{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033108,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033108,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033108,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033108,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033108,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033108,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033108,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033108,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033108,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033108,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033108,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033108,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033108,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033108,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033108,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033108,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033108,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033108,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3108","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Demonstrationsgesetz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich lade den Bundesrat ein, ein eidgen\u00f6ssisches Rahmengesetz zur Wahrung der Meinungs\u00e4usserungsfreiheit einerseits und zur Sicherung der verfassungsm\u00e4ssigen Eigentumsgarantien andererseits zu schaffen.</p><p>Das Gesetz soll einheitliche Rahmenbedingungen definieren, die den Kantonen bei der Erteilung von Bewilligungen f\u00fcr Kundgebungen von \u00fcberregionalem Charakter mit hohem Gewaltpotenzial als Leitplanken dienen.</p><p>Das Gesetz ist als Pr\u00e4ventionserlass zur Verhinderung von gewaltsamen Ausschreitungen im Zuge von Demonstrationen zu konzipieren. Es ber\u00fccksichtigt neue Ph\u00e4nomene wie den gewaltt\u00e4tigen internationalen \"Demonstrationstourismus\" und schafft neue Pflichten f\u00fcr die Veranstalter von Kundgebungen, insbesondere f\u00fcr Demonstrationen mit hohem Gewaltpotenzial.</p>","ReasonText":"<p>Die Ausschreitungen in Bern im Zuge des World Economic Forum von Davos haben aufgezeigt:</p><p>- dass sich Kundgebungen mit \u00fcberregionaler Ausstrahlung immer mehr und nicht vorhersehbar aus dem Bewilligungskanton in andere Kantone oder St\u00e4dte verlagern;</p><p>- dass es offenbar eine organisierte und gewaltbereite Szene gibt, die internationalen \"Demonstrationstourismus\" betreibt. Diesem Ph\u00e4nomen sind auch an sich friedlich gesinnte Organisatoren von Kundgebungen, die Polizei, Immobilienbesitzer und Passanten ausgesetzt;</p><p>- dass die Gewaltbereitschaft massiv gestiegen ist und sogar mit einer Signalpistole auf einen Polizisten geschossen wurde;</p><p>- dass es bis heute zu keinem klaren Gewaltverzicht seitens der Organisatoren der genannten Demonstration (Oltner B\u00fcndnis) gekommen ist. Sie tragen deshalb eine moralische Mitverantwortung f\u00fcr das angerichtete Chaos;</p><p>- dass es im Zuge der genannten Ausschreitungen zur Pl\u00fcnderung ganzer Gesch\u00e4fte und zu massivsten Sachbesch\u00e4digungen gekommen ist. Damit ist die verfassungsm\u00e4ssige Eigentumsgarantie nicht mehr gew\u00e4hrleistet;</p><p>- dass friedliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Demonstrationen heute bef\u00fcrchten m\u00fcssen, in gewaltsame Ausschreitungen verwickelt zu werden oder gar nicht mehr an den Kundgebungen teilnehmen zu k\u00f6nnen. Ihr Recht auf Meinungs\u00e4usserungsfreiheit wird damit eingeschr\u00e4nkt;</p><p>- dass es im Hinblick auf weitere geplante Kundgebungen - etwa in Lausanne anl\u00e4sslich des G8-Gipfeltreffens in Evian - n\u00f6tig ist, ein zwischen den zust\u00e4ndigen Kantonen/St\u00e4dten und betroffenen Einheiten ein koordiniertes und einheitliches Vorgehen aufzubauen.</p><p>Der Rechtsstaat ist gefordert, alle erdenklichen Massnahmen zu ergreifen, um solche Gewaltszenen in Zukunft zu verhindern und dem Spannungsfeld der Meinungs\u00e4usserungsfreiheit einerseits und dem Eigentums- und Personenschutz andererseits einen klaren, verh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Rahmen zu setzen.