{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033373,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033373,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033373,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033373,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033373,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033373,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033373,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033373,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033373,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033373,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033373,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033373,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033373,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033373,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033373,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033373,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033373,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033373,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3373","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Ausgewogene Besteuerung von Arbeit und Kapital","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten ein innovatives Steuerreformpaket vorzulegen, das folgende Massnahmen vorsieht:</p><p>- Besteuerung des Verm\u00f6gens nat\u00fcrlicher Personen durch den Bund;</p><p>- Besteuerung von Treuhandverm\u00f6gen;</p><p>- Einf\u00fchrung einer Kapitalausfuhrsteuer;</p><p>- Einf\u00fchrung einer nationalen Reichtumssteuer;</p><p>- Aufhebung des Bankgeheimnisses im Steuerbereich;</p><p>- Einf\u00fchrung einer Steuer, mit der unproduktive und sozial sch\u00e4dliche Investitionen wie Immobilien- und B\u00f6rsenspekulationen geahndet werden;</p><p>- Anhebung des l\u00e4cherlich geringen Steuersatzes f\u00fcr juristische Personen (eine Anhebung des Steuersatzes von 0,7 Promille auf 1 Prozent f\u00fcr Gesellschaftskapital w\u00fcrde, vorsichtig gesch\u00e4tzt, 1 Milliarde Franken Mehreinnahmen einbringen);</p><p>- Verst\u00e4rkung der Steuerprogression bei hohen Einkommen und Verm\u00f6gen (qualitative Kontrolle der Kapitalstr\u00f6me; Genehmigungspflicht f\u00fcr Investitionen im Ausland, um die Abwanderung von Unternehmen zu verhindern);</p><p>- definitive Abschaffung von Steueramnestien;</p><p>- echte Bek\u00e4mpfung des Steuerbetruges.</p>","ReasonText":"<p>Die finanzielle Situation des Bundes ist zu einem grossen Teil die Folge von Entscheidungen, welche die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te in Bezug auf das Steuerwesen getroffen haben. Durch die seit Jahren verfolgte Politik der Steuergeschenke und -senkungen wurde die Steuerbemessungsgrundlage zulasten der arbeitenden Bev\u00f6lkerung ver\u00e4ndert.</p><p>Dennoch g\u00e4be es andere M\u00f6glichkeiten: Der Bundesrat hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass gute Argumente f\u00fcr eine Kapitalgewinnsteuer sprechen; dies auch in Bezug auf die steuerliche Gleichbehandlung und die Notwendigkeit, einen Ausgleich zwischen der steuerlichen Belastung des Erwerbseinkommens und derjenigen der Kapitalgewinne zu schaffen. Der Bundesrat hat des Weiteren seinen Willen bekundet, neue Vorschl\u00e4ge im Sinne eines Ausgleichs der Steuerlast zu unterbreiten. Er hat ausserdem klargestellt, dass die Kompetenz im Bereich der Kapitalgewinnsteuer beim Bund liegt.</p><p>Im Verlauf der letzten Jahre hat sich das Ungleichgewicht zugunsten der Kapitalgewinne verst\u00e4rkt; in der Tat haben von einer Senkung der Stempelsteuern lediglich wohlhabende Steuerzahler und Wirtschaftskreise profitieren k\u00f6nnen. Zudem wurde in mehreren Kantonen die Erbschaftssteuer abgeschafft. Kommt die Verlagerung der Steuerlast nur den Privilegierten zugute, so hat dies direkte und indirekte Folgen f\u00fcr die \u00f6ffentlichen und sozialen Leistungen.