{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033363,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033363,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033363,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033363,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033363,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033363,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033363,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033363,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033363,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033363,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033363,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033363,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033363,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033363,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033363,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033363,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033363,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033363,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3363","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Pr\u00e4ventive Massnahmen im Zusammenhang mit Grossdemonstrationen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, die verfassungsm\u00e4ssigen und darauf st\u00fctzend die gesetzgeberischen Grundlagen zu schaffen, die es ihm im Zusammenhang mit Grossdemonstrationen mit interkantonalem Ausmass erlauben:</p><p>1. Personen, deren Handlungen im Vorfeld und w\u00e4hrend Demonstrationen dazu geeignet sind und darauf schliessen lassen, dass sie im Rahmen von Grossdemonstrationen m\u00f6glicherweise Sach- und Personensch\u00e4den anzurichten gedenken, anzuhalten und entsprechende Personenkontrollen durchzuf\u00fchren.</p><p>2. Personen, deren Handlungen nach objektiven und klar zu definierenden Kriterien dazu geeignet sind und darauf abzielen, im Rahmen von Grossdemonstrationen Sach- oder Personensch\u00e4den zu verursachen, f\u00fcr die Dauer der Demonstrationen in der Bewegungsfreiheit einzuschr\u00e4nken oder deren Utensilien einzuziehen.</p><p>3. Gewaltt\u00e4tigen Demonstranten und Chaoten mit einer zus\u00e4tzlichen Nebenstrafe im Strafgesetzbuch f\u00fcr eine bestimmte Zeitspanne zu verbieten, an speziell von den Beh\u00f6rden zu bezeichnende Demonstrationen teilzunehmen.</p>","ReasonText":"<p>Die Ereignisse rund um den G8-Gipfel in Evian haben gezeigt, dass ohne rechtliche Grundlagen, die es erlauben, Randalierer und Chaoten abzufangen, bevor sie mit den Zerst\u00f6rungen von Eigentum beginnen, keine gen\u00fcgenden Pr\u00e4ventionsm\u00f6glichkeiten vorhanden sind. Aus organisatorischen Gr\u00fcnden waren die Polizeikr\u00e4fte entweder gar nicht am Ort der Zerst\u00f6rung oder haben zu sp\u00e4t eingegriffen, um Chaoten daran zu hindern, Sachsch\u00e4den in Millionenh\u00f6he zu verursachen. Widerspr\u00fcchliche Befehle und Uneinigkeit bei der Einsatzdoktrin versch\u00e4rften nebenbei zus\u00e4tzlich die Situation. Schliesslich schafften es die Randalierer, die Polizei gekonnt auszutricksen.</p><p>Es ist offensichtlich, dass die gesetzlichen Grundlagen und dementsprechend die Sicherheitsstrukturen f\u00fcr Situationen, wie sie sich beim G8-Gipfel in Evian pr\u00e4sentierten, nicht mehr gen\u00fcgen.</p><p>Im Rahmen der zu definierenden Vorbereitungshandlungen, die zu den geforderten Konsequenzen f\u00fchren sollen, sind Vermummungen, das Tragen von gef\u00e4hrlichen Gegenst\u00e4nden usw. zu untersuchen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat z\u00e4hlt die Gew\u00e4hrleistung der inneren Sicherheit zu den priorit\u00e4ren staatlichen Aufgaben. Der Bund und die Kantone teilen sich in der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Die Verantwortung liegt dabei gem\u00e4ss Bundesverfassung in erster Linie bei den Kantonen; es liegt in ihrer Kompetenz zu bestimmen, wie sie im Einzelnen ihre sicherheitspolizeiliche Verantwortung wahrnehmen (kantonale Polizeihoheit; vgl. Art. 3 BV; SR 101).