{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033138,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033138,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033138,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033138,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033138,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033138,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033138,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033138,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033138,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033138,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033138,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033138,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033138,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033138,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033138,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033138,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033138,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033138,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3138","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Tactilo-Spielautomaten. Moratorium","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich bitte den Bundesrat um Auskunft zu folgenden Fragen: </p><p>1. Ist es zul\u00e4ssig und m\u00f6glich, Tactilo-Gl\u00fccksspielautomaten in Betrieb zu nehmen, obwohl damit das Spielbankengesetz (SBG) unterlaufen und Rechtsungleichheit geschaffen wird?</p><p>2. Besteht nicht die Gefahr, dass mit dem passiven Warten auf die Revision des Lotteriegesetzes (LG) und ohne den raschen Erlass von Gegenmassnahmen eine gef\u00e4hrliche Wettbewerbsverzerrung eintritt, die sp\u00e4ter nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden kann?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass beim Betrieb von allgemein zug\u00e4nglichen Tactilo-Gl\u00fccksspielautomaten der Jugend- und Sozialschutz nicht gew\u00e4hrleistet ist?</p><p>4. Welche M\u00f6glichkeiten sieht er, um dieser unerw\u00fcnschten Entwicklung entgegenzutreten? Dr\u00e4ngt sich nicht insbesondere ein Moratorium f\u00fcr das Aufstellen und Betreiben der Tactilo-Gl\u00fccksspielautomaten auf, vergleichbar dem seinerzeitigen Moratorium bez\u00fcglich der Geschicklichkeitsspielautomaten?</p>","ReasonText":"<p>Zurzeit werden von Lotteriegesellschaften so genannte Tactilo-Gl\u00fccksspielautomaten an \u00f6ffentlich frei zug\u00e4nglichen Orten, insbesondere in Restaurants, aufgestellt und in Betrieb genommen. In verschiedenen Kantonen sind diesbez\u00fcgliche Gesuche offenbar noch h\u00e4ngig.</p><p>Diese Gl\u00fccksspielautomaten sind in ihrer praktischen Handhabung, vor allem aber in ihren \u00f6konomischen und sozialen Auswirkungen auf die Spielenden nicht zu unterscheiden von Gl\u00fccksspielautomaten, die nur in konzessionierten, mit zahlreichen Auflagen belegten Spielbanken angeboten werden d\u00fcrfen. Der Sozial- und Jugendschutz ist bei einem \u00f6ffentlich allgemein zug\u00e4nglichen, unkontrollierten Angebot der genannten Spielautomaten nicht gew\u00e4hrleistet.</p><p>Diese Entwicklung widerspricht dem Willen des Parlamentes, wie er bei der Revision des SBG zum Ausdruck kam. Die Problematik der \"Lotteriespielautomaten\" kam insbesondere am 30. September 1998 anl\u00e4sslich der Beratung im Nationalrat ausf\u00fchrlich zur Sprache. Mehrheitlich wurde die Ansicht vertreten, es w\u00e4re widerspr\u00fcchlich und gegen\u00fcber der Spielbankenbranche rechtsungleich, wenn es der Gesetzgeber zulassen w\u00fcrde, dass sein gem\u00e4ss Artikel\u00a060 SBG beschlossenes Betriebsverbot von Geldspielautomaten in \u00f6ffentlichen Lokalen durch den Betrieb von Lotteriespielautomaten wieder unterlaufen werden k\u00f6nnte.</p><p>Aus diesen Gr\u00fcnden wurde ein Antrag der Kommission des Nationalrates im Plenum ausdr\u00fccklich abgelehnt, der den Lotteriegesellschaften den Betrieb von Gl\u00fccksspielautomaten im Lotteriekleid h\u00e4tte erm\u00f6glichen sollen. In seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Gysin Hans Rudolf 02.1103 best\u00e4tigte der Bundesrat, dass sich die Tactilo-Gl\u00fccksspielautomaten nicht gen\u00fcgend von den Gl\u00fccksspielautomaten gem\u00e4ss Artikel\u00a060 SBG unterscheiden. Zur Kl\u00e4rung der Problematik verwies er auf die laufende Revision des LG.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat teilt die Einsch\u00e4tzung des Interpellanten, wonach die in \u00f6ffentlichen Lokalen betriebenen Tactilo-Spielautomaten der Loterie Romande sich nicht gen\u00fcgend von den Geldspielautomaten gem\u00e4ss Artikel\u00a060 SBG unterscheiden. Dieses Problem, auf das der Bundesrat auch in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Gysin Hans Rudolf 02.1103, \"Anwendungsbereich des Spielbankengesetzes\", vom 26. September 2002  eingegangen ist, wurde bereits 1998 bei der Beratung des neuen Spielbankengesetzes erkannt. Das Parlament befand damals, das Problem sei nicht im neuen SBG, sondern im Rahmen der bevorstehenden Revision des Lotteriegesetzes (LG) anzugehen. Die vom EJPD zu diesem Zweck eingesetzte, parit\u00e4tisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammengesetzte Expertenkommission hat diesem Umstand Rechnung getragen. Ihr Entwurf eines neuen LG, der im Dezember 2002 in die Vernehmlassung geschickt worden ist, sieht namentlich mit Blick auf die derzeitige Situation bei den Tactilo-Spielautomaten die Einf\u00fchrung einer maximalen Auszahlungsquote von 75 Prozent vor.