{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033374,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033374,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033374,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033374,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033374,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033374,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033374,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033374,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033374,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033374,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033374,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033374,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033374,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033374,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033374,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033374,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033374,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033374,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3374","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Unternehmensfinanzierung und neues Kreditrating der Banken","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Einf\u00fchrung der neuen Eigenmittelvorschriften und des Kreditratings der Banken, die der Basler Ausschuss der BIZ (\"Basel I\") im Rahmen der Globalisierung des Bankings erzwungen hat, hat bei uns zu einer markanten Kreditverteuerung und -verknappung f\u00fcr die kleinen und mittleren Unternehmen KMU gef\u00fchrt. Damit werden das wirtschaftliche Wachstum, die Firmengr\u00fcndungen und die technologische Innovation behindert. Nun droht mit \"Basel II\" eine weitere Versch\u00e4rfung des Kreditratings zum Nachteil der Realwirtschaft.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zu pr\u00fcfen und dem Parlament Bericht zu erstatten:</p><p>1. Die Auswirkungen der neuen Bankenrichtlinien des Basler Ausschusses (\"Basel II\") auf die Unternehmensfinanzierung, insbesondere jener der KMU und der Start-up-Firmen, sollen im Auftrag des Bundes von unabh\u00e4ngigen Fachpersonen und Institutionen, die nicht von den interessierten Grossbanken finanziert sind, gepr\u00fcft werden, damit eine Einsch\u00e4tzung und Diskussion der volkswirtschaftlichen Auswirkungen stattfinden kann.</p><p>2. Die neuen Richtlinien von \"Basel II\" sollen nur f\u00fcr die international t\u00e4tigen Grossbanken, nicht aber f\u00fcr hiesige Banken mit vornehmlich inl\u00e4ndischem Gesch\u00e4fts- und Kundenkreis, Anwendung finden. Zur differenzierten Anwendung der Richtlinien und Eigenmittelvorschriften ist eine \u00c4nderung des Bankengesetzes zu pr\u00fcfen.</p><p>3. Die Umsetzung von \"Basel II\" muss in der Schweiz zu einer deutlich st\u00e4rkeren Eigenmittelausstattung f\u00fchren, als die nach angels\u00e4chsischen Interessen durchgesetzten Minimalstandards erfordern. Dies dient dem Auffangen der Kreditrisiken. Denn bei Schweizer Banken ist das Ausmass der systemischen Risiken im Vergleich zum Wirtschaftspotenzial viel h\u00f6her. De facto tr\u00e4gt der Staat nach dem Prinzip des \"To big to fail\" ohnehin die Risiken der Grossbanken mit; deshalb ist er legitimiert, h\u00f6here Eigenmittelvorschriften f\u00fcr international t\u00e4tige Banken aufzustellen.