</p><p>Die Bedeutung der Frage, wie und mit welchen Mitteln gewaltsamen Ausschreitungen am Rande von Grossanl\u00e4ssen polizeilich zu begegnen sei, wurde in j\u00fcngster Zeit im Zusammenhang mit dem WEF in Davos sichtbar und unl\u00e4ngst durch das G8-Gipfeltreffen in Evian best\u00e4tigt. Dem Bundesrat war entsprechend verschiedentlich Gelegenheit geboten, zu einzelnen Aspekten dieses Fragenkreises Stellung zu beziehen (es sei verwiesen auf seine Antworten zu: Dringliche Einfache Anfrage Eberhard 03.1038; Interpellation FDP-Fraktion 03.3020; Motion Eberhard 03.3108). Das Problem ist erkannt (vgl. f\u00fcr die aktuelle Beurteilung der Lage: \"Bericht Innere Sicherheit der Schweiz 2002\", Juni 2003). Es wird im Rahmen des Projektes \"Usis\" (\u00dcberpr\u00fcfung der Inneren Sicherheit Schweiz\") bearbeitet, soweit generell die Aufgaben- und Mittelverteilung zwischen den Kantonen und im Verh\u00e4ltnis zwischen den Kantonen und dem Bund betroffen ist.</p><p>Zum Anliegen des Motion\u00e4rs nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1.-2. Wie alle rechtlichen Beschr\u00e4nkungen der Aus\u00fcbung von Grundrechten m\u00fcssten die vom Motion\u00e4r geforderten Massnahmen zur Beschr\u00e4nkung der Meinungs\u00e4usserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV) - neben der Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage und des \u00f6ffentlichen Interesses - den verfassungsrechtlichen Kriterien der Geeignetheit und Erforderlichkeit gen\u00fcgen.</p><p>Der Motion\u00e4r l\u00e4dt den Bundesrat zur Schaffung von teilweise neuem Bundesrecht ein, das im Zusammenhang mit Grossdemonstrationen mit interkantonalem Ausmass gegen\u00fcber Personen, von denen aufgrund fr\u00fcheren Verhaltens eine Gewaltneigung gegen\u00fcber Personen und Sachen angenommen werden muss, die Ergreifung neuer, pr\u00e4ventiv wirkender polizeilicher Zwangsmassnahmen erm\u00f6glichen soll.</p><p>Bei Ereignissen von interkantonaler Dimension kann der Bund bereits heute zusammen mit den Kantonen Massnahmen zur Gew\u00e4hrleistung der inneren Sicherheit koordinieren (Art. 57 Abs. 2 BV). Der Motion\u00e4r strebt nun an, dass der Bund bei solchen grossen Ereignissen \u00fcber diese Koordinationsfunktion hinaus neu eine selbstst\u00e4ndige Zust\u00e4ndigkeit zur Anordnung von polizeilichen Zwangsmassnahmen erhalten soll.</p><p>Einer Kompetenzausweitung im Zusammenhang mit der polizeilichen Bew\u00e4ltigung von Grossdemonstrationen auf die Ebene des Bundes steht der Bundesrat aus folgendem Grund ablehnend gegen\u00fcber: Das gesetzliche Instrumentarium zur Durchf\u00fchrung von Anhaltungen und Personenkontrollen ist tats\u00e4chlich dort, wo es in der Praxis zum Tragen kommt, also auf kantonaler Ebene, durchweg bereits vorhanden. Allenfalls liesse es sich - das ist durch die zust\u00e4ndigen Kantone zu beurteilen - vertiefter und konsequenter aussch\u00f6pfen.</p><p>Als Beispiel f\u00fcr die kantonalen Handlungsm\u00f6glichkeiten im Bereich der polizeilichen Zwangsmassnahmen sei auf das Polizeigesetz des Hauptstadtkantons, Bern, verwiesen: Es sieht die Anhaltung und Personenkontrolle in Artikel\u00a027 Absatz\u00a01 bzw. Absatz\u00a02 und die Einziehung von Sachen, welche die Sicherheit von Menschen gef\u00e4hrden, in Artikel\u00a042 Absatz\u00a02 vor. Ist es zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich, kann die Polizei auch Personen in ihre Obhut nehmen und festhalten (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b). Was die Einschr\u00e4nkung der Bewegungsfreiheit betrifft, so sieht Artikel\u00a029 die M\u00f6glichkeit der Wegweisung und Fernhaltung vor.