</p><p>Das Gesetz soll f\u00fcr Kundgebungen von \u00fcberregionalem Charakter und mit hohem Gewaltpotenzial die nachfolgenden Bereiche verbindlich festlegen:</p><p>- Definition derjenigen Kundgebungen, f\u00fcr welche das Bundesgesetz gilt;</p><p>- gesamtschweizerisches Vermummungsverbot f\u00fcr Demonstrationen;</p><p>- Verbot f\u00fcr das Tragen von gef\u00e4hrlichen Gegenst\u00e4nden und Waffen an Demonstrationen;</p><p>- Regelung der Modalit\u00e4ten eines \u00f6ffentlichen und ernst zu nehmenden Gewaltverzichts durch die Veranstalter: Ohne Unterzeichnung einer entsprechenden Gewaltverzichtserkl\u00e4rung wird keine Bewilligung erteilt;</p><p>- Verpflichtung der Veranstalter w\u00e4hrend der Manifestation zum Gewaltverzicht aufzurufen;</p><p>- Verpflichtung der Veranstalter zur Stellung eines klar erkennbaren und angemessenen Ordnungsdienstes; Regelung der grunds\u00e4tzlichen Pflichten dieses Ordnungsdienstes im Bereich der Zusammenarbeit mit den zust\u00e4ndigen Polizeiorganen;</p><p>- Regelung der Haftungsfrage f\u00fcr allf\u00e4llige Sach- und Personensch\u00e4den;</p><p>- Regelung der Frage nach angemessenen Personenkontrollen an Demonstrationen mit hohem Gewaltpotenzial. Es ist insbesondere eine Mitwirkungspflicht f\u00fcr die Veranstalter vorzusehen;</p><p>- Regelung der Personenkontrollen an der Grenze. Das Gesetz sieht l\u00e4ngere Einreisesperren f\u00fcr ausl\u00e4ndische Personen vor, welche sich in der Schweiz oder in ihrem Herkunftsland bereits mehrfach an gewaltsamen Ausschreitungen im Zuge von Demonstrationen, in Fussballstadien usw. beteiligt haben;</p><p>- Erlass der Voraussetzungen f\u00fcr Rayon- oder Streckenbegrenzungen. Besteht berechtigte Sorge, dass es im Zuge der Kundgebung zu Ausschreitungen kommen k\u00f6nnte, so m\u00fcssen die Veranstalter verpflichtet werden k\u00f6nnen, die Demonstration r\u00e4umlich zu verlegen: beispielsweise auf eine offene Wiese anstelle von sensiblen Innenstadtbereichen;</p><p>- Regelung der Kostenverteilung f\u00fcr die ben\u00f6tigten Sicherheitskr\u00e4fte, den Einsatz von Milit\u00e4r usw. unter den Kantonen, Veranstaltern und weiteren Beteiligten.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die Anliegen des Motion\u00e4rs. Zwar lehnt er die Motion aus rechtlichen und praktischen \u00dcberlegungen ab. Doch wird er auch insk\u00fcnftig zusammen mit den kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren pr\u00fcfen, welche Massnahmen getroffen werden k\u00f6nnen, um Ausschreitungen zu verhindern.</p><p>Die Vorbehalte des Bundesrates gegen die Motion st\u00fctzen sich auf folgende Gr\u00fcnde:</p><p>1. Die Rechte zur Aus\u00fcbung der Versammlungs- und der Meinungs\u00e4usserungsfreiheit sind sowohl verfassungsm\u00e4ssig garantiert (Art. 16 und 22 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV; SR 101) als auch Gegenstand v\u00f6lkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz (Art. 10ff. der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101, sowie Art. 19 und 21 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte; SR 0.103.2).</p><p>Die Eigentumsgarantie ist in Artikel\u00a026 BV im Sinne einer Instituts-, Bestandes- und Wertgarantie verankert. Damit wird in erster Linie das Eigentum als Institut unserer Rechtsordnung gew\u00e4hrleistet und als Individualrecht gesch\u00fctzt.</p><p>2. Die Kantone sind souver\u00e4n, soweit ihre Souver\u00e4nit\u00e4t nicht durch die Bundesverfassung beschr\u00e4nkt ist; sie \u00fcben alle Rechte aus, die nicht dem Bund \u00fcbertragen sind.</p><p>Nach Artikel\u00a057 BV sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bev\u00f6lkerung. Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.</p><p>Die gemeinsame Sorge um die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bev\u00f6lkerung ist als allgemeiner Auftrag zu verstehen; der erw\u00e4hnte Artikel nimmt selbst keine Kompetenzzuweisung vor, sondern beh\u00e4lt diese vor. Entsprechend liegt die so genannte origin\u00e4re Polizeihoheit grunds\u00e4tzlich bei den Kantonen. Im Falle von Demonstrationen ist die Aufrechterhaltung der Ordnung im \u00f6ffentlichen Raum eines der wesentlichen Anwendungsgebiete der kantonalen Polizeihoheit.