{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033366,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033366,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033366,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033366,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033366,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033366,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033366,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033366,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033366,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033366,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033366,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033366,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033366,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033366,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033366,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033366,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033366,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033366,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3366","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Aktensperre betreffend Archivbest\u00e4nde Schweiz/S\u00fcdafrika. Offene Fragen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Seit mindestens einem Jahr ist bekannt, dass Klagen eingereicht werden. Wenn der Bundesrat bei seiner Entscheidfindung zur Aktensperrung die Interessenabw\u00e4gung \"\u00f6ffentliches Interesse (nach Transparenz)/Gefahr von Schadenersatzforderungen\" (Fragestunde 03.5181) gemacht hat, weshalb hat er mit seinem Entscheid so lange zugewartet?</p><p>2. Inwiefern w\u00fcrde sich die Freigabe von Akten, die Namen von am S\u00fcdafrika-Gesch\u00e4ft beteiligten Firmen nennen oder Informationen zum Kapitalexport nach S\u00fcdafrika enthalten, f\u00fcr die in den USA beklagten Firmen nachteilig auswirken?</p><p>Auf welche diesbez\u00fcglichen Informationen hat sich der Bundesrat bei seinem Entscheid gest\u00fctzt? Hat er ausser den Vertretern von Economie suisse und der Banken und ihren Anw\u00e4lten auch andere Fachpersonen beigezogen? Welche?</p><p>3. Verschiedentlich wird behauptet, die \"USA-Klagen\" seien chancenlos. Hat der Bundesrat die Aktensperrung veranlasst, weil er anderer Meinung ist?</p><p>4. Wof\u00fcr m\u00fcssen die Forschenden Bewilligungen einholen (von der Bewilligung zur Akteneinsicht bis zur Ver\u00f6ffentlichung)? Was sind die Kriterien, die jeweils gelten? Welche Regeln zur Einsichtnahme und zur Ver\u00f6ffentlichung haben schon immer gegolten und welche sind seit dem 16. April 2003 neu?</p><p>5. Wie rechtfertigt der Bundesrat die Ausdehnung der Aktensperre \u00fcber die 30-j\u00e4hrige Sperrfrist hinaus? Welche Akten sind von der Sperrung genau betroffen und wie lange? Unter welchen Bedingungen wird die verh\u00e4ngte Aktensperrung wieder aufgehoben? Falls die Klagen gegen die Schweiz von den USA-Gerichten nicht akzeptiert werden, wird der Bundsrat dann die Archive \u00f6ffnen?</p><p>6. Welche Ergebnisse ergaben die Abkl\u00e4rungen des Bundes \u00fcber den Aktenzugang in Sachen Apartheid in anderen Staaten, namentlich in S\u00fcdafrika und in den USA?</p><p>7. Den Antworten in der Fragestunde vom 17. Juni 2003 (03.5168) konnte entnommen werden, dass die Aktensperre nicht prim\u00e4r auf Druck von Firmen oder Banken veranlasst wurde. Dies - und ein ausf\u00fchrlicher Artikel in dem Nachrichtenmagazin \"Facts\" von letzter Woche - l\u00e4sst den Verdacht aufkommen, dass der Bundesrat aus einer Art Selbstschutz f\u00fcr den Bundesrat und die Verwaltung handelte. Offenbar war damals dem Bundesrat gegen\u00fcber dem Parlament und der \u00d6ffentlichkeit die Imagepflege wesentlich wichtiger als die Information \u00fcber die tats\u00e4chliche Politik in Sachen Sanktionspolitik.