{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033163,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033163,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033163,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033163,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033163,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033163,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033163,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033163,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033163,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033163,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033163,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033163,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033163,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033163,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033163,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033163,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033163,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033163,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3163","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verbot oder wesentliche Einschr\u00e4nkung von Sexinseraten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, die rechtliche Grundlage f\u00fcr ein Verbot oder zumindest f\u00fcr eine markante Einschr\u00e4nkung der Werbung f\u00fcr Sexinserate zu unterbreiten.</p><p>Naheliegend w\u00e4re ein g\u00e4nzliches Verbot dieser Werbung oder zumindest eine begrenzte Zulassung lediglich in Zeitschriften, welche nicht f\u00fcr Jugendliche bestimmt sind und in denen nur sachlich informierend geworben werden darf.</p>","ReasonText":"<p>Im vergangenen Jahr nahm z. B. das Sexgewerbe in der Stadt Z\u00fcrich markant zu. Aufgrund der Informationen der Zeitschrift \"20 Minuten\" gab es in der gr\u00f6ssten Schweizer Stadt im Jahre 2002 rund 2700 Prostituierte. Im vergangenen Jahr wurden in Z\u00fcrich 213 Bewilligungen ausgestellt, 46 Prozent mehr als im Vorjahr (146 Bewilligungen). Dies ist eine Rekordzahl, wie der Chef der Stadtz\u00fcrcher Sittenpolizei best\u00e4tigte. Die Zahl der Frauen, die keine Bewilligung f\u00fcr das Aus\u00fcben der Prostitution brauchen, Schweizerinnen und Ausl\u00e4nderinnen mit einer Niederlassungsbewilligung C, nahm zu. Mehr als verdoppelt wurde die Zahl der Verzeigungen wegen illegaler Strassenprostitution.</p><p>Aggressiv und perfid ist in gewissen Printmedien die Werbung f\u00fcr k\u00e4uflichen Sex. Dies f\u00fchrt ebenfalls zu einer Zunahme der Frauen, welche dadurch den Versuch wagen, in dieses Gewerbe einzusteigen, und zu einer Zunahme der m\u00e4nnlichen Nachfrage nach k\u00e4uflichem Sex.</p><p>Bei gewissen Tageszeitungen (z. B. \"Tages-Anzeiger\") nehmen die Erotikinserate ein problematisches Ausmass an. Hier gilt es, klare Grenzen zu setzen. Dazu braucht es eine rechtliche Grundlage. Was die elektronischen Medien betrifft, sind beim neuen Radio- und Fernsehgesetz die notwendigen Entscheide zu treffen.</p><p>Nach der Ank\u00fcndigung des vorliegenden Vorstosses bekam ich viel Unterst\u00fctzung. Unter anderem schrieb mir eine ehemalige Prostituierte: \"Selbst habe ich \u00fcber l\u00e4ngere Zeit prostituieren m\u00fcssen aus Geldmangel. Ich bin Mutter von vier Kindern, geschieden. Ich habe es gehasst, war oft sehr verzweifelt, hatte Angst, dass 'es' auskommt, wie ich das Geld verdiene. Das, was Sie mit diesen unw\u00fcrdigen Sexinseraten m\u00f6chten - n\u00e4mlich sie zu verbieten -, finde ich wirklich sehr gut.\"</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Artikel\u00a027 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 gew\u00e4hrleistet die Wirtschaftsfreiheit (Abs.1). Dazu geh\u00f6rt namentlich auch die freie Aus\u00fcbung einer privatwirtschaftlichen T\u00e4tigkeit (Abs. 2). Artikel\u00a017 der Bundesverfassung verankert die Medienfreiheit. Schutzobjekte sind Presse, Radio und Fernsehen sowie \"andere Formen der \u00f6ffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen\", wie etwa auch das Internet.