{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031116,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031116,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031116,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031116,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031116,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031116,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031116,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031116,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031116,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031116,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031116,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031116,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031116,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031116,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031116,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031116,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20031116,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20031116,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.1116","BusinessType":12,"BusinessTypeName":"Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"EA","Title":"Steuerflucht","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Treuhandgesellschaft Fidinam (Gen\u00e8ve) SA, Mitglied des Schweizerischen Treuh\u00e4nder-Verbandes, empfiehlt ihren europ\u00e4ischen Kundinnen und Kunden in ihrer Werbung, ihre Sparkonten bei einer mit 650 Dollar u. a. auf den Britischen Jungferninseln, in Panama und den Marshallinseln gegr\u00fcndeten Gesellschaft anzulegen. Damit k\u00f6nnten jene die Quellensteuer von 15 bis 35 Prozent umgehen, die in der Schweiz auf den 1. Januar 2005 in Kraft tritt.</p><p>Die erw\u00e4hnte Treuhandgesellschaft hebt noch weitere Vorteile dieser Gesellschaft hervor, insbesondere bez\u00fcglich Geld\u00fcberweisungen ins Ausland und Diskretion.</p><p>Hat der Bundesrat angesichts solcher Steuerfluchtpraktiken die M\u00f6glichkeit, die entsprechenden Transaktionen mit einer Steuer zu belegen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage bedarf es einiger Ausf\u00fchrungen zu der Besteuerung von Ertr\u00e4gen aus beweglichem Kapitalverm\u00f6gen. Aufgrund des in der Anfrage geschilderten Sachverhaltes ist eine allgemeine Antwort m\u00f6glich, nicht aber eine umfassende und abschliessende Beurteilung. Der Hinweis auf die ab 1. Januar 2005 zu erhebende Quellensteuer von 15 bis 35 Prozent bezieht sich offenbar auf die von der EU geplante Zinsbesteuerung.</p><p>1. Die Besteuerung der Ertr\u00e4ge aus beweglichem Kapitalverm\u00f6gen und somit auch von Zinsleistungen kann grunds\u00e4tzlich wie folgt sichergestellt werden: entweder \u00fcber ein System der Quellensteuer oder \u00fcber ein Meldesystem, in welchem ausgerichtete steuerbare Leistungen mittels Kontrollmitteilung an die zust\u00e4ndige Steuerbeh\u00f6rde gemeldet werden.</p><p>Die Schweiz kennt bekanntlich seit Jahrzehnten im Bereich der Ertr\u00e4ge aus beweglichem Kapitalverm\u00f6gen die Verrechnungssteuer, die an der Ertragsquelle beim Schuldner der steuerbaren Leistung erhoben wird.</p><p>2. Die EU zielt auf die Besteuerung von Zinsertr\u00e4gen ab, die in das steuerbare Einkommen von nat\u00fcrlichen Personen einfliessen, welche in einem Mitgliedstaat der EU ans\u00e4ssig sind. Der EU-Finanzministerrat (Ecofin) hat am 3. Juni 2003 die entsprechende Richtlinie (Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinsertr\u00e4gen) formell verabschiedet.