</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat die im \"Facts\" ver\u00f6ffentlichten Handlungsweisen des fr\u00fcheren Bundesrates? Wie kann der Bundesrat garantieren, dass den Forschenden Akteneinsicht in all diejenigen Akten gegeben wird, welche f\u00fcr die Analyse des fr\u00fcheren Verhaltens der Bundesverwaltung und des Bundesrates relevant sind?</p><p>Teilt der Bundesrat die Meinung, dass diesbez\u00fcglich volle Transparenz f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit wichtig ist?</p><p>8. Bundesrat Villiger erw\u00e4hnte in der Fragestunde dieser Woche (Frage 03.5168) eine neue interdepartementale Gruppe, welche das N\u00f6tige zur bundesinternen Koordination der Themen Schweiz/S\u00fcdafrika unternimmt und eine einheitliche Praxis in der Informationspolitik garantieren soll.</p><p>Seit wann gibt es diese Gruppe? Wie ist sie zusammengesetzt? Wer leitet die Gruppe?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Bereits vor dem Bundesratsentscheid war die Einsicht in Akten innerhalb der Schutzfrist nur mit Gesuch m\u00f6glich; die Gesuche wurden von den zust\u00e4ndigen aktenabliefernden Stellen mit oder ohne Auflagen genehmigt oder mit Begr\u00fcndung abgewiesen. An diesem Verfahren wurde zun\u00e4chst auch festgehalten, nachdem sich die Einreichung von Klagen abzeichnete. Die Einreichung konkreter Gesuche um Einsicht in Aktenbest\u00e4nde betreffend Kapital- und andere Exportgesch\u00e4fte veranlassten den Bundesrat dann aber, Grunds\u00e4tze f\u00fcr eine einheitliche Praxis f\u00fcr die ganze Bundesverwaltung festzulegen.</p><p>Eine einheitliche Praxis dr\u00e4ngte sich auf, weil im Zusammenhang mit (Kapital)exportgesch\u00e4ften mit S\u00fcdafrika mehrere Departemente gleichzeitig involviert waren und somit die gleichen Akten in verschiedenen Departementsbest\u00e4nden wie auch bei der Nationalbank, die ebenfalls in die Gespr\u00e4che einbezogen wurde, zu finden sind.</p><p>Um Schweizer Unternehmen im Prozessverfahren in den USA gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Firmen nicht zu benachteiligen, sah sich der Bundesrat veranlasst, die Einsicht in bestimmte Dossiers betreffend Kapital- und andere Exportgesch\u00e4fte nach S\u00fcdafrika vor\u00fcbergehend zu verweigern. Diesem Entscheid ging eine Phase der internen Meinungsbildung und die Abkl\u00e4rung verschiedener rechtlicher Fragen voraus.</p><p>2. Die Freigabe von Akten, die Namen von am S\u00fcdafrika Gesch\u00e4ft beteiligten Firmen nennen oder Informationen zu Kapital- und anderen Exportgesch\u00e4ften nach S\u00fcdafrika enthalten, w\u00fcrde sich f\u00fcr Schweizer Firmen insofern nachteilig auswirken, als solche Informationen \u00fcber andere beklagte Firmen gem\u00e4ss Praxis von Archivbeh\u00f6rden im Ausland in der Regel nicht ohne rechtliche Schritte eingeholt werden k\u00f6nnen. Die Gesch\u00e4ftspraktiken der Schweizer Firmen w\u00fcrden demnach aufgrund ihrer leichteren Verf\u00fcgbarkeit im Prozess detaillierter ausgebreitet als die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit ausl\u00e4ndischer eingeklagter Firmen. Dies k\u00f6nnte die beklagten schweizerischen Unternehmen unbegr\u00fcndet und in verzerrter Weise in eine Sonderrolle dr\u00e4ngen, die sachlich unberechtigt w\u00e4re.</p><p>Neben Wirtschaftsvertretern wurde auch die Leitung des NFP 42+ vor dem Entscheid angeh\u00f6rt.</p><p>3. Der Bundesrat hat nie und wird auch in Zukunft keine Prognosen \u00fcber den Prozessausgang abgeben. Der Entscheid zur Akteneinsichtspraxis wurde unabh\u00e4ngig der Erfolgsaussichten der Sammelklagen getroffen.</p><p>Immerhin hat der Bundesrat bereits nach Klageanhebung durch den amerikanischen Anwalt Ed Fagan dahingehend Stellung bezogen, dass er es als nicht opportun findet, solche Fragen von ausl\u00e4ndischen Gerichten beurteilen zu lassen. Anl\u00e4sslich seiner Rede vor dem s\u00fcdafrikanischen Parlament am 15. April 2003 und im Rahmen seines Besuches in der Schweiz am 10. Juni 2003 hat Pr\u00e4sident Mbeki ebenfalls mit Nachdruck die Meinung vertreten, dass diese Klagen nicht im Interesse S\u00fcdafrikas seien und dass sein Land keine Einmischung aus anderen L\u00e4ndern bei der Bew\u00e4ltigung der Vergangenheit brauche. Vielmehr sei Mithilfe f\u00fcr die Gegenwart und Zukunft angebracht. Der Bundesrat hat diesen klaren Worten des s\u00fcdafrikanischen Staatspr\u00e4sidenten nichts hinzuzuf\u00fcgen. Ende Juli 2003 wurde zudem bekannt, dass sich die s\u00fcdafrikanische Regierung mit einem eidesstattlichen Schreiben ihres Justizministers beim zust\u00e4ndigen Richter in New York f\u00fcr die Abweisung der Klagen eingesetzt hat, da diese nicht im Interesse des Landes liegen w\u00fcrden.