{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033158,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033158,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033158,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033158,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033158,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033158,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033158,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033158,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033158,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033158,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033158,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033158,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033158,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033158,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033158,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033158,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033158,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033158,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3158","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Erf\u00fcllen die Restwasservorschriften ihren Zweck?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Erf\u00fcllen die bis anhin aufgrund des Gew\u00e4sserschutzgesetzes (GSchG) festgelegten Mindestrestwassermengen ihren Zweck, so wie er sich aus dem Verfassungsauftrag ergibt?</p><p>2. Gen\u00fcgen die im Gesetz festgelegten Mindestrestwassermengen, um die Dynamik und den Wasserhaushalt in den entlang der Gew\u00e4sser liegenden Lebensr\u00e4umen (Auenbereiche) langfristig umfassend sicherzustellen?</p><p>3. Wie viele Sanierungen wurden bisher aufgrund von Artikel\u00a080 Absatz\u00a01 durchgef\u00fchrt, wie viele aufgrund von Artikel\u00a080 Absatz\u00a02? Wie hoch fielen die dazu n\u00f6tigen Entsch\u00e4digungen aus?</p><p>4. Bei wie vielen Wasserkraftwerken wurden bei Konzessionserneuerungen h\u00f6here Restwassermengen festgelegt?</p><p>5. Auf wie hoch wird Strom-Minderproduktion gesamtschweizerisch gesch\u00e4tzt, die sich aus der Umsetzung der Mindestrestwasservorschriften ergibt (in Prozent)? Ist diese Minderproduktion f\u00fcr die Elektrizit\u00e4tswerke wirtschaftlich tragbar?</p><p>6. Wie gross ist die Strom-Minderproduktion aufgrund der Restwasserbestimmungen bei bisher durchgef\u00fchrten Sanierungen nach GSchG und Neukonzessionierungen (insgesamt in Kilowattstunden und in Prozent der gesamten Stromproduktion)?</p><p>7. Das GSchG h\u00e4lt fest, dass die Kantone die Inventare der bestehenden Wasserentnahmen innert zwei Jahren und den Bericht innert f\u00fcnf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Bund einreichen. Haben alle Kantone ihre Inventare und die entsprechenden Berichte eingereicht?</p><p>8. Wie steht es mit der Umsetzung der Mindestrestwasservorschriften durch die Kantone? Kann sichergestellt werden, dass die Sanierungen bis sp\u00e4testens 15 Jahre nach Inkrafttreten des GSchG abgeschlossen sind?</p><p>9. Welches sind die bisherigen Erfahrungen bei der Festlegung der Restwasserbestimmungen durch die Kantone? Werden eher maximale oder eher minimale Restwassermengen (gem\u00e4ss Art. 31 bis 33) festgelegt?</p><p>10. Was gedenkt der Bund zu tun, damit nicht jeder Kanton seine eigenen Restwasserregelungen erl\u00e4sst?</p><p>11. Welche Massnahmen sieht der Bund vor, um den Vollzug in den Kantonen, welche bei der Umsetzung im R\u00fcckstand sind, voranzutreiben?</p>","ReasonText":"<p>B\u00e4che mit trockenem Bett, Fl\u00fcsse, in denen die Fische nicht schwimmen k\u00f6nnen und Wasserf\u00e4lle ohne tosendes Ger\u00e4usch soll es in der Schweiz nicht geben. Artikel\u00a076 der Bundesverfassung legt fest, dass der Bund f\u00fcr die haush\u00e4lterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sorgt. Weiter h\u00e4lt dieser Artikel fest, dass der Bund Vorschriften f\u00fcr die Sicherung angemessener Restwassermengen festlegen muss. Nur damit kann garantiert werden, dass trotz Wasserentnahmen, vor allem zur Wasserkraftnutzung, in B\u00e4chen und Fl\u00fcssen gen\u00fcgend Wasser fliesst zur Erhaltung des Gew\u00e4ssers als Lebensraum f\u00fcr Tiere und Pflanzen, als pr\u00e4gendes Element des Landschaftsbildes und als Erholungsraum f\u00fcr die Menschen.