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Postulat geht von der falschen Annahme aus, dass die vom Basler Ausschuss im Jahre 1988 als internationaler Mindeststandard f\u00fcr Banken beschlossene Eigenkapitalvereinbarung (Basel Capital Accord bzw. \"Basel I\") zu einer markanten Kreditverteuerung und -verknappung f\u00fcr kleinere und mittlere Unternehmungen (KMU) gef\u00fchrt habe. \"Basel I\" sieht f\u00fcr die Eigenmittelunterlegung der Kreditrisiken vielmehr ein sehr einfaches Risikogewichtungsschema vor, welches insbesondere f\u00fcr Schuldner des Privatsektors \u00fcberhaupt keine Differenzierung nach ihrer Bonit\u00e4t vornimmt und lediglich eine privilegierte Behandlung einiger weniger Kreditsicherheiten vorsieht. Ein ungedeckter Kredit an ein b\u00f6rsenkotiertes multinationales Unternehmen mit AAA-Rating wird folglich gleich unterlegt wie ein KMU-Kredit.</p><p>Auch die sonst differenzierteren schweizerischen Eigenmittelvorschriften sehen keine Unterscheidung nach Bonit\u00e4t des privaten Schuldners vor, ber\u00fccksichtigen also weder ein externes noch bankinternes Rating. Diese grobschl\u00e4chtige, nicht risikogerechte regulatorische Behandlung der Kreditrisiken als mit Abstand wichtigster Risikokategorie des Bankgewerbes hat denn auch dazu gef\u00fchrt, dass sich die Entwicklung sophistizierter Methoden des Risikomanagements grosser international t\u00e4tiger Banken immer weiter vom schematischen Ansatz der Aufsichtsbeh\u00f6rden abgekoppelt hat und \"Basel I\" \u00fcberdies zunehmend durch regulatorische Arbitrage - z. B. mittels Verbriefung von Kreditportefeuilles (Asset Securitisation) - ausgehebelt wurde.</p><p>Der Basler Ausschuss entschloss sich deshalb Mitte 1998 zu einer grundlegenden Revision der Eigenkapitalvereinbarung, die nach drei internationalen Vernehmlassungsrunden unter dem Kurzbegriff \"Basel II\" voraussichtlich Ende 2003 abgeschlossen und auf Ende 2006 in den Mitgliedl\u00e4ndern sowie der Europ\u00e4ischen Union in nationales Recht umgesetzt wird (siehe dazu die Ausf\u00fchrungen in den EBK-Jahresberichten 1998-2002).</p><p>\"Basel II\" bezweckt eine vollst\u00e4ndigere und sensitivere Erfassung der mannigfaltigen Risiken des Bankbetriebes, namentlich durch den neuen Einbezug operationeller Risiken und durch eine Menu-Auswahl verschiedener Methoden zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen f\u00fcr Kreditrisiken, Marktrisiken und operationelle Risiken. Die einzelne Bank hat somit - wie schon nach der 1996 erfolgten Erg\u00e4nzung von \"Basel I\" f\u00fcr Marktrisiken - die Wahl zwischen einer einfachen, in der Anwendung weniger aufwendigen, daf\u00fcr aber als Polster f\u00fcr die fehlende Genauigkeit in der Regel mehr Eigenmittel erfordernden Methode und - sofern sie die strengen Zulassungsvoraussetzungen erf\u00fcllt und die Genehmigung der Aufsichtsbeh\u00f6rde erh\u00e4lt - komplexeren, aufwendigeren Methoden, die bei g\u00fcnstigem Risikoprofil jedoch weniger Eigenmittel erfordern und in sophistizierten Banken n\u00e4her bei dem intern entwickelten Risikomanagement-Verfahren liegen. Anstelle eines starren Einheitskonzeptes f\u00fcr alle wird damit der unterschiedlichen Gr\u00f6sse, Organisation und Komplexit\u00e4t der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit Rechnung getragen.