{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023728,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023728,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023728,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023728,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023728,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023728,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023728,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023728,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023728,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023728,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023728,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023728,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023728,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023728,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023728,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023728,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20023728,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20023728,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"02.3728","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Armee an die Grenze","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>K\u00fcrzlich entschied der Bundesrat, die personellen Defizite des Grenzwachtkorps (GWK) durch die Armee zu ersetzen. Als kurzfristige Massnahme ist dies zu begr\u00fcssen, da die L\u00fccke beim GWK immer mehr zur Besorgnis Anlass gab. Nach den Vorgaben von Usis soll der Bund neu auch die Kontrolle in den internationalen Z\u00fcgen \u00fcbernehmen, was sicher im Sinne der Effizienzsteigerung der Personenkontrolle dient.</p><p>Gem\u00e4ss Verfassung dient die Armee der  Kriegsverhinderung und tr\u00e4gt zur Erhaltung des Friedens bei. Sie unterst\u00fctzt die zivilen Beh\u00f6rden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bew\u00e4ltigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. Der Entscheid, neben dem Festungswachtkorps (FWK) auch weitere Armeeteile der Miliz (in erster Linie Durchdiener) bereits f\u00fcr ordentliche, normale Sicherheitsaufgaben des Bundes einzusetzen, stellt jedoch qualitativ einen neuen Schritt dar und muss sorgsam abgewogen werden, zumal sich die \"Armee XXI\" erst im Aufbau befindet und die Akzeptanz der Bev\u00f6lkerung angesichts des angedrohten Referendums gegen die Armeereform erst noch gewonnen werden muss.</p><p>Ich ersuche daher den Bundesrat um Antwort zu folgenden Fragen:</p><p>1. Auf welche rechtliche Grundlage st\u00fctzt sich der Entscheid, die Armee f\u00fcr ordentliche Aufgaben des Bundes einzusetzen? Hat der Bundesrat vor, ein Dauerprovisorium einzurichten oder polizeiliche Aufgaben definitiv an die Armee zu delegieren?</p><p>2. In seine Beantwortung der Motion SiK-N 02.3215 vom17. Mai 2002 hat der Bundesrat ausgef\u00fchrt, dass sich die \"Armee XXI\" an der bisherigen quantitativen Nachfrage nach subsidi\u00e4ren Sicherungseins\u00e4tzen orientiert. Der Bericht Usis III weist demgegen\u00fcber aber einen Bedarf von 600 Personen f\u00fcr die Sicherheitsaufgaben des Bundes aus. Damit ist klar, dass die Armee nicht alle Bundesaufgaben \u00fcbernehmen kann. Welche Aufgaben, in welchem Umfang und mit welchen Elementen sollen durch die Armee erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Wie gedenkt der Bundesrat die restliche L\u00fccke zu f\u00fcllen?