</p><p>Im GSchG, welches 1992 in der Volksabstimmung mit 66 Prozent Jastimmen angenommen wurde und am 1. November 1992 in Kraft trat, werden die Mindestrestwassermengen f\u00fcr die verschiedenen Fliessgew\u00e4sser festgelegt (Art. 31 bis 33 GSchG). In der parlamentarischen Debatte wurden dabei die verschiedenen Interessen zwischen Schutz und Nutzung sorgf\u00e4ltig abgewogen. Mit den im Gesetz festgelegten Mindestrestwassermengen soll die allf\u00e4llige Abnahme der Wasserkraftproduktion f\u00fcr die Elektrizit\u00e4tswerke tragbar sein. Weiter h\u00e4lt das Gesetz fest, wann Gew\u00e4sser zu sanieren sind (Art. 80 und 81 GSchG). F\u00fcr den Vollzug des GSchG sind die Kantone zust\u00e4ndig.</p><p>In der Wegleitung des Buwal \"Angemessene Restwassermengen - wie k\u00f6nnen sie bestimmt werden\" wird der Zweck der Mindestrestwassermengen folgendermassen definiert: Bewahrung der Artenvielfalt, Erhaltung der einheimischen Fischpopulationen und ihrer Fortpflanzung, Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt.</p><p>Mittlerweilen ist das GSchG seit gut zehn Jahren in Kraft. Nun muss einmal eine Bilanz gezogen werden, ob das GSchG mit seinen festgelegten Restwassermengen seine Zwecke erreicht oder nicht, ob die Mindestrestwassermengen sowohl den Schutz- wie auch den Nutzungsinteressen gerecht werden und ob die dazu n\u00f6tigen Gew\u00e4ssersanierungen von den Kantonen auch vollzogen werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Restwasserbestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 \u00fcber den Schutz der Gew\u00e4sser (GSchG) stellen einen Kompromiss dar zwischen den Interessen des Umweltschutzes und jenen der Wassernutzung. Dieser Kompromiss ist das Ergebnis der Arbeiten dreier ausserparlamentarischer Kommissionen (Akeret, Geiger, Aubert), die seit 1978 t\u00e4tig waren, und langer parlamentarischer Verhandlungen zwischen 1987 und 1991. Das GSchG wurde 1992 vom Volk mit grosser Mehrheit angenommen.</p><p>Das GSchG enth\u00e4lt eine zweistufige Regelung zur Bestimmung angemessener Restwassermengen bei neuen Wasserentnahmen und bei solchen, bei denen das Nutzungsrecht erneuert wird (Konzessionserneuerung):</p><p>- In einer ersten Stufe legt das GSchG, je nach Gew\u00e4ssergr\u00f6sse, konkrete Mindestrestwassermengen fest, die grunds\u00e4tzlich in allen Gew\u00e4ssern vorhanden sein m\u00fcssen (Art. 31 Abs. 1). Diese Mindestmengen orientieren sich an Beobachtungen in der Natur und stellen gewissermassen das \"Existenzminimum\" f\u00fcr die Wasserlebewelt dar. Da sie bereits so tief wie m\u00f6glich angesetzt worden sind, k\u00f6nnten bei einer weiteren Verringerung dieser Mindestrestwassermengen die meisten der betroffenen Gew\u00e4sser ihre biologischen Gew\u00e4sserfunktionen nicht mehr erf\u00fcllen. Wo die Anforderungen bez\u00fcglich Wasserqualit\u00e4t, Grundwasser, seltene Lebensr\u00e4ume oder Wasserfauna nicht erf\u00fcllt sind und ihre Einhaltung nicht durch beispielsweise bauliche Massnahmen sichergestellt werden kann, sind diese Mindestrestwassermengen zu erh\u00f6hen (Art. 31 Abs. 2). Diese erste Stufe gen\u00fcgt indes der verfassungsrechtlichen Anforderung, angemessene Restwassermengen zu sichern, noch nicht.</p><p>- In einer zweiten Stufe wird deshalb die Mindestmenge aufgrund einer Interessenabw\u00e4gung durch die kantonalen Beh\u00f6rden gegebenfalls erh\u00f6ht (Art. 33). Die Kantone k\u00f6nnen die Restwassermengen in begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen (wie z. B. bei Nichtfischgew\u00e4ssern) auch tiefer ansetzen (Art. 32).</p><p>F\u00fcr Fliessgew\u00e4sser unterhalb von Wasserentnahmen mit einer laufenden Konzession gelten die Sanierungsbestimmungen des GSchG (Art. 80ff.). Dabei sind zwei Sanierungstatbest\u00e4nde zu unterscheiden:</p><p>- Artikel\u00a080 Absatz\u00a01 verlangt, dass bei allen bestehenden Wasserentnahmen die betroffenen Fliessgew\u00e4sser so weit zu sanieren sind, als dies ohne entsch\u00e4digungsbegr\u00fcndende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte m\u00f6glich ist.</p><p>- Artikel\u00a080 Absatz\u00a02 verlangt weiter gehende, entsch\u00e4digungspflichtige Sanierungsmassnahmen, wenn die betroffenen Gew\u00e4sser zu Landschaften oder Lebensr\u00e4umen geh\u00f6ren, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgef\u00fchrt sind, oder wenn andere \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen dies erfordern.</p><p>1. Gem\u00e4ss Artikel\u00a076 Absatz\u00a03 der Bundesverfassung erl\u00e4sst der Bund u. a. Vorschriften \u00fcber die Sicherung angemessener Restwassermengen. Dieser Verfassungsauftrag wurde mit der Annahme des GSchG konkretisiert. Das GSchG dient u. a. der Erhaltung nat\u00fcrlicher Lebensr\u00e4ume f\u00fcr die einheimische Tier- und Pflanzenwelt, der Erhaltung von Fischgew\u00e4ssern und der Erhaltung der Gew\u00e4sser als Landschaftselemente (Art. 1).</p><p>Im Auftrag des Buwal haben Experten k\u00fcrzlich verschiedene Fliessgew\u00e4sser unterhalb von Wasserentnahmen in der ganzen Schweiz betreffend der Wirkung der Restwassermengen des GSchG untersucht. Sie sind zum Schluss gekommen, dass abgesehen von wenigen Defiziten die Restwassermengen den angestrebten Zweck gen\u00fcgend bis gut erf\u00fcllen. Die festgestellten Defizite ergeben sich aus der Tatsache, dass die aktuellen Restwasservorschriften einen Kompromiss zwischen Nutzen und Schutz darstellen.</p><p>2. Artikel\u00a031 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0c GSchG bestimmt, dass seltene Lebensr\u00e4ume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Gr\u00f6sse des Gew\u00e4ssers abh\u00e4ngen (wie z. B. Auen), grunds\u00e4tzlich erhalten werden m\u00fcssen. Nach diesem Kriterium festgelegte Mindestrestwassermengen gen\u00fcgen, um die Dynamik und den Wasserhaushalt in den entlang der Gew\u00e4sser liegenden Lebensr\u00e4umen sicherzustellen.</p><p>3. Die Frist f\u00fcr die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen dauert noch bis Ende 2007. Ein vollst\u00e4ndiger \u00dcberblick \u00fcber bisher durchgef\u00fchrte Sanierungen und allenfalls erfolgte Entsch\u00e4digungen ist daher noch nicht m\u00f6glich. In vielen Kantonen sind die entsprechenden Arbeiten aber im Gang, und mehrere Kantone haben bereits \u00fcber Restwassersanierungen entschieden und entsprechende Massnahmen umgesetzt.</p><p>4. Aufgrund der dem Bund vorliegenden Daten ist davon auszugehen, dass bei allen Konzessionen von Kraftwerken mit Restwasserproblematik, die seit Ende 1992 erneuert wurden, h\u00f6here Restwassermengen als in der alten Konzession festgelegt wurden.</p><p>5. Wenn im Jahr 2070 die Konzessionen f\u00fcr s\u00e4mtliche Wasserkraftwerke erneuert sind, werden die Auswirkungen der Restwassermengen auf die Wasserkrafterzeugung kaum mehr als 6 Prozent der gesamten j\u00e4hrlichen Wasserkraftproduktion betragen. Allerdings d\u00fcrfte die gesamte Wasserkrafterzeugung mehr oder weniger stabil bleiben, denn in gewissen F\u00e4llen kann durch Massnahmen zur Optimierung und zum Ausbau bestehender Anlagen trotz der vorgeschriebenen Erh\u00f6hung der Restwassermengen die Minderproduktion kompensiert oder die Stromerzeugung gesteigert werden.</p><p>In Bezug auf die wirtschaftlichen Aspekte haben die Restwassermengen einen Einfluss auf die Gestehungskosten. Dem Bund ist jedoch kein einziger Fall bekannt, in dem die Restwasserbestimmungen bei einem bestehenden Wasserkraftwerk zur Betriebseinstellung gef\u00fchrt h\u00e4tten.</p><p>6. Die Strom-Minderproduktion aufgrund der Restwasserbestimmungen bei bisher durchgef\u00fchrten Sanierungen nach GSchG ist nicht bekannt, da die entsprechenden Daten meist nicht vorliegen. Der Einfluss der Restwassersanierung auf die Stromproduktion d\u00fcrfte aber beschr\u00e4nkt sein, da nur ein Teil der bestehenden Wasserentnahmen saniert werden. Zudem werden die so festgelegten Restwassermengen tiefer sein als im Fall einer Konzessionserneuerung.