</p><p>4./5. Das Bundesgesetz \u00fcber die Archivierung (BGA) sieht f\u00fcr Akten im Bundesarchiv grunds\u00e4tzlich eine Schutzfrist von dreissig Jahren, f\u00fcr bestimmte Dossiers (Art. 11 und 12 BGA) eine verl\u00e4ngerte Schutzfrist vor. W\u00e4hrend dieser Schutzfrist k\u00f6nnen die aktenabliefernden Stellen auf Gesuch hin Einsicht in Dossiers gew\u00e4hren, sofern keine gesetzlichen Vorschriften und keine \u00fcberwiegenden schutzw\u00fcrdigen \u00f6ffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Dabei sieht das BGA ausdr\u00fccklich vor, dass die Einsichtnahme mit Auflagen und Bedingungen verkn\u00fcpft werden kann. Das BGA sieht zudem die M\u00f6glichkeit einer Verl\u00e4ngerung der Schutzfrist vor, namentlich wenn \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige \u00f6ffentliche oder private Interessen gegen eine Einsicht sprechen (Art. 12 BGA).</p><p>F\u00fcr Dossiers innerhalb der ordentlichen oder verl\u00e4ngerten Schutzfrist mussten Einsichtnehmer somit bereits vor dem Bundesratsentscheid vom April 2003 Einsichtsgesuche einreichen; die Gesuche wurden gem\u00e4ss den Grunds\u00e4tzen des BGA von den aktenabliefernden Stellen in den einzelnen Departementen beurteilt und beantwortet. An diesem vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Vorgehen hat der Bundesratsentscheid nichts ge\u00e4ndert.</p><p>Neu hat sich der Bundesrat hingegen bei gewissen Dossiers f\u00fcr eine restriktivere Einsichtspraxis und f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung der Schutzfrist ausgesprochen: Bis zum Vorliegen der Klagen in den USA verfolgte die Bundesverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und gest\u00fctzt auf den Bundesratsbeschluss vom 3. Mai 2000 (Auftrag f\u00fcr das NFP 42+ \"Beziehungen Schweiz-S\u00fcdafrika\") eine liberale Praxis und gew\u00e4hrte - verbunden mit Auflagen - grossz\u00fcgig Einsicht in Akten innerhalb der Schutzfrist.</p><p>Weil seit dem Einreichen der Sammelklagen dem Forschungsinteresse konkrete private Interessen sowie die Gefahr von Schadenersatzforderungen von Unternehmen, Banken und Bankkunden an den Bund gegen\u00fcberstehen, wurde die Einsichtspraxis versch\u00e4rft, um f\u00fcr die eingeklagten Schweizer Firmen gleich lange Spiesse im amerikanischen Rechtsverfahren zu schaffen.</p><p>Neu werden Einsichtsgesuche in Dossiers, die im Zusammenhang mit S\u00fcdafrika eingesehen werden und Dokumente enthalten, in welchen Banken oder andere Unternehmungen im Zusammenhang mit Kapital- und anderen Exportgesch\u00e4ften namentlich genannt werden, abgelehnt. Dies gilt auch f\u00fcr entsprechende Dossiers, die \u00e4lter als dreissig Jahre sind (Verl\u00e4ngerung der Schutzfrist auf den 1. Januar 1960).</p><p>Das Bundesarchiv hat in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen aktenf\u00fchrenden Stellen ein Merkblatt verfasst, welches auf der Internetseite des Bundesarchivs abrufbar ist und die Umsetzung des Bundesratsbeschlusses vom 16. April 2003 im Detail erl\u00e4utert. In diesem Dokument findet sich auch eine Liste derjenigen Aktenpositionen, die der verl\u00e4ngerten Schutzfrist unterstehen. F\u00fcr diese Dossiers gilt keine generelle Einsichtssperre; vielmehr muss die Einsichtnahme mit Gesuch beantragt werden. Die Gesuche werden nach gleichen Kriterien beurteilt wie die Einsichtsgesuche in Akten innerhalb der 30-j\u00e4hrigen Schutzfrist.</p><p>Die restriktivere Einsichtspraxis gem\u00e4ss Bundesratsbeschluss vom April 2003 soll ausdr\u00fccklich nur befristet gelten; es wird periodisch \u00fcberpr\u00fcft, ob die Rahmenbedingungen wieder eine breitere \u00d6ffnung der Archive erm\u00f6glichen.