{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030470,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030470,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030470,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030470,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030470,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030470,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030470,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030470,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030470,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030470,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030470,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030470,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030470,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030470,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030470,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030470,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20030470,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20030470,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.470","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Lotteriegesetz. Teilrevision *","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative mit dem Antrag ein, das Lotteriegesetz im Sinne des in dieser parlamentarischen Initiative enthaltenen Entwurfes noch vor der Anhandnahme der Gesamtrevision des Lotteriegesetzes zu revidieren.</p><p>Bundesgesetz betreffend Lotterien und die gewerbsm\u00e4ssigen Wetten</p><p>\u00c4nderung vom ....</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des ....</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ....</p><p>beschliesst:</p><p>I </p><p>Das Bundesgesetz bereffend die Lotterien und die gewerbsm\u00e4ssigen Wetten wird wie folgt ge\u00e4ndert:</p><p>Art. 7bis</p><p>3bis. Voraussetzungen. Angebot auf elektronischen Spieloberfl\u00e4chen </p><p>1 Sollen Lotterien zu einem gemeinn\u00fctzigen oder wohlt\u00e4tigen Zweck mittels ber\u00fchrungssensitiven elektronischen Spieloberfl\u00e4chen angeboten werden, so m\u00fcssen diese vor der Bewilligungserteilung einer Pr\u00fcfung, Konformit\u00e4tsbewertung oder Zulassung durch den Bund unterzogen worden sein, ansonsten die Bewilligung nichtig ist. </p><p>2 Im Rahmen eines solchen Verfahrens pr\u00fcft die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde namentlich, ob die Auslegung der verwendeten technischen Hilfsmittel sowie die Auslegung des Spiels eine korrekte Spieldurchf\u00fchrung sowie einen angemessenen Schutz der Bev\u00f6lkerung vor sozial sch\u00e4dlichen Auswirkungen des Spiels erlaubt.</p><p>3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten sowie das Verfahren. </p><p>Art. 34 </p><p>B. Ausnahmen vom Verbot</p><p>1 ....</p><p>2 Sollen Wetten mittels ber\u00fchrungssensitiven elektronischen Spieloberfl\u00e4chen angeboten werden, so m\u00fcssen diese vor der Bewilligungserteilung einer einheitlichen Pr\u00fcfung, Konformit\u00e4tsbewertung oder Zulassung durch den Bund unterzogen worden sein, ansonsten die Bewilligung nichtig ist. </p><p>3 Im Rahmen eines solchen Verfahrens pr\u00fcft die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde namentlich, ob die Auslegung der verwendeten technischen Hilfsmittel sowie die Auslegung des Spiels eine korrekte Spieldurchf\u00fchrung sowie einen angemessenen Schutz der Bev\u00f6lkerung vor sozial sch\u00e4dlichen Auswirkungen des Spiels erlaubt.</p><p>4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten sowie das Verfahren. </p><p>Art. 38 </p><p>A. Strafbestimmungen</p><p>I. Lotterien</p><p>1. Ausgabe und Durchf\u00fchrung </p><p>1 Wer eine durch dieses Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchf\u00fchrt, wird mit Gef\u00e4ngnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft. Die beiden Strafen k\u00f6nnen verbunden werden.</p><p>2 ....</p><p>Art. 42 </p><p>II. Gewerbsm\u00e4ssige Wetten </p><p>Wer verbotene Wetten gewerbsm\u00e4ssig eingeht oder vermittelt oder zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet, wer ein solches Unternehmen betreibt,</p><p>wird mit Gef\u00e4ngnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft. Die beiden Strafen k\u00f6nnen verbunden werden. </p><p>Art. 53 </p><p>A. \u00dcbergangsbestimmungen </p><p>I. Bewilligungen nach bisherigem Recht </p><p>Lotterien und Wetten, die vor dem lnkrafttreten der Artikel\u00a07bis und Artikel\u00a034 Abs\u00e4tze 2, 3 und 4 bewilligt worden sind, m\u00fcssen innerhalb von sechs Monaten den neuen Bestimmungen angepasst werden. </p><p>II</p><p>1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. </p><p>2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>","ReasonText":"<p>Mit