</p><p>Das angestrebte Endziel ist dabei der automatische Informationsaustausch. W\u00e4hrend einer \u00dcbergangsphase haben die EU-Staaten noch die M\u00f6glichkeit, eine \"Quellensteuer\" zu erheben. Die Zinsbesteuerungsrichtlinie folgt dem Zahlstellenprinzip. Dies bedeutet, dass nicht der Schuldner, welcher den Zins zu leisten hat, sondern die Zahlstelle steuerpflichtig wird, allerdings nur, wenn die Zahlstelle und der Zinsempf\u00e4nger in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ans\u00e4ssig sind. Die geplante EU-Zinsbesteuerung bezeichnet als \"Zahlstelle\" jeden Wirtschaftsbeteiligten, der dem wirtschaftlichen Eigent\u00fcmer Zinsen zahlt oder Zinszahlungen zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht. Die Richtlinie soll ab 1. Januar 2005 anwendbar werden, sofern sich bestimmte Drittstaaten (darunter die Schweiz) im Rahmen staatsvertraglicher Abkommen bereit erkl\u00e4ren, auf ihren Hoheitsgebieten gleichwertige Massnahmen zu ergreifen, und sofern auf den erw\u00e4hnten Zeitpunkt die in der Richtlinie genannten Abkommen und Regelungen bestehen, die vorsehen, dass die abh\u00e4ngigen oder assoziierten Gebiete von Mitgliedstaaten die Regelungen der EU \u00fcbernehmen und umfassend anwenden.</p><p>3. Im Rahmen der Bilateralen II wurde im Bereich der Zinsbesteuerung zwischen der Schweiz und der EU ein Abkommen erarbeitet. Die im Entwurf vorliegende staatsvertragliche Vereinbarung sieht vor, dass schweizerische Zahlstellen in das geplante EU-Zinsbesteuerungsmodell eingebunden werden.</p><p>Zur Wahrung des schweizerischen Bankgeheimnisses sollen schweizerische Zahlstellen nicht zu einer Kontrollmitteilung an den Fiskus verpflichtet werden. Vielmehr haben die massgeblichen Zahlstellen einen Abzug auf dem Zinsbetrag vorzunehmen. Dieser zur\u00fcckbehaltene Betrag wird an den schweizerischen Fiskus \u00fcberwiesen, der davon 75 Prozent an den jeweiligen EU-Mitgliedstaat weiterleitet. Dabei ist festzuhalten, dass nicht eine schweizerische Steuer erhoben, sondern ein Steuerr\u00fcckbehalt auf Zinsleistungen vorgenommen wird. Der Satz des Steuerr\u00fcckbehaltes betr\u00e4gt in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens 15 Prozent, 20 Prozent in den darauffolgenden drei Jahren und 35 Prozent in den Jahren danach. Dieser R\u00fcckbehalt qualifiziert rechtlich als staatsvertraglich vereinbarte verfahrensm\u00e4ssige Hilfe zur Sicherstellung des Steueranspruches der EU-Mitgliedstaaten auf Basis des Systems der Zahlstellensteuer. Im Weiteren besteht f\u00fcr den Zinsempf\u00e4nger die M\u00f6glichkeit, den Abzug zu vermeiden, indem er seine schweizerische Zahlstelle erm\u00e4chtigt, die Zinszahlungen an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde seines Ans\u00e4ssigkeitsstaates zu melden.</p><p>4. Durch die Einf\u00fchrung des erw\u00e4hnten Steuerr\u00fcckbehaltes wird sichergestellt, dass die geplante EU-Zinsenbesteuerung nicht \u00fcber die Schweiz umgangen werden kann; es handelt sich hierbei um eine zum EU-System gleichwertige Regelung. Die Wirkungsweise der staatsvertraglichen L\u00f6sung ist systembedingt abgestimmt mit der Wirkungsweise der zugrunde liegenden EU-Zinsbesteuerung. Das Zahlstellenprinzip hat jedoch die Schw\u00e4che, dass die massgebliche Zahlstelle aus dem Anwendungsbereich ausgelagert werden kann. Befindet sich die Zahlstelle weder in einem EU-Mitgliedstaat noch in einem Drittstaat, mit welchem die EU ein diesbez\u00fcgliches Abkommen geschlossen hat, greift die Zahlstellensteuer nicht. Im Weiteren weist die geplante EU-Zinsbesteuerung einige konzeptionelle L\u00fccken auf: Die EU-Steuer ist so ausgestaltet, dass nur Zinsen erfasst werden; somit werden z. B. Dividenden nicht besteuert. Zudem m\u00fcssen die Zinsleistungen an nat\u00fcrliche Personen fliessen. Daraus folgt, dass s\u00e4mtliche Zinsleistungen an juristische Personen von der geplanten EU-Zinsbesteuerung nicht erfasst werden. Zudem werden nicht alle Zinsleistungen mit einbezogen: in- und ausl\u00e4ndische Anleihen sowie andere umlauff\u00e4hige Schuldtitel fallen w\u00e4hrend der in der Dauer offenen \u00dcbergangsperiode ab Inkrafttreten der Richtlinie nicht unter den Zinsbegriff, sofern die Titel vor dem 1. M\u00e4rz 2001 begeben worden sind oder der Emissionsprospekt vor diesem Datum durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden genehmigt worden ist und sofern ab dem 1. M\u00e4rz 2002 keine Folgeemissionen get\u00e4tigt worden sind. Die letztgenannte Einschr\u00e4nkung des Zinsbegriffes wird als \"Grandfathering\" bezeichnet.</p><p>5. Bei der geplanten EU-Zinsenbesteuerung besteht ein Steuerumgehungspotenzial einerseits darin, dass die Zahlstelle in Staaten verlagert werden k\u00f6nnte, die dem Geltungsbereich der EU-Zinsenbesteuerung oder gleichwertiger Regelungen mit Drittstaaten entzogen sind; andererseits darin, dass versucht werden k\u00f6nnte, den \"engen\" Zinsbegriff zu umgehen, z. B. durch den Kauf \u00e4lterer, d. h. vor dem 1. M\u00e4rz 2001 begebener Anleihenstitel.</p><p>Im Weiteren besteht die M\u00f6glichkeit, dass versucht werden k\u00f6nnte, Zinsen \u00fcber juristische Personen, die nicht als Zahlstelle gelten, an nat\u00fcrliche Personen zu leisten. Des Weiteren k\u00f6nnte versucht werden, die Depotf\u00fchrung und Verm\u00f6gensverwaltung auf Banken oder banken\u00e4hnliche Verm\u00f6gensverwaltungsinstitute zu verlegen, die nicht im \u00f6rtlichen Anwendungsbereich der EU-Zinsenbesteuerung oder der Drittstaatenregelungen liegen. Auf diese M\u00f6glichkeiten d\u00fcrfte sich die vorliegende Einfache Anfrage beziehen.</p><p>Insoweit allerdings schweizerische Titel im Depot l\u00e4gen, w\u00fcrde aufgrund des Schuldnerprinzips eine Verlegung bzw. Auslagerung der Depotf\u00fchrung dem Zinsempf\u00e4nger keine Vorteile bringen, da die Verrechnungssteuer auf diesen Titeln trotzdem anfallen w\u00fcrde.</p><p>6. Die schweizerische Verrechnungssteuer, die auf dem Schuldnerprinzip basiert, ist als Quellensteuer funktionssicher in dem Sinn, als alle Zinsen auf Bankguthaben und Obligationen, die von einem schweizerischen Schuldner bezahlt werden, einer Sicherungssteuer von 35 Prozent unterliegen, unabh\u00e4ngig davon, ob die Zahlungen an in der Schweiz oder im Ausland ans\u00e4ssige Personen erfolgen. Der gewichtige Vorteil des Schuldnerprinzips gegen\u00fcber dem Zahlstellenprinzip liegt darin, dass es schwieriger ist, den Standort eines Schuldners zu verlegen, um sich der Quellensteuer zu entziehen, als die Zahlstelle zu verlagern.</p><p>Der Vollst\u00e4ndigkeit halber sei erw\u00e4hnt, dass gewisse \"Ausweichman\u00f6ver\" im Rahmen der Verrechnungssteuer vereitelt werden k\u00f6nnen, indem diese auch dann erhoben wird, wenn jemand eine Gesellschaft mit Sitz ausserhalb der Schweiz gr\u00fcndet, die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit und -leitung aber in der Schweiz durchf\u00fchrt oder durchf\u00fchren l\u00e4sst.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1070582400000)\/","SubmittedBy":"Grobet Christian","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1070582400000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1750799362957)\/","SubmissionDate":"\/Date(1064966400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4620,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}