{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033214,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033214,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033214,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033214,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033214,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033214,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033214,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033214,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033214,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033214,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033214,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033214,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033214,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033214,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033214,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033214,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033214,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033214,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3214","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Haager \u00dcbereinkommen \u00fcber internationale Kindesentf\u00fchrungen. Schutz der Kinder","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich fordere den Bundesrat auf, Massnahmen zu treffen, welche geeignet sind, bei der Anwendung des Haager \u00dcbereinkommens vom 25. Oktober 1980 \u00fcber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentf\u00fchrungen die betroffenen Kinder und ihre gef\u00e4hrdeten Elternteile effektiv zu sch\u00fctzen. </p><p>Insbesondere:</p><p>1. ist beim Eintreffen eines Rechtshilfebegehrens eine unentgeltliche Rechtsvertretung des betroffenen Kindes zu ernennen, welche sich gegen\u00fcber den Parteien und in allen Instanzen f\u00fcr das subjektive Kindeswohl einsetzt;</p><p>2. ist sicherzustellen, dass im Einzelfall durch eine neutrale kinderpsychologische Abkl\u00e4rung (Fachexpertise) die m\u00f6glichen Auswirkungen einer R\u00fcckf\u00fchrung auf die weitere Entwicklung des Kindes/der Kinder beurteilt und in den Entscheid einbezogen werden;</p><p>3. ist der Vollzug so zu gestalten, dass das Kind/die Kinder nicht zus\u00e4tzlich traumatisiert werden. So k\u00f6nnte ein interdisziplin\u00e4res Team oder eine beauftragte Fachstelle zusammen mit den Eltern eine f\u00fcr das Kind/f\u00fcr die Kinder optimale L\u00f6sung suchen und realisieren;</p><p>4. sind durch diplomatische Vertretungen der Schweiz oder durch den Internationalen Sozialdienst vor Ort detaillierte Abkl\u00e4rungen \u00fcber das vorgesehene Auffangnetz r\u00fcckzuf\u00fchrender Kinder und sie begleitender Elternteile zu machen.</p>","ReasonText":"<p>Das Haager \u00dcbereinkommen \u00fcber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentf\u00fchrungen vom 25. Oktober 1980 hat zum Ziel, ein \"entf\u00fchrtes\" Kind m\u00f6glichst rasch an den \"Ort des gew\u00f6hnlichen Aufenthaltes\" zur\u00fcckzuf\u00fchren. Dabei erfolgt keine sorgf\u00e4ltige Beurteilung der Auswirkungen dieser R\u00fcckf\u00fchrung auf das Kindeswohl. V\u00f6llig unber\u00fccksichtigt bleiben auch die Umst\u00e4nde, welche dazu gef\u00fchrt haben, dass ein Elternteil den Partner/die Partnerin verlassen hat.</p><p>In den letzten Monaten sind mehrere F\u00e4lle \u00f6ffentlich geworden, welche zeigen, dass dieses Rechtshilfeinstrument die Kinder nicht sch\u00fctzt und der Realit\u00e4t der betroffenen Kinder und ihrer M\u00fctter in keiner Weise Rechnung tr\u00e4gt. Diese Tatsache hat zu stossenden - ja dramatischen - Ergebnissen gef\u00fchrt.</p><p>So soll ein Kind zur\u00fcckgef\u00fchrt werden, obwohl es mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Vater sexuell missbraucht wurde, und es soll im Lande seines Vaters in ein Kinderheim verbracht werden, obwohl es in der Schweiz von seiner Mutter betreut werden kann.