</p><p>In der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des GSchG Ende 1992 und Ende 2002 wurden 56 Konzessionen an Wasserkraftwerke erteilt. Die tats\u00e4chliche Minderproduktion aufgrund der f\u00fcr diese Konzessionen vorgeschriebenen Restwassermengen wurde auf 60 bis 70 GWh pro Jahr gesch\u00e4tzt (was 3,5 Prozent der Produktion in diesen Werken entspricht). Dies kommt 0,2 Prozent der gesamten gegenw\u00e4rtigen Wasserkraftproduktion gleich. Im selben Zeitraum erh\u00f6hte sich die erwartete mittlere Wasserkraftproduktion trotz der geltenden Restwasserbestimmungen von rund 32 900 GWh pro Jahr auf rund 34 900 GWh pro Jahr.</p><p>7. Bis auf zwei Kantone haben s\u00e4mtliche ihr Inventar eingereicht. </p><p>Vier Kantone haben bis heute einen Sanierungsbericht eingereicht. Neun Kantone haben einen Teil- oder Zwischenbericht vorgelegt. In drei Kantonen ist zurzeit ein Entwurf des Sanierungsberichtes in der Vernehmlassung, in weiteren f\u00fcnf Kantonen sind die entsprechenden Arbeiten im Gang. Drei Kantone besitzen in ihrem Zust\u00e4ndigkeitsbereich keine sanierungspflichtigen Wasserentnahmen. Bei zwei Kantonen mussten diese Arbeiten aus verschiedenen Gr\u00fcnden noch zur\u00fcckgestellt werden.</p><p>8. In Bezug auf die Umsetzung der Restwasservorschriften bei neuen Wasserentnahmen und bei der Erneuerung der Nutzungsrechte bei bestehenden Wasserentnahmen (Art. 31 bis 33 GSchG) durch die Kantone hat sich bis heute eine gute, recht einheitliche Vollzugspraxis entwickelt.</p><p>Betreffend Sanierungen sind in den meisten Kantonen die Arbeiten im Gang, und bei einem Grossteil der betroffenen Fliessgew\u00e4sser, wo eine Sanierung m\u00f6glich und sinnvoll ist, werden diese Massnahmen voraussichtlich bis Ende 2007 umgesetzt sein. Bei einigen Einzelf\u00e4llen ist schon heute absehbar, dass die Sanierungsmassnahmen aus verschiedenen Gr\u00fcnden erst nach 2007 verwirklicht werden k\u00f6nnen (z. B. infolge eines Koordinationsbed\u00fcrfnisses mit den Massnahmen zum Hochwasserschutz, welche erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ergriffen werden).</p><p>9. Die in den letzten zehn Jahren von den Kantonen erteilten Konzessionen zeigen klar, dass die Mindestrestwassermengen (Art. 31 GSchG) nur in wenigen F\u00e4llen nach Durchf\u00fchrung der Interessenabw\u00e4gung erh\u00f6ht wurden, da die wirtschaftlichen Interessen offenbar regelm\u00e4ssig st\u00e4rker gewichtet wurden als die \u00f6kologischen. Wo Ausnahmen von den Mindestrestwasservorschriften m\u00f6glich sind, werden diese von den Kantonen in der Regel genutzt.</p><p>10. Das GSchG enth\u00e4lt eine abschliessende zweistufige Regelung zur Bestimmung angemessener Restwassermengen. Die Kantone haben diese Bestimmungen bis heute im gesetzlich vorgegebenen Rahmen recht einheitlich vollzogen. Eine gewichtige Einflussm\u00f6glichkeit zur Gew\u00e4hrleistung der Einheitlichkeit besteht in der nach Artikel\u00a035 GSchG vorgeschriebenen Anh\u00f6rung des Bundes bei der Konzessionierung von Wasserkraftwerken \u00fcber 300 kW Leistung.</p><p>11. Das Buwal hat in den letzten Jahren zwei Vollzugshilfen zur Restwassersanierung publiziert. Im Weiteren unterst\u00fctzt das Buwal die Kantone durch fachliche Beratung. Zurzeit laufen Abkl\u00e4rungen, um den Stand der Arbeiten zu den notwendigen Sanierungen in den Kantonen zu ermitteln.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1055721600000)\/","SubmittedBy":"Teuscher Franziska","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1097153096107)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"52","Category":null,"Modified":"\/Date(1712735573087)\/","SubmissionDate":"\/Date(1048204800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4617,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt"}}