{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023722,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023722,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023722,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023722,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023722,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023722,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023722,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023722,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023722,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023722,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023722,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023722,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023722,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023722,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023722,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023722,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023722,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023722,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3722","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Import von G\u00fctern aus den von Israel besetzten Gebieten. Massnahmen des Bundesrates","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert:</p><p>1. eine Liste der Produkte zu erstellen, die in der Schweiz angeboten werden, die in den von Israel besetzten Gebieten hergestellt wurden und mit israelischer Ursprungsdeklaration versehen sind;</p><p>2. von Israel eine pr\u00e4zise Deklaration israelischer bzw. pal\u00e4stinensischer Produkte zu verlangen;</p><p>3. die n\u00f6tigen Schritte einzuleiten, damit die Arbeit im Untersuchungsausschuss (Gemischter Ausschuss), welcher im Freihandelsabkommen Efta/lsrael bei Vertragsverletzungen vorgesehen ist, begonnen werden kann;</p><p>4. eine Initiative zur Einberufung einer Konferenz der Vertragsstaaten der Genfer Konventionen zu starten, welche sich vorrangig mit dem Problem der Illegalit\u00e4t der Siedlungen sowie der Siedlungsg\u00fcterexporte befasst und L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge erarbeitet.</p>","ReasonText":"<p>Bereits seit l\u00e4ngerem ist bekannt, dass Produkte, die in den v\u00f6lkerrechtlich illegalen israelischen Siedlungen hergestellt werden, unter der Deklaration \"Made in Israel\" in die Schweiz exportiert werden. Es handelt sich hierbei vor allem um Produkte aus den Bereichen Landwirtschaft, Elektronik und Kosmetik. Israel profitiert dadurch ungerechtfertigterweise von der Zollbefreiung, welche alle Efta-Staaten, einschliesslich der Schweiz, israelischen Produkten zugestehen. Die falsche Ursprungsdeklaration widerspricht den Bestimmungen des seit 1993 zwischen den Efta-Staaten, einschliesslich der Schweiz, und Israel geltenden Freihandelsabkommens, welches sich ausschliesslich auf G\u00fcter mit Ursprung im Territorium der Vertragsparteien bezieht. Da die internationale Gemeinschaft die von Israel besetzten Gebiete in der Westbank, Gaza und Ostjerusalem nicht als israelisches Territorium anerkennt, fallen Siedlungsprodukte folglich nicht unter das Freihandelsabkommen und m\u00fcssten korrekterweise einem Zoll unterstellt werden.</p><p>Der Bundesrat hat im April 2002 eine Untersuchung eventueller Verletzungen des Freihandelsabkommens durch Israel und m\u00f6glicher Massnahmen in Auftrag gegeben. Bis heute liegen keine konkreten Ergebnisse vor. Zwar wurden durch die Schweizer Zollbeh\u00f6rden zweifelhafte israelische Ursprungszeugnisse zur Nachpr\u00fcfung an die israelischen Beh\u00f6rden zur\u00fcckgeschickt, jedoch haben diese bis heute in allen F\u00e4llen die Richtigkeit der Ursprungszeugnisse best\u00e4tigt. Dies widerspricht \u00fcbereinstimmenden Erkenntnissen israelischer, pal\u00e4stinensischer und schweizerischer Menschenrechtsorganisationen. Weiterhin werden in der Schweiz, zum Teil \u00fcber das Netz der Grossverteiler, Siedlungsg\u00fcter mit falscher Ursprungsdeklaration verkauft.