{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033021,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033021,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033021,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033021,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033021,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033021,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033021,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033021,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033021,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033021,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033021,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033021,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033021,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033021,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033021,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033021,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033021,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033021,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3021","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Pensionskassengipfel und rasche Massnahmen gegen die Unterdeckung der autonomen Pensionskassen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ein wichtiger Pfeiler unserer Sozialversicherung - die zweite S\u00e4ule - ist in Bedr\u00e4ngnis. Die Sicherheit der Renten muss gew\u00e4hrleistet bleiben. Eine grosse Zahl von Pensionskassen befindet sich in Unterdeckung. Gem\u00e4ss Artikel\u00a024 Absatz\u00a04 sowie Artikel\u00a028 Abs\u00e4tze 1 und 2 des Gesch\u00e4ftsreglementes des St\u00e4nderates frage ich deshalb den Bundesrat: </p><p>1. Ist er bereit, angesichts der zunehmenden Verunsicherung in der Bev\u00f6lkerung einen Pensionskassengipfel mit allen beteiligten Akteuren (Vertreter der Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK), politische Parteien, Wirtschaft, Pensionskassen, Aufsichtsorgane, Arbeitnehmervertreter, usw.) einzuberufen?</p><p>2. Ist er bereit, Klarheit in der Datenlage zu schaffen? Das Parlament muss unverz\u00fcglich und detailliert \u00fcber die aktuelle finanzielle Lage der autonomen Pensionskassen informiert werden. Dabei darf es sich nicht mehr um Sch\u00e4tzungen handeln.</p><p>3. Ist er bereit, eine unmissverst\u00e4ndliche Definition des Zustandes der \"Unterdeckung\" einer autonomen Pensionskasse festzulegen?</p><p>4. Ist er bereit, klare und eindeutige Richtlinien f\u00fcr das Vorgehen und die Kompetenzen der Aufsichtsorgane der Kantone im Falle einer Unterdeckung festzulegen?</p><p>5. Ist er bereit, das Instrument der Solvabilit\u00e4tsspanne bei Pensionskassen vorerst auf Verordnungsebene einzuf\u00fchren?</p><p>Die Solvabilit\u00e4tsspanne besteht aus dem von voraussichtlichen Belastungen freien Kapital der Pensionskasse und muss als Sicherheitsmarge einen gewissen Prozentsatz betragen. Die Aufsichtsbeh\u00f6rden haben einzugreifen, wenn die Solvabilit\u00e4tsspanne den gesetzlich vorgesehenen Satz unterschreitet.</p>","ReasonText":"<p>Im Bereich der beruflichen Vorsorge besteht unverz\u00fcglicher Handlungsbedarf. Die Lage der autonomen Pensionskassen ist besorgniserregend. Die zunehmenden finanziellen Schwierigkeiten der autonomen Pensionskassen und die daraus resultierende Unterdeckung erfordern schnellere und griffige Massnahmen, welche raschestens festgesetzt werden m\u00fcssen. Aus diesem Grund bitte ich den Bundesrat, Stellung zu den oben genannten Fragen zu nehmen und die erforderlichen Massnahmen unverz\u00fcglich in die Tat umzusetzen.</p><p>Die Verunsicherung in der Bev\u00f6lkerung und die konkreten Probleme bei den autonomen Kassen und den Aufsichtsorganen werden durch die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen kurzfristig entsch\u00e4rft. In der Erg\u00e4nzung mit den laufenden Arbeiten des Bundesrates und des Parlamentes wird die Umsetzung dieser Massnahmen zu einer L\u00f6sung der aktuellen Pensionskassenproblematik f\u00fchren.