</p><p>3. Gem\u00e4ss Planung sollen die Sicherheitsz\u00fcge des FWK mit der Armeereform in die neue professionelle Milit\u00e4rpolizei \u00fcbergef\u00fchrt werden. Damit soll ein Personalabbau einhergehen. Des Weiteren soll nach Angaben des VBS die Milit\u00e4rpolizei prim\u00e4r nur armeeinterne Aufgaben \u00fcbernehmen. Hat die Armee im Zuge der \"Armee XXI\" gen\u00fcgend personelle Ressourcen, um das GWK zu unterst\u00fctzen? Bisher konnten keine Erfahrungen mit Durchdienern an der Grenze gemacht werden. Ist der Bundesrat davon \u00fcberzeugt, dass sich diese Rekruten f\u00fcr den Grenzschutz eignen?</p><p>4. Ein Armeeeinsatz an der Grenze und in ordentlichen Bundesaufgaben ist nicht kostenlos. Mit wie viel Mehrkosten ist zu rechnen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit an der Grenze muss effizient sein und ein tragbares Kosten-Nutzen-Verh\u00e4ltnis aufweisen. Kurz- und mittelfristige Belastungsspitzen sind deshalb durch die Armee auszugleichen. Dies gilt insbesondere auch, so lange die Fragen rund um Schengen nicht gekl\u00e4rt sind und die Weiterentwicklung des Grenzwachtkorps (GWK) deshalb offen ist.</p><p>Der Bundesrat hat am 6. November 2002 beschlossen, verschiedene von der Projektorganisation Usis vorgeschlagene Massnahmen fallen zu lassen und stattdessen vermehrt die Armee f\u00fcr die St\u00e4rkung der inneren Sicherheit einzusetzen. Diese zus\u00e4tzliche Beanspruchung der Armee ist vom Armeereformprozess unabh\u00e4ngig und stellt diesen nicht infrage. Sie wird ihn aber zeitlich \u00fcberlagern. Mit seinem Entscheid hat der Bundesrat keinen grundlegend neuen politischen Schritt getan. Die subsidi\u00e4ren Sicherungseins\u00e4tze erfahren lediglich eine quantitative Erweiterung, folgen aber unver\u00e4nderten, schon f\u00fcr die \"Armee 95\" geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Die \"Armee XXI\" bringt keine Neuordnung der subsidi\u00e4ren Eins\u00e4tze. Sie soll einzig deren Qualit\u00e4t erh\u00f6hen.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Beschluss des Bundesrates st\u00fctzt sich, was den verst\u00e4rkten Einsatz der Armee insbesondere zur verst\u00e4rkten Unterst\u00fctzung des GWK betrifft, auf die Bundesverfassung (BV) und das Milit\u00e4rgesetz (MG).</p><p>- Nach Artikel\u00a058 Absatz\u00a02 Satz 2 BV unterst\u00fctzt die Armee die zivilen Beh\u00f6rden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bew\u00e4ltigung anderer ausserordentlicher Lagen. Nach Satz 3 desselben Absatzes kann das Gesetz der Armee zudem \u00fcber die in der Verfassung aufgef\u00fchrten Aufgaben hinaus weitere Aufgaben \u00fcbertragen.</p><p>- Das MG macht von dieser Delegationsnorm der BV Gebrauch: So bestimmt Artikel\u00a067 Absatz\u00a01 MG eine Reihe von F\u00e4llen, in denen Truppen zivilen Beh\u00f6rden auf deren Verlangen - auch ohne Vorliegen einer schwerwiegenden Bedrohung der inneren Sicherheit oder einer anderen ausserordentlichen Lage - Hilfe leisten k\u00f6nnen: zur Wahrung der Lufthoheit (Bst. a), zum Schutz von Personen und besonders schutzw\u00fcrdigen Sachen (Bst. b), zum Einsatz im Rahmen der koordinierten Dienste (Bst. c) und zur Bew\u00e4ltigung von Katastrophen (Bst d). Zudem wird der Bundesversammlung und dem Bundesrat ein erheblicher Ermessenspielraum einger\u00e4umt: Truppenhilfe kann auch erfolgen \"zur Erf\u00fcllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung\" (Bst. e).