</p><p>Gem\u00e4ss Freihandelsabkommen zwischen den Efta-Staaten und Israel hat jeder Vertragsstaat das Recht, bei Verdacht auf Vertragsverletzungen einen Untersuchungsausschuss einzuberufen. Diese M\u00f6glichkeit wurde bis anhin nicht wahrgenommen. Zwar wurde Israel die Einberufung eines solchen Ausschusses wiederholt vorgeschlagen. Nach Aussagen des Bundesrates ist die israelische Antwort seit l\u00e4ngerem ausstehend. Angesichts der offensichtlichen israelischen Verz\u00f6gerungstaktik m\u00fcsste der Druck auf Israel erh\u00f6ht werden, damit die entsprechenden Untersuchungen endlich durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.</p><p>Die falsche Ursprungsdeklaration stellt zudem eine T\u00e4uschung der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten dar. Ohne eine korrekte Deklaration k\u00f6nnen diese nicht zwischen israelischen Produkten und solchen aus den v\u00f6lkerrechtlich illegalen Siedlungen unterscheiden.</p><p>Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass die israelischen Siedlungen den v\u00f6lkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der IV. Genfer Konvention, widersprechen. Bereits im Dezember 2001 hat die Schweiz eine Konferenz der Vertragsstaaten organisiert, in der die Anwendbarkeit der Genfer Konventionen in den besetzten Gebieten explizit bekr\u00e4ftigt wurde. Dennoch werden diese Abkommen weiterhin nicht eingehalten. Mit einer neuen Initiative der Schweiz und der Fokussierung auf die illegalen Siedlungen und Siedlungsexporte k\u00f6nnten im Rahmen einer Konferenz der Vertragsstaaten wichtige L\u00f6sungs- und Handlungsgrundlagen erarbeitet werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat nimmt zu den vier Forderungen der Motion wie folgt Stellung:</p><p>1./2. Der Begriff \"Ursprungsland\", \"Erzeugungsland\" und \"Produktionsland\" differiert sehr stark, je nach Finalit\u00e4t und Kontext. Es ist zu unterscheiden zwischen den Vorschriften der Statistik des Aussenhandels, den nicht-pr\u00e4ferenziellen (\"autonomen\") und den pr\u00e4ferenziellen Ursprungsregeln sowie den Angaben des Produktionslandes auf den Produkten.</p><p>Nicht-pr\u00e4ferenzielle Ursprungsregeln: Die nicht-pr\u00e4ferenziellen (\"autonomen\") Ursprungskriterien finden sich im V\u00f6lkerrecht, wobei jedoch jeder Staat einen grossen Spielraum bei deren \u00dcbernahme hat. Die Schweiz hat die Standard-Regeln durch die Verordnung \u00fcber die Ursprungsbeglaubigung (VUB) ins Landesrecht \u00fcbergef\u00fchrt.</p><p>F\u00fcr Waren, f\u00fcr deren Einfuhr in die Schweiz keine Zollpr\u00e4ferenzen in Anspruch genommen werden, sind den schweizerischen Zollbeh\u00f6rden keine Ursprungszeugnisse vorzulegen. Unser Land befolgt seit Jahrzehnten das Postulat eines V\u00f6lkerbunds-Abkommens von 1923, wonach auf die Vorlage von (Handelskammer-) Ursprungszeugnissen bei der Einfuhr m\u00f6glichst zu verzichten ist.</p><p>Pr\u00e4ferenzielle Ursprungsregeln: F\u00fcr Produkte, die im Rahmen von Freihandelsabkommen (wie z. B. dem Freihandelsabkommen zwischen den Efta-Staaten und Israel sowie dem dazugeh\u00f6rigen bilateralen Agrar-Briefwechsel zwischen der Schweiz und Israel) gehandelt werden, gelten spezielle, im Vertragswerk niedergelegte \"pr\u00e4ferenzielle\" Ursprungsregeln, welche sowohl die anzuwendenden Ursprungskriterien als auch die zu verwendenden Ursprungsdokumente enthalten. G\u00fcter aus den besetzten Gebieten fallen nicht unter das Pr\u00e4ferenzregime des Freihandelsabkommens zwischen den Efta-Staaten und Israel.</p><p>F\u00fcr Erzeugnisse, die vom Freihandelsabkommen und vom Agrar-Briefwechsel erfasst sind und f\u00fcr die bei der Einfuhr in die Schweiz die Verzollung zu Pr\u00e4ferenz-Zollans\u00e4tzen beantragt wird, muss der Importeur \u00fcber einen \"pr\u00e4ferenziellen\" Ursprungsnachweis verf\u00fcgen. Dieses Dokument ist vom Ausf\u00fchrer im Exportstaat nach den Vorschriften des Freihandelsabkommens auszustellen. Ist jedoch eine aus Israel in die Schweiz eingef\u00fchrte Ware weder vom Efta-Freihandelsabkommen noch vom Agrar-Briefwechsel erfasst, besteht weder f\u00fcr Israel noch f\u00fcr israelische Exporteure eine Verpflichtung, irgendwelche Ursprungsdokumente auszustellen.