{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033212,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033212,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033212,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033212,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033212,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033212,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033212,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033212,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033212,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033212,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033212,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033212,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033212,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033212,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033212,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033212,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033212,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033212,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3212","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Gesetzlicher Schutz f\u00fcr Hinweisgeber von Korruption","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Personen, die an ihrem Arbeitsplatz Korruption und andere UnregeIm\u00e4ssigkeiten aufdecken, intern melden oder an die \u00d6ffentlichkeit tragen (Hinweisgeber und Hinweisgeberinnen oder \"Whistleblowers\"), ist ein effektiver Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung und weiterer Diskriminierung zu garantieren.</p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament einen entsprechenden Gesetzesvorschlag vorzulegen.</p>","ReasonText":"<p>Staaten wie Grossbritannien, die USA, Australien, Neuseeland, S\u00fcdafrika oder Holland haben nach einer Reihe von Skandalen gesetzliche Massnahmen zum Schutz von \"Whistleblowers\" eingef\u00fchrt und damit gute Erfahrungen gemacht.</p><p>In der Schweiz verbieten gesetzliche Regelungen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Informieren von Dritten \u00fcber sch\u00e4dliche Unternehmenspraktiken praktisch vollst\u00e4ndig. \"Whistleblowers\" sind ungerechtfertigter Entlassung und anderen Repressalien mehr oder weniger schutzlos ausgeliefert. Dies hat zur Folge, dass in der Schweiz das Aufdecken von Korruptionsf\u00e4llen oder weiteren illegalen Aktivit\u00e4ten h\u00f6chst riskant ist. In vielen F\u00e4llen werden die Aussagen von \"Whistleblowers\" zuerst ignoriert und nach dem letzten verzweifelten Schritt des \"Whistleblowers\" an die \u00d6ffentlichkeit von der betroffenen Institution oder Unternehmung dementiert. Im Gegenzug f\u00fcr den Gang an die \u00d6ffentlichkeit werden die Whistleblowers als Nestbeschmutzer und Denunzianten abgestempelt, entlassen und beruflich ruiniert. Daf\u00fcr gibt es viele Beispiele aus der Praxis.</p><p>Im Zusammenhang mit einer der gr\u00f6ssten Polizei- und Justizaff\u00e4ren Z\u00fcrichs sei an Kurt Meier, bekannt als \"Meier 19\", erinnert. Sein Schicksal ist typisch und kann stellvertretend f\u00fcr viele \"Whistleblowers\" angef\u00fchrt werden. Ebenfalls bekannt sind die Z\u00fcrcher Kl\u00e4rschlamm-Aff\u00e4re, der Berner Finanzskandal oder der Fall Hoffmann-La Roche versus Adams. </p><p>Internationale Studien (Rothschild and Miewthe 1999; Dempster 1997) belegen das Ausmass an Diskriminierung, welcher \"Whistleblowers\" aufgrund ihrer Handlung ausgeliefert sind: \"Whistleblowers\" werden schikaniert, angeklagt oder entlassen, gelten gemeinhin als illoyal und werden als Denunzianten beschimpft. Von 223 untersuchten \"Whistleblowing\"-F\u00e4llen verloren 90 Prozent der \"Whistleblowers\" ihre Arbeit oder wurden in der Hierarchie zur\u00fcckgestuft, 27 Prozent erlitten juristische Repressalien, 26 Prozent wurden zu einem Psychiater oder Arzt geschickt, 25 Prozent bekamen Alkoholprobleme, 17 Prozent verloren ihr Haus, bei 15 Prozent scheiterte die Ehe, 10 Prozent unternahmen einen Selbstmordversuch und 8 Prozent erlitten Konkurs.