{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033405,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033405,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033405,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033405,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033405,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033405,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033405,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033405,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033405,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033405,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033405,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033405,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033405,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033405,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033405,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033405,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033405,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033405,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3405","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Problematik der Suizidbeihilfe als Unterrichtsfach an medizinischen Fakult\u00e4ten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Mit dieser Motion fordern wir den Bundesrat auf, die Problematik der Beihilfe zum Suizid in den Studienplan der medizinischen Fakult\u00e4ten aufzunehmen. Diese Thematik k\u00f6nnte in einer Lehrveranstaltung \"Thanatologie\" oder \"Medizinische Psychologie\" behandelt werden.</p>","ReasonText":"<p>Am 21. Dezember 2001 hat der Nationalrat eine Parlamentarische Initiative abgelehnt, die verlangte, dass die aktive Sterbehilfe - wenn auch nur unter Einhaltung von sehr strengen Bedingungen - erlaubt werde. Die Debatte hat immerhin daran erinnert, dass die Beihilfe zum Suizid nicht strafbar ist, da Artikel\u00a0115 des Strafgesetzbuchs diese nur mit Strafe bedroht, wenn sie aus selbsts\u00fcchtigen Beweggr\u00fcnden erfolgt.</p><p>Beihilfe zum Suizid kommt in Frage, wenn die folgenden f\u00fcnf Bedingungen erf\u00fcllt sind: Urteilsf\u00e4higkeit der kranken Person; ernsthafte und wiederholte Bitte; unheilbare Krankheit; unertr\u00e4gliche physische oder psychische Schmerzen; Prognose, dass die Krankheit sicher zum Tod oder, im Fall einer nicht onkologischen Krankheit, zu schwerer Invalidit\u00e4t f\u00fchrt.</p><p>Wenn das Recht auf Leben ein Grundrecht bleiben soll, so muss das Recht, in W\u00fcrde zu sterben, ebenfalls anerkannt werden. In dieser Hinsicht stellt man eine Wandlung in der Volksmeinung fest: Sie ist immer offener gegen\u00fcber der M\u00f6glichkeit, dass die Sterbenden den Zeitpunkt ihres Sterbens selbst w\u00e4hlen, wenn die Lebensbedingungen extrem qu\u00e4lend sind. Immer h\u00e4ufiger wird um eine solche Beihilfe gebeten.</p><p>Oft stellt man der Beihilfe zum Suizid die M\u00f6glichkeiten der palliativen Pflege gegen\u00fcber. Dieser gelingt es aber nicht immer, der kranken Person umfassende Erleichterung zu bringen. So verbessert sich vielleicht die psychische Verfassung, die physischen Schmerzen aber verringern sich nicht unbedingt.  Diese beiden M\u00f6glichkeiten, einem Menschen am Ende seines Lebens beizustehen, stehen nicht in einem Gegensatz zueinander, sondern erg\u00e4nzen sich.</p><p>Die \u00c4rzte und \u00c4rztinnen empfinden ihre Situation oft als schwierig, wenn sie von einem Patienten oder einer Patientin um Beihilfe zum Suizid gebeten werden. Ihre Ausbildung, ihre Ethik und vor allem ihr Rollenverst\u00e4ndnis hindern sie daran, sich dieser Problematik ohne Unbehagen zu stellen. Sie k\u00f6nnen sich in Frage gestellt f\u00fchlen, wie wenn der Tod des Patienten oder der Patientin eine pers\u00f6nliche Niederlage w\u00e4re, ein Zeichen ihrer Machtlosigkeit gegen\u00fcber dem Tod. Und das Tabu des \"nat\u00fcrlichen\" Todes wiegt st\u00e4rker als der Respekt vor dem Willen des Patienten oder der Patientin.</p><p>Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften hat k\u00fcrzlich zu dieser Frage Stellung genommen. Sie ist heute der Meinung, dass in bestimmten F\u00e4llen die Beihilfe zum Suizid als Teil des \u00e4rztlichen Handelns betrachtet werden kann: eine kompetente und verst\u00e4ndnisvolle  Unterst\u00fctzung auf dem Weg zum grossen Schritt vom Leben in den Tod.</p><p>Die \u00c4rzte und \u00c4rztinnen haben schon gelernt, auf die therapeutische Verbissenheit und die Fortsetzung der Behandlung gegen den Willen des Patienten oder der Patientin und der Angeh\u00f6rigen zu verzichten (passive Sterbehilfe). Es ist wichtig, dass sie sich - wenn sie das w\u00fcnschen - ein praktisches oder theoretisches Wissen aneignen k\u00f6nnen \u00fcber die Praxis der Beihilfe zum Suizid. Eine solche Beihilfe setzt die Information des Patienten oder der Patientin \u00fcber den Krankheitszustand und die Respektierung des Rechtes auf Wahrheit voraus. Gelernt werden muss auch, wie man die Patientinnen und Patienten dar\u00fcber informiert.</p><p>Der Tod ist ein Ereignis, das es verdient, mit Hilfe von Personen vorbereitet zu werden, welche f\u00fcr eine solche Begleitung ausgebildet sind. Deshalb muss diese Ausbildung unserer Meinung nach Bestandteil des Medizinstudiums sein.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Angesichts der breiten \u00f6ffentlichen Diskussion \u00fcber die Rahmenbedingungen der Betreuung und Begleitung von schwer kranken Menschen in der Endphase des Lebens greift die Motion eine wichtige gesellschaftliche Fragestellung auf.</p><p>Der von der Motion\u00e4rin angeregten Integration der Sterbehilfediskussion in die Ausbildung der zuk\u00fcnftigen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte wird im Entwurf des neuen Medizinalberufegesetzes (E-MedBG), das voraussichtlich im Jahre 2006 in Kraft treten wird, Rechnung getragen.</p><p>Das neue Medizinalberufegesetz legt allerdings den Ausbildungsrahmen in Form von Zielen (E-MedBG; Art. 4, 6-10) fest, anstatt alle Ausbildungsinhalte und -veranstaltungen aufzunehmen. Gem\u00e4ss dem Gesetzentwurf soll die Ausbildung nicht nur die wissenschaftlichen Grundlagen f\u00fcr vorbeugende, diagnostische, therapeutische, palliative und rehabilitative Massnahmen vermitteln. Die Ausbildung soll die zuk\u00fcnftigen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte dar\u00fcber hinaus bef\u00e4higen, Patienten und ihre Angeh\u00f6rigen ganzheitlich zu betreuen und psychische, soziale, rechtliche, kulturelle und ethische Faktoren mit einzubeziehen.</p><p>Zusammen mit den Prinzipien der Ethik sollen Medizinalpersonen somit medizinische Fertigkeiten und menschliche Verhaltensweisen aus dem Grundstudium mitbringen, die f\u00fcr die Behandlung und Begleitung von Patientinnen und Patienten in der Endphase ihres Lebens relevant sind und welche die W\u00fcrde und Autonomie des Menschen respektieren (E-MedBG; Art. 8 Bst. h).</p><p>Dass die Sterbehilfe als Unterrichtsfach im neuen Bundesgesetz nicht explizit genannt wird, hat verschiedene Gr\u00fcnde. Die Erfahrungen mit dem bisherigen Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877 haben gezeigt, dass die gesetzliche Verankerung zahlreicher einzelner Inhalte und Methoden kein sinnvolles Vorgehen darstellt und deshalb zugunsten von Studienzielen aufgegeben wurde.</p><p>Dem Anliegen der Motion\u00e4rin ist im Rahmen des neuen Medizinalberufegesetzes damit im Grundsatz Rechnung getragen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1063152000000)\/","SubmittedBy":"Men\u00e9trey-Savary Anne-Catherine","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1118966400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1712737879240)\/","SubmissionDate":"\/Date(1056067200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4619,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}