{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033239,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033239,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033239,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033239,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033239,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033239,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033239,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033239,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033239,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033239,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033239,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033239,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033239,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033239,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033239,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033239,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033239,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033239,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3239","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Straffung der Beschwerdeverfahren zum KVG","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzes\u00e4nderung, namentlich eine \u00c4nderung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 \u00fcber das Verwaltungsverfahren (VwVG), vorzulegen, welche das Verfahren zur Behandlung von Beschwerden im Krankenversicherungswesen strafft, sodass die Frist von vier bzw. acht Monaten gem\u00e4ss Artikel\u00a053 Absatz\u00a03 des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung (KVG) eingehalten werden kann.</p>","ReasonText":"<p>Die gegenw\u00e4rtige Verfahrensdauer zur Behandlung von Beschwerden an den Bundesrat im Krankenversicherungswesen \u00fcberschreitet regelm\u00e4ssig die gesetzlich vorgesehene Dauer von vier bzw. acht Monaten gem\u00e4ss Artikel\u00a053 Absatz\u00a03 KVG. Dies f\u00fchrt dazu, dass zahlreiche Kantone und ihre Spit\u00e4ler die Jahresrechnung 2000-2002 noch nicht ordnungsgem\u00e4ss abschliessen konnten und ihre Budgets f\u00fcr das Jahr 2004 nicht seri\u00f6s planen k\u00f6nnen. Dieser Zustand ist unhaltbar. Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Beschwerden mit der Einf\u00fchrung des TarMed ist es angezeigt, eine Straffung der Verfahren gesetzlich vorzusehen. Teilweise sind die langen Verfahrensdauern n\u00e4mlich darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass bei Aussch\u00f6pfung aller gesetzlichen oder beh\u00f6rdlichen Fristen gem\u00e4ss VwVG allein die Instruktionsphase im g\u00fcnstigsten Falle 110 (3,6 Monate), in zahlreichen F\u00e4llen aber 200 Tage (6,6 Monate) und l\u00e4nger dauert.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Aktuelle Situation</p><p>Wie auch in der Motion erw\u00e4hnt, triff es zu, dass sich das Verfahren bei der Erledigung der KVG-Beschwerden an den Bundesrat nach den formellen Bestimmungen der Bundesverfassung (BV), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 \u00fcber das Verwaltungsverfahren (VwVG) und des KVG richtet. Da der Gesetzgeber beschlossen hat, f\u00fcr bestimmte KVG-Beschwerden den Bundesrat als einzige Beschwerdeinstanz einzusetzen und das VwVG f\u00fcr anwendbar zu erkl\u00e4ren (Art. 53 Abs. 1 und 2 KVG), hat dieser nicht nur die einschl\u00e4gigen Bestimmungen zu befolgen, sondern auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er als erste Beschwerdeinstanz entscheidet und die angefochtenen Beschl\u00fcsse zuvor nicht von einer anderen Beschwerdebeh\u00f6rde \u00fcberpr\u00fcft worden sind. Ebenso wenig k\u00f6nnen die Beschwerdeentscheide des Bundesrates an eine h\u00f6here Instanz weitergezogen werden. So entscheidet der Bundesrat als einzige Beschwerdeinstanz und seine Entscheide sind endg\u00fcltig, zumindest auf nationaler Ebene. Daraus folgt, dass er in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gehalten ist, seine Entscheide mit voller Kognition in Tat- und Rechtsfragen zu f\u00e4llen, damit die in der Verfassung verankerten allgemeinen Verfahrensgarantien, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 29 Abs. 2 BV), gewahrt sind. Ins Gewicht f\u00e4llt in dem Zusammenhang insbesondere, dass der Bundesrat den Sachverhalt von Amtes wegen ermitteln muss und grunds\u00e4tzlich