</p><p>F\u00fcr die hier interessierenden Kreditrisiken stehen drei Methoden zur Verf\u00fcgung:</p><p>1. das bisherige, um ein paar Risikogewichtungsklassen (Schuldner mit externem Kredit-Rating einer anerkannten Rating-Agentur; zus\u00e4tzliche Reduktion f\u00fcr Wohnbauhypotheken; Privilegierung des Retailgesch\u00e4ftes; Erh\u00f6hung f\u00fcr notleidende Kredite) angereicherte, aber immer noch einfach anzuwendende Standardverfahren;</p><p>2. die Basisvariante des internen Kreditrating-Verfahrens, wo die Bank die Ausfallwahrscheinlichkeit f\u00fcr alle ihre Schuldner selbst sch\u00e4tzt und die \u00fcbrigen Risikofaktoren durch regulatorische Vorgaben bestimmt werden;</p><p>3. das fortgeschrittene interne Kreditrating-Verfahren, wo die Bank alle Risikofaktoren selbst sch\u00e4tzt (Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote beim Ausfall, H\u00f6he der Forderung im Zeitpunkt des Ausfalls, Restlaufzeit). Die Anerkennung interner Kredit-Ratings (im folgenden IRB = Internal Ratings Based) f\u00fcr die Bestimmung der regulatorischen Eigenmittelanforderungen tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass nur eine kleine Minderheit der Schuldner - vor allem gr\u00f6ssere Unternehmen, nicht aber KMU - \u00fcber ein externes Rating verf\u00fcgen, und dass die auch im neuen Standardverfahren immer noch relativ schematische Zuordnung der Schuldner in einige wenige Risikogewichtungsklassen der differenzierten Bonit\u00e4tsbeurteilung durch Banken mit hoch entwickeltem Risikomanagement unterlegen ist. \"Basel II\" \u00fcbernimmt somit lediglich Methoden, welche in gut gef\u00fchrten Banken bereits seit Jahren mit Erfolg f\u00fcr die Krediterteilung und -\u00fcberwachung, die risikoad\u00e4quate Preisgestaltung und Steuerung des Kreditportefeuilles sowie zur Bestimmung der Wertberichtigungen verwendet werden. \u00dcberdies soll mit dem IRB-Verfahren ein regulatorischer Anreiz zur Verbesserung des Risikomanagements gesetzt werden.</p><p>Zu den vorgeschlagenen Massnahmen:</p><p>1. Untersuchung der Auswirkungen von \"Basel II\" auf die Unternehmensfinanzierung, insbesondere der KMU und Start-up-Firmen</p><p>Die Finanzierung von KMU ist ein wichtiges Thema. Aber eine Untersuchung, welche auf m\u00f6gliche Auswirkungen von \"Basel II\" auf die Kreditvergabe an Schweizer KMU fokussiert, ist aus folgenden Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt:</p><p>a. Wie einleitend ausgef\u00fchrt, haben international t\u00e4tige Grossbanken ihr Kreditrisikomanagement unabh\u00e4ngig von den regulatorischen Eigenmittelanforderungen und l\u00e4ngst bevor die Revision der Basler Eigenkapitalvereinbarung in Angriff genommen wurde oder gar konkrete Formen annahm, eigenst\u00e4ndig weiterentwickelt.</p><p>Die Schweizer Grossbanken gingen Mitte der Neunzigerjahre, die zu enormen Verlusten im inl\u00e4ndischen Kreditgesch\u00e4ft des ganzen Bankensystems mit Nachwirkungen bei einzelnen Kantonalbanken bis in j\u00fcngste Zeit f\u00fchrten, zu internen Rating-Systemen mit differenzierter Kreditvergabe und risikogerechter Preisgestaltung \u00fcber. In der Folge fand eine ausgiebige \u00f6ffentliche Debatte \u00fcber eine m\u00f6gliche Benachteiligung der KMU-Finanzierung und die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der neuen Kreditpolitik statt, welche die Grossbanken zu einer weniger schematischen Behandlung und verbesserter Kommunikation ihrer Kriterien gegen\u00fcber den betroffenen KMU-Kreditnehmern veranlasste.</p><p>Auch die \u00fcbrigen im Kreditgesch\u00e4ft t\u00e4tigen Schweizer Banken haben ihre Lehren aus den Neunzigerjahren gezogen und ihr Kredit-Risikomanagement laufend verbessert. Eine von der Bankenkommission angeordnete Schwerpunktpr\u00fcfung durch die bankengesetzlichen Revisionsstellen wird den Entwicklungsstand sowie einen allf\u00e4lligen weiteren Handlungsbedarf bei diesen Banken aufzeigen.