an seinen neuen Verwendungszweck nach der Volksabstimmung vom September 2002 gerechnet wurde, wurden diese auf dem Goldverm\u00f6gen erzielten Ertr\u00e4ge nicht in die Ertragsprognosen miteinbezogen. Dadurch werden nun die R\u00fcckstellungen der SNB tendenziell st\u00e4rker als erwartet ansteigen.</p><p>Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, mit der SNB Gespr\u00e4che aufzunehmen mit dem Ziel, eine zus\u00e4tzliche befristete Gewinnaussch\u00fcttungsvereinbarung abzuschliessen, wonach die nominell auf dem Goldverm\u00f6gen anfallenden Ertr\u00e4ge bereits ab Fr\u00fchling 2004 bis zum Inkrafttreten der neuen Verfassungsgrundlage ebenfalls an Bund (ein Drittel) und Kantone (zwei Drittel) ausgesch\u00fcttet w\u00fcrden. W\u00fcrde, wie in der Motion gefordert, auf eine Zusatzvereinbarung verzichtet, h\u00e4tte dies dennoch keinen Substanzerhalt des Goldverm\u00f6gens zur Folge. Vielmehr w\u00fcrden die auf dem Goldverm\u00f6gen erzielten Ertr\u00e4ge wie erw\u00e4hnt vorl\u00e4ufig in die R\u00fcckstellungen der SNB fliessen und damit grunds\u00e4tzlich bei sp\u00e4teren Gewinnaussch\u00fcttungsvereinbarungen f\u00fcr die \"regul\u00e4re\" Gewinnaussch\u00fcttung an Bund und Kantone zur Verf\u00fcgung stehen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1046995200000)\/","SubmittedBy":"Sozialdemokratische Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1103270987460)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1712737296443)\/","SubmissionDate":"\/Date(1039564800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4616,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}