{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033409,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033409,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033409,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033409,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033409,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033409,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033409,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033409,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033409,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033409,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033409,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033409,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033409,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033409,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033409,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033409,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033409,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033409,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3409","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Unverj\u00e4hrbarkeit von terroristischen Straftaten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich ersuche den Bundesrat, Artikel\u00a075bis Ziffer 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in dem Sinne abzu\u00e4ndern, dass die Verfolgung aller terroristischen Akte nicht verj\u00e4hrt.</p>","ReasonText":"<p>Wie aus den Medien zu entnehmen war, gestand der bekennende Atomgegner und Mitinitiant der eidgen\u00f6ssischen Volksinitiativen \"Strom ohne Atom\" und \"Moratorium plus\", Chaim Nissim, dass er im Jahre 1981 mit einer Panzerabwehrrakete auf das sich in Bau befindende Kernkraftwerk in Creys-Malville (Frankreich) schoss. Nur gl\u00fccklichen Umst\u00e4nden ist es zu verdanken, dass bei diesem zu n\u00e4chtlicher Stunde und bei laufenden Bauarbeiten ver\u00fcbten Attentat keine Menschen zum Opfer fielen.</p><p>Der geltende Artikel\u00a075bis Ziffer 3 StGB bezieht sich nur auf bestimmte qualifizierte Akte des Terrorismus, namentlich N\u00f6tigung durch Bedrohung von Leib und Leben. Nach geltendem Strafrecht ist die oben erw\u00e4hnte Straftat deshalb mittlerweile verj\u00e4hrt und kann nicht mehr verfolgt werden. In diesem Wissen konnte der T\u00e4ter nun im Vorfeld der Abstimmung vom 18. Mai seine Straftat nicht nur offen gestehen, sondern diese unr\u00fchmliche Tat auch noch f\u00fcr die Abstimmungskampagne der Initianten der beiden Atominitiativen missbrauchen. Solche Machenschaften d\u00fcrfen nicht toleriert werden.</p><p>Der guten Ordnung halber wird hier noch erw\u00e4hnt, dass der Motion\u00e4r um den Verzicht des Parlamentes auf die Einf\u00fchrung des allgemeinen Tatbestandes des Terrorismus im StGB, wie sie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Juni 2002 (02.052) vorgeschlagen hatte, weiss. Einigkeit mit dem Bundesrat besteht darin, dass das Unrecht von Terroranschl\u00e4gen mit strenger Strafe vergolten werden muss. Deshalb rechtfertigt sich eine Strafe auch dann, wenn zwischen Tat und Urteil ein grosser Zeitraum liegt. Damit die Strafe jeweils auch zugef\u00fchrt werden kann, sollte die Strafverfolgung bei terroristischen Anschl\u00e4gen ganz allgemein als unverj\u00e4hrbar erkl\u00e4rt werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Nach Artikel\u00a075bis des Strafgesetzbuches (StGB) tritt keine Verj\u00e4hrung f\u00fcr Verbrechen ein, welche erstens auf die Ausrottung oder Unterdr\u00fcckung einer bestimmten Bev\u00f6lkerungsgruppe gerichtet waren (V\u00f6lkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit), welche zweitens schwere Verletzungen des V\u00f6lkerrechtes in bewaffneten Konflikten darstellen (Kriegsverbrechen) oder welche drittens als Mittel zu Erpressung oder N\u00f6tigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten (qualