{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033370,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033370,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033370,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033370,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033370,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033370,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033370,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033370,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033370,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033370,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033370,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033370,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033370,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033370,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033370,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033370,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033370,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033370,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3370","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"SRG SSR id\u00e9e suisse. Finanzierung des Leistungsauftrages","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gem\u00e4ss der so genannten Nutzenbilanz der SRG SSR id\u00e9e suisse hat der Verein im Jahr 2001 \u00fcber die Radio- und TV-Empfangsgeb\u00fchren 1160 Millionen Franken eingenommen. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Ertrag in den Jahren 2002 und 2003 etwa in der gleichen Gr\u00f6ssenordnung bewegen wird. Entsprechend geht die Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes \u00fcber Radio und Fernsehen ebenfalls von einer Summe von etwa 1 Milliarde Franken aus.</p><p>Dennoch ist der \"Finanz und Wirtschaft\" zu entnehmen, dass sich die SRG auf dem Anleihenmarkt 200 Millionen Franken beschafft. Begr\u00fcndet wird diese Mittelbeschaffung damit, dass die SRG den Auftrag habe, in allen vier Landessprachen Service-public-Leistungen zu erbringen. Die Erf\u00fcllung dieses Auftrages k\u00f6nne aber nur zu 70 Prozent \u00fcber Geb\u00fchren finanziert werden. Schliesslich dienten die 200 Millionen Franken der Abl\u00f6sung einer Bankschuld und Investitionen im Produktions- und Infrastrukturbereich.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>a. Teilt er die Auffassung, dass Art, insbesondere aber Umfang des Leistungsauftrages der SRG SSR id\u00e9e suisse nirgendwo pr\u00e4zis definiert und eingrenzend umrissen ist?</p><p>b. Kann er best\u00e4tigen, dass der Umfang des Leistungsauftrages zu einem gewichtigen Teil in der Interpretationshoheit der SRG SSR id\u00e9e suisse liegt?</p><p>c. Nach eigenem Bekunden kann die SRG SSR id\u00e9e suisse die Aufgaben, die ihr aus dem Leistungsauftrag entstehen, nur zu 70 Prozent aus den Geb\u00fchreneinnahmen finanzieren. Ist er vor diesem Hintergrund auch der Meinung, dass die SRG SSR id\u00e9e suisse diesen Auftrag zu weit fasst?</p><p>d. Ist er nicht auch der Auffassung, dass, wenn die SRG nicht gewinnorientiert arbeitet, die Aufnahme von Anleihen und Bankschulden letztlich zulasten der Substanz - n\u00e4mlich der Geb\u00fchreneinnahmen - und damit zulasten der Geb\u00fchrenzahler geht?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>a. Die SRG hat im Rahmen des allgemeinen verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages an Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung) einen besonderen Beitrag zu leisten. Diese Leistungen, die dem Service-public-Gedanken entsprechen, sind in den Artikeln 26ff. des  Bundesgesetzes \u00fcber Radio und Fernsehen (RTVG) sowie in der Konzession SRG SSR vom 18. November 1992 umschrieben. Die SRG hat f\u00fcr alle Sprachregionen gleichwertige Programme anzubieten, die zumindest in den entsprechenden Gebieten und zum Teil sogar national fl\u00e4chendeckend empfangbar sein m\u00fcssen. Inhaltlich hat sie durch Beitr\u00e4ge zu Information, Kultur, Bildung und Unterhaltung den unterschiedlichen gesellschaftlichen und regionalen Bed\u00fcrfnissen Rechnung zu tragen.</p><p>Bei Leistungsauftr\u00e4gen an Radio- und Fernsehveranstalter geht es im Gegensatz etwa zu den Bereichen Telekommunikation und Verkehr nicht um genau fassbare und quantifizierbare Vorgaben. Begriffe wie \"Kultur\" oder \"Vielfalt\" sind naturgem\u00e4ss offen und wandeln sich mit der gesellschaftlichen Entwicklung. Aus diesem Grunde m\u00fcssen Leistungsauftr\u00e4ge im Radio- und Fernsehbereich bis zu einem gewissen Grad abstrakt formuliert werden. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Leistungsauftrag im Rahmen der Verfassungsvorgabe gen\u00fcgend pr\u00e4zis umschrieben ist.</p><p>Angesichts der dauernden Ver\u00e4nderungen der Medienlandschaft gilt es aber, diesen Leistungsauftrag stets wieder zu \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls anzupassen. Dies erfolgt meist in Form von Konzessions\u00e4nderungen, welche den Auftrag konkretisieren. Ihre Vorstellungen hinsichtlich des k\u00fcnftigen Service public der SRG hat die Landesregierung in der Botschaft zum neuen RTVG skizziert.</p><p>b. Die Verfassung gew\u00e4hrleistet den schweizerischen Radio- und Fernsehveranstaltern und damit auch der SRG Unabh\u00e4ngigkeit sowie Autonomie in der Gestaltung der Programme. In der Tat ist es weitgehend der SRG \u00fcberlassen, wie sie die gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Vorgaben in ihren Radio- und Fernsehprogrammen umsetzt. Im Rahmen dieser T\u00e4tigkeit untersteht sie aber der allgemeinen Aufsicht durch das Bundesamt f\u00fcr Kommunikation, der Finanzaufsicht durch das Eidgen\u00f6ssische Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie einer inhaltlichen Programmaufsicht durch die Unabh\u00e4ngige Beschwerdeinstanz f\u00fcr Radio und Fernsehen.</p><p>c. Die SRG weist im Jahresbericht 2001 Einnahmen aus Empfangsgeb\u00fchren im Umfang von 1060 Millionen Franken aus; zus\u00e4tzlich hat ihr der Bundesrat 8,1 Millionen Franken zugewiesen, um die Einnahmenausf\u00e4lle zu kompensieren, die wegen der Geb\u00fchrenbefreiung von AHV- und IV-Bez\u00fcgern mit Erg\u00e4nzungsleistungen realisiert worden waren. Im Jahr 2002 hat die SRG 1047 Millionen Franken an Empfangsgeb\u00fchren zugesprochen erhalten sowie zus\u00e4tzlich 34,3 MillionenFranken f\u00fcr Einnahmenausf\u00e4lle aufgrund der erw\u00e4hnten Geb\u00fchrenbefreiung.</p><p>Der Gesetzgeber geht nicht davon aus, dass die SRG ihre Ausgaben ausschliesslich aus Empfangsgeb\u00fchren zu bestreiten hat. Die Tatsache, dass die SRG zu weniger als 100 Prozent aus Geb\u00fchrengeldern finanziert wird, entspricht dem Grundgedanken von Artikel\u00a055 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a RTVG, wonach der Bundesrat bei der Festlegung der H\u00f6he der Empfangsgeb\u00fchren die \u00fcbrigen Finanzierungsm\u00f6glichkeiten der SRG wie Einnahmen aus Werbung, Sponsoring, Programmverkauf, Verm\u00f6gensertr\u00e4ge usw. ber\u00fccksichtigt. Von der SRG wird somit erwartet, dass sie alle Ertr\u00e4ge aus ihrer Unternehmenst\u00e4tigkeit - Geb\u00fchren und \u00fcbrige Ertr\u00e4ge - f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Leistungsauftrages einsetzt.</p><p>Sollte die SRG ihre T\u00e4tigkeiten ausschliesslich \u00fcber Geb\u00fchrengelder finanzieren m\u00fcssen, h\u00e4tte das zur Folge, dass die Leistungen der SRG empfindlich gek\u00fcrzt oder aber die Empfangsgeb\u00fchren um bis zu 25 Prozent erh\u00f6ht werden m\u00fcssten.</p><p>d. Die Empfangsgeb\u00fchren dienen dazu, die Ausgaben der SRG zu decken, soweit sie die Ertr\u00e4ge aus Werbung, Sponsoring, Programmverk\u00e4ufen, Verm\u00f6gensertr\u00e4gen usw. \u00fcbersteigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Ausgaben f\u00fcr den laufenden Betrieb handelt oder um solche f\u00fcr Investitionen bzw. f\u00fcr die k\u00fcnftige Leistungserbringung.</p><p>Geld von Kreditgebern stellt ebenso wie Liquidit\u00e4tsreserven aus Einnahmen\u00fcbersch\u00fcssen, die in Jahren mit \u00fcberdurchschnittlichen Werbeeinnahmen geschaffen werden, einen Puffer dar. Einerseits soll der Puffer erm\u00f6glichen, nat\u00fcrliche Schwankungen bei den Ausgaben und Einnahmen auszugleichen; andererseits sollen grosse Ausgaben f\u00fcr Investitionen \u00fcber den Zeitraum der Nutzung der Investitionsg\u00fcter in gleichbleibenden Betr\u00e4gen mit Geb\u00fchren bezahlt werden und nicht im Jahr der Ausgabe in Form eines hohen Betrages. Die Belastung der Geb\u00fchrenzahler wird auf jene Jahre verteilt, w\u00e4hrend denen die Konsumentinnen und Konsumenten der SRG-Programme von den Investitionen profitieren. Dass sich die SRG verschuldet, muss sich also nicht zwingend zulasten der Geb\u00fchreneinnahmen auswirken.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1062547200000)\/","SubmittedBy":"F\u00f6hn Peter","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1065139200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"34","Category":null,"Modified":"\/Date(1712763362903)\/","SubmissionDate":"\/Date(1055980800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4619,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Medien und Kommunikation"}}