{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030035,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030035,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030035,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030035,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030035,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030035,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030035,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030035,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030035,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030035,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030035,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030035,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030035,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030035,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030035,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030035,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030035,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20030035,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.035","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Versicherungsaufsicht und Versicherungsvertrag. \u00c4nderung der Bundesgesetze","Description":"Botschaft vom 9. Mai 2003 zu einem Gesetz betreffend die Aufsicht \u00fcber Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) und zur \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber den Versicherungsvertrag","InitialSituation":"<p>Das Versicherungsaufsichtsrecht ist gegenw\u00e4rtig auf f\u00fcnf Bundesgesetze verteilt. Dies f\u00fchrt teilweise zu Unsicherheiten auf Seiten der Normadressaten, insbesondere der Versicherungsunternehmen. Im Rahmen der vorliegenden Revision soll die \u00dcbersichtlichkeit des Aufsichtsrechts durch die Zusammenf\u00fchrung der gegenw\u00e4rtig existierenden Bundesgesetze in einen einzigen Erlass verbessert und damit die Rechtsanwendung erleichtert werden.</p><p>Die Umgestaltung des schweizerischen Aufsichtsrechts erfolgt zu einem Zeitpunkt, in welchem die EU den Binnenmarkt und die Rechtsharmonisierung im Versicherungswesen weitgehend verwirklicht hat. Im Rahmen der Revision konnte den wichtigsten gesamteurop\u00e4ischen Entwicklungen Rechnung getragen werden. Zu nennen ist, im Zusammenhang mit der grunds\u00e4tzlichen Schwerpunktverlagerung von der pr\u00e4ventiven hin zu einer nachtr\u00e4glichen Kontrolle der Versicherungsprodukte (d.h. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Pr\u00e4mientarife), die Verst\u00e4rkung der Solvenzaufsicht durch Verbesserung der Aufsichtsinstrumente (u.a. die Einf\u00fchrung einer risikoorientierten Solvablit\u00e4tsspanne und des \"verantwortlichen Aktuars\") und des Konsumentenschutzes (u.a. Verbesserung der Transparenz und Einf\u00fchrung der Vermittleraufsicht).</p><p>Mit dem Ziel, den Ver\u00e4nderungen auf dem Finanzmarkt mit dem neuen Aufsichtsrecht umfassend Rechnung zu tragen, wurde die Revisionsvorlage zudem mit einem eigenen Kapitel betreffend die Aufsicht \u00fcber Versicherungsgruppen und versicherungsdominierte Finanzkonglomerate erg\u00e4nzt. Mit Blick auf die Harmonisierung des Aufsichtsrechts im gesamten Finanzmarktbereich wird parallel dazu eine Anpassung des Bankengesetzes und des B\u00f6rsengesetzes in Bezug auf die Aufsicht \u00fcber Finanzgruppen und bankdominierte Konglomerate vorgesehen.</p><p>Durch den Wegfall der pr\u00e4ventiven Produktekontrolle und die damit verbundene Verst\u00e4rkung des Wettbewerbs ergibt sich vor allem aus verbraucherschutzrechtlichen \u00dcberlegungen gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Bereich des Versicherungsvertragsgesetzes.