</p><p>In einem weiteren Fall soll ein Kleinkind zu seinem Vater zur\u00fcckgeschickt werden, der gegen die Mutter massiv gewaltt\u00e4tig war und ihr seither wiederholt gedroht hat, sie umzubringen.</p><p>Um dem Kindeswohl und der Situation im Einzelfall besser Rechnung tragen zu k\u00f6nnen, sind zus\u00e4tzliche Massnahmen erforderlich. Die Anwendung des \u00dcbereinkommens muss mit flankierenden Massnahmen oder durch ein Zusatzprotokoll erg\u00e4nzt und verfeinert werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Eine internationale Kindesentf\u00fchrung verletzt Elternrechte ebenso wie die Grundrechte und das Wohl der betroffenen Kinder und ist deshalb grunds\u00e4tzlich und raschest m\u00f6glich wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Dies verlangen das Uno-\u00dcbereinkommen vom 20. November 1989 \u00fcber die Rechte des Kindes (SR 0.107), das Haager \u00dcbereinkommen vom 25. Oktober 1980 \u00fcber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentf\u00fchrung (HEntf\u00dc; SR 0.211.230.02), das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen vom 20. Mai 1980 \u00fcber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen \u00fcber das Sorgerecht f\u00fcr Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtes (ES\u00dc; SR 0.211.230.01), sowie das von der Schweiz im April 2003 unterzeichnete \u00dcbereinkommen vom 19. Oktober 1996 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (KS\u00dc; http://www.hcch.net/e/conventions/menu34e.html).</p><p>Die Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen des Bundes im Bereich des internationalen Kindesschutzes sind nicht nur in verschiedenen Staatsvertr\u00e4gen verbindlich festgelegt, sondern auch im innerstaatlichen Recht.</p><p>1. Die Ernennung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung f\u00fcr die Kinder bereits bei Eintreffen eines Antrages auf R\u00fcckf\u00fchrung ist aus heutiger Sicht nicht angezeigt. Im Jahre 2002 behandelte die schweizerische Zentralbeh\u00f6rde 72 R\u00fcckf\u00fchrungsantr\u00e4ge (Vorjahr: 75 Antr\u00e4ge), weil Kinder zumeist von einem Elternteil widerrechtlich aus der Schweiz ins Ausland (32 F\u00e4lle) bzw. umgekehrt (40 F\u00e4lle) entf\u00fchrt oder zur\u00fcckbehalten wurden. Dank der generalpr\u00e4ventiven Wirkung des HEntf\u00dc und der engagierten Beratungs- und Vermittlungst\u00e4tigkeit der schweizerischen Zentralbeh\u00f6rde in Zusammenarbeit mit ausl\u00e4ndischen Zentralbeh\u00f6rden sowie \u00f6rtlichen Jugend- und Sozial\u00e4mtern konnten ein Drittel aller F\u00e4lle rasch und einvernehmlich beigelegt werden, ein weiteres Drittel nach l\u00e4ngeren Interventionen und Verhandlungen, teilweise vor Gericht. In den restlichen F\u00e4llen war das Verh\u00e4ltnis unter den Eltern leider derart nachhaltig gest\u00f6rt, dass sich das R\u00fcckf\u00fchrungsverfahren \u00fcber mehrere Gerichtsinstanzen hinzog. Nur in seltenen F\u00e4llen kommt es zu einem eigentlichen Vollstreckungsverfahren. In der Regel einigen sich also die Eltern mit oder ohne beh\u00f6rdliche Hilfe einvernehmlich \u00fcber eine allf\u00e4llige R\u00fcckkehr ihrer Kinder und organisieren diese eigenst\u00e4ndig, ohne dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen erwogen oder gar eingeleitet werden m\u00fcssen.