{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031094,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031094,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031094,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031094,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031094,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031094,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031094,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031094,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031094,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031094,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031094,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031094,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031094,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031094,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031094,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031094,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031094,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20031094,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.1094","BusinessType":12,"BusinessTypeName":"Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"EA","Title":"Behindertenbegriff","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ausgangslage:</p><p>Das Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherung (BSV) entrichtet Beitr\u00e4ge gem\u00e4ss Artikel\u00a074 IVG an private Gesundheitsorganisationen, u. a. f\u00fcr so genannte personenspezifische Leistungen im psychosozialen Bereich (in erster Linie Beratung und Betreuung). Die Beitragsberechtigung ist im Kreisschreiben 2001-2003 pr\u00e4zisiert. Um die Beitragsberechtigung zu kl\u00e4ren, wurde ein so genannter Behindertennachweis in Form einer mehrmonatigen fl\u00e4chendeckenden Befragung durch die betreffenden Gesundheitsorganisationen durchgef\u00fchrt.</p><p>Durch den Behindertennachweis, der dem BSV Ende Juni 2002 vorgelegt wurde, haben die Gesundheitsorganisationen belegt, dass sie mindestens 50 Prozent Behinderte gem\u00e4ss Kreisschreiben betreuen und demzufolge die Bedingungen, welche in dem mit dem BSV abgeschlossenen Leistungsvertrag formuliert sind, erf\u00fcllen. Danach gelten gem\u00e4ss der bisherigen Praxis Personen als behindert, welche einen l\u00e4nger dauernden erheblichen k\u00f6rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden aufweisen und dadurch einen Bedarf an spezifischen Leistungen gem\u00e4ss Artikel\u00a074 IVG zur Bew\u00e4ltigung ihrer Lebenssituation haben.</p><p>Einschr\u00e4nkung des Behindertenbegriffes:</p><p>Mit Rundschreiben vom 20. M\u00e4rz 2003 k\u00fcndigte das BSV auch den Gesundheitsligen mit, dass der Behindertenbegriff in Zukunft (d. h. bereits f\u00fcr die Verhandlungen der Leistungsvertr\u00e4ge 2004-2006) restriktiver gehandhabt werde, und zwar in dem Sinne, dass Beitr\u00e4ge nur noch f\u00fcr Leistungen an Personen zugesprochen werden, welche nicht nur im Sinne des ATSG invalid sind, sondern zudem bereits IV-Leistungen beziehen. Diese \u00c4nderung hat bereits im Kreisschreiben Niederschlag gefunden.</p><p>Diese Einschr\u00e4nkung des Behindertenbegriffes hat f\u00fcr viele Gesundheitsligen, die vor allem Personen mit Krankheitsbehinderung betreuen, verheerende Auswirkungen. Davon betroffen sind aber auch Vereinigungen von Eltern von krankheitsbehinderten Kindern. Unter dem Blickwinkel der Eingliederung ist diese Restriktion kontraproduktiv und rechtlich problematisch. Sie wird zudem zu einem b\u00fcrokratischen Mehraufwand f\u00fchren.</p><p>Die Gesundheitsligen sind verunsichert. Ich bitte deshalb den Bundesrat um die dringliche Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Nach dem Grundsatz \"Eingliederung vor Rente\" k\u00f6nnen Eingliederungsmassnahmen auch bei unmittelbar drohender Invalidit\u00e4t zugesprochen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Menschen mit einer erheblich l\u00e4nger dauernden gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung so lange wie m\u00f6glich im gesellschaftlichen (d. h. beruflichen und sozialen) Leben integriert bleiben.