</p><p>Insbesondere soll eine Informationspflicht des Versicherers hinsichtlich des wesentlichen Vertragsinhaltes gesetzlich verankert und damit die Transparenz gegen\u00fcber den Versicherungsnehmern und -nehmerinnen verbessert werden. Die Versicherer sollen namentlich dazu verpflichtet werden, Angaben \u00fcber die f\u00fcr die \u00dcberschussermittlung und \u00dcberschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrunds\u00e4tze sowie Ausk\u00fcnfte \u00fcber R\u00fcckkaufs- und Umwandlungswerte zu erteilen. Ausserdem ber\u00fccksichtigt der Revisionsentwurf weitere wettbewerbs- und konsumentenschutzorientierte Anliegen, wie beispielsweise die Aufhebung des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Pr\u00e4mie oder die Einf\u00fchrung des Kausalit\u00e4tserfordernisses bei der Anzeigepflichtverletzung.</p><p>Urspr\u00fcnglich war vorgesehen, den Revisionsentwurf, in der damaligen Version, schon im Herbst 2001 dem Parlament vorzulegen. Die Vorlage wurde verz\u00f6gert durch verschiedene Entwicklungen, welche zur \u00dcberarbeitung der Entw\u00fcrfe Anlass gegeben hatten: Die damaligen Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die Einf\u00fchrung der Gruppen- und Konglomeratsaufsicht gaben im Hinblick auf die Ann\u00e4herung an die Bankenaufsicht Anlass zur Formulierung analoger Vorschriften auf Gesetzesstufe im Bereich der Bankenaufsicht; dies sowie die Auswertung des Schlussberichtes der \"Expertengruppe Zufferey\" vom Dezember 2000 und alsdann die Einsetzung der \"Expertenkommission Zimmerli\" stellten diese Vorschl\u00e4ge im Blick auf die Schaffung einer integrierten Finanzmarktaufsichtsbeh\u00f6rde in Frage und liessen es zweckm\u00e4ssig erscheinen, zun\u00e4chst die Ausarbeitung des neuen Finanzmarktaufsichtsgesetzes abzuwarten und zugleich den Fragenkomplex der Gruppen- und Konglomeratsaufsicht und der damit verbundenen Aufsichtsinstrumente im Zusammenhang mit der Finanzmarktaufsicht zu \u00fcberpr\u00fcfen. Im Rahmen der Expertenkommission Zimmerli wurde diese \u00dcberpr\u00fcfung vorgenommen und der Gesetzesentwurf so weit n\u00f6tig angepasst. Weitere \u00c4nderungen in einzelnen Punkten sind zwar durch das neue Finanzmarktaufsichtsgesetz nicht auszuschliessen, dies rechtfertigt aber keinen Aufschub der Revisionsvorlage; denn das Versicherungsaufsichtsgesetz mit seinen neuen Instrumenten ist auch in einer integrierten Finanzmarktaufsichtsbeh\u00f6rde f\u00fcr den materiellen Vollzug der Versicherungsaufsicht unabdingbar.</p>","Proceedings":"<p></p><p>Die Beratung des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht \u00fcber Versicherungsunternehmen (VAG, Vorlage 1) nahm im <b>St\u00e4nderat</b> wegen der ausf\u00fchrlichen Erl\u00e4uterungen zwar viel Zeit in Anspruch, doch war es auch im Detail kaum umstritten. Einzig die Frage, in welchem Umfang Lebensversicherungen \u00dcbersch\u00fcsse aus dem Gesch\u00e4ft der zweiten S\u00e4ule an die Versicherten aussch\u00fctten m\u00fcssten, f\u00fchrte zu einer kurzen Diskussion. Mit 24 zu 14 Stimmen setzte sich der Antrag einer Kommissionsminderheit durch, den Entscheid nicht an den Bundesrat zu delegieren, sondern die Aussch\u00fcttungsquote gesetzlich bei 90 Prozent zu fixieren. Der St\u00e4nderat stimmte schliesslich der Totalrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes oppositionslos zu. Ebenfalls ohne Gegenstimme angenommen wurde die Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (Vorlage 2), die als Folge der Totalrevision des VAG notwendig wurde.</p><p>Auch der <b>Nationalrat</b> betrachtete es praktisch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr notwendig, das Versicherungsrecht neu zu regeln. In der Detailberatung traten hingegen Meinungsverschiedenheiten zu Tage. Kontrovers diskutiert wurde insbesondere die Frage, ob auch Vorsorgeeinrichtungen von Berufsverb\u00e4nden dem VAG unterstellt werden sollten. Mit 131 zu 29 Stimmen folgte der Nationalrat diesbez\u00fcglich dem Antrag der Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) und sprach sich gegen den von der Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben (WAK) beantragten Einbezug der autonomen Sammelstiftungen aus. Damit soll die Konkurrenz bzw. die Formenvielfalt von autonomen, halbautonomen, betrieblichen