</p><p>- Nach Absatz\u00a02 von Artikel\u00a067 MG wird das Subsidiarit\u00e4tsprinzip f\u00fcr den Anwendungsbereich des Assistenzdienstes f\u00fcr zivile Beh\u00f6rden konkretisiert: Die Hilfe wird so weit geleistet, als die Aufgabe im \u00f6ffentlichen Interesse liegt und es den zivilen Beh\u00f6rden nicht mehr m\u00f6glich ist, ihre Aufgaben in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht zu bew\u00e4ltigen. Der Einsatz von Mitteln der Armee ist in solchen F\u00e4llen also m\u00f6glich, wenn entsprechende zivile Mittel ausgesch\u00f6pft oder nicht verf\u00fcgbar sind.</p><p>- Nach Artikel\u00a0101 MG geh\u00f6rt das Festungswachtkorps (FWK) zu den Berufsformationen der Armee. Die Angeh\u00f6rigen der Berufsformationen haben eine rechtliche Doppelstellung, indem sie sowohl Angeh\u00f6rige der Armee als auch Bedienstete des Bundes sind. Nach Artikel\u00a02a Absatz\u00a02 der Verordnung \u00fcber das Festungswachtkorps kann das FWK zus\u00e4tzlich f\u00fcr beschr\u00e4nkte Zeit zur Erf\u00fcllung von Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen herangezogen werden: Sicherungseins\u00e4tze im In- und Ausland (Bst. a), Polizeieins\u00e4tze (Bst. b), Katastrophenhilfe im In- und Ausland (Bst. c) und Friedensf\u00f6rderungsdienste (Bst. d).</p><p>- Formationen der Armee, die subsidi\u00e4re Sicherungseins\u00e4tze zur Unterst\u00fctzung ziviler Beh\u00f6rden leisten, sind in den Assistenzdienst zu versetzen (Art. 67 MG). Zust\u00e4ndig zum Aufgebot sind der Bundesrat und die Bundesversammlung (Art. 70 MG). Angeh\u00f6rige milit\u00e4rischer Berufsformationen, die als Bedienstete des Bundes zur Unterst\u00fctzung ziviler Beh\u00f6rden eingesetzt werden, m\u00fcssen nicht in den Assistenzdienst versetzt werden.</p><p>Nach dem Beschluss des Bundesrates vom 6. November 2002 soll das GWK mit Mitteln des VBS dauerhaft und verst\u00e4rkt unterst\u00fctzt werden, so dass es seinen Personalunterbestand ausgleichen und die Kontrolle in den internationalen Z\u00fcgen von den Kantonen \u00fcbernehmen kann. Seit April 2003 werden Sicherheitsspezialisten des FWK markant verst\u00e4rkt f\u00fcr die Sicherung des Grenzwachtpersonals eingesetzt (Erh\u00f6hung von bisher 150 auf voraussichtlich 290 Personenjahre). Dadurch k\u00f6nnen die Grenzw\u00e4chter vermehrt in ihren Kernaufgaben eingesetzt werden. Zudem soll gepr\u00fcft werden, ob ab Mitte 2004 ein Teil der Unterst\u00fctzung des GWK von Durchdienern der Infanterie \u00fcbernommen werden kann. Insbesondere muss die Modifikation der Ausbildung der Durchdiener (analog Grenzwachtausbildung) gepr\u00fcft werden.</p><p>Die voraussichtliche Dauer des verst\u00e4rkten Armeeeinsatzes kann unter den gegebenen Umst\u00e4nden nur sehr schwer abgesch\u00e4tzt werden. Der Beschluss des Bundesrates vom 6. November 2002 hatte prim\u00e4r zum Ziel, die empfindlichsten Sicherheitsl\u00fccken rasch und mit vorhandenen Mitteln zu schliessen. Er bedeutet nicht, im Sinne des Interpellanten \"polizeiliche Aufgaben definitiv an die Armee zu delegieren\".</p><p>2. Es trifft zu, dass sich die Planung der Verf\u00fcgbarkeiten der \"Armee XXI\" f\u00fcr subsidi\u00e4re Sicherungseins\u00e4tze in etwa an der bisherigen quantitativen Nachfrage orientierte, w\u00e4hrend die Qualit\u00e4t der Leistungen verbessert und die Leistungserbringung anders organisiert werden soll.