reformatorisch zu entscheiden hat, was sich gerade bei Tarifangelegenheiten mit immer gr\u00f6sser werdenden Datenmengen stark auf die Verfahrensdauer auswirkt. Es versteht sich von selbst, dass diese verfahrensrechtlichen Vorgaben nicht ohne Auswirkung auf die Verfahrensdauer bleiben. In der Tat, und wie von der Motion zu Recht hervorgehoben, sieht das VwVG allein f\u00fcr die Instruktion der Beschwerden Verfahrensschritte (vgl. Art. 12, 50, 52f., 57 VwVG) vor, deren Minimaldauer bis auf wenige Tage bereits den vier Monaten entspricht, welche gem\u00e4ss Artikel\u00a053 Absatz\u00a03 KVG f\u00fcr die Erledigung der Beschwerden vorgesehen sind. Angesichts der Tatsache, dass in den Beschwerdeverfahren nach der Instruktion ein Entscheidantrag redigiert wird, welcher allen Departementen zum Mitbericht vorgelegt und anschliessend f\u00fcr eine Bundesratssitzung traktandiert werden muss, ist es in den meisten F\u00e4llen nicht m\u00f6glich, die vom KVG vorgegebene Frist f\u00fcr den Bundesratsentscheid einzuhalten. Diese Feststellung best\u00e4tigt auch die vom Bundesrat in den parlamentarischen Diskussionen zu Artikel\u00a053 KVG ge\u00e4usserten Bedenken, die Einhaltung dieser H\u00f6chstdauer bei der Behandlung der Beschwerden k\u00f6nnte sich in der Praxis als illusorisch herausstellen (vgl. AB 1993 S 1079f. und AB 1993 N 1864). Das gilt umso mehr, als auch die Parteien selbst unter Berufung auf das rechtliche Geh\u00f6r rege davon Gebrauch machen, Fristerstreckungen zu verlangen, welche angesichts der Komplexit\u00e4t der Materie und der Notwendigkeit, dem Bundesrat Entscheidantr\u00e4ge vorzulegen, welche auf m\u00f6glichst umfassend instruierten Dossiers beruhen, trotz gr\u00f6sster Zur\u00fcckhaltung gelegentlich schwierig zu verweigern sind.</p><p>2. M\u00f6gliche gesetzgeberische Massnahmen</p><p>2.1 VwVG</p><p>Beim VwVG handelt es sich um ein Gesetz von allgemeiner Bedeutung, welches verfahrensrechtliche Bestimmungen enth\u00e4lt, die f\u00fcr alle Bundesbeh\u00f6rden, welche in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden haben, zur Anwendung kommen. Neben den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften enth\u00e4lt es im dritten Abschnitt besondere Bestimmungen f\u00fcr Beschwerdeverfahren, die nicht nur beim Bundesrat, sondern auch bei zahlreichen eidgen\u00f6ssischen Rekurskommissionen eingeleitet werden. Damit k\u00f6nnte es sich als heikel erweisen, sich f\u00fcr eine Gesetzes\u00e4nderung zu entscheiden, welche nur die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat in KVG-Belangen betrifft. Eine solche Massnahme w\u00fcrde n\u00e4mlich die Anpassung zahlreicher Bestimmungen und das Erstellen von komplexen Ausnahmekatalogen f\u00fcr eine einzige Spruchbeh\u00f6rde nach sich ziehen. Damit aber w\u00fcrde der Gesetzgeber ein Gesetz komplizieren, welches eigentlich einfach und allgemein gehalten werden muss, da es bei zahlreichen Verwaltungsbeh\u00f6rden zur Anwendung kommt. Demgegen\u00fcber w\u00e4re es vorstellbar, nach dem Muster der Zivilprozessordnungen im VwVG einen Unterabschnitt zu schaffen, welcher ein vereinfachtes und rasches Verfahren einf\u00fchren w\u00fcrde, in dem z. B. Fristen verk\u00fcrzt oder die Anzahl der Schriftwechsel und Fristverl\u00e4ngerungen reduziert w\u00fcrden. Diese L\u00f6sung h\u00e4tte den Vorteil, dass sie \u00fcber einen einfachen Verweis auf diesen Abschnitt nicht nur f\u00fcr den Bundesrat, sondern auch auf andere Beh\u00f6rden, bei denen die Verfahrensdauer verk\u00fcrzt werden muss, Anwendung finden k\u00f6nnte. Eine solche L\u00f6sung w\u00fcrde aber auch Nachteile mit sich bringen, weil die Qualit\u00e4t der so ergangenen Entscheide beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnte.</p><p>2.2 BVG</p><p>Die Einf\u00fchrung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen im KVG scheint die angemessene L\u00f6sung f\u00fcr eine Verk\u00fcrzung der Verfahrensdauer der Beschwerden an den Bundesrat zu sein. In diesem Sinne k\u00f6nnte man sich die Einf\u00fchrung eines raschen und vereinfachten Verfahrens vorstellen, welches an die Artikel\u00a085ff. KVG anschliessen w\u00fcrde und die unter Punkt 2.1 im Rahmen des VwVG erwogenen Massnahmen zum Inhalt h\u00e4tte. Dabei k\u00f6nnte das eigens f\u00fcr die Schweizerische Asylrekurskommission geschaffene Verfahren als Muster dienen (vgl. Art. 104ff. des Asylgesetzes). Wie f\u00fcr die anderen Beschwerdeverfahren im KVG w\u00e4re ebenfalls vorstellbar, die Entscheidbefugnis gem\u00e4ss Artikel\u00a053 Absatz\u00a01 KVG den Kantonen zu \u00fcbertragen, die dann in erster Instanz mit einer Beschwerdem\u00f6glichkeit an den Bundesrat entscheiden w\u00fcrden. Diese Vorgehensweise h\u00e4tte den Vorteil, dass die Kognition des Bundesrates beschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnte und dieser nur \u00fcber Rechtsverletzungen zu entscheiden h\u00e4tte, ohne eigene Sachverhaltserhebungen durchzuf\u00fchren. Allerdings ist zu bedenken, dass das Verfahren insgesamt durch die Erweiterung des Instanzenzuges wiederum verl\u00e4ngert werden k\u00f6nnte.</p><p>3. Schlussfolgerung</p><p>Folgende Punkte des VwVG oder des KVG k\u00f6nnten sich f\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung eignen, um den von der Motion verfolgten Zweck zu erreichen:</p><p>- Verk\u00fcrzung der Beschwerdefrist;</p><p>- Beschr\u00e4nkung des Schriftwechsels;</p><p>- Beschr\u00e4nkung der Konsultation anderer Beh\u00f6rden im Rahmen des Instruktionsverfahrens (namentlich BSV, Preis\u00fcberwachung und BFS);</p><p>- Beschr\u00e4nkung der Anzahl Fristverl\u00e4ngerungen pro Partei;</p><p>- Beschr\u00e4nkung der Kognition des Bundesrates in KVG-Belangen.</p><p>Diese Massnahmen verlangen nach einer gewissenhaften Pr\u00fcfung in Bezug auf die Frage, ob sie bei endg\u00fcltigen Beschwerdeentscheiden mit der BV, dem nationalen Recht und der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention vereinbar sind. Solche Einschr\u00e4nkungen m\u00fcssen aber auch daran gemessen werden, ob sie noch mit der dem Bundesrat beim Erlass des KVG \u00fcbertragenen Rolle vereinbar sind. Dadurch, dass der Bundesrat als einzige und endg\u00fcltige Beschwerdeinstanz eingesetzt wurde, garantiert er n\u00e4mlich nicht nur eine koordinierte Rechtsanwendung, sondern er \u00fcbt bei der Umsetzung des KVG auch eine Kontroll- und Aufsichtsfunktion aus. Eine \u00c4nderung dieser Funktion k\u00f6nnte daher unter Umst\u00e4nden zu einer Schw\u00e4chung der Entscheidbeh\u00f6rde in der ihr vom Parlament und Volk zugewiesenen Rolle f\u00fchren.</p><p>Sodann m\u00fcssen neue Verfahrensvorschriften so angelegt werden, dass die Qualit\u00e4t der Entscheide des Bundesrates im Krankenversicherungswesen nicht ber\u00fchrt wird, weil sonst die inzwischen weitgehend hergestellte Rechtssicherheit erneut infrage gestellt w\u00fcrde. In dem Zusammenhang ist festzustellen, dass dank der konstanten und koh\u00e4renten Praxis des Bundesrates nicht nur standardisierte Berechnungsmethoden f\u00fcr Tarife vorliegen, sondern auch im Bereich der Spitallisten die kantonalen Planungen nach einheitlichen Kriterien gemacht werden. Betrachtet man den R\u00fcckgang der Anzahl Beschwerdef\u00e4lle in diesem Gebiet (64 F\u00e4lle im Jahr 1999 gegen\u00fcber 10 F\u00e4llen im Jahr 2003), zeigt sich, dass es die ergangenen Entscheide im Laufe der Jahre klar erm\u00f6glicht haben, die Anzahl der eingereichten Beschwerden betr\u00e4chtlich zu senken.</p><p>Schliesslich ist daran zu erinnern, dass vorgesehen ist, den ganzen Kompetenzbereich des Bundesrates im KVG-Bereich ab 2007 auf das neu zu schaffende Bundesverwaltungsgericht zu \u00fcbertragen. Unter diesem Blickwinkel und in Anbetracht der Gesetzes\u00e4nderungen, welche f\u00fcr diesen Wechsel vorgenommen werden, stellt sich die Frage des Nutzens von grundlegenden \u00c4nderungen des Beschwerdeverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt. Denn immerhin ist auf die Tatsache zu verweisen, dass seit Inkrafttreten des KVG im Jahr 1996, d. h. vor bald acht Jahren, \u00fcber 90 Prozent aller eingegangenen Beschwerden erledigt worden sind. Abschliessend ist anzuf\u00fcgen, dass neue Verfahrensvorschriften in der Regel mittel- und langfristig ihre Wirkung entfalten und sich allf\u00e4llige Gesetzes\u00e4nderungen daher kaum auf die zurzeit beim Bundesrat anh\u00e4ngigen Beschwerdeverfahren anwenden lassen werden.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1055721600000)\/","SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1244160000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1763102223577)\/","SubmissionDate":"\/Date(1053475200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4619,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}