{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033082,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033082,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033082,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033082,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033082,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033082,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033082,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033082,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033082,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033082,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033082,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033082,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033082,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033082,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033082,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033082,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033082,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033082,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3082","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Gesundheitswesen. Grenz\u00fcberschreitende Versorgungsregionen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das Krankenversicherungsgesetz wird so ge\u00e4ndert, dass Grenzkantone die M\u00f6glichkeit erhalten, im grenznahen Ausland liegende Institutionen des station\u00e4ren Gesundheitswesens auf ihre Spitalliste zu nehmen.</p>","ReasonText":"<p>Das bilaterale Abkommen mit der EU \u00fcber die Personenfreiz\u00fcgigkeit sieht die Liberalisierung der auf grenz\u00fcberschreitende Personen bezogenen Dienstleistungen vor. Es anerkennt insbesondere das Recht der Dienstleistungserbringer (insbesondere im Pflegebereich) und der Dienstleistungsempf\u00e4nger (in diesem Fall der versicherten Personen), sich in einen Gaststaat zu begeben und sich dort f\u00fcr die Dauer der Dienstleistung, jedoch f\u00fcr h\u00f6chstens 90 Tage pro Kalenderjahr, aufzuhalten. Das bedeutet, dass sich eine Schweizerin oder ein Schweizer in einem der Vertragsstaaten behandeln lassen kann und die obligatorische schweizerische Krankenpflegeversicherung die Behandlungskosten \u00fcbernimmt.</p><p>Diese M\u00f6glichkeit beschr\u00e4nkt sich allerdings auf zwei F\u00e4lle: den Notfall und den so genannten Zustimmungsfall. Als Zustimmungsfall gilt ein Fall, bei dem eine Versicherung auf Antrag des oder der Versicherten ihr Einverst\u00e4ndnis zur Behandlung im Ausland erteilt.</p><p>Dies bedeutet, dass es f\u00fcr Versicherer m\u00f6glich ist, mit ausl\u00e4ndischen Kliniken Vereinbarungen \u00fcber die medizinische Behandlung von schweizerischen Patientinnen und Patienten abzuschliessen. Dieses Recht steht den Kantonen nicht zu, obwohl tats\u00e4chlich sie in der Schweiz die eigentlichen Tr\u00e4ger des station\u00e4ren Gesundheitswesens sind.</p><p>Das ist insbesondere f\u00fcr Grenzkantone unbefriedigend, weil ihre M\u00f6glichkeiten, mit Nachbarkantonen zusammenzuarbeiten, wegen ihrer Grenzlage beschr\u00e4nkt sind. Nicht selten m\u00fcssen sie Kliniken auf ihre Spitalliste nehmen, die entweder sehr teuer oder weit entfernt sind. Das eine ist aus Kostengr\u00fcnden nicht unbedingt die beste L\u00f6sung, das andere aus der Interessenlage der Kranken heraus: Die Wohnortn\u00e4he einer Klinik oder eines Rehabilitationszentrums ist sowohl f\u00fcr Patienten wie f\u00fcr ihre Angeh\u00f6rigen oft ein wesentlicher Faktor. Die Grenzlage kann also mit erheblichen Nachteilen verbunden sein, die andere Kantone so nicht haben.</p><p>Das Problem k\u00f6nnte gel\u00f6st oder zumindest entsch\u00e4rft werden, wenn es Grenzkantonen erlaubt w\u00e4re, im grenznahen Ausland liegende Institutionen des station\u00e4ren Gesundheitswesens auf ihre Spitalliste zu nehmen. Leitgedanke w\u00e4re dabei das grenz\u00fcberschreitende Versorgungsgebiet, innerhalb dessen Bed\u00fcrfnis gerecht die erforderlichen Leistungen im station\u00e4ren Gesundheitswesen erbracht w\u00fcrden. Grenzn\u00e4he k\u00f6nnte mit dem in anderen Zusammenh\u00e4ngen definierten Begriff des \"Kleinen Grenzverkehrs\" definiert werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Zun\u00e4chst ist festzuhalten, dass die Spitalplanung und die kantonalen Spitallisten gem\u00e4ss Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1991 \u00fcber die Revision der Krankenversicherung eine bessere Koordination zwischen den Leistungserbringern, eine optimale Ressourcennutzung durch den Abbau von \u00dcberkapazit\u00e4ten sowie die Kostend\u00e4mmung zum Ziel haben. W\u00fcrden gewisse Kantone Spit\u00e4ler in der Grenzzone eines Nachbarstaates nun in die Spitalplanung und in ihre Spitallisten aufnehmen, so k\u00f6nnte sich dies positiv auswirken. Dass die Aufnahme in die Spitalliste von im Ausland gelegenen Spit\u00e4lern eine Ausweitung des Angebotes und somit auch des Leistungsvolumens zur Folge hat und Mehrkosten verursacht, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, so lange die in der Schweiz bestehenden \u00dcberkapazit\u00e4ten nicht im gleichen Ausmass reduziert werden.