</p><p>Zu Forderung 1. Um die verschiedenen T\u00e4tigkeiten der Aufsichtsorgane, der Kassen, des Bundesrates und seiner \u00c4mter sowie schliesslich die laufende Revision im nationalen Parlament zu koordinieren, braucht es einen eigentlichen Pensionskassengipfel. Dabei sind selbstverst\u00e4ndlich alle betroffenen Akteure und insbesondere auch die Arbeitnehmer und Arbeitgeber einzuladen.</p><p>Zu Forderung 2. Die zahlreichen Publikationen zur Situation der autonomen Pensionskassen basieren auf Sch\u00e4tzungen und Umfragen, oftmals initiiert von privater Seite. Bei einer volkswirtschaftlich derart zentralen Institution ist dies nicht tolerierbar. Dies f\u00fchrt zu einer zunehmenden Verunsicherung der Bev\u00f6lkerung;  ohne aktuelle Grundlagen k\u00f6nnen keine richtigen und seri\u00f6sen Entscheide getroffen werden. Ich fordere deshalb unverz\u00fcglich Klarheit in der Datenlage.</p><p>Zu den Forderungen 3 und 4. Die Aufsichtsorgane der autonomen Pensionskassen, die zu gleichen Teilen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammengesetzt sind, brauchen klare Richtlinien f\u00fcr den Umgang mit der Unterdeckung. Das Gleiche gilt f\u00fcr die kantonalen Aufsichtsorgane. Einzig der Bund kann und muss hier unverz\u00fcglich Klarheit schaffen. Es ist nicht sinnvoll und st\u00e4rkt das Vertrauen der Bev\u00f6lkerung auch nicht, wenn jede Kasse und jedes Aufsichtsorgan f\u00fcr sich nach L\u00f6sungen sucht. Angesichts der wirtschaftlichen Lage und der schon bestehenden Verunsicherung in der Bev\u00f6lkerung ist ein koordiniertes Vorgehen unabdingbar.</p><p>Zu Forderung 5. Die aktuelle Lage macht deutlich, dass die gegenw\u00e4rtige Gesetzeslage und die Zersplitterung der Aufsicht dazu f\u00fchren, dass Probleme unerkannt bleiben bzw. verharmlost werden. Diesem Zustand muss begegnet werden. Das Instrument der Solvabilit\u00e4tsspanne ist geeignet als Fr\u00fcherkennungssystem und d\u00fcrfte mittel- und langfristig zu einer Stabilisierung des Systems f\u00fchren. Neben diesem neuen Instrument m\u00fcssen Vorschl\u00e4ge f\u00fcr neue und griffige Aufsichtsinstrumente und f\u00fcr die Zuweisung und klare Organisation der Aufsichtskompetenzen unterbreitet werden. Der Staat als Garant der zweiten S\u00e4ule muss hier seiner Garantenstellung gerecht werden und handeln, bevor es zu sp\u00e4t ist.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Januar 2003 eine Agenda zur Sicherung und Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge verabschiedet. In diesem Massnahmenpaket, welches im Wesentlichen die Umsetzung der parlamentarischen Vorst\u00f6sse aus den Sondersessionen vom Herbst 2001 zum Ziel hat, sind verschiedene Massnahmen enthalten, welche die Stabilisierung des Systems der beruflichen Vorsorge zum Gegenstand haben:</p><p>- Eine vom EDI bis Ende Mai 2003 einzusetzende Expertenkommission soll die Neuorientierung der bestehenden Pensionskassenaufsicht in Richtung einer zentralisierten und prudenziellen Aufsicht pr\u00fcfen und dem Bundesrat bis Ende Jahr einen Analysebericht mit Handlungsoptionen unterbreiten. Im Jahre 2004 ist auf der Grundlage von Vorentscheiden des Bundesrates ein Gesetzesentwurf vorzubereiten.</p><p>- Im Mai 2003 wird der Bundesrat ein Vernehmlassungsverfahren \u00fcber Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge er\u00f6ffnen. Ein Vorentwurf wurde am 27. Februar 2003 von der Eidgen\u00f6ssischen BVG-Kommission, dem zust\u00e4ndigen beratenden Gremium des Bundesrates, diskutiert. Da diese Massnahmen Auswirkungen auf zahlreiche Aktivversicherte sowie Rentnerinnen und Rentner haben werden, erachtet der Bundesrat die Durchf\u00fchrung eines Vernehmlassungsverfahren als geboten. Der relativen zeitlichen Dringlichkeit des Gesch\u00e4ftes wird er durch Verk\u00fcrzung der Vernehmlassungsfrist Rechnung tragen.</p><p>- Bis September 2003 soll eine Studie \u00fcber kurz- und mittelfristige Finanzierungsrisiken der Pensionskassen mit Analyse des Gef\u00e4hrdungspotenzials f\u00fcr den Sicherheitsfonds und Pr\u00fcfung der Situation bei den Vorsorgeeinrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechtes vorliegen.