</p><p>Anders ist die Situation, sobald ein gerichtlicher R\u00fcckf\u00fchrungsprozess eingeleitet wird. Die angerufenen Gerichte sind aufgrund der Offzialmaxime verpflichtet, die Kindesinteressen von Amtes wegen zu ber\u00fccksichtigen. Es ist bereits heute ohne weiteres m\u00f6glich, den betroffenen Kindern im Bedarfsfall einen Rechtsbeistand beizuordnen, und zwar analog zu Artikel\u00a0146 ZGB (Vertretung des Kindes im Scheidungsverfahren). Ebenso wie im Scheidungsprozess soll die Verbeist\u00e4ndung im R\u00fcckf\u00fchrungsprozess jedoch nicht automatisch, sondern auf den Einzelfall bezogen und nur aus wichtigen Gr\u00fcnden erfolgen. Es ist kein Handlungsbedarf im Hinblick auf einen Automatismus ersichtlich, zumal das R\u00fcckf\u00fchrungsgericht im Gegensatz zum Scheidungsprozess keinerlei Entscheidungen hinsichtlich des elterlichen Obhuts- und Sorgerechtes trifft. Es pr\u00fcft vorab die Widerrechtlichkeit des Verbringens bzw. Zur\u00fcckbehaltens der Kinder und ob einer der im HEntf\u00dc aufgez\u00e4hlten Ablehnungsgr\u00fcnde erf\u00fcllt ist, wonach die R\u00fcckf\u00fchrung verweigert werden darf und muss.</p><p>Die meisten Ablehnungsgr\u00fcnde lassen sich direkt kl\u00e4ren, ohne dass zur Wahrung der Kindesinteressen eine Verbeist\u00e4ndung erforderlich ist. Anlass zur Ernennung einer Rechtverbeist\u00e4ndung w\u00e4ren demnach insbesondere ein direkter Antrag des urteilsf\u00e4higen Kindes, falls der Erlass von Kindesschutzmassnahmen zu erw\u00e4gen ist oder wenn die Frage der Zumutbarkeit der R\u00fcckkehr besonderer Abkl\u00e4rungen bedarf.</p><p>Die Beiordnung eines Kinderrechtsbeistandes oder einer Beist\u00e4ndin kann im Einzelfall zwar durchaus angezeigt sein, w\u00fcrde jedoch als allgemeine Regel wohl \u00fcbers Ziel hinausschiessen. Im Rahmen der Umsetzung des von der Schweiz am 1. April 2003 unterzeichneten Haager Kindesschutz\u00fcbereinkommens vom 19. Oktober 1996 ist dies sorgf\u00e4ltig zu \u00fcberpr\u00fcfen.</p><p>2. Lehnt der beklagte Elternteil eine freiwillige R\u00fcckf\u00fchrung ab, beruft er sich zumeist auf den Unzumutbarkeitsgrund von Artikel\u00a013 Absatz\u00a01 HEntf\u00dc, wonach der klagende Elternteil sein (Mit)Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zur\u00fcckhaltens tats\u00e4chlich nicht ausge\u00fcbt hat, dem strittigen Handeln vorg\u00e4ngig oder nachtr\u00e4glich zugestimmt hat, dass die R\u00fcckkehr des Kindes mit der schwerwiegenden Gefahr eines k\u00f6rperlichen oder seelischen Schadens f\u00fcr das Kind verbunden ist oder dieses auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.</p><p>Eine kinderpsychologische Abkl\u00e4rung \u00fcber die Zumutbarkeit einer R\u00fcckf\u00fchrung kann jederzeit bei Gericht beantragt werden. Ob eine Begutachtung im Einzelfall zur Wahrung der Kindesinteressen angezeigt ist, hat das zust\u00e4ndige Gericht zu befinden. In den meisten F\u00e4llen gen\u00fcgt zur Beurteilung der im HEntf\u00dc aufgez\u00e4hlten Ablehnungsgr\u00fcnde die pers\u00f6nliche Befragung von Eltern und Kindern, letztere gegebenenfalls durch eine Fachperson, das Beiziehen bereits bestehender Vorakten sowie das Einholen von Kurzexpertisen. Angezeigt ist eine Expertise sicherlich dann, wenn eine schwerwiegende Gef\u00e4hrdung des Kindes anhand objektiver Anhaltspunkte glaubhaft dargetan wird. Verweigert das Gericht das Einholen einer notwendigen Expertise, sind dagegen Rechtsmittel m\u00f6glich.</p><p>Die in der \u00d6ffentlichkeit diskutierten und von der Motion\u00e4rin in ihrer Begr\u00fcndung erw\u00e4hnten F\u00e4lle betreffen allesamt Kinder, welche von ihren M\u00fcttern in die Schweiz entf\u00fchrt wurden. Dass die Kinder bei der R\u00fcckkehr an ihren bisherigen, gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort der Gefahr eines schweren physischen und/oder psychischen Schadens ausgesetzt w\u00e4ren, wurde von allen Gerichten letztinstanzlich ausgeschlossen. So liess sich der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Geschwisterpaares durch deren Vater weder vorg\u00e4ngig vor dem zust\u00e4ndigen ausl\u00e4ndischen Familiengericht noch vor den mit der R\u00fcckf\u00fchrung befassten schweizerischen Gerichten erh\u00e4rten, weshalb die R\u00fcckkehr als zumutbar beurteilt und angeordnet wurde.