</p><p>Diese negativen Folgen bewirken, dass viele Personen ihr Wissen um illegale Praktiken aus Angst vor m\u00f6glichen Konsequenzen f\u00fcr sich behalten. Dies ist aus verschiedenen Gr\u00fcnden \u00e4usserst bedauernswert. Zum einen ist \"Whistleblowing\" oftmals der einzige Weg, um korruptive, unethische oder gef\u00e4hrliche Praktiken aufzudecken. Es liegt in der Natur der Korruption, dass alle involvierten Parteien ein hohes Interesse an Geheimhaltung aufweisen. Zum anderen handeln \"Whistleblowers\" oft im Interesse einer breiten \u00d6ffentlichkeit, beispielsweise wenn sie auf die Verletzung von Sicherheitsregelungen oder Umweltschutzgesetzen aufmerksam machen.</p><p>Zum dritten handeln \"Whistleblowers\" ebenfalls in den meisten F\u00e4llen im langfristigen Interesse ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin. Diese Erkenntnis hat mittlerweile dazu gef\u00fchrt, dass einige grosse Firmen wie z. B. ABB eine 24-Stunden-Hotline f\u00fcr \"Whistleblowers\" eingerichtet haben. Die Unternehmen k\u00f6nnen es sich nicht mehr leisten, die wertvollen Hinweise der \"Whistleblowers\" zu ignorieren, der daraus resultierende Imageschaden wird zu gross.</p><p>Der Fall Enron stellt ebenfalls ein gutes Beispiel dar, warum die Aussagen von \"Whistleblowers\" ernst genommen werden sollten. Bereits Wochen vor dem Zusammenbruch wies eine Kadermitarbeiterin auf die Missst\u00e4nde hin.</p><p>Bef\u00fcrchtungen, dass ein Gesetz zum Schutz von \"Whistleblowers\" einen regelrechten Anzeige-Boom ausl\u00f6st und als einfaches Mittel zur Befriedigung von Rachegel\u00fcsten missbraucht wird, zeigen sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen als ungerechtfertigt. Studien (z. B. Schwarb 1998) belegen, dass \"Whistleblowers\" typischerweise zuerst alle organisationsinternen Mittel aussch\u00f6pfen. Erst wenn ihre Bem\u00fchungen, intern auf die Missst\u00e4nde aufmerksam zu machen, scheitern, wenden sie sich an die \u00d6ffentlichkeit. Der Gang an die \u00d6ffentlichkeit wird als letzter Ausweg benutzt. Sofern also Unternehmen ein internes Meldesystem einrichten, ersparen sie sich das Aufsehen erregende externe \"Whistleblowing\".</p><p>Aus diesen Gr\u00fcnden fordern die Unterzeichnenden dieser Motion den Erlass einer Gesetzgebung, welche \"Whistleblowers\" einen effektiven Schutz garantiert und sie vor ungerechtfertigter Entlassung sowie weiterer Diskriminierung sch\u00fctzt. Dieses Anliegen wird auch von Transparency Switzerland unterst\u00fctzt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat betrachtet Korruption als ein schwerwiegendes \u00dcbel, das es zu bek\u00e4mpfen gilt. Die Schweiz hat zwischenzeitlich deshalb sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene Massnahmen ergriffen, um gegen die Korruption zu k\u00e4mpfen. In diesem Zusammenhang sei an die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Gysin Remo 02.3763, \"Korruptionsbek\u00e4mpfung in der Schweiz\", erinnert.