</p><p>Die Inpflichtnahme durch den Beschluss des Bundesrates vom 6. November 2002 wird VBS und Armee zus\u00e4tzlich stark fordern. Was den im Rahmen des Projektes Usis berechneten Bedarf f\u00fcr Sicherheitsaufgaben des Bundes im Umfang von derzeit gesch\u00e4tzten 600 Stellen betrifft, ist festzuhalten, dass ein Teil dieses Bedarfs bereits heute von der Armee abgedeckt wird. Bei der Frage, in welchem Mass die \"Armee XXI\" die Bedarfsl\u00fccke des Bundes an Sicherheitskr\u00e4ften f\u00fcr bundeseigene Sicherheitsaufgaben decken kann, ist zu differenzieren:</p><p>- Der Bedarf f\u00fcr den Objektschutz entspricht in etwa dem Leistungsvolumen der speziell hierf\u00fcr ausgebildeten Durchdiener der Infanterie (ab Herbst 2004 sind etwa 400 Durchdiener der Infanterie permanent f\u00fcr Eins\u00e4tze verf\u00fcgbar). In dem Mass, in dem die Durchdiener der Infanterie mit weiteren permanenten Aufgaben belegt w\u00fcrden, m\u00fcsste f\u00fcr den Objektschutz auf WK-Formationen zur\u00fcckgegriffen werden.</p><p>- Der Bedarf f\u00fcr den Personenschutz und f\u00fcr die Luftfahrtsicherheit kann infolge des Anforderungsprofils nur mit milit\u00e4rischem Berufspersonal gedeckt werden. Die Angeh\u00f6rigen der beiden Milit\u00e4rpolizei-Sicherheitsbataillone (etwa 450 Einsatzkr\u00e4fte in Mannschafts- und Unteroffiziersgraden) erf\u00fcllen zwar das Anforderungsprofil vollauf, sind aber auf Dauer f\u00fcr milit\u00e4rische Sicherheitsaufgaben vorgesehen (Personen- und Objektschutz im Armeebereich, Ausbildungsunterst\u00fctzung f\u00fcr andere Truppen im Sicherheitsbereich, Sicherstellung eines Pikettelementes der Armee, Sicherheitsmodule f\u00fcr Auslandeins\u00e4tze).</p><p>Die \"Milit\u00e4rpolizei XXI\" wird vor\u00fcbergehenden zivilen sicherheitspolizeilichen Mehrbedarf zwar markant abdecken k\u00f6nnen (Planungswerte: 300 Mann f\u00fcr Eins\u00e4tze bis zu 2 Wochen, 100 Mann f\u00fcr Eins\u00e4tze bis zu 10 Wochen, 50 Mann f\u00fcr Eins\u00e4tze bis zu 6 Monaten). Der Einsatz von Sicherheitsspezialisten der Milit\u00e4rpolizei f\u00fcr dauernde zivile Aufgaben jedoch geht entweder auf Kosten ihrer milit\u00e4rischen Aufgaben oder macht ihre Aufstockung n\u00f6tig.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb die Bedarfs- und Mittelentwicklung im Gesamtsicherheitssystem (innere und \u00e4ussere Sicherheit in Bund und Kantonen) weiter verfolgen und das System \u00fcber seinen Beschluss vom 6. November 2002 hinaus unter Ber\u00fccksichtigung der finanzpolitischen Realit\u00e4ten entwickeln.</p><p>3. Es trifft zu, dass der Lehrverband Milit\u00e4rische Sicherheit und sein Hauptteil, die \"Milit\u00e4rpolizei XXI\", fast ausschliesslich mit bestehendem VBS-Personal, insbesondere aus dem FWK, alimentiert werden. Ein Personalabbau im Sicherheitsbereich soll damit aber nicht einhergehen. Ein solcher Abbau w\u00e4re angesichts der gesteigerten Anforderungen und des erh\u00f6hten Bedarfs im gesamten Sicherheitsbereich nicht vertretbar. Zur Frage, ob die \"Armee XXI\" gen\u00fcgend personelle Ressourcen f\u00fcr die beschlossene Unterst\u00fctzung des GWK haben wird, verweist der Bundesrat auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2.</p><p>Das Anforderungsprofil f\u00fcr Einsatzkr\u00e4fte, die das GWK unterst\u00fctzen, ist hoch und erfordert grunds\u00e4tzlich professionelle Kr\u00e4fte. Wie in der Antwort zu Frage 1 bereits dargelegt, soll der teilweise Einsatz von Durchdienern der Infanterie voraussichtlich ab Mitte 2004 gepr\u00fcft werden. Diese Durchdiener durchlaufen vor einem Einsatz eine sechsmonatige Ausbildung, in der das Schwergewicht auf Schutz- und Sicherheitsaufgaben liegt. Zum Zeitpunkt des ersten Einsatzes sind sie also zweifellos keine Rekruten mehr. Sie werden im Einsatz von erfahrenen Kadern (Zeitkader der Armee oder Kader der unterst\u00fctzten Organisation, an der Grenze grunds\u00e4tzlich Kader des GWK) gef\u00fchrt.