</p><p>F\u00fcr die Kantonsbeh\u00f6rden muss bei der Aufnahme eines Spitals in die Spitalliste ausschlaggebend sein, ob die Einrichtung in der Lage ist, die vom Kanton verlangten Leistungen m\u00f6glichst wirtschaftlich und unter Einhaltung eines hohen Qualit\u00e4tsstandards zu erbringen. Wenn Grenzkantone die im nahen Ausland gelegenen Spit\u00e4ler in ihre Spitallisten aufnehmen, k\u00f6nnte sich dies positiv auf den Wettbewerb auswirken und l\u00e4ngerfristig eine kostend\u00e4mpfende Wirkung haben.</p><p>Ein gerechter Wettbewerb zwischen den in der Schweiz und im nahen Ausland gelegenen Spit\u00e4lern w\u00e4re nur gew\u00e4hrleistet, wenn identische Rahmenbedingungen, insbesondere bez\u00fcglich Qualit\u00e4tsanforderungen oder Leistungsfinanzierung best\u00fcnden. Auf europ\u00e4ischer Ebene sind indessen die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung von Betriebsbewilligungen f\u00fcr Spit\u00e4ler nicht aufeinander abgestimmt. Zudem m\u00fcssten die Kantone die im Ausland gelegenen Spit\u00e4ler, die sie in die Spitalliste aufnehmen m\u00f6chten, im Rahmen von Leistungsauftr\u00e4gen u. a. dazu verpflichten k\u00f6nnen, Notfalldienste bereitzustellen oder alle in der obligatorischen Krankenversicherung versicherten Personen aufzunehmen.</p><p>In dieser Hinsicht w\u00e4re es denkbar, dass die betroffenen Kantone mit diesen Spit\u00e4lern Leistungsvertr\u00e4ge abschliessen, die ausdr\u00fccklich festhalten, dass die Aufnahme in die kantonale Spitalliste an gewisse Auflagen gebunden ist, wie etwa die oben erw\u00e4hnten Voraussetzungen. Die Gesundheits- und Sozialziele im Bereich der Krankenpflegeleistungen sind zu wahren. Deshalb m\u00fcssen Pflegekapazit\u00e4t und medizinische Kompetenzen innerhalb der Landesgrenzen gesichert bleiben.</p><p>Im \u00dcbrigen ist die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz, wie in den meisten EG-Staaten, an das Territorialit\u00e4tsprinzip gebunden. Damit \u00fcbernimmt sie grunds\u00e4tzlich nur Leistungen, die in der Schweiz erbracht werden. Die Bundesgesetzgebung \u00fcber die Krankenversicherung sieht allerdings eine Reihe von Ausnahmen vor. Vorbehalten bleibt etwa die \u00dcbernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung von im Ausland verursachten Kosten f\u00fcr Leistungen:</p><p>- die nicht in der Schweiz erbracht werden k\u00f6nnen;</p><p>- wenn die versicherte Person bei einem vor\u00fcbergehenden Auslandaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedarf, eine R\u00fcckreise in die Schweiz jedoch nicht angebracht ist (Notfall);</p><p>- wenn eine Entbindung im Ausland stattgefunden hat, weil das Kind nur so die Staatsangeh\u00f6rigkeit eines Elternteils erwerben kann oder weil das Kind, in der Schweiz geboren, staatenlos w\u00e4re (vgl. Art. 36 KVV).</p><p>Hinzu kommen vergleichbare, in den gemeinschaftlichen Koordinationsregeln vorgesehene Ausnahmen, insbesondere in der Verordnung Nr. 1408/71.Diese Verordnung, die Bestandteil des zwischen der Schweiz und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten abgeschlossenen bilateralen Abkommens \u00fcber den freien Personenverkehr ist, weicht geringf\u00fcgig vom Territorialit\u00e4tsprinzip ab, hebt es aber nicht auf.</p><p>In diesem Zusammenhang sind zwei Situationen hervorzuheben: Notf\u00e4lle und so genannte Zustimmungsf\u00e4lle, bei denen die Versicherer auf Antrag der versicherten Person ihre Zustimmung zur Behandlung im Ausland zu ihren Lasten erteilen, wenn die versicherte Person diese Behandlung in ihrem Wohnsitzstaat nicht in einem Zeitraum erhalten kann, der in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustandes und des voraussichtlichen Verlaufes der Krankheit f\u00fcr diese Behandlung normalerweise n\u00f6tig ist.</p><p>Je nach Art und Schwere der Krankheit kann eine ambulante oder station\u00e4re Behandlung im Ausland im Einzelfall gerechtfertigt sein und von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz \u00fcbernommen werden. Nach der geltenden Gesetzgebung sind dies allerdings Sonderf\u00e4lle, die nicht Bestandteil der Planung sind, zu der die Kantone bundesrechtlich verpflichtet sind (Art. 39 KVG).</p><p>Eine zus\u00e4tzliche Abweichung vom Territorialit\u00e4tsprinzip, die in anderen als den erw\u00e4hnten Situationen gerechtfertigt w\u00e4re, ist denkbar. Wenn gewisse Gesundheitsleistungen f\u00fcr einen Grenzkanton von einem im nahen Ausland gelegenen Spital in gleicher Weise und zu gleichen oder tieferen Kosten erbracht werden k\u00f6nnen wie auf dem Kantonsgebiet oder ausserhalb des entsprechenden Kantons und die versicherte Person sich im Ausland behandeln lassen m\u00f6chte, stellt sich in der Tat die Frage, ob es gerechtfertigt ist, diese Person aus rein geographischen Gr\u00fcnden zu verpflichten, sich in einem ausserkantonalen, weiter weg gelegenen Spital behandeln zu lassen, obwohl sie dieselbe Behandlung in der n\u00e4heren Grenzzone erhalten k\u00f6nnte.</p><p>Aufgrund des Gesagten ist es angezeigt, vertieft zu pr\u00fcfen, auf welche Weise und in welchem Ausmass den Grenzkantonen die M\u00f6glichkeit gegeben werden k\u00f6nnte, im grenznahen Ausland gelegene Spit\u00e4ler in ihre Spitallisten aufzunehmen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1057104000000)\/","SubmittedBy":"Fehr Hans-J\u00fcrg","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1111104000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1763105944647)\/","SubmissionDate":"\/Date(1048032000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4617,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}