</p><p>In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Schweiz im Jahre 2001 aus Israel G\u00fcter im Werte von rund 448 Millionen Franken eingef\u00fchrt hat. Davon wurden:</p><p>- wertm\u00e4ssig nur rund 17 Prozent (74 Millionen Franken) zum Pr\u00e4ferenz-Zollansatz gem\u00e4ss Efta-Freihandelsabkommen oder bilateralem Agrar-Briefwechsel verzollt;</p><p>- wertm\u00e4ssig rund 83 Prozent (373 Millionen Franken) zu den Normal-Zollans\u00e4tzen (WTO-Ans\u00e4tzen) verzollt.</p><p>Insgesamt erhob die Schweiz im Jahre 2001 f\u00fcr Waren aus Israel Zollabgaben von rund 1,2 Millionen Franken.</p><p>Statistik des Aussenhandels</p><p>Grunds\u00e4tzlich gilt f\u00fcr die Statistik des Aussenhandels das Ursprungsland (definiert nach der Verordnung \u00fcber Ursprungsbeglaubigung) als \"Erzeugungsland\". Wird eine Ware vom urspr\u00fcnglichen Erzeugungsland vorerst in ein Drittland exportiert und dort zur Einfuhr verzollt, sp\u00e4ter aber in die Schweiz weiter versandt, so gilt jener Drittstaat als \"Erzeugungsland\". Wird demnach eine Ware aus Israel z. B. nach Frankreich exportiert, dort nationalisiert und in die Schweiz weiter versandt, gilt f\u00fcr diese Ware Frankreich als \"Erzeugungsland\".</p><p>Konsumentenschutz</p><p>Die Motion\u00e4rin macht zudem eine T\u00e4uschung der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten durch unkorrekte Herkunftsdeklaration geltend. In der Schweiz besteht im Bereich der Konsumg\u00fcter eine generelle Deklarationspflicht bez\u00fcglich Produktionsland f\u00fcr Lebensmittel, nicht jedoch f\u00fcr Gebrauchsgegenst\u00e4nde. Dabei kn\u00fcpft die lebensmittelrechtliche Produktionslandbestimmung weitgehend an die Regeln der VUB an, pr\u00e4zisiert diese jedoch in F\u00e4llen, in denen wesentliche Zutaten eines Lebensmittels aus einem anderen Land als dem Produktionsland gem\u00e4ss VUB stammen. Somit kann in Einzelf\u00e4llen die lebensmittelrechtliche Produktendeklaration von der zollrechtlichen Ursprungsdeklaration abweichen.</p><p>Generell ist festzuhalten, dass sich gesetzliche Produktenvorschriften, darin eingeschlossen Deklarationsvorschriften, an den Inverkehrbringer in der Schweiz richten. Somit ist dieser f\u00fcr eine korrekte Produktendeklaration im Sinne der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich und nicht der Exportstaat. Weder im nationalen noch im internationalen Recht l\u00e4sst sich eine Grundlage finden, um einen Staat zu verpflichten, s\u00e4mtliche seiner Exportprodukte mit einer Herkunftsdeklaration zu versehen. Die Schaffung einer solchen Grundlage im nationalen Recht, wie es in Ziffer 2 der Motion gefordert wird, die sich gegen einen bestimmten Staat richten w\u00fcrde, stellt eine ungerechtfertigte Diskriminierung dar, welche nicht mit dem internationalen Recht zu vereinbaren w\u00e4re.</p><p>Aus den dargelegten Gr\u00fcnden sieht der Bundesrat keine M\u00f6glichkeit, Israel bzw. die israelischen Exporteure zu verpflichten, ihre in die Schweiz exportierten G\u00fcter mit weitergehenden Ursprungsdeklarationen zu versehen.</p><p>3. Der vom Freihandelsabkommen zwischen den Efta-Staaten und Israel eingesetzte Gemischte Ausschuss hat den Auftrag, die richtige Anwendung und das gute Funktionieren dieses Abkommens zu gew\u00e4hrleisten. Der Gemischte Ausschuss ist mit der Verwaltung des Abkommens beauftragt und erleichtert den Informationsaustausch und die Beratungen unter den Parteien. Der Gemischte Ausschuss bem\u00fcht sich, den Abbau von Handelshemmnissen zu f\u00f6rdern. Er verf\u00fcgt nur in den vom Abkommen vorgesehenen F\u00e4llen \u00fcber Entscheidungsbefugnis, also bei \u00c4nderungen im Anhang und in den Protokollen. In allen anderen F\u00e4llen kann er Empfehlungen aussprechen.