</p><p>Eine Bundeszust\u00e4ndigkeit k\u00f6nnte durch Artikel\u00a057 BV allenfalls dann begr\u00fcndet werden, wenn sich die Gesetzgebung auf die Erfassung von Demonstrationen beschr\u00e4nken w\u00fcrde, welche entweder die Sicherheit bzw. den Bestand der Eidgenossenschaft als solcher oder ihrer Einrichtungen gef\u00e4hrden oder bei welchen der Bund die Armee zum Einsatz bringen muss. Eine spezielle Gesetzgebung allein f\u00fcr diese raren F\u00e4lle macht indessen kaum Sinn. Zudem w\u00fcrde in den nicht von Artikel\u00a057 BV erfassten Bereichen die kantonalen und kommunalen Kompetenzen parallel weiter bestehen, was einer f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse der Ordnungskr\u00e4fte vor Ort befriedigenden L\u00f6sung (einheitliche Zust\u00e4ndigkeit) entgegen steht.</p><p>Artikel\u00a057 BV bietet somit keine ausreichende Grundlage f\u00fcr ein allgemeines Demonstrationsgesetz. Ebensowenig l\u00e4sst sich eine solche aus den \u00fcbrigen Rechtsetzungskompetenzen des Bundes herleiten.</p><p>Demnach w\u00fcrde die Umsetzung der Motion eine Verfassungs\u00e4nderung bedingen.</p><p>3. Die innere oder \u00e4ussere Sicherheit der Schweiz war durch Ausschreitungen an Demonstrationen bisher nie gravierend gef\u00e4hrdet. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise, dass die kantonalen polizeilichen Kr\u00e4fte grunds\u00e4tzlich nicht in der Lage w\u00e4ren, die regelm\u00e4ssigen Herausforderungen zu bew\u00e4ltigen.</p><p>Bei \u00fcberregionalen Demonstrationen funktioniert die interkantonale Zusammenarbeit; die Dispositive werden jeweils den sich wandelnden Verh\u00e4ltnissen angepasst. Von der bestehenden internationalen Zusammenarbeit im Polizeibereich zeugt u. a. das am 8. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich unterzeichnete Abkommen \u00fcber die Zusammenarbeit anl\u00e4sslich des G8-Gipfels von Evian.</p><p>4. Die geforderte Schaffung eines Rahmengesetzes f\u00fcr Demonstrationen mit \"hohem Gewaltpotenzial\" w\u00fcrde auch schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen, da es sich im Regelfall zum voraus nicht sagen l\u00e4sst, welche Demonstration zu einer Gewalteskalation f\u00fchren wird. Bereits heute w\u00e4re damit eine schleichende Ausdehnung des faktischen Geltungsbereiches einer eidgen\u00f6ssischen Grundsatzgesetzgebung zulasten der kantonalen Polizeihoheit absehbar.</p><p>Die Praxis der kantonalen Bewilligungen entspricht der f\u00f6deralistischen Struktur der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Dies ist auch aus praktischen \u00dcberlegungen sinnvoll, weil dadurch sichergestellt wird, dass der Bewilligungsentscheid als solcher, aber ebenso die im Falle einer Eskalation anzuwendende Polizeitaktik nicht im fernen \"Bundesbern\", sondern von der mit den Verh\u00e4ltnissen vor Ort am besten vertrauten Beh\u00f6rde gef\u00e4llt wird.</p><p>5. Bei vielen der mit der Motion verlangten Massnahmen bestehen grosse Zweifel an der praktischen Durchsetzbarkeit.</p><p>So werden beispielsweise angemessene Personenkontrollen gefordert. Diesbez\u00fcglich kann jedoch einerseits auf die einschl\u00e4gigen Erfahrungen anl\u00e4sslich des WEF in Davos verwiesen werden (z. B. Fideris). Andererseits verl\u00e4uft in St\u00e4dten der Aufmarsch zu Demonstrationen (anders als beim WEF) nicht auf einer einzig m\u00f6glichen Route, sondern \"aus allen Himmelsrichtungen\". Damit d\u00fcrfte eine verl\u00e4ssliche Kontrollm\u00f6glichkeit zum vornherein ausscheiden. Auch d\u00fcrfte sich die geforderte Mitwirkung der Veranstalter schwierig gestalten, verf\u00fcgen diese doch \u00fcber keine hoheitlichen Polizeibefugnisse. Hinzu kommt, dass es sich h\u00e4ufig schlecht beurteilen l\u00e4sst, wer zuf\u00e4llige Passantin bzw. zuf\u00e4lliger Passant, wer blosse \"Gafferin\" oder blosser \"Gaffer\" und wer Demonstrationsteilnehmerin oder -teilnehmer ist.</p><p>Die Erfahrungen aus dem G8-Gipfel in Evian werden selbstverst\u00e4ndlich ber\u00fccksichtigt und die daraus abzuleitenden konkreten Massnahmen im Rahmen der zurzeit laufenden \u00dcberpr\u00fcfung des Systems der inneren Sicherheit evaluiert werden.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1054080000000)\/","SubmittedBy":"Eberhard Toni","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1111104000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|12","Category":null,"Modified":"\/Date(1712744011337)\/","SubmissionDate":"\/Date(1048118400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4617,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Recht Allgemein"}}