</p><p>Die einzelnen Fragen k\u00f6nnen wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Bei den gegenw\u00e4rtig in den Kantonen der Romandie auf den Tactilo-Spielautomaten angebotenen Spielen handelt es sich grunds\u00e4tzlich um Lotteriespiele, auf die das LG anwendbar ist. Die Bewilligungs- und Aufsichtskompetenz im Bereich der Lotterien liegt gem\u00e4ss Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 LG bei den Kantonen. F\u00fcr die Tactilo-Spielautomaten, die zurzeit in Betrieb sind, liegen entsprechende kantonale Bewilligungen vor. Da sich die Tactilo-Ger\u00e4te in ihrer \u00e4usseren Form und in ihrem praktischen Funktionieren f\u00fcr die Spieler nicht gen\u00fcgend von den Gl\u00fccksspielautomaten gem\u00e4ss Artikel\u00a060 SBG unterscheiden, besteht aber in der Tat die Gefahr, dass damit die Regelung des SBG unterlaufen wird.</p><p>Der Bund hat die Kantone, insbesondere die Conf\u00e9rence romande de la loterie et des jeux, mehrmals auf diese Problematik hingewiesen und sie aufgefordert, auf dieses Spielangebot zu verzichten bzw. dieses Spielangebot nicht noch mehr auszubauen. Diese Bem\u00fchungen haben bislang nicht zum Erfolg gef\u00fchrt. Im Rahmen seiner Oberaufsicht \u00fcber die Anwendung des LG verf\u00fcgt der Bund zurzeit nicht \u00fcber geeignete Instrumente, die ihm ein wirkungsvolles Einschreiten erm\u00f6glichen w\u00fcrden. Ob die f\u00fcr den Vollzug des SBG zust\u00e4ndige Bundesbeh\u00f6rde einschreiten k\u00f6nnte, ist bislang offen geblieben. Es ist in diesem Zusammenhang aber daran zu erinnern, dass der Gesetzgeber bei der Beratung des SBG im Jahre 1998 eine Kl\u00e4rung im Rahmen der Lotteriegesetzgebung gew\u00fcnscht hat.</p><p>2. Der Bundesrat hat insbesondere auch mit Blick auf den wichtigen Kl\u00e4rungsbedarf betreffend Tactilo-Spielautomaten einen straffen Zeitplan f\u00fcr die Revision des LG vorgesehen. Das Abwarten dieser Revision schafft aus seiner Sicht kaum die Gefahr einer irreversiblen Entwicklung. Aufgrund der bisherigen Diskussionen m\u00fcssen sich die Spielveranstalter und die zust\u00e4ndigen kantonalen Instanzen bewusst sein, dass die Revision des LG zu Restriktionen f\u00fchren kann. Der Bundesrat w\u00fcrde es unter diesen Umst\u00e4nden begr\u00fcssen, wenn sie Zur\u00fcckhaltung \u00fcben w\u00fcrden; er kann sie aber gest\u00fctzt auf das LG nicht dazu zwingen. Das Beispiel zeigt aus seiner Sicht allerdings sehr deutlich, dass die gegenw\u00e4rtige unterschiedliche Regelung der Zust\u00e4ndigkeiten im Bereich des SBG und des LG eine koh\u00e4rente Politik im Bereich der Gl\u00fccksspiele erschwert, ja sogar praktisch verunm\u00f6glicht.</p><p>3. Die auf den Tactilo-Spielautomaten angebotenen Spiele sind im Vergleich zu traditionellen Lotterien zweifellos f\u00fcr viele Spielerinnen und Spieler deutlich attraktiver. Die Ums\u00e4tze, die mit diesen Ger\u00e4ten realisiert werden, belegen dies ganz klar. Dazu tragen mehrere Elemente bei, namentlich auch die Spielgeschwindigkeit und die Auszahlungsquote. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass dem Spielsuchtpotenzial und dem Jugendschutz bei solchen Spielangeboten besondere Beachtung zu schenken ist. Nach dem geltenden Recht liegt die Verantwortung hierf\u00fcr bei den Kantonen. Im Rahmen der Revision des LG sollen diese Aspekte gem\u00e4ss den Vorstellungen der Expertenkommission wesentlich mehr Bedeutung erhalten.</p><p>4. Der Bundesrat geht davon aus, dass die definitive Kl\u00e4rung des Problems im Rahmen der Revision des LG anzustreben ist. Er wird alles daran setzen, dass diese Revision wie geplant relativ rasch erfolgen kann. Bis zum Inkrafttreten des neuen LG liegt die Verantwortung f\u00fcr den Vollzug des geltenden LG im Wesentlichen bei den Kantonen. Der Bundesrat erwartet, dass sie diese Verantwortung wahrnehmen und dabei unerw\u00fcnschte Entwicklungen (Unterlaufen der Regelung im SBG, Zunahme der Spielsuchtgefahr, Gef\u00e4hrdung von Jugendlichen) vermeiden. Soweit sie dies tun, erachtet der Bundesrat ein eigentliches Moratorium nicht als notwendig. Sollte ein solches Moratorium auf dem Weg einer Teilrevision des LG oder allenfalls des SBG angestrebt werden, k\u00f6nnte dies praktisch nicht viel schneller realisiert werden als die bereits laufende Totalrevision des LG.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1053475200000)\/","SubmittedBy":"Lauri Hans","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1055808000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|28","Category":null,"Modified":"\/Date(1712747629170)\/","SubmissionDate":"\/Date(1048118400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4617,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Soziale Fragen"}}