</p><p>Krankheitsbedingte Behinderungen wie Diabetes oder Rheuma f\u00fchren - auch dank der Betreuung durch Fachpersonal der entsprechenden Gesundheitsligen - sehr oft nicht zu individuellen IV-Leistungen. Ist die Einschr\u00e4nkung des Behindertenbegriffes nicht kontraproduktiv in dem Sinne, dass sie von Invalidit\u00e4t bedrohte Menschen zu Leistungsbez\u00fcgern der IV macht oder sogar in die Rente f\u00fchrt?</p><p>2. Das IV-Verfahren kann sich erfahrungsgem\u00e4ss in die L\u00e4nge ziehen. Ist es aufgrund des eingeschr\u00e4nkten Behindertenbegriffes die Meinung des Bundesrates, dass Personen, die sich f\u00fcr den Bezug von IV-Leistungen angemeldet haben und voraussichtlich Anspruch auf solche haben, bei der Berechnung der Beitr\u00e4ge an die sie betreuenden Organisationen nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden sollen?</p><p>3. Die psychisch bedingten Begleiterscheinungen bei chronischen und schweren Erkrankungen wie Krebs belasten das Sozialsystem betr\u00e4chtlich. Gerade Menschen in der Anfangsphase der Krankheit (Invalidit\u00e4t) ben\u00f6tigen intensive Hilfe f\u00fcr ihre Orientierung, f\u00fcr die neue Organisation ihres Lebens und die Aussch\u00f6pfung der Eingliederungsm\u00f6glichkeiten. Bei einer erheblichen Reduktion oder gar Streichung der Beitr\u00e4ge der IV sind die Leistungen der Gesundheitsligen stark gef\u00e4hrdet. Soll diesen Menschen in dieser Lebensphase die Unterst\u00fctzung durch die Fachorganisation versagt bleiben?</p><p>4. Nach der neuen Praxis soll eine verf\u00fcgungsm\u00e4ssig festgestellte Invalidit\u00e4t von mindestens 10 Prozent als massgebend f\u00fcr den Behindertenbegriff gelten. Viele abweisende IV-Verf\u00fcgungen halten nicht explizit die H\u00f6he der Invalidit\u00e4t fest. Die Abweisung ergibt sich aus dem Gesamtkonzept der Begr\u00fcndung. Der neu definierte Behindertenbegriff k\u00f6nnte zur Folge haben, dass sich noch mehr Versicherte bei der IV anmelden, und sei es nur, um eine Best\u00e4tigung ihrer Invalidit\u00e4t zu erhalten.</p><p>a. Teilt der Bundesrat die Bef\u00fcrchtung, dass sich aufgrund des neuen Behindertenbegriffes mehr Personen zum Bezug von IV-Leistungen anmelden werden (m\u00fcssen)?</p><p>b. Wie beurteilt er den Mehraufwand der IV-Stellen und die diesbez\u00fcglichen Kosten?</p><p>c. Welches sind die diesbez\u00fcglichen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Praxis\u00e4nderung bei Artikel\u00a073 IVG (Suchtbereich)?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Frage, inwieweit die Gesundheitsligen invalide Menschen betreuen und damit rechtm\u00e4ssigen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben, ist seit l\u00e4ngerem ein Thema. Der im Bereich von Artikel\u00a074 IVG angewandte Behindertenbegriff war fr\u00fcher umfassender als derjenige des IVG.</p><p>Im Rahmen der Verhandlungen \u00fcber die Leistungsvertr\u00e4ge 2001-2003 betreffend einen Beitrag gem\u00e4ss Artikel\u00a074 IVG wurde aus diesem Grund mit den einzelnen Ligen vereinbart, die Anzahl der invaliden Betreuten unter ihrer Klientel zu ermitteln. Die Organisationen f\u00fchrten die Erhebungen anhand unterschiedlicher Methoden durch, worunter auch die Ermittlung mittels Fragebogen fiel.</p><p>Die Auswertungen durch das zust\u00e4ndige Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherung (BSV) ergaben, dass die angewandten Methoden aus verschiedenen Gr\u00fcnden keine nachvollziehbaren und zuverl\u00e4ssigen Resultate erbracht haben. Deshalb muss ab 2004 der Nachweis \u00fcber die IV-Stellen erfolgen.</p><p>Die Anwendung der Schuldenbremse f\u00fchrt dazu, dass die j\u00e4hrlichen Kostensteigerungen im Bereich von Artikel\u00a074 IVG auf ein sowohl f\u00fcr die IV als auch f\u00fcr den Bundeshaushalt finanzierbares Mass zur\u00fcckgef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Die begrenzt steigenden Mittel sollen ausschliesslich invaliden Menschen zugute kommen. Zudem wird bei Organisationen, welche nicht ausschliesslich Invalide betreuen, der Beitrag der IV in den Jahren 2004-2009 stufenweise dem Prozentsatz der Invaliden angepasst. Mittelfristig, d. h. ab 2010, werden IV-Beitr\u00e4ge nur noch f\u00fcr Leistungen an Invalide ausgerichtet.