</p><p>Der vorliegende Vorstoss verlangt f\u00fcr Hinweisgeber von Korruption (so genannte \"Whistleblowers\") einen Schutz vor Entlassungen und anderen Diskriminierungen. Aus Sicht des Bundesrates ist es in diesem Zusammenhang wichtig, dass in den Betrieben ein mitteilungsfreundliches Klima geschaffen wird, ohne aber einem allgemeinen und ausufernden Denunziantentum den Weg zu bereiten. Innerhalb der Bundesverwaltung k\u00f6nnen bereits heute unter dem Schutz der Vertraulichkeit der Eidgen\u00f6ssischen Finanzkontrolle Meldungen im Zusammenhang mit Korruption gemacht werden. Die Finanzkontrolle wird im Rahmen ihrer Kontakte mit den Dienststellen dieses Angebot noch weiter bekannt machen. Die Einrichtung solcher Stellen k\u00f6nnte auf dem Weg der Selbstregulierung ebenfalls eine M\u00f6glichkeit f\u00fcr die Privatwirtschaft darstellen.</p><p>Die Forderung nach einer Verst\u00e4rkung des K\u00fcndigungsschutzes f\u00fcr Hinweisgeber auf Korruption w\u00fcrde zu einer fundamentalen Reform des schweizerischen Arbeitsrechtes f\u00fchren, das auf dem Grundsatz der K\u00fcndigungsfreiheit beruht und missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigungen sanktioniert.</p><p>Dieses System ist in den Augen des Bundesrates denjenigen Systemen vorzuziehen, die die K\u00fcndigungen f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4ren; diese f\u00fchren n\u00e4mlich zu einer Versteifung des Arbeitsmarktes und de facto zu einem Begr\u00fcndungszwang f\u00fcr alle K\u00fcndigungen. Im Interesse des Wirtschafts- und Arbeitsmarktes Schweiz ist der Bundesrat der Auffassung, dass eine Reform des Arbeitsrechtes, wie vom Motion\u00e4r gefordert, negative Konsequenzen f\u00fcr den Werkplatz Schweiz h\u00e4tte.</p><p>Wie gleich nachstehend dargelegt wird, ist ein Ausbau des Arbeitsrechtes in die vom Motion\u00e4r geforderte Richtung, aber auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage, nicht notwendig:</p><p>Artikel\u00a0321a Absatz\u00a01 des Obligationenrechtes (OR) verpflichtet den Arbeitnehmer, \"die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren\".</p><p>Nach Rechtsprechung (vgl. BGE 127 III 310ff., E. 5a, 113 IV 68 ff., E. 6b) und Lehre (vgl. M. Rehbinder, Berner Kommentar, Bd. VI/2/2/1, Bern 1985, OR 321a N 6; A. Staehelin, Z\u00fcrcher Kommentar, Bd. V/2/c, OR 321a N 12) erlegt diese so genannte Treuepflicht dem Arbeitnehmer nicht nur Unterlassungspflichten auf, sondern verpflichtet ihn auch, in Sonderf\u00e4llen aktiv zu werden. So muss er insbesondere dem Arbeitgeber eingetretene oder drohende St\u00f6rungen und Sch\u00e4den sowie Unregelm\u00e4ssigkeiten und Missst\u00e4nde im Betrieb melden, damit dieser die geeigneten Massnahmen treffen kann. Ob der Arbeitnehmer Verfehlungen anzeigen muss, die von einem Mitarbeiter zum Nachteil des Arbeitgebers begangen wurden, h\u00e4ngt einerseits von der Art und Natur des eingetretenen oder drohenden Schadens, andererseits von der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb ab.</p><p>Die Frage nach dem Vorliegen einer Anzeigepflicht wird in unterschiedlicher Weise beantwortet. Nach der einen Meinung ist diese Pflicht f\u00fcr Arbeitnehmer in leitender Stellung stets zu bejahen und f\u00fcr Arbeitnehmer in untergeordneter Stellung nur, wenn der eingetretene oder drohende Schaden unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig hoch ist (so Rehbinder, a.a.O., OR 321a N 9). Nach einer anderen Auffassung muss der Arbeitnehmer fehlbare Mitarbeiter anzeigen, wenn ihm deren Beaufsichtigung obliegt oder wenn die Interessen des Arbeitgebers erheblich gef\u00e4hrdet oder verletzt werden (so Staehelin, a.a.O., OR 321a N 12f.). Nach einer dritten Meinung schliesslich muss ein Arbeitnehmer Vorg\u00e4nge, die ausschliesslich andere Arbeitnehmer betreffen, ohne spezielle Vereinbarung nur dann anzeigen, wenn die \u00dcberwachung zu seinem Aufgabenbereich geh\u00f6rt (so Th. Geiser, Die Treuepflicht des Arbeitnehmers und ihre Schranken, Bern 1983, S. 177).