</p><p>Gem\u00e4ss st\u00e4ndiger Praxis des Bundesgerichtes fallen \u00c4usserungen mit Werbegehalt grunds\u00e4tzlich unter die Wirtschaftsfreiheit und nicht unter die Medienfreiheit. Wichtige Ankn\u00fcpfungspunkte zur Medienfreiheit sind aber in jedem Fall vorhanden. Zum einen bedingt eine unabh\u00e4ngige und objektive mediale Berichterstattung die finanzielle Unabh\u00e4ngigkeit der Medien, welche zu einem grossen Teil durch Werbeeinnahmen garantiert wird. Ausserdem fallen Werbemitteilungen in den Schutzbereich der Meinungs\u00e4usserungsfreiheit von Artikel\u00a010 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 und von Artikel\u00a019 des Internationalen Pakts \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt II). Gesch\u00fctzt sind insbesondere auch st\u00f6rende, provozierende und schockierende \u00c4usserungen.</p><p>Ein Verbot oder eine wesentliche Eind\u00e4mmung von Sexinseraten, wie sie der Motion\u00e4r vorschl\u00e4gt, w\u00e4re demnach mit einer Grundrechtseinschr\u00e4nkung verbunden. Solche Einschr\u00e4nkungen erfordern eine gesetzliche Grundlage, m\u00fcssen durch ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein, verh\u00e4ltnism\u00e4ssig ausfallen und d\u00fcrfen den Kerngehalt des Grundrechtes nicht verletzen (Art. 36 BV).</p><p>Bundeskompetenzen, die f\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Gesetzgebung in Frage k\u00e4men, gibt es einerseits im Strafrecht (Art. 123 BV), andererseits im Bereich von Radio und Fernsehen (Art. 93 BV). Dazu kommen Spezialkompetenzen im Bereich des Konsumentenschutzes (Art. 97 BV). Gest\u00fctzt darauf sind Telefonanbieter von erotischen Leistungen beispielsweise verpflichtet, ihre Preise pro Minute anzugeben (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1978 \u00fcber die Bekanntgabe von Preisen, PBV; SR 942.211).</p><p>Die schweizerische Gesetzgebung im Bereich der Sexualit\u00e4t folgt im Wesentlichen einem Grundgedanken: Soweit sie mit der Menschenw\u00fcrde und der freien Selbstbestimmung des Einzelnen im Einklang steht, ist die Sexualit\u00e4t Privatsache, in die der Gesetzgeber nicht eingreifen soll. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr Inhalte im Erotik- und Pornografiebereich, die \u00fcber die Medien verbreitet werden.</p><p>Mit der Menschenw\u00fcrde unvereinbar und deshalb strafrechtlich umfassend verboten sind Inhalte im Bereich der \"harten\" Pornografie, die Kinder, Tiere, menschliche Ausscheidungen oder Gewaltt\u00e4tigkeiten zum Gegenstand haben (Art. 197 Abs 3, StGB; SR 311). Im Bereich der \u00fcbrigen so genannt \"weichen\" Pornografie sch\u00fctzt Artikel\u00a0197 Absatz\u00a01 StGB die ungest\u00f6rte, in freier Selbstbestimmung erfolgende sexuelle Entwicklung Jugendlicher, indem solche Inhalte Personen unter 16 Jahren nicht zug\u00e4nglich gemacht werden d\u00fcrfen. Bei der \"weichen\" Pornografie kn\u00fcpft die Strafbarkeit somit am Jugendschutz an, w\u00e4hrend man es den Erwachsenen selber \u00fcberlassen will, welche dieser Inhalte sie allenfalls nutzen wollen.</p><p>Weiter geht der Bund im Bereich der Radio- und Fernsehgesetzgebung, wo er in Anwendung seiner ihm in Artikel\u00a093 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung einger\u00e4umten Regelungskompetenz Sendungen, welche die \u00f6ffentliche Sittlichkeit gef\u00e4hrden, untersagt (Art. 6 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 \u00fcber Radio und Fernsehen, RTVG; SR 784.40). Darunter fallen auch entsprechende Werbesendungen. Ein generelles Werbeverbot f\u00fcr Angebote sexuellen Inhaltes, wie es etwa f\u00fcr alkoholische Getr\u00e4nke gilt, kennt das RTVG dagegen nicht.</p><p>Eine Einschr\u00e4nkung der Wirtschafts-, allenfalls auch der Medienfreiheit im vom Motion\u00e4r vorgeschlagenen Sinne ist abzulehnen, weil es an einem \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesse fehlt. Es kann - \u00fcber die erw\u00e4hnten Schranken hinaus - nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein, gegen\u00fcber Erwachsenen, die in freier Selbstbestimmung handeln, bestimmte sexuelle Moralvorstellungen durchzusetzen.