</p><p>6. Eine bei elf schweizerischen Botschaften durchgef\u00fchrte Umfrage zur Regelung des Archivzugangs in den betreffenden L\u00e4ndern hat gezeigt, dass Akten in der Regel einer Schutzfrist - mehrheitlich dreissig Jahre - unterstellt sind. Innerhalb der Schutzfrist ist der Zugang zu Akten unterschiedlich geregelt.</p><p>Gerade in den USA, wo zahlreiche Firmen in die Sammelklagen involviert sind, sind die meisten Akten der amerikanischen Bundesadministration, welche spezifische Aspekte zur Haltung der US-Regierung in der Handels- und Sanktionspolitik gegen\u00fcber S\u00fcdafrika betreffen, bisher \u00f6ffentlich nicht zug\u00e4nglich. Zudem ist das Bewilligungsverfahren f\u00fcr die Einsichtnahme in Akten innerhalb der Schutzfrist mit langen Wartezeiten und Kosten verbunden.</p><p>Auch in Grossbritannien, Frankreich und Italien ist der Zugang zu Akten innerhalb der Schutzfrist kaum m\u00f6glich. Demgegen\u00fcber sind in Norwegen auch neuere Dokumente leicht zug\u00e4nglich.</p><p>In S\u00fcdafrika selber ist die Zugangspraxis uneinheitlich. Grunds\u00e4tzlich wird eine liberale Praxis angestrebt, wobei Ausnahmen bei Kabinettsprotokollen sowie in F\u00e4llen der Gef\u00e4hrdung der Sicherheit, der internationalen Beziehungen und der wirtschaftlichen Wohlfahrt des Landes bestehen. Gewisse Teilbereiche des Archivs, u. a. solche von Interesse f\u00fcr die Schweizer Forschung, sind deshalb ganz gesperrt. In anderen Bereichen sorgen zudem logistische Schwierigkeiten f\u00fcr eine faktische Sperrung.</p><p>Die Umfrage des EDA hat auch gezeigt, dass - mit Ausnahme von S\u00fcdafrika - in keinem der untersuchten L\u00e4nder dem NFP 42+ vergleichbare Forschungsarbeiten unternommen wurden oder eine besondere Zugangsregelung f\u00fcr Akten betreffend S\u00fcdafrika eingef\u00fchrt wurde.</p><p>7. Der Bundesrat hat die tempor\u00e4re restriktivere Zugangspraxis aufgrund der m\u00f6glichen Benachteiligung von Schweizer Firmen im Rahmen der in den USA angestrengten Sammelklagen erlassen. Andere Motive waren nicht entscheidrelevant. Der Bundesrat wird gem\u00e4ss seinem Beschluss nach definitivem Abschluss der Klagen in den USA die Berechtigung der teilweisen Aktensperre neu beurteilen. Er wird dabei - wie schon zurzeit vor Anh\u00e4ngigmachung der Klagen - dem Grundsatz der Transparenz verpflichtet sein.</p><p>Wie bereits erw\u00e4hnt, waren die sich im Bundesarchiv befindenden Kapitalexportakten Ausgangspunkt des Bundesratsentscheids vom 16. April 2003. Ziel des Bundesrates war lediglich eine einheitliche Einsichtgew\u00e4hrungspraxis innerhalb der Bundesverwaltung herbei zu f\u00fchren. Die von \"Facts\" suggerierte These, dass der Bundesrat sich selber oder die Verwaltung habe sch\u00fctzen wollen, stimmt nicht. Solche \u00dcberlegungen haben bei der Vorbereitung des Entscheids vom April keine Rolle gespielt.</p><p>8. Wie der Bundesrat bereits bei anderer Gelegenheit erl\u00e4utert hat, besteht eine interdepartementale Arbeitsgruppe \"Schweiz-S\u00fcdafrika\", welche vom EDA geleitet wird. F\u00fcr die spezifische Thematik des Archivzuganges hat sich ad hoc eine neue interdepartementale Arbeitsgruppe gebildet. Der Vorsitz dieser IDA ist im EFD angesiedelt, darin vertreten waren das Bundesarchiv sowie diejenigen Amtsstellen von EFD, EDA, EVD und des VBS sowie der SNB, welche sich mit Fragen des Archivzuganges befassen. Zeitweise wurden auch Vertreter des EJPD zu den Sitzungen eingeladen, welche zwischen Oktober 2002 und M\u00e4rz 2003 stattfanden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1063152000000)\/","SubmittedBy":"Hollenstein Pia","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1118966400000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8","Category":null,"Modified":"\/Date(1712756655317)\/","SubmissionDate":"\/Date(1055980800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4619,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik"}}