</p><p>Ausserdem wird im Rahmen des HEntf\u00dc - unter Vorbehalt einer abweichenden, einvernehmlichen und dem Kindeswohl angemessenen Vereinbarung unter den Beteiligten - nur die R\u00fcckf\u00fchrung der Kinder an deren bisherigen, gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort und unter den Schutz der dortigen Beh\u00f6rden verf\u00fcgt und nicht etwa deren R\u00fcckgabe in die Obhut des zur\u00fcckgebliebenen Elternteils oder deren Unterbringung in einem Kinderheim.</p><p>Die R\u00fcckf\u00fchrungsrichter d\u00fcrfen nicht dar\u00fcber befinden, welcher der beiden Elternteile f\u00fcr Betreuung und Erziehung der Kinder besser geeignet ist und damit eine allenfalls noch strittige Obhuts- und Sorgerechtsfrage pr\u00e4judizieren. Dies obliegt vielmehr der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde am bisherigen Aufenthaltsort, welche mit den konkreten Lebensumst\u00e4nden der Kinder und deren Eltern besser vertraut ist. </p><p>3. Den Vollzug eines R\u00fcckf\u00fchrungsentscheides derart zu gestalten, dass er f\u00fcr die Kinder nicht traumatisierend ist, liegt vorab in den H\u00e4nden der Eltern und insbesondere in der Verantwortung des entf\u00fchrenden Elternteils. In den meisten F\u00e4llen k\u00f6nnen die Bedingungen der R\u00fcckkehr so gekl\u00e4rt und geregelt werden, dass die psychische und physische Belastung f\u00fcr die Kinder auf ein Minimum reduziert wird. Im Bedarfsfall wirkt die Zentralbeh\u00f6rde unterst\u00fctzend und beratend mit.</p><p>Kompetentes Engagement der Beh\u00f6rden im Interesse und zum Wohl der Kinder setzen indessen seitens der Eltern und insbesondere beim entf\u00fchrenden Elternteil Wille und Bereitschaft zur Kooperation voraus. \u00c4usserst heikel sind die gl\u00fccklicherweise seltenen H\u00e4rtef\u00e4lle, wo der entf\u00fchrende Elternteil jegliche Zusammenarbeit mit den Beh\u00f6rden ablehnt und sich weigert, trotz rechtskr\u00e4ftigem R\u00fcckf\u00fchrungs- und sogar Vollstreckungsurteil an einer freiwilligen und die Kinder schonenden R\u00fcckkehr mitzuwirken. Er nimmt damit die zwangsweise Vollstreckung in Kauf, mit der Gefahr einer nachhaltigen, schwerwiegenden seelischen und physischen Belastung f\u00fcr die Kinder.</p><p>W\u00fcrde indessen in solchen F\u00e4llen auf die Durchsetzung von rechtskr\u00e4ftigen Gerichtsentscheiden verzichtet, w\u00fcrde nicht nur das HEntf\u00dc v\u00f6llig unterlaufen. Die Kapitulation vor einem solchen Verhalten w\u00fcrde ausserdem Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit verletzen und h\u00e4tte fatale Signalwirkung insbesondere auch im Ausland. Es m\u00fcsste damit gerechnet werden, dass aus der Schweiz ins Ausland entf\u00fchrte Kinder nur noch mit grossen Schwierigkeiten, wenn \u00fcberhaupt zur\u00fcckgefordert werden k\u00f6nnten. Schliesslich w\u00fcrde dadurch die f\u00fcr die Kinder nicht weniger traumatisierenden R\u00fcckentf\u00fchrungen gef\u00f6rdert.</p><p>Eine schlimmstensfalls unter Mitwirkung der Polizei erzwungene R\u00fcckf\u00fchrung kann ein Kind tats\u00e4chlich traumatisieren. Die Vollstreckungsbeh\u00f6rden sind sich dessen aber durchaus bewusst und arbeiten dementsprechend soweit wie m\u00f6glich mit Fachkr\u00e4ften wie Sozialarbeiterinnen, Kinderpsychologen oder speziell geschulten Polizistinnen zusammen. Die in den letzten Monaten publik gemachten F\u00e4lle zeigen, dass die kantonalen Beh\u00f6rden im Rahmen von Vollzugsverfahren \u00fcber das entsprechende Feingef\u00fchl und Fachpersonal verf\u00fcgen, indem beispielsweise auch in dieser Phase noch versucht wird, den entf\u00fchrenden Elternteil zu einer freiwilligen R\u00fcckkehr mit dem Kind zu bewegen und die n\u00f6tige Hilfe bei der R\u00fcckkehr zu organisieren. Leider zeigen die Erfahrungen aber auch, dass solche Verhandlungen von den entf\u00fchrenden Elternteilen manchmal genutzt werden, um sich dem kindergerechten Vollzug des Gerichtsurteils