</p><p>Ein Verbot oder eine wesentliche Einschr\u00e4nkung der Werbung im Erotikbereich w\u00e4re zudem unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig: Eine praktikable Unterscheidung zwischen erlaubter und verbotener Werbung liesse sich kaum vornehmen. Es w\u00fcrden zahlreiche inhaltliche Abgrenzungsfragen aufgeworfen, die im Medienbereich naturgem\u00e4ss \u00e4usserst heikel sind. Der vorgeschlagene Eingriff ginge aber auch zu weit, zumal damit die beiden wesentlichen Anliegen des Motion\u00e4rs, der Jugendschutz und die Eind\u00e4mmung der Attraktivit\u00e4t der Prostitution, kaum wirkungsvoll umgesetzt werden k\u00f6nnten.</p><p>Die Pflicht, den Jugendschutz im Sinne von Artikel\u00a0197 Absatz\u00a01 StGB sicherzustellen, setzt prim\u00e4r bei den Erbringern erotischer Dienstleistungen an und kann nicht einfach in das Vorfeld der medialen Werbung verlagert werden, indem Hinweise auf solche Dienstleistungen generell verboten werden. Im \u00dcbrigen gilt Artikel\u00a0197 Absatz\u00a01 StGB nat\u00fcrlich auch f\u00fcr die Werbung: In Medien wie beispielsweise Tageszeitungen, die allgemein zug\u00e4nglich sind und sich nicht von vornherein ausschliesslich an ein erwachsenes Publikum richten, darf demnach nicht mit pornografischen Darstellungen geworben werden. Besondere Beachtung verdient diese Grenzziehung bei Medien, die sich speziell an Jugendliche wenden.</p><p>Die Abgrenzung der Verantwortung in spezifischen F\u00e4llen ist durch die Gerichte vorzunehmen. Das Bundesgericht tat dies in seinem stark beachteten \"Telekiosk-Urteil\" vom 17. Februar 1995 mit Bezug auf erotische Dienstleistungen, die \u00fcber das Telefon angeboten werden. Was das Medium Internet betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Expertenkommission \"Netzwerkkriminalit\u00e4t\", die im Anschluss an eine Motion Pfisterer (00.3714, Netzwerkkriminalit\u00e4t. \u00c4nderungen der rechtlichen Bestimmungen) vom EJPD eingesetzt wurde, gegenw\u00e4rtig umfassend pr\u00fcft, mit welchen rechtlichen, organisatorischen und technischen Massnahmen Rechtsverletzungen im Internet verhindert oder geahndet werden k\u00f6nnen. Der abschliessende Bericht dieser Arbeitsgruppe soll ungef\u00e4hr Mitte dieses Jahres vorliegen.</p><p>Eine allf\u00e4llige Zunahme bei der Zahl der in der Prostitution t\u00e4tigen Personen h\u00e4ngt weniger mit der Werbung in den Medien zusammen als einerseits mit der Nachfrage der Konsumenten in der Schweiz nach immer neuen \"exotischen\" Frauen f\u00fcr das Erotikgewerbe (so genannte Pull-Faktoren) und andererseits mit der desolaten \u00f6konomischen und sozialen Lage, in der sich namentlich Frauen in den ehemaligen Ostblockstaaten und in den Entwicklungsl\u00e4ndern befinden (so genannte Push-Faktoren).</p><p>In diesem Zusammenhang ist der im September 2001 publizierte Bericht \"Menschenhandel in der Schweiz\" der vom EJPD eingesetzten interdepartementalen Arbeitsgruppe \"Menschenhandel\" zu nennen. Der Bericht geht ausf\u00fchrlich auf die Ursachen und Folgen dieser Problematik ein, pr\u00fcft m\u00f6gliche Massnahmen - auch im Bereich der Aufenthaltsbewilligungen - und schl\u00e4gt zur Beseitigung von Missst\u00e4nden verschiedene Gesetzesanpassungen im Ausl\u00e4nderrecht, Strafrecht und bei der Opferhilfe vor.</p><p>Einzelne Empfehlungen zur Bek\u00e4mpfung der Ausbeutung der \u00f6konomischen und sozialen Notlage ausl\u00e4ndischer \"Cabaret-T\u00e4nzerinnen\" \u00fcbernahm der Bundesrat in seinem Entwurf vom 8. M\u00e4rz 2002 zum neuen Ausl\u00e4ndergesetz.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1053475200000)\/","SubmittedBy":"Studer Heiner","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1111104000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|28","Category":null,"Modified":"\/Date(1712759649573)\/","SubmissionDate":"\/Date(1048204800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4617,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Soziale Fragen"}}