und \u00fcberbetrieblichen Vorsorgeeinrichtungen gewahrt bleiben. Im Sinne des St\u00e4nderats entschied der Nationalrat bei den Vorschriften f\u00fcr die Versicherungsunternehmen, die das Gesch\u00e4ft der beruflichen Vorsorge betreiben. Demnach m\u00fcssen Lebensversicherungen \u00dcbersch\u00fcsse aus dem Gesch\u00e4ft mit der beruflichen Vorsorge zu mindestens 90 Prozent den Versicherten gutschreiben. Die Gesamtabstimmung passierte die Totalrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes trotz Widerstand aus dem links-gr\u00fcnen Lager schliesslich mit 77 zu 45 Stimmen. Auch das Versicherungsvertragsgesetz (Vorlage 2), welches unter anderem den Konsumentenschutz verbessert, wurde vom Nationalrat angenommen - mit 119 zu 11 Stimmen sehr deutlich. Bei den Kollektivvertr\u00e4gen, die anderen Personen als dem Versicherungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch verleihen, beantragte eine links-gr\u00fcne Kommissionsminderheit vergeblich, der Kleinen Kammer zu folgen und die Versicherer zur Pr\u00fcfung zu verpflichten, dass der Versicherungsnehmer die Informationspflicht aktiv wahrnimmt und den betroffenen Personen nicht nur die zur Information erforderlichen Unterlagen zur Verf\u00fcgung stellt.</p><p>In der Differenzbereinigung entschied der <b>St\u00e4nderat</b> im Gegensatz zum Nationalrat mit Stichentscheid des Pr\u00e4sidenten (19 zu 18 Stimmen), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge dem Versicherungsaufsichtsgesetz zu unterstellen. Einerseits brachte die Kleine Kammer damit zum Ausdruck, dass Vorsorgekapitalien eines besonderen Schutzes bed\u00fcrften. Andererseits wollte sie absichtliche eine Differenz aufrechterhalten, um die Frage nochmals eingehend pr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Auf die Line des Nationalrats eingeschwenkt ist der St\u00e4nderat jedoch im Rahmen des Versicherungsvertragsgesetzes (Vorlage 2) bei der Informationspflicht f\u00fcr Versicherer. Bei Kollektivvertr\u00e4gen wird somit der Versicherer, also das Versicherungsunternehmen, nicht explizit in die Pflicht genommen. Stattdessen liegt die Verantwortung f\u00fcr die Information der Arbeitnehmer alleine beim Arbeitgeber.</p><p>Erneut ausgiebig diskutiert wurde in der zweiten Behandlung im <b>Nationalrat</b> die Frage, ob autonome Sammelstiftungen dem VAG zu unterstellen sind. Die Mehrheit der Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben unterst\u00fctzte mit ihrem Antrag die Unterstellung und argumentierte, dass nur so die Sicherheit der Versicherten garantiert werden k\u00f6nne und ein Wettbewerb mit gleich langen Spiessen stattfinde. Gegen eine solche Sichtweise opponierte jedoch im Sinne der SGK eine von Paul Rechsteiner (S, SG) angef\u00fchrte Kommissionsminderheit, nach der eine strengere Aufsicht wenig zus\u00e4tzlichen Schutz bieten, daf\u00fcr aber zu deutlich h\u00f6heren Kosten f\u00fchren w\u00fcrde. Die Minderheit vermochte sich schliesslich mit 158 zu 29 (mehrheitlich aus dem Lager der freiheitlich-demokratischen Fraktion stammenden) Stimmen klar durchzusetzen. Chancenlos blieben in der Folge weitere Minderheitsantr\u00e4ge, die insbesondere von linker Seite als zu versicherungsfreundlich und \"KMU-feindlich\" beurteilt wurden.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> schloss sich schliesslich im Hauptstreitpunkt dem Nationalrat an und entschied, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge der Aufsicht gem\u00e4ss dem Gesetz \u00fcber die berufliche Vorsorge (BVG) und nicht der Aufsicht nach VAG zu unterstellen. Weiter hielt die Kleine Kammer einige Differenzen aufrecht, denen der <b>Nationalrat</b> in der Folge zustimmte.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1103270024447)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":"III","Modified":"\/Date(1770756778687)\/","SubmissionDate":"\/Date(1052438400000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4619,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}