</p><p>Angesichts dieser Tatsachen ist es \u00e4usserst ungerecht, Kapitalgewinne aus Aktien- oder Wertpapierverk\u00e4ufen nicht zu besteuern. Die Schweiz und Griechenland sind heute die einzigen OSZE-Staaten, die keine Kapitalgewinnsteuer erheben; die Besteuerung von Kapitalgewinnen ist allerdings auch nicht die einzige Massnahme, die zu gr\u00f6sserer Steuergerechtigkeit f\u00fchrt.</p><p>Die in dieser Motion vorgeschlagenen Massnahmen sind M\u00f6glichkeiten, dieses Ziel zu erreichen. Neben der Besteuerung des Erwerbseinkommens m\u00fcssen neue Quellen zur Finanzierung der staatlichen T\u00e4tigkeiten gefunden werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Eine die Einkommenssteuer erg\u00e4nzende Steuer auf dem Verm\u00f6gen der nat\u00fcrlichen Personen wurde beim Bund auf den 1. Januar 1959 aufgehoben. Seither besteht in der Bundesverfassung keine Grundlage mehr f\u00fcr eine Verm\u00f6genssteuer der nat\u00fcrlichen Personen. Um die Verm\u00f6genssteuer beim Bund wieder einzuf\u00fchren, br\u00e4uchte es deshalb eine entsprechende Grundlage in der Bundesverfassung, der Volk und St\u00e4nde zustimmen m\u00fcssten. Der Erfolg eines solchen Vorhabens w\u00e4re jedoch als sehr gering einzusch\u00e4tzen. Ausserdem handelt es sich beim Verm\u00f6gen um Steuersubstrat, das den Kantonen zusteht und auch in allen Kantonen erfasst wird.</p><p>2. Bereits in einer Botschaft von 1980 unterbreitete der Bundesrat den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten in Erf\u00fcllung einer Motion verschiedene M\u00f6glichkeiten einer zus\u00e4tzlichen Besteuerung des Bankensektors. Im Vordergrund stand dabei eine Besteuerung der Treuhandguthaben bei schweizerischen Banken. So schlug der Bundesrat eine Verrechnungssteuer von 5 Prozent auf Zinsen von Treuhandguthaben bei inl\u00e4ndischen Banken und Sparkassen vor. In den parlamentarischen Beratungen fand sich aber keine Mehrheit f\u00fcr eine solche Steuer. Dies haupts\u00e4chlich aufgrund der Bef\u00fcrchtung, dass auch eine 5-prozentige Verrechnungssteuer eine Abwanderung der Treuhandgesch\u00e4fte ins Ausland nach sich ziehen w\u00fcrde.</p><p>Mittels der geplanten Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 zur Gew\u00e4hrleistung einer effektiven Besteuerung von Zinsertr\u00e4gen innerhalb der Gemeinschaft und einem flankierenden Abkommensentwurf mit der Schweiz hat die EU unl\u00e4ngst zu einer Regelung auf dem Gebiet der Zinsbesteuerung gefunden. Deren Inkrafttreten ist allerdings von einem erfolgreichen Abschluss der laufenden Verhandlungen der EU mit Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino, der Umsetzung gleichwertiger Massnahmen auch in den im Ratsbeschluss von Feira vom 19. und 20. Juni 2000 genannten Territorien und aus bundesr\u00e4tlicher Perspektive von einer Einigung mit der EU in den bilateralen Verhandlungen II insgesamt abh\u00e4ngig.</p><p>Der bestehende Abkommensentwurf Schweiz-EU zur Zinsbesteuerung sieht nun ausdr\u00fccklich vor, dass Zinsleistungen auf Treuhandguthaben bei schweizerischen Zahlstellen dem EU-Steuerr\u00fcckbehalt oder nach Wahl des wirtschaftlichen Eigent\u00fcmers der Meldung unterliegen, wenn deren Bez\u00fcger eine nat\u00fcrliche Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU ist. Im Recht der eidgen\u00f6ssischen Verrechnungssteuer ergibt sich f\u00fcr die Behandlung von Treuhandguthaben dadurch keine \u00c4nderung.</p><p>3. Zur Forderung nach Einf\u00fchrung einer Kapitalausfuhrsteuer wird in Ziffer 8 Stellung genommen.</p><p>4. Der geltende Tarif der direkten Bundessteuer ist durch eine starke Progression gepr\u00e4gt. Aus der letzten verf\u00fcgbaren Statistik (1997/98) geht hervor, dass fast zwei Drittel der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der nat\u00fcrlichen Personen von lediglich rund 6 Prozent aller Steuerpflichtigen erbracht werden. Mit der vom Parlament am 20. Juni 2003 beschlossenen Reform der Ehe- und Familienbesteuerung k\u00f6nnte sich dieses Verh\u00e4ltnis sogar noch etwas versch\u00e4rfen, da neu rund 34 Prozent der Steuerpflichtigen (gegen\u00fcber knapp 20 Prozent nach geltendem Recht) von der direkten Bundessteuer befreit sein werden.