</p><p>Artikel\u00a0321a Absatz\u00a04 OR legt eine Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers fest. So m\u00fcssen Arbeitnehmer alle Mitteilungen an Dritte unterlassen, die den Ruf des Unternehmens oder dessen Kredit gef\u00e4hrden, und zwar selbst dann, wenn diese wahr sind. Diese Pflicht erfasst grunds\u00e4tzlich auch strafbare oder sonstwie unerlaubte Handlungen des Arbeitgebers (Vertragsverletzungen, Wettbewerbsverst\u00f6sse, Steuerhinterziehungen); h\u00f6herrangige Interessen Dritter oder der \u00d6ffentlichkeit k\u00f6nnen aber eine Offenlegung rechtfertigen (vgl. Rehbinder, a.a.O., OR 321a N 13; Staehelin, a.a.O., OR 321a N 56).</p><p>Auch in diesem Fall muss sich der Arbeitnehmer allerdings zun\u00e4chst beim Vorgesetzten melden, damit der Arbeitgeber die M\u00f6glichkeit erh\u00e4lt, die Angelegenheit intern zu bereinigen und ohne grosses Aufsehen zu erledigen. N\u00fctzt dies nicht, so darf der Arbeitnehmer an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde gelangen, die der Beanstandung abhelfen kann, ohne dass das Unternehmen einen Rufverlust erleidet. Beim Versagen der Beh\u00f6rde kann der Arbeitnehmer an die \u00d6ffentlichkeit gelangen (vgl. Rehbinder, a.a.O., OR 321a N 3).</p><p>Den obigen Ausf\u00fchrungen ist zu entnehmen, dass die Arbeitnehmer nach geltendem Recht in vielen F\u00e4llen nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht haben, dem Arbeitgeber betriebliche Unregelm\u00e4ssigkeiten und Missst\u00e4nde anzuzeigen, und dass diese Pflicht durch Vereinbarung - oder durch Weisung des Arbeitgebers - auf alle Arbeitnehmer ausgedehnt werden kann.</p><p>Bereits das geltende Recht schliesst es somit aus, dass Arbeitnehmer, die im Betrieb Korruptionsf\u00e4lle feststellen und ihre Vorgesetzten oder - als Ultima Ratio - die \u00d6ffentlichkeit dar\u00fcber informieren (\"Whistleblowers\"), fristlos entlassen werden k\u00f6nnen (es l\u00e4gen keine wichtigen Gr\u00fcnde nach Art. 337 OR vor), dass ihnen korrekt gek\u00fcndigt werden kann (die K\u00fcndigung w\u00e4re missbr\u00e4uchlich nach Art. 336 OR) oder dass sie anders sanktioniert werden.</p><p>Schliesslich ist auf Artikel\u00a0328 OR hinzuweisen, wonach der Arbeitgeber \"im Arbeitsverh\u00e4ltnis die Pers\u00f6nlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu sch\u00fctzen, auf dessen Gesundheit geb\u00fchrend R\u00fccksicht zu nehmen und f\u00fcr die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen\" hat (Abs. 1) und insbesondere angemessene Massnahmen zum Schutz der Pers\u00f6nlichkeit seiner Angestellten treffen muss (Abs. 2).</p><p>Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 127 III 351 ff., E. 4b/dd, 125 III 70 ff., E. 3a) und einhelliger Lehre muss der Arbeitgeber sowohl Eingriffe in die Person des Arbeitnehmers unterlassen als auch die Eingriffe von Vorgesetzten, Mitarbeitern und Dritten (Kunden, Lieferanten) abwehren (vgl. Rehbinder, a.a.O., OR 328 N 4, und 7 a.E.; Staehelin, a.a.O., OR 328 N 3, 5 und 7; U. Streiff/A. von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl., Z\u00fcrich 1992, OR 328 N 5 und 14). Die Bestimmung bietet somit auch den Hinweisgebern von Korruption Schutz vor anderen allf\u00e4lligen Diskriminierungen seitens des Arbeitgebers, der Kollegen und Dritter.</p><p>Eine Intervention des Gesetzgebers, wie sie die Motion verlangt, erweist sich daher als nicht erforderlich.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1063152000000)\/","SubmittedBy":"Gysin Remo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1559520000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":null,"Modified":"\/Date(1750811099100)\/","SubmissionDate":"\/Date(1052265600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4618,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}