</p><p>- Der Bundesrat hat schon im Oktober 2002 beschlossen, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bereits im Jahre 2003 erneut zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Vorarbeiten sind in der Verwaltung im Gange, so dass der Bundesrat Ende September nach Durchf\u00fchrung der in den Artikeln 12a und 12b BVV2 vorgesehenen Konsultationen der Eidgen\u00f6ssischen BVG-Kommission, der Sozialpartner und der SGK von National- und St\u00e4nderat \u00fcber den ab 2004 geltenden Mindestzinssatz befinden kann.</p><p>- Ende 2003 wird - wie bereits 2002 - ein Bericht \u00fcber Unterdeckungen bei Vorsorgeeinrichtungen vorliegen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die angesichts der heutigen Situation der Vorsorgeeinrichtungen erforderlichen Massnahmen eingeleitet worden sind. Ein Pensionskassengipfel w\u00fcrde diese Massnahmen verz\u00f6gern. Auf der anderen Seite besteht auch die Gefahr, dass mit einem solchen Gipfel die Lage dramatisiert und eine zus\u00e4tzliche Verunsicherung bewirkt w\u00fcrde.</p><p>Bis jetzt mussten vom Sicherheitsfonds BVG, welcher die Leistungen zahlungsunf\u00e4higer Vorsorgeeinrichtungen bis zu einem Jahreseinkommen von derzeit 113 940 Franken garantiert, erst wenige F\u00e4lle von Stiftungsinsolvenzen aufgrund von B\u00f6rsenverlusten \u00fcbernommen werden. Darunter befinden sich keine Sammelstiftungen der Lebensversicherer.</p><p>2. In der Schweiz gibt es gem\u00e4ss Pensionskassenstatistik 2000 insgesamt 9096 Vorsorgeeinrichtungen, davon 2599 registrierte Vorsorgeeinrichtungen. Angesichts dieser extremen Dezentralisierung der Vorsorgeeinrichtungen liegt es auf der Hand, dass eine \"unverz\u00fcgliche und detaillierte\" Information \u00fcber die Kl\u00e4rung der Datenlage, die nicht auf Sch\u00e4tzungen beruht, aus systemimmanenten Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich ist.</p><p>Die Vorsorgeeinrichtungen m\u00fcssen ihre Jahresrechnungen den Aufsichtsbeh\u00f6rden jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres (in der Regel bis zum 30. Juni, in einem Kanton bis zum 30. September) einreichen. Diese Frist ergibt sich aus den einschl\u00e4gigen kantonalen Rechtserlassen (f\u00fcr Vorsorgeeinrichtungen, welche der Aufsicht der Kantone unterstehen) bzw. den Aufsichts\u00fcbernahmeverf\u00fcgungen des Bundesamtes f\u00fcr Sozialversicherung (f\u00fcr Vorsorgeeinrichtungen, welche der Aufsicht des Bundes unterstehen) und erkl\u00e4rt sich aus den Abl\u00e4ufen in Zusammenhang mit dem Abschluss der Jahresrechnung und der grossen Zahl der Jahresrechnungen, welche zu pr\u00fcfen sind.</p><p>Die Vorsorgeeinrichtungen werden zudem periodisch vom anerkannten Experten f\u00fcr berufliche Vorsorge \u00fcberpr\u00fcft. Dieser wird bei einer Unterdeckung jeweils auch beigezogen. Nach Ablauf des Rechnungsjahres ist die Jahresrechnung f\u00f6rmlich abzuschliessen, der Kontrollstelle der Vorsorgeeinrichtung vorzulegen und von dieser zu pr\u00fcfen. In der Folge wird die Rechnung in Kenntnisnahme des Kontrollstellenberichtes vom zust\u00e4ndigen Organ genehmigt und anschliessend an die Aufsichtsbeh\u00f6rde weitergeleitet. Eine Vollerhebung auf der Grundlage der Jahresrechnungen wird daher wiederum erst Ende Jahr vorliegen. Der Bundesrat ist deshalb darauf angewiesen, Trendsch\u00e4tzungen in seine Entscheidungsgrundlagen einzubeziehen.</p><p>Bei den Lebensversicherern werden die f\u00fcr Ende 2002 g\u00fcltigen Kennzahlen in wenigen Wochen vorliegen. F\u00fcr Mitte 2003 ist eine weitere Erhebung geplant, welche wiederum die in diesem Zeitpunkt aktuellen Kennzahlen liefern wird.</p><p>Mit dem seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Artikel\u00a044a BVV 2 hat der Bundesrat das BSV verpflichtet, die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen j\u00e4hrlich, gest\u00fctzt auf die Daten der Aufsichtsbeh\u00f6rden, zu \u00fcberpr\u00fcfen und dem Bundesrat Bericht zu erstatten. Das Bundesamt f\u00fcr Privatversicherungen wirkt an diesem Bericht mit, indem es Angaben \u00fcber die Lage der Lebensversicherer liefert.