</p><p>4. Assistenzdienste von Durchdienern und von WK-Truppen innerhalb des WK-Kalenders werden grunds\u00e4tzlich \u00fcber die ordentlichen Kredite \"Truppe\" beim Heer und \"Ersatzmaterial, Instandhaltung\" bei der Gruppe R\u00fcstung finanziert. Bei Assistenzdiensten ausserhalb des WK-Kalenders w\u00e4re mit zus\u00e4tzlichen budget\u00e4ren Kosten von ungef\u00e4hr 80 Franken pro geleistetem Diensttag (Unterhaltskosten f\u00fcr Fahrzeuge, Material und Ausbildungsmunition eingeschlossen) zu rechnen. Mit Bezug auf die Durchdiener kann davon ausgegangen werden, dass deren Einsatz aufgrund des eher bescheidenen Lohnniveaus von 20- bis 25-j\u00e4hrigen Arbeitnehmern auch im Hinblick auf die volkswirtschaftlichen Gesamtkosten signifikant g\u00fcnstiger ist als der Einsatz von (milit\u00e4rischem oder zivilem) Berufspersonal.</p><p>F\u00fcr Berufspersonal, das im Grenzpolizeidienst eingesetzt werden kann, belaufen sich die Vollkosten (inklusive Personalnebenkosten wie Ausbildung und pers\u00f6nliche Ausr\u00fcstung sowie Arbeitsplatzkosten) auf rund j\u00e4hrlich 120 000 bis 150 000 Franken pro Person. Bei den Festungsw\u00e4chtern handelt es sich allerdings um bereits existierendes Etatpersonal des VBS, das im Hinblick auf das Volumen milit\u00e4rischer Sicherheits- und Polizeiaufgaben in ausserordentlichen Lagen unverzichtbar ist und das durch den Einsatz beim GWK im Rahmen dieser Zweitverwendung wertvolle praktische Erfahrungen gewinnen kann.</p><p>F\u00fcr den bestehenden und den aufgestockten (ab 1. April 2003) Einsatz von Angeh\u00f6rigen des FWK beim GWK werden die Kosten wie folgt zwischen VBS und EFD aufgeteilt:</p><p>Die Lohnkosten der Angeh\u00f6rigen des FWK werden vom VBS \u00fcbernommen, das EFD \u00fcbernimmt die Kosten f\u00fcr Zulagen, Transport und Unterkunft.</p><p>Somit fallen f\u00fcr das EFD f\u00fcr den Supporteinsatz von 200 Festungsw\u00e4chtern (voraussichtlich 290 Personenjahre) j\u00e4hrlich zus\u00e4tzliche Kosten in der H\u00f6he von 8,3 Millionen Franken an, n\u00e4mlich:</p><p>- Infrastruktur (Mietkosten f\u00fcr Lokalit\u00e4ten): 0,3 Millionen Franken;</p><p>- Unterkunft: 1,9 Millionen Franken;</p><p>- Verpflegung, Transporte: 2,6 Millionen Franken;</p><p>- Verg\u00fctungen f\u00fcr Sonntagsdienst: 1 Million Franken;</p><p>- Verg\u00fctungen f\u00fcr Nachtdienst: 2 Millionen Franken;</p><p>- Overheadkosten: 0,5 Millionen Franken.</p><p>Zudem ergeben sich Kosten von rund 2 Millionen Franken f\u00fcr einmalige Investitionen f\u00fcr grenzwachtspezifisches Material und Ausr\u00fcstung (Funk- und Datenfunkger\u00e4te, Material f\u00fcr Strassenkontrollen, Warngilets, Interventionsfahrzeuge).</p><p>Die oben aufgef\u00fchrten Kosten w\u00fcrden - mit Ausnahme derjenigen f\u00fcr Unterkunft, Verpflegung und Transporte - grunds\u00e4tzlich auch dann anfallen, wenn anstelle des Einsatzes von Festungsw\u00e4chtern zus\u00e4tzliche Grenzw\u00e4chter rekrutiert worden w\u00e4ren.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1052870400000)\/","SubmittedBy":"Hess Walter","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1056067200000)\/","ResponsibleDepartment":6,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Verteidigung, Bev\u00f6lkerungsschutz und Sport","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"VBS","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9","Category":null,"Modified":"\/Date(1712757458227)\/","SubmissionDate":"\/Date(1039651200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4616,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik"}}