zu entziehen. Im \u00dcbrigen muss nach Erfahrungen der Zentralbeh\u00f6rde in der Regel h\u00f6chstens ein Gerichtsurteil pro Jahr zwangsvollstreckt werden. </p><p>Die zwangsm\u00e4ssig zu vollziehenden R\u00fcckf\u00fchrungsurteile in der Schweiz sind zahlenm\u00e4ssig marginal. Es ist der Zentralbeh\u00f6rde und den kantonalen Stellen jedoch ein Anliegen, dass diese wenigen Verfahren so weit wie m\u00f6glich ohne zus\u00e4tzliche Traumatisierung f\u00fcr die Kinder durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Die Bem\u00fchungen der Zentralbeh\u00f6rde und der kantonalen Stellen sind heute schon sehr personalintensiv.</p><p>Auf internationaler Ebene wird zudem von der Haager Konferenz f\u00fcr internationales Privatrecht im Oktober 2003 in Holland ein Seminar f\u00fcr Richterinnen und Richter zum Zweck des Austausches von Erfahrungen beim Vollzug von R\u00fcckf\u00fchrungsentscheiden durchgef\u00fchrt. F\u00fcr die Schweiz wird ein Bundesrichter sowie eine Richterin erster Instanz teilnehmen und einen Bericht dazu verfassen, welcher anschliessend via die kantonalen Koordinationsorgane (Referenzorgane f\u00fcr die Zentralbeh\u00f6rde in jedem Kanton) an die Richterinnen und Richter in jedem Kanton gelangen wird. Zudem werden die Erfahrungen dieser Tagung auch von der Zentralbeh\u00f6rde im Hinblick auf Neuerungen und Verbesserungen in der Schweiz sorgf\u00e4ltig ausgewertet.</p><p>4. Die meisten R\u00fcckf\u00fchrungen werden von den Eltern ohne beh\u00f6rdliche Hilfe durchgef\u00fchrt. Ihnen sind die Verh\u00e4ltnisse vor Ort und die konkreten Hilfs- und Beratungsm\u00f6glichkeiten in der Regel bereits bekannt. Selbst wenn der entf\u00fchrende Elternteil seine Mitwirkung verweigert, sorgt der zur\u00fcckgebliebene f\u00fcr eine sichere R\u00fcckkehr und Unterbringung der Kinder. In H\u00e4rtef\u00e4llen, wenn beide Eltern nicht willens oder in der Lage sind, die R\u00fcckkehr der Kinder zu organisieren, k\u00f6nnen die vermittelnden Dienste der Zentralbeh\u00f6rde in Anspruch genommen werden. Dies geschieht nicht nur von den Eltern selber, sondern auch in Ausnahmef\u00e4llen von den kantonalen Vollstreckungsbeh\u00f6rden.</p><p>Um schwierige und unn\u00f6tig belastende Situationen f\u00fcr die betroffenen Kinder, M\u00fctter oder V\u00e4ter zu vermeiden oder wenigstens zu mindern, werden bei Bedarf Abkl\u00e4rungen und Massnahmen durch die ausl\u00e4ndische Zentralbeh\u00f6rde und/oder (bei Schweizer B\u00fcrgern) die diplomatische Vertretung der Schweiz vor Ort vorgenommen. Dazu geh\u00f6ren beispielsweise der Empfang am Flughafen durch eine Sozialarbeiterin oder einen Vertreter des schweizerischen Konsulates, Vermittlung von Beratungs- und Hilfsadressen vor Ort bis zur Organisation einer Unterkunft. Eine optimale, d. h., f\u00fcr die Kinder m\u00f6glichst schonende Vorbereitung und Durchf\u00fchrung der R\u00fcckf\u00fchrung steht und f\u00e4llt mit der Kooperations- und Kompromissbereitschaft der Eltern.</p><p>Die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Sozialdienst erfolgt heute schon in Einzelf\u00e4llen. Im Rahmen der Umsetzung des von der Schweiz am 1. April 2003 unterzeichneten Haager Kindesschutz\u00fcbereinkommens vom 19. Oktober 1996 k\u00f6nnte zudem eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um die Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes finanziell zu unterst\u00fctzen. Damit k\u00f6nnten seine Dienste vermehrt in Anspruch genommen werden.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1063929600000)\/","SubmittedBy":"Vermot-Mangold Ruth-Gaby","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1191369600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1750816972913)\/","SubmissionDate":"\/Date(1052265600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4618,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}