</p><p>Selbst wenn \"Basel II\" in der Schweiz zur Bestimmung der regulatorischen Eigenmittel nicht voll umgesetzt w\u00fcrde, ist eine differenzierte Erfassung, Messung und Steuerung der Kreditrisiken nach Bonit\u00e4t des Schuldners also nicht aufzuhalten und sowohl unter dem Gesichtspunkt des Gl\u00e4ubiger- und Systemschutzes wie auch volkswirtschaftlich sogar erforderlich. Eine Quersubventionierung von Krediten an unterkapitalisierte und schlecht gef\u00fchrte KMU liegt weder im Interesse der vielen guten KMU noch der nachhaltigen Entwicklung der gesamten Volkswirtschaft. Bankzusammenbr\u00fcche f\u00fchren zu enormen volkswirtschaftlichen Verlusten und ein durch notleidende Kredite gel\u00e4hmtes Bankensystem kann auch seine Kapitalvermittlungsfunktion im Interesse der Unternehmensfinanzierung nicht mehr erf\u00fcllen, wie die seit \u00fcber einem Jahrzehnt trotz massiver staatlicher Hilfe andauernde Krise des japanischen Bankensystems eindr\u00fccklich belegt.</p><p>b. Den Bedenken, die vor allem aus Deutschland und anschliessend im Europ\u00e4ischen Parlament gegen\u00fcber einer Verteuerung der Finanzierung mittelst\u00e4ndischer Unternehmen bzw. der KMU unter dem risikosensitiveren IRB-Verfahren vorgebracht wurden, hat der Basler Ausschuss in mannigfaltiger Hinsicht Rechnung getragen und seine Vorschl\u00e4ge mehrmals modifiziert. Die Risikogewichtungskurve f\u00fcr Unternehmenskredite wurde wesentlich abgeflacht, f\u00fchrt also f\u00fcr Schuldner mit h\u00f6herer Ausfallwahrscheinlichkeit zu einem weniger starken Anstieg der Eigenmittelanforderungen.</p><p>F\u00fcr KMU mit einem Jahresumsatz zwischen 5 Millionen Euro und 50 Millionen Euro wird ein zus\u00e4tzlicher Abzug gew\u00e4hrt (im Durchschnitt 10 Prozent, f\u00fcr die kleinsten bis zu 20 Prozent Reduktion) und KMU mit Krediten von bis zu 1 Million Euro werden unter dem privilegierten Retailgesch\u00e4ft behandelt, was f\u00fcr KMU-Kredite mit noch weiteren Reduktionen der Eigenmittelanforderungen verbunden ist. \u00dcberdies wird eine erweiterte Palette von Kreditsicherheiten anerkannt, was wiederum in erster Linie den KMU zugute kommt. Auch im weniger risikosensitiveren Standardverfahren k\u00f6nnen KMU von der neu eingef\u00fchrten privilegierten Risikogewichtung f\u00fcr das Retailgesch\u00e4ft und der gegen\u00fcber \"Basel I\" weiter reduzierten Unterlegung f\u00fcr Wohnbauhypotheken des Unternehmers profitieren.</p><p>Generell ist darauf hinzuweisen, dass \"Basel II\" gesamthaft zu einer Reduktion der Eigenmittelanforderungen f\u00fcr Kreditrisiken f\u00fchrt. Der Basler Ausschuss verfolgte n\u00e4mlich bei der quantitativen Kalibrierung das Ziel, die Anforderungen f\u00fcr die Durchschnittsbank weder zu erh\u00f6hen noch zu vermindern, was wegen der neu eingef\u00fchrten Unterlegung der - \u00fcberhaupt nicht KMU-spezifischen - operationellen Risiken zwangsl\u00e4ufig eine Verminderung des Kreditrisiko-Anteils bedingte.</p><p>Die Bedenken wegen einer angeblichen Benachteiligung und generellen Verteuerung der KMU-Kredite infolge von \"Basel II\" haben sich auf internationaler Ebene seither gelegt. In der Schweiz, wo die Entwicklung zu einem differenzierten Kredit-Risikomanagement aufgrund des hohen Marktanteils der Grossbanken und schmerzhafter Erfahrungen des gesamten Bankensystems bereits recht weit fortgeschritten ist, w\u00e4ren sie erst recht unbegr\u00fcndet.