</p><p>Angesichts dieser Tatsache w\u00e4re es schwierig, einen ausreichenden Handlungsbedarf f\u00fcr die Einf\u00fchrung einer zus\u00e4tzlichen eidgen\u00f6ssischen Reichtumssteuer nachzuweisen.</p><p>5. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf verschiedene Vorst\u00f6sse der letzten Zeit betont, dass eine Aufhebung des Schweizer Bankgeheimnisses nicht zur Diskussion stehe, denn es geht dabei auch um den Schutz der Privatsph\u00e4re. An dieser Auffassung h\u00e4lt er auch heute fest.</p><p>Dies bedeutet aber keinesfalls, dass er Missbr\u00e4uche dieses Schutzes billigt, weshalb das Bankgeheimnis auch nicht undurchdringbar ist. Die schweizerische Rechtsordnung enth\u00e4lt n\u00e4mlich zahlreiche Bestimmungen, welche den Missbrauch des Bankgeheimnisses verhindern und bei kriminellen Machenschaften wie Bestechung, Geldw\u00e4scherei oder Steuerbetrug den Schweizer Beh\u00f6rden den Zugang zu Bankinformationen er\u00f6ffnen. Solche Ausk\u00fcnfte k\u00f6nnen im Rahmen von Rechtshilfegesuchen auch an ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rden erbracht werden. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass eine \"echte\" Ahndung des Steuerbetruges, wie sie der Motion\u00e4r fordert, bereits nach geltendem Recht erfolgt.</p><p>Ausserdem erhebt die Schweiz bekanntlich eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf Zinsen von Guthaben bei Schweizer Banken, auf Zinsen von Obligationen, die von in der Schweiz ans\u00e4ssigen Schuldnern ausgegeben wurden, sowie auf Dividenden aus inl\u00e4ndischen Aktien.</p><p>Die Verrechnungssteuer ist ein wirksames Mittel zur Steigerung der Steuerehrlichkeit der schweizerischen Steuerpflichtigen einerseits, stellt sie doch einen Anreiz dar, solche Eink\u00fcnfte in der Steuererkl\u00e4rung zu deklarieren und auf diese Weise deren R\u00fcckerstattung oder Anrechnung an die geschuldeten Steuern zu erwirken. Die Verrechnungssteuer wird aber andererseits auch auf den schweizerischen Zinsen und Dividenden erhoben, die an im Ausland ans\u00e4ssige Personen gezahlt werden. Soweit der Empf\u00e4nger dieser Ertr\u00e4ge in einem Staat ans\u00e4ssig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, kann er in der Regel diese im internationalen Vergleich sehr hohe Verrechnungssteuer ganz oder teilweise zur\u00fcckfordern. Die ausl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rden haben den R\u00fcckerstattungsantrag zu best\u00e4tigen. Dieses Verfahren stellt somit sicher, dass die aus der Schweiz stammenden Kapitalertr\u00e4ge in den entsprechenden Staaten ordentlich besteuert werden k\u00f6nnen.</p><p>Im internationalen Verh\u00e4ltnis hat sich der Bundesrat auch im Rahmen der grenz\u00fcberschreitenden Zinsenbesteuerung kooperativ gezeigt, die bereits in Ziffer 2 angesprochen wurde. Der schweizerische Vorschlag eines Steuerr\u00fcckbehaltes f\u00fcr alle Zinszahlungen, die eine auf dem Gebiet der Schweiz gelegene Zahlstelle einer nat\u00fcrlichen Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat leistet, wurde vom EU-Ministerrat denn auch gut geheissen. Das Abkommen kann definitiv abgeschlossen werden, sobald auch die \u00fcbrigen noch laufenden Verhandlungen im Rahmen der \"Bilateralen II\" zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden.</p><p>Diese Ausf\u00fchrungen d\u00fcrften ausreichend dargelegt haben, dass es dem Bundesrat - trotz Aufrechterhaltung des Bankgeheimnisses - mit der Betrugsbek\u00e4mpfung Ernst ist.</p><p>6. Grundst\u00fcckgewinne werden auf Bundesebene nur dann besteuert, wenn sie gewerbsm\u00e4ssig oder auf Liegenschaften des Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gens erzielt wurden. In allen Kantonen hingegen gelangen auch private Liegenschaftsgewinne zur Besteuerung. Fast \u00fcberall wird der Spekulation dadurch begegnet, dass kurzfristig erzielte Gewinne st\u00e4rker belastet werden, in der Regel durch Erhebung eines Zuschlages.