{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030013,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030013,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030013,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030013,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030013,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030013,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030013,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030013,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030013,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030013,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030013,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030013,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030013,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030013,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030013,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030013,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030013,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20030013,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.013","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"\u00d6ffentlichkeitsgesetz (BG\u00d6)","Description":"Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz \u00fcber die \u00d6ffentlichkeit der Verwaltung (\u00d6ffentlichkeitsgesetz, BG\u00d6)","InitialSituation":"<p>Mit dem \u00d6ffentlichkeitsgesetz wird die Transparenz der Verwaltung gef\u00f6rdert, indem k\u00fcnftig jeder Person das Recht zustehen wird, Einsicht in Dokumente der Bundesbeh\u00f6rden zu nehmen.</p><p>Bisher gilt f\u00fcr die Bundesverwaltung der Geheimhaltungsgrundsatz. Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten besteht heute nur in bestimmten F\u00e4llen und unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren) bzw. soweit einzelne Informationen durch das Gesetz als zug\u00e4nglich erkl\u00e4rt werden (z. B. Recht auf Einsicht in Stellungnahmen, die im Rahmen einer Vernehmlassung abgegeben wurden). Im \u00dcbrigen obliegt es weitgehend dem freien Ermessen der Beh\u00f6rden, ob sie Informationen oder Dokumente zug\u00e4nglich machen oder nicht. Das neue \u00d6ffentlichkeitsgesetz bringt den Wechsel vom Grundsatz der Geheimhaltung zum \u00d6ffentlichkeitsprinzip. Jeder Person wird ein durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten zustehen. Dieses Recht kann zum Schutz \u00fcberwiegender \u00f6ffentlicher oder privater Interessen eingeschr\u00e4nkt werden. Wenn die Beh\u00f6rden das Recht auf Zugang einschr\u00e4nken, m\u00fcssen sie angeben, auf welche Rechtsgrundlage sie sich dabei st\u00fctzen.</p><p>Das neue \u00d6ffentlichkeitsprinzip gilt f\u00fcr die Bundesverwaltung sowie f\u00fcr Organisationen, die \u00f6ffentliche Aufgaben erf\u00fcllen (z. B. SBB, Post, SUVA, Pro Helvetia, Schweizerischer Nationalfonds), soweit diese Organisationen Verf\u00fcgungskompetenzen besitzen. Das Recht auf Zugang besteht, ohne dass besondere Interessen geltend gemacht werden m\u00fcssen. Die Ausnahmen, die eine Beschr\u00e4nkung, einen Aufschub oder eine Verweigerung der Einsichtnahme erm\u00f6glichen, werden im Gesetz abschliessend aufgez\u00e4hlt. \u00dcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen bestehen beispielsweise dann, wenn die freie Meinungs- und Willensbildung einer Beh\u00f6rde durch eine vorzeitige Bekanntgabe amtlicher Dokumente beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde oder wenn durch die Zug\u00e4nglichkeit die innere oder \u00e4ussere Sicherheit der Schweiz gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. \u00dcberwiegende private Interessen liegen beispielsweise dann vor, wenn die Privatsph\u00e4re wesentlich beeintr\u00e4chtigt bzw. ein Berufs-, Gesch\u00e4fts- oder Fabrikationsgeheimnis offenbart w\u00fcrde. Bisher bestehende spezialgesetzliche Regelungen sind ausdr\u00fccklich vorbehalten (z.B. Bankgeheimnis, Steuergeheimnis).</p><p>Der Gesetzesentwurf sieht f\u00fcr den Zugang zu amtlichen Dokumenten ein einfaches und rasches Verfahren vor. Wenn die Gew\u00e4hrung des Zugangs mehr als einen geringf\u00fcgigen Aufwand verursacht, k\u00f6nnen Geb\u00fchren erhoben werden. Wird der Zugang nicht oder nicht im verlangten Umfang gew\u00e4hrt, so kann sich die gesuchstellende Person an eine Schlichtungsstelle wenden. Kommt keine Einigung zustande, so steht das ordentliche Verfahren - Erlass einer Verf\u00fcgung durch die Beh\u00f6rde, die vor einer gerichtlichen Instanz angefochten werden kann - offen.   </p>","Proceedings":"<p></p><p>In der Kommission des <b>St\u00e4nderates</b> sei die Vorlage \"mit gemischten Gef\u00fchlen\" aufgenommen worden, f\u00fchrte Erika Forster-Vannini (R, SG) als Berichterstatterin aus. Die Mehrheit sei skeptisch gewesen und habe gefunden, der Bedarf nach einem Paradigmenwechsel sei trotz Transparenzgebot noch zuwenig ausgewiesen. Eintreten wurde aber trotz diesen Bedenken ohne Gegenantrag beschlossen.</p><p>Bei Artikel\u00a02 Absatz\u00a02 beantragte eine Minderheit, den Buchstaben b zu streichen, welcher vorsah, die Versicherer gem\u00e4ss Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom Gesetz auszunehmen. Die Mehrheit der Kommission, die den Ausnahmenkatalog noch um die Suva erweitert hatte, obsiegte jedoch mit 23 zu 8 Stimmen.</p><p>Bei Artikel\u00a06 wurde ein Antrag von Eugen David (C, SG) mit 30 zu 2 Stimmen angenommen, wonach der Anspruch auf Einsicht erf\u00fcllt ist, wenn ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes ver\u00f6ffentlicht worden ist. Eugen David begr\u00fcndete seinen Antrag mit Kosten- und Effizienz\u00fcberlegungen.</p><p>Bei Artikel\u00a018 (Aufgaben und Kompetenzen des Eidgen\u00f6ssischen Datenschutzbeauftragten) beschloss der Rat mit 20 zu 14 Stimmen, Buchstabe\u00a0d zu streichen. Eine Mehrheit war der Ansicht, dass es selbstverst\u00e4ndlich sei, dass dieser oder diese Beauftragte die Entwicklung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten im Ausland verfolgt.</p><p>Bei Artikel\u00a022a besch\u00e4ftigte sich der Rat mit der im Gesetzentwurf nicht geregelten Frage, was mit Dokumenten geschehen soll, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes von einer Beh\u00f6rde erstellt oder empfangen worden sind. Die Mehrheit beantragte, unterst\u00fctzt von Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler, dass das Gesetz nur anwendbar sein sollte auf Dokumente, die nach seinem Inkrafttreten erstellt oder empfangen wurden. Eine Minderheit, die eine weniger restriktive L\u00f6sung vorschlug, unterlag mit 23 zu 13 Stimmen.</p><p>Die Vorlage wurde in der Gesamtabstimmung mit 32 zu 0 Stimmen gutgeheissen.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> stimmten alle Fraktionen der Vorlage im Grundsatz zu. Der Rat folgte im Allgemeinen den Beschl\u00fcssen der Kleinen Kammer. Nach seinem Willen soll das Gesetz neu den Titel tragen: \"Bundesgesetz \u00fcber das \u00d6ffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung\". </p><p>Bei Artikel\u00a02 Absatz\u00a02 beschloss der Rat, dass das Gesetz nur f\u00fcr die Schweizerische Nationalbank sowie f\u00fcr die Eidgen\u00f6ssische Bankenkommission nicht gelten soll. Bei Artikel\u00a04 Absatz\u00a01 stimmte der Rat einem Minderheitsantrag zu, der festlegt, dass amtliche Dokumente erst nach dem politischen oder administrativen Entscheid, f\u00fcr den sie erstellt worden sind, eingesehen werden d\u00fcrfen. Bei Artikel\u00a07 lehnte der Nationalrat mit 90 zu 55 Stimmen einen Antrag der Kommissionsmehrheit ab, eine Bestimmung zum Schutz der kantonalen Interessen zu streichen. Hingegen stimmte er mit 88 zu 57 Stimmen einem Antrag der Mehrheit zu, die in Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0b das Wort \"erheblich\" streichen wollte. Somit kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten bereits schon verweigert werden, wenn dadurch beh\u00f6rdliche Massnahmen beeintr\u00e4chtigt werden. Bei Artikel\u00a010 wurde ein Minderheitsantrag verworfen, der verlangte, dass keine Registratur mit den Namen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller gef\u00fchrt werden darf.</p><p>Bei Artikel\u00a022a beschloss der Rat mit 96 zu 59 Stimmen Zustimmung zum Antrag einer Minderheit und damit Zustimmung zum Beschluss des St\u00e4nderates (siehe oben). In der Gesamtabstimmung hiess der Rat die Vorlage mit 108 zu 0 Stimmen gut. 49 Abgeordnete des linken Fl\u00fcgels enthielten sich der Stimme.</p><p>Nach den Beratungen im <b>St\u00e4nderat</b> ergaben sich noch wenige unbedeutende Differenzen. Er verschob den bei Artikel\u00a04 Absatz\u00a01 durch den von Nationalrat eingef\u00fcgten Zusatz nach Artikel\u00a08 und nahm bei den \u00c4nderungen im bisherigen Recht weitere Korrekturen und Pr\u00e4zisierungen vor.</p><p>Der <b>Nationalrat </b>nahm die \u00c4nderungen des St\u00e4nderates diskussionslos an. </p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1103269949040)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4","Category":"III","Modified":"\/Date(1770755264287)\/","SubmissionDate":"\/Date(1045008000000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4617,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik"}}