</p><p>Diese Konzentration auf Invalide ist jedoch keine Folge von Sparmassnahmen. Vielmehr soll es dadurch m\u00f6glich werden, den anerkannten Bedarf f\u00fcr zus\u00e4tzliche Leistungen bei Invaliden besser decken zu k\u00f6nnen. In den Leistungsvertragsverhandlungen im Herbst 2003 wird mit jeder betroffenen Organisation eine gangbare L\u00f6sung f\u00fcr das weitere Vorgehen gesucht.</p><p>Von der Massnahme nicht betroffen sind Organisationen, die sich an Personen wenden, deren Krankheit (z. B. Multiple Sklerose, Muskelkrankheiten) in der Regel zu einer Invalidit\u00e4t im Sinne des Gesetzes f\u00fchrt. Hier geht der Bundesrat davon aus, dass die \u00fcberwiegende Mehrheit der Betreuten invalid oder von unmittelbarer Invalidit\u00e4t bedroht ist. Eine genauere \u00dcberpr\u00fcfung und allf\u00e4llige Anpassung des IV-Beitrages dr\u00e4ngt sich deshalb bei diesen Organisationen nicht auf.</p><p>Der Behindertenbegriff in Artikel\u00a074 IVG ist nicht strenger als die Vorgaben des ATSG. Invalid im Sinne von Artikel\u00a074 IVG sind Personen, welche eine Leistung der IV beziehen oder welche mindestens eine Erwerbsunf\u00e4higkeit von 10 Prozent aufweisen.</p><p>Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1. Von Invalidit\u00e4t unmittelbar bedrohte Menschen haben Anspruch auf eine Abkl\u00e4rung von Eingliederungsmassnahmen durch die IV. Dazu haben sie sich an die zust\u00e4ndige IV-Stelle zu wenden. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, werden IV-Leistungen auch f\u00fcr von Invalidit\u00e4t bedrohte Menschen gesprochen. Dies gilt auch f\u00fcr krankheitsbehinderte Menschen. Das System ist weder kontraproduktiv noch schafft es mehr Rentner bzw. Rentnerinnen. Im Gegenteil, es kann fr\u00fchzeitig helfen, die Erwerbsf\u00e4higkeit dieser Personen wieder herzustellen oder zu erhalten.</p><p>2. Das detaillierte Prozedere f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Invalidit\u00e4t der Klienten und Klientinnen der Behindertenorganisationen wird das BSV mit den betroffenen Organisationen bilateral an den Leistungsvertragsverhandlungen besprechen. Grunds\u00e4tzlich wird das BSV diese \u00dcberpr\u00fcfung bei den IV-Stellen erst nachtr\u00e4glich im Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung der von der Organisation einzureichenden Controllingdaten vornehmen, d. h. rund ein bis anderthalb Jahre nach der effektiven Beratung der Personen durch die Organisationen. In dieser Zeit ist normalerweise auch die Abkl\u00e4rung der Anspruchsberechtigung durch die IV-Stelle abgeschlossen, und die Resultate \u00fcber die Invalidit\u00e4t der Personen liegen vor. Die Finanzierung wird auf diesen Resultaten basieren.</p><p>3. F\u00fcr die von den Organisationen beratenen Menschen, welche invalid im Sinne des Gesetzes sind, leistet die IV nach wie vor einen Beitrag an die Beratung. F\u00fcr nicht invalide Personen ist es hingegen nicht Sache der Invalidenversicherung, diese Kosten mitzutragen. Die Organisationen haben daf\u00fcr eine anderweitige Finanzierung zu suchen.</p><p>4. Personen, welche sich f\u00fcr invalid halten und Leistungen der Invalidenversicherung ben\u00f6tigen, haben ein Recht auf Abkl\u00e4rung durch die zust\u00e4ndige IV-Stelle. Die IV-Verf\u00fcgungen halten zwar nicht immer den Invalidit\u00e4tsgrad fest, dieser kann aber ohne grossen Mehraufwand f\u00fcr die Organisationen und deren Klienten bzw. Klientinnen durch das BSV festgestellt werden.</p><p>Es ist davon auszugehen, dass sich vereinzelt mehr Leute bei der IV anmelden. Zeigt sich, dass diese Personen Anspruch auf Leistungen der IV haben, so ist der geringe und kaum ins Gewicht fallende Mehraufwand gegen\u00fcber heute gerechtfertigt. Bei der Praxisanpassung im Suchtbereich konnte zudem kaum ein Mehraufwand bei den IV-Stellen festgestellt werden, obwohl diverse Institutionen und zum Teil auch Kantone gezielt alle Betreuten zur Anmeldung aufforderten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1063152000000)\/","SubmittedBy":"Jutzet Erwin","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1063152000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1750805696900)\/","SubmissionDate":"\/Date(1056067200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4619,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}