</p><p>Was die privaten B\u00f6rsengewinne betrifft, so sind diese sowohl beim Bund als auch in allen Kantonen steuerfrei. Zwar mag die Besteuerung der Kapitalgewinne auf beweglichem Privatverm\u00f6gen gerechtfertigt erscheinen, wenn lediglich die rein steuersystematische Seite betrachtet wird. Eine neue Steuer muss aber immer auch in das gesamte Umfeld eines Steuersystems passen. Und hier sind bei den schweizerischen Verh\u00e4ltnissen grosse Vorbehalte anzubringen. So sind insbesondere internationale Vergleiche nicht aussagekr\u00e4ftig, denn diejenigen L\u00e4nder, die private Kapitalgewinne besteuern, erheben daf\u00fcr in der Regel keine Verm\u00f6genssteuer und/oder kennen keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung auf Unternehmensgewinnen und ausgesch\u00fctteten Dividenden.</p><p>Ausserdem m\u00fcssten bei einer Besteuerung der B\u00f6rsengewinne logischerweise auch die B\u00f6rsenverluste zum Abzug zugelassen werden. In Zeiten schwacher B\u00f6rsenkurse, wie wir sie nun seit geraumer Zeit erleben, d\u00fcrfte der Aufwand zur Erhebung einer Kapitalgewinnsteuer die Ertr\u00e4ge daraus massiv \u00fcbersteigen.</p><p>7. Es liegt im Wesen einer Kapitalsteuer, dass auch juristische Personen, die keine Gewinne erzielen, diese Steuer zu bezahlen haben und deshalb auf ihr Eigenkapital zur\u00fcckgreifen m\u00fcssen. In einem am Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit orientierten Steuersystem sollten indessen Steuern, die einen Substanzverzehr zur Folge haben, grunds\u00e4tzlich keinen Platz haben.</p><p>Zudem wird auch im Ausland mit wenigen Ausnahmen keine Kapitalsteuer der juristischen Personen erhoben. Daher ist von einer Wiedereinf\u00fchrung der Kapitalsteuer, die auf Bundesebene seit 1998 nicht mehr erhoben wird, abzusehen.</p><p>8. In den Ziffern 1 und 4 ist hinreichend dargelegt worden, warum eine Verst\u00e4rkung der Progression der Steuers\u00e4tze beim Bund nicht m\u00f6glich und auch nicht n\u00f6tig ist. Der Bundesrat m\u00f6chte auch nicht \u00fcberm\u00e4ssig in den freien Markt eingreifen, indem er die Kapitalfl\u00fcsse qualitativ kontrolliert, Investitionen im Ausland einer Bewilligung unterstellt oder den Kapitalexport mit einer Steuer belegt. Behinderungen des Kapitalverkehrs sind volkswirtschaftlich sch\u00e4dlich.</p><p>Der Bundesrat ist vielmehr der Ansicht, dass die Schweiz durch eine im internationalen Vergleich moderate Steuerbelastung sowohl f\u00fcr Kapitalien als auch Unternehmen ein attraktives Umfeld bietet und damit Abwanderungen entgegenwirkt.</p><p>9. Auch der Bundesrat ist der Meinung, dass eine Steueramnestie nicht zu einer \"Institution\" werden darf, denn eine Amnestie stellt letztlich immer einen Einbruch in das geltende Rechtssystem dar. Allerdings gibt es konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass in der Schweiz bedeutende Verm\u00f6gen liegen, die steuerlich ungen\u00fcgend erfasst werden und die einen Weg in die Legalit\u00e4t suchen. Der Bundesrat hat deshalb Ende Juni 2003 eine Vorlage zur Vereinfachung des Nachsteuerverfahrens in Erbf\u00e4llen und zur Einf\u00fchrung der straflosen Selbstanzeige in die Vernehmlassung geschickt.</p><p>Eine (teilweise) Beg\u00fcnstigung der Erben bietet in ethischer Hinsicht weniger Probleme als eine allgemeine Steueramnestie, da die Erben in aller Regel kein Verschulden an der Steuerhinterziehung des Erblassers trifft. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass durch die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die ordentliche Gesetzgebung den in letzter Zeit wieder lauter gewordenen Begehren nach einer allgemeinen Steueramnestie wirksam begegnet werden k\u00f6nnte.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1063152000000)\/","SubmittedBy":"Spielmann Jean","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1070928000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1712750023580)\/","SubmissionDate":"\/Date(1055980800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4619,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}