</p><p>c. Die Schweizer Banken verf\u00fcgen \u00fcber eine komfortable Eigenmittelausstattung. Im Durchschnitt halten sie anrechenbare Eigenmittel in H\u00f6he von 159 Prozent der nach aktueller Schweizer Regulierung geforderten Eigenmittel (D. Zuberb\u00fchler auf der Medienkonferenz der EBK vom 2. Mai 2003; verf\u00fcgbar unter www.ebk.admin.ch/d/aktuell/m030502-05d.pdf). Da der Wechsel zu \"Basel II\" kaum zu einer massiven Erh\u00f6hung der Gesamteigenmittelanforderungen an das Schweizer Bankensystem f\u00fchren wird, werden die Banken weiterhin \u00fcber einen ausreichenden Puffer verf\u00fcgen, mit dem sie eine m\u00f6gliche Verschlechterung ihrer Kreditportfolios abfedern und gleichzeitig ihre Eigenmittelanforderungen erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Mit diesem Puffer erscheint eine Kreditverknappung f\u00fcr KMU wie auch f\u00fcr \u00fcbrige Unternehmen als direkte Folge von \"Basel II\" unwahrscheinlich.</p><p>d. Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 2. Juli 2003 betreffend die \u00dcberpr\u00fcfung und St\u00e4rkung des gewerblichen B\u00fcrgschaftswesens festgehalten, dass er einer angemessenen Finanzierung der KMU grosse Bedeutung beimisst. Die verschiedenen Facetten dieses Themas werden in den kommenden Jahren vertieft analysiert. Nach der Einf\u00fchrung von \"Basel II\" ab 2007 wird dar\u00fcber ein Bericht erstellt, der sich auch mit dem Einfluss der Regeln zur Eigenmittelunterlegung der Banken und der Risikoeinsch\u00e4tzung befasst.</p><p>2. \"Basel II\" nur f\u00fcr die international t\u00e4tigen Grossbanken</p><p>Die im Postulat geforderte Beschr\u00e4nkung der nationalen Umsetzung von \"Basel II\" in der Schweiz nur auf international t\u00e4tige Grossbanken ist eindeutig abzulehnen, weil dadurch den \u00fcbrigen Banken die M\u00f6glichkeit verschlossen bliebe, das in \"Basel II\" verbesserte Standardverfahren f\u00fcr Kreditrisiken anzuwenden und \u00fcberdies die Unterlegung der immer bedeutenderen, alle Banken betreffenden operationellen Risiken entfallen w\u00fcrde. Entgegen der Annahme des Postulates darf \"Basel II\" keineswegs nur mit den sophistizierten Methoden (Schlagwort \"IRB-Verfahren\") auf Basis bankinterner Verfahren gleichgesetzt werden. Das schweizerische Umsetzungskonzept sieht vielmehr vor, dass die gesamte Palette der verschiedenen in \"Basel II\" vorgesehenen Methoden im nationalen Recht verankert wird und der einzelnen Bank aus Gr\u00fcnden der Rechts- und Wettbewerbsgleichheit die Wahl unter diesen Methoden grunds\u00e4tzlich offen steht. Die \u00fcberwiegende Mehrheit der Banken wird jedoch f\u00fcr Kreditrisiken das Standardverfahren anwenden, weil die Zulassungsbedingungen f\u00fcr das IRB-Verfahren sehr streng sind und der hohe Aufwand einzig zum Zwecke der Eigenmittelersparnis angesichts der sehr komfortablen Kapitalausstattung der meisten Schweizer Banken kaum gerechtfertigt w\u00e4re. Insbesondere soll kein Zwang zur Anwendung des IRB-Verfahrens zur Bestimmung der regulatorischen Eigenmittel ausge\u00fcbt werden.</p><p>In der Praxis wird das IRB-Verfahren in erster Linie von den beiden Grossbanken, allenfalls von ein bis zwei grossen Kantonalbanken und zus\u00e4tzlich von verschiedenen Auslandbanken als Folge der einheitlichen Politik ihres Mutterhauses verwendet werden. F\u00fcr eine in diesem Sinne differenzierte Umsetzung von \"Basel II\" bedarf es keiner \u00c4nderung des Bankengesetzes. Artikel\u00a04 des Bankengesetzes gibt - auch in der mit der h\u00e4ngigen Totalrevision des Nationalbankgesetzes aktualisierten Fassung - lediglich den allgemeinen Rahmen vor, dass die Banken einzeln und auf konsolidierter Basis \u00fcber angemessene Eigenmittel verf\u00fcgen m\u00fcssen. Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit und der Risiken fest, w\u00e4hrend die Bankenkommission erm\u00e4chtigt ist, Ausf\u00fchrungsvorschriften zu erlassen. F\u00fcr Marktrisiken bestehen bereits seit Ende 1997 entsprechend differenzierte Vorschriften mit Menuauswahl in der Bankenverordnung (Art. 12, 12i-12p; SR 952.02 ) und den Richtlinien der EBK zur Eigenmittelunterlegung der Marktrisiken (RS 97/1).</p><p>3. Deutlich st\u00e4rkere Eigenmittelausstattung</p><p>Bereits heute haben Schweizer Banken weitaus h\u00f6here Eigenmittelanforderungen zu erf\u00fcllen, als nach den aktuellen Basler Mindeststandards (\"Basel I\") gefordert wird. Die Schweizer Regulierung ergibt je nach Risikostruktur des Institutes um 20 Prozent bis 50 Prozent h\u00f6here verbindliche Mindesteigenmittelanforderungen. Zus\u00e4tzlich erwartet die EBK, dass jede Bank ihre verbindlichen Schweizer Eigenmittelanforderungen um mindestens 20 Prozent \u00fcbertrifft. Mit den beiden Grossbanken wurden separat analoge Zielvereinbarungen getroffen. Sobald eine Bank die Zielgr\u00f6sse unterschreitet, wird sie einer intensiveren Kontrolle der EBK unterstellt, muss einen Plan zur Wiederherstellung des Puffers unterbreiten und darf allenfalls nur in eingeschr\u00e4nktem Mass Dividenden aussch\u00fctten (D. Zuberb\u00fchler auf der Medienkonferenz der EBK vom 2. Mai 2003).</p><p>Diese vorsichtige Aufsichtspolitik wird bei der nationalen Umsetzung von \"Basel II\" beibehalten. Die schweizerischen Mindesteigenmittelanforderungen sollen weiterhin deutlich \u00fcber dem internationalen Mindeststandard liegen. Ebenso wird die EBK ihre Praxis der zus\u00e4tzlichen Zielgr\u00f6ssen fortf\u00fchren. Insgesamt sollen die im schweizerischen Bankensystem vorhandenen Eigenmittel mindestens erhalten bleiben, was \"Basel II\" im \u00dcbrigen auch f\u00fcr das internationale Bankensystem anstrebt.</p><p>Die im Postulat erhobene Forderung nach einer gegen\u00fcber dem internationalen Mindeststandard auch unter \"Basel II\" deutlich verst\u00e4rkten Eigenmittelausstattung in der Schweiz ist somit unbestritten. Der Bundesrat hat dieses Anliegen bereits bei der Behandlung der als Postulat \u00fcberwiesenen Motion Strahm 98.3480, \"Eigenmittelvorschriften zur Abdeckung der Systemrisiken bei global t\u00e4tigen Banken\", unterst\u00fctzt, eine ausschliessliche Fokussierung auf international t\u00e4tige Grossbanken jedoch abgelehnt. </p><p>Bez\u00fcglich der im Postulat wiederholten Annahme eines \"too big to fail\" bzw. einer faktischen Bundesgarantie sei auf die Antwort des Bundesrates zur Interpellation Schmid Samuel 98.3008, \"Faktische Garantenpflicht der Eidgenossenschaft f\u00fcr Grossbanken\", verwiesen.</p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.","FederalCouncilProposal":6,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1070582400000)\/","SubmittedBy":"Strahm Rudolf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1118966400000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1712735567813)\/","SubmissionDate":"\/Date(1055980800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4619,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}