dem Erlass des Spielbankengesetzes (SBG) wollte der Gesetzgeber das Gl\u00fccksspiel auf die konzessionierten Spielbanken konzentrieren. Nach Ablauf der bis Ende April 2005 laufenden \u00dcbergangsfrist m\u00fcssen s\u00e4mtliche ausserhalb von Spielbanken in Restaurants oder anderen Lokalen aufgestellten Gl\u00fccksspielautomaten abger\u00e4umt werden. F\u00fcr das Angebot von Gl\u00fccksspielen in den Spielbanken gelten strengste gesetzliche Auflagen und Bedingungen. So sind die Spielbanken dazu verpflichtet, in ihren Betrieben umfangreiche und kostenintensive Sicherheits- und Sozialkonzepte umzusetzen. </p><p>Die Frage des Angebots von Lotterien und Wetten mittels ber\u00fchrungssensitiven elektronischen Spieloberfl\u00e4chen wird im geltenden Lotteriegesetz nicht geregelt. Bei der Beratung des SBG machte der Bundesgesetzgeber deutlich, dass er diese Problematik im zutreffenden Gesetz, n\u00e4mlich im Rahmen der Lotteriegesetzrevision, kl\u00e4ren wolle. Trotzdem wurden seitdem kantonale Bewilligungen erteilt, die es den Lotteriegesellschaften erlauben, Lotterien auf elektronischen Spieloberfl\u00e4chen in \u00f6ffentlichen Lokalen anzubieten. In der Romandie werden bereits seit einigen Jahren so genannte Tactilo-Ger\u00e4te betrieben. In der Deutschschweiz ist die Einf\u00fchrung eines vergleichbaren Spielangebots geplant. </p><p>Der Bundesrat hat in seinen Antworten auf die Einfache Anfrage Gysin Hans Rudolf 02.1103 und die Interpellation Lauri 03.3138 deutlich gemacht, dass sich die Tactilo-Ger\u00e4te in ihrer aktuellen \u00e4usseren Form und ihrem praktischen Funktionieren aus Sicht der Spieler nicht gen\u00fcgend von Gl\u00fccksspielautomaten gem\u00e4ss Artikel\u00a060 SBG unterscheiden. Es bestehe die Gefahr, dass das SBG unterlaufen werde. Auch die Eidgen\u00f6ssische Spielbankenkommission teilt diese Auffassung. Aus ihrer Sicht ist deshalb in dieser Angelegenheit dringender Handlungsbedarf - noch vor der Revision des Lotteriegesetzes - angesagt, um zu verhindern, dass Zweck und Ziel des Spielbankengesetzes unterlaufen werden. </p><p>Ein Abwarten der ordentlichen Lotteriegesetzrevision w\u00e4re tats\u00e4chlich unverantwortlich. Angesichts des sehr kontroversen Vernehmlassungsverfahrens ist keinesfalls mit einem raschen Inkrafttreten des revidierten Gesetzes zu rechnen. Der Sozial- und Jugendschutz duldet aber keinen Aufschub. Die neue Vertriebsform via ber\u00fchrungssensitive elektronische Spieloberfl\u00e4che weist ein erheblich gr\u00f6sseres Spielsuchtpotenzial auf als herk\u00f6mmliche Lotterieangebote. Die individuellen Folgen von Spielsucht belasten neben dem sozialen und beruflichen Umfeld der betroffenen Personen auch die bestehenden sozialen Netze (vgl. dazu die kanadische Studie von B\u00e9langer et al.: \"La responsabilit\u00e9 de l'Etat qu\u00e9b\u00e9cois en mati\u00e8re de jeu pathologique: la gestion des appareils de loterie vid\u00e9o\", f\u00e9vrier 2003, ISBN 2-895-75-036, Laboratoire d'\u00e9thique publique; zu finden unter: www.inrs-ucs.uquebec.ca/pdf/rap2003_01.pdf).</p><p>Es besteht ein eminentes Interesse des Gesetzgebers, dass die finanziellen Unterst\u00fctzungen gemeinn\u00fctziger und wohlt\u00e4tiger Vorhaben, welche dank den Ertr\u00e4gen aus Lotterien und Wetten m\u00f6glich sind, nicht durch die von den \u00f6ffentlichen Gemeinwesen zu tragenden negativen Konsequenzen der Spielsucht praktisch neutralisiert werden. Die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Lotteriegesellschaften und der Spielbanken im Bereich des Angebots von Gl\u00fccksspielen auf elektronischer Spieloberfl\u00e4che widerspricht dem Rechtsgleichheitsgebot. Es d\u00fcrfte kaum unklar sein, dass es nicht angehen kann, auf der einen Seite Geldspielautomaten in den Restaurants zu verbieten, andererseits aber den Lotteriegesellschaften zu erm\u00f6glichen, an den gleichen Orten vergleichbare Gl\u00fccksspielautomaten zu installieren. Um eine koh\u00e4rente Politik im Bereich der Gl\u00fccksspiele sicherzustellen, soll dem Bund die Aufgabe zugewiesen werden, die beantragten Ger\u00e4te hinsichtlich ihrer technischen Auslegung und ihrer sch\u00e4dlichen Auswirkungen vorzupr\u00fcfen. </p><p>Weil die Missachtung dieser Vorschriften des Lotteriegesetzes finanziell ausserordentlich lukrativ sein kann, m\u00fcssen die Strafandrohungen den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Eine Geldstrafe kleiner als 100 000 Franken wird eine Lotteriegesellschaft kaum davon abhalten, das Gesetz zu missachten. </p><p>Das geltende Lotteriegesetz ist deshalb im Sinne des in der parlamentarischen Initiative enthaltenen Entwurfes zu erg\u00e4nzen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Baumann J. 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