</p><p>Das Abkommen r\u00e4umt dem Gemischten Ausschuss die Kompetenz ein, Unteraussch\u00fcsse oder Arbeitsgruppen zu bilden, welche bei der Erf\u00fcllung dieser Aufgaben helfen sollen. So kommt ein Unterausschuss, der sich mit Zoll- und Ursprungsfragen befasst, regelm\u00e4ssig zusammen, um alle technischen Fragen zum Handel mit Waren zu regeln. Er berichtet dem Gemischten Ausschuss. Er kann aufgefordert werden, sich mit dem von der Motion\u00e4rin erw\u00e4hnten Problem zu befassen, also mit der Frage der Echtheit der von den israelischen Beh\u00f6rden ausgestellten Ursprungsdeklarationen, und dem Gemischten Ausschuss Bericht zu erstatten. Dieser kann allerdings nicht die Rolle eines Kontrollorgans \u00fcbernehmen. Er kann dagegen beschliessen, zu einem Abkommen aller Vertragsparteien ein Ad-hoc-Organ zu bilden, das diesen besonderen Aspekt pr\u00fcfen soll.</p><p>Zwischen der Schweiz und ihren Efta-Partnern hat ein st\u00e4ndiger Gedankenaustausch \u00fcber die Notwendigkeit einer weiteren Sitzung des Gemischten Ausschusses der Efta stattgefunden. Im letzten Herbst haben die Efta-L\u00e4nder Israel ebenfalls nochmals vorgeschlagen, eine Sitzung des Gemischten Ausschusses abzuhalten. Auch das Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft nahm verschiedentlich mit den israelischen Vertretern Kontakt auf.</p><p>Zurzeit scheint es, dass die israelische Seite bereit ist, die Idee einer solchen Sitzung zu akzeptieren. Es sollten schnell Vorbereitungsarbeiten aufgenommen werden, damit noch im Verlauf der ersten H\u00e4lfte dieses Jahres eine Sitzung des Gemischten Ausschusses stattfinden kann. Dazu muss der Unterausschuss der Experten, welcher sich mit den Zoll- und Ursprungsfragen befasst, vorg\u00e4ngig zusammenkommen, um die Fragen zu diskutieren, die in seine Zust\u00e4ndigkeit fallen, einschliesslich jene zu den Ursprungsdeklarationen. Anschliessend soll er dem Gemischten Ausschuss einen Bericht einreichen.</p><p>4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass bereits am 5. Dezember 2001 in Genf eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien der IV. Genfer Konvention \u00fcber die Anwendung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechtes in den besetzten pal\u00e4stinensischen Gebieten, einschliesslich Ostjerusalem, stattgefunden hat.</p><p>Diese von der Vollversammlung der Uno verlangte und von der Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen organisierte und geleitete Konferenz bekr\u00e4ftigt in einer Erkl\u00e4rung die Anwendbarkeit der IV. Konvention auf die besetzten pal\u00e4stinensischen Gebiete, einschliesslich Ostjerusalem. Mit dem Ziel, die Zivilbev\u00f6lkerung zu sch\u00fctzen, erinnert diese Erkl\u00e4rung an die allgemeinen Verpflichtungen aller Vertragsstaaten, die jeweiligen Verpflichtungen der Konfliktparteien und die besonderen Verpflichtungen der Besatzungsmacht. Sie best\u00e4tigte auch erneut die Illegalit\u00e4t der Siedlungen und ihrer Ausweitung in den genannten Gebieten. Andere Foren, namentlich die Uno-Vollversammlung, befassen sich bereits ganz spezifisch mit dem Problem der israelischen Siedlungen in den besetzten pal\u00e4stinensischen Gebieten, einschliesslich Ostjerusalem, und betrachten diese Siedlungen als Verletzung des V\u00f6lkerrechtes.</p><p>Der Bundesrat erachtet es nicht als zweckm\u00e4ssig, eine neue Konferenz \u00fcber die Problematik dieser Siedlungen und den Export der darin erzeugten G\u00fcter durchzuf\u00fchren, da er an der Machbarkeit und Wirksamkeit dieses Vorschlages zweifelt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1, 2 und 4 der Motion abzulehnen und den Punkt 3 in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1, 2 und 4 der Motion abzulehnen und den Punkt 3 in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1046217600000)\/","SubmittedBy":"Vermot-Mangold Ruth-Gaby","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1103273379147)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|15","Category":null,"Modified":"\/Date(1779236624030)\/","SubmissionDate":"\/Date(1039651200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4616,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Wirtschaft"}}