</p><p>Was den \"Einzug von Utensilien\" betrifft, so sieht der Entwurf des Bundesrates vom 20. September 2002 f\u00fcr eine Revision des Bundesgesetzes \u00fcber Waffen, Waffenzubeh\u00f6r und Munition (WG; SR 514.54) in Artikel\u00a07b ein Verbot des missbr\u00e4uchlichen Tragens gef\u00e4hrlicher Gegenst\u00e4nde (beispielsweise Baseballschl\u00e4ger, \u00c4xte, Pflastersteine, Teppich- oder K\u00fcchenmesser) an \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Orten vor. Solche Gegenst\u00e4nde sollen von der Polizei sichergestellt werden k\u00f6nnen, \"wenn aufgrund der Umst\u00e4nde vermutet werden muss, dass sie als Waffe oder zur Bedrohung oder Verletzung eines Menschen eingesetzt werden k\u00f6nnten\" (Erl\u00e4uterungen zum Revisionsentwurf). Mit dieser Bestimmung - so sie denn ihre definitive Verankerung im Gesetz erf\u00e4hrt - sollte dem Anliegen des Motion\u00e4rs auch in diesem Punkt entsprochen sein.</p><p>Die Zust\u00e4ndigkeit des Bundes ist im \u00dcbrigen bereits heute dort gegeben, wo nationale Schutzinteressen gegen\u00fcber dem Ausland zu wahren sind. So besteht die M\u00f6glichkeit, Demonstranten, die aus dem Ausland \u00fcber die Landesgrenzen in die Schweiz gelangen wollen, mittels Einreisesperre oder mittels Zur\u00fcckweisung an der Grenze die Einreise in die Schweiz zu verwehren. Im Vorfeld des G8-Gipfels verf\u00fcgte der Bund \u00fcber die f\u00fcr die Anordnung dieser Massnahmen erforderlichen Personalien dank der durch das Bundesgesetz vom 21. M\u00e4rz 1997 \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) gestattete Registrierung gewaltt\u00e4tiger Globalisierungsgegner sowie aufgrund von Erhebungen aus dem Ausland. Generell kann der Bundesrat in besonderen F\u00e4llen sicherheitsnotwendige Massnahmen unter direkter Abst\u00fctzung auf die Bundesverfassung anordnen (Art. 185 Absatz\u00a03 BV).</p><p>3. In der Praxis kaum realisierbar erscheint die Forderung des Motion\u00e4rs nach Schaffung einer neuen Nebenstrafe des Verbotes der Teilnahme an einer bestimmten Demonstration. Der in der Hauptstrafe urteilende Richter m\u00fcsste im Zeitpunkt der Verurteilung des T\u00e4ters X Kenntnis haben von allen geplanten Demonstrationen mit Gewaltpotenzial, an denen eine Teilnahme von X in Frage k\u00e4me, was ein Ding der Unm\u00f6glichkeit ist. Zum einen formieren sich Demonstrationen bekanntlich h\u00e4ufig spontan und nicht als Resultat einer l\u00e4ngerfristigen und \u00f6ffentlich bekannten Planung, auf die sich der Richter im Zeitpunkt der Festlegung der Nebenstrafe abst\u00fctzen k\u00f6nnte. Gleichzeitig l\u00e4sst sich zum Vornherein kaum mit Sicherheit prognostizieren, welche der angek\u00fcndigten Demonstrationen zu Gewalteskalationen f\u00fchren werden.</p><p>Schliesslich m\u00fcsste eine solche Nebenstrafe der Nichtteilnahme wohl an ihrer Durchsetzung scheitern. Auch hier gilt, was der Bundesrat bereits bei anderer Gelegenheit zur Praktikabilit\u00e4t von \"Rayonverboten\" festgestellt hat: Die minuti\u00f6sen Personenkontrollen, die die Durchsetzung eines Teilnahmeverbotes an (gewaltt\u00e4tigen) Demonstrationen voraussetzen w\u00fcrde, lassen sich in der Praxis kaum durchf\u00fchren. Schliesslich w\u00e4re zu bedenken, dass die - zahlreichen - Erstt\u00e4ter und Erstt\u00e4terinnen durch die Maschen einer Massnahme schl\u00fcpfen w\u00fcrden, die einzig in Verbindung mit der Verurteilung in einer Haupttat angeordnet werden k\u00f6nnte. Was generell zu beobachten ist, dass n\u00e4mlich die generalpr\u00e4ventive Wirkung einer Strafnorm generell in dem Mass abnimmt, wie die Chancen der Folgenlosigkeit des Rechtsbruches steigen, w\u00fcrde hier somit ganz besonders zutreffen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1062547200000)\/","SubmittedBy":"Eberhard Toni","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1118966400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9","Category":null,"Modified":"\/Date(1712740442833)\/","SubmissionDate":"\/Date(1055980800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4619,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik"}}