</p><p>Die Daten zur finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtungen stellen auch eine wichtige Grundlage f\u00fcr die beschlossene Flexibilisierung des BVG-Mindestzinses dar. Es wird daher in Zukunft notwendig sein, m\u00f6glichst fr\u00fch und umfassend \u00fcber diese Daten zu verf\u00fcgen. W\u00fcnschbar w\u00e4re eine zeitgleiche Einreichung mit den Daten der Lebensversicherer. Eine Verbesserung des Informationsflusses, in einem ersten Schritt z. B. durch K\u00fcrzung der Einreichefristen, sollte im Rahmen der Expertenkommission zur Neuorientierung der Aufsicht gepr\u00fcft werden.</p><p>3. Eine Unterdeckung liegt vor, wenn das Verm\u00f6gen einer Vorsorgeeinrichtung das notwendige Vorsorgekapital nicht mehr deckt. Zu diesem Vorsorgekapital geh\u00f6ren die Summe der individuellen Spar- und Deckungskapitalien, welche die erworbenen Anspr\u00fcche der Versicherten und die laufenden Leistungen der Rentnerinnen und Rentner sicherstellen sowie versicherungstechnische R\u00fcckstellungen f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung der Lebenserwartung, R\u00fcckstellungen f\u00fcr gesetzlich vorgeschriebene oder reglementarisch vorgesehene Rentenanpassungen usw. Das Vorsorgeverm\u00f6gen umfasst die zum Marktwert bilanzierten Aktiven, vermindert um die Verbindlichkeiten (passive Rechnungsabgrenzungen, Arbeitgeberbeitragsreserven). Umstritten ist, ob die Wertschwankungsreserven vom Vorsorgeverm\u00f6gen in Abzug gebracht werden sollen oder nicht.</p><p>Die Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung ist daher klar von der Insolvenz einer Vorsorgeeinrichtung zu unterscheiden, welche deren Aufl\u00f6sung und die Leistungspflicht des Sicherheitsfonds bewirkt. Eine einheitliche Umschreibung des Begriffes der Unterdeckung erleichtert eine einheitliche Praxis der Aufsichtsbeh\u00f6rden im Umgang mit Unterdeckungen. Der Bundesrat wird den Begriff der Unterdeckung auf Verordnungsstufe umschreiben.</p><p>4. Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unterstehen je nach T\u00e4tigkeitsgebiet der Aufsicht der Kantone oder der Aufsicht des Bundes. Die Oberaufsichtsbeh\u00f6rde ist der Bundesrat. Der Bundesrat hat gest\u00fctzt auf Artikel\u00a064 Absatz\u00a02 BVG die Kompetenz, den Aufsichtsbeh\u00f6rden Weisungen zu erteilen. Im Falle des Vorgehens bei Unterdeckung wird der Bundesrat diese Weisungskompetenz wahrnehmen. Eine Richtlinie \u00fcber Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen befindet sich in Vorbereitung und wird vom Bundesrat im Mai 2003 zusammen mit der Verordnungs\u00e4nderung verabschiedet. Die Richtlinie wird nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge gegebenenfalls erg\u00e4nzt werden k\u00f6nnen.</p><p>5. Die Solvabilit\u00e4tsspanne ist ein Instrument der Aufsicht \u00fcber die Privatversicherer, welches sich in diesem Bereich bew\u00e4hrt. Sie schafft ein zus\u00e4tzliches Polster an Eigenmitteln, welches die f\u00fcr die Versicherten bereitzustellenden Mittel erg\u00e4nzt und die Sicherheit verbessert. Allerdings st\u00fctzt sich die Solvabilit\u00e4tsspanne im Privatversicherungsrecht auf eindeutige gesetzliche Grundlagen (Art. 5 des Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Lebensversicherung, Art. 4 des Bundesgesetzes \u00fcber die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung). Dagegen beschr\u00e4nkt sich Artikel\u00a071 Absatz\u00a01 des BVG auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtungen, ihr Verm\u00f6gen so anzulegen, dass Sicherheit, gen\u00fcgender Ertrag, eine angemessene Risikoverteilung und eine ausreichende Liquidit\u00e4t gew\u00e4hrleistet sind.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Bestimmung des BVG keine ausreichende Grundlage f\u00fcr die Einf\u00fchrung einer Solvabilit\u00e4tsspanne auf Verordnungsebene gibt. Die Einf\u00fchrung einer Solvabilit\u00e4tsspanne kann als Fr\u00fchwarnsystem ein Element der prudenziellen Aufsicht bilden, welche im Rahmen der Arbeiten der bereits angesprochenen Expertenkommission zu pr\u00fcfen und gegebenenfalls in das BVG aufzunehmen ist.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1051660800000)\/","SubmittedBy":"St\u00e4helin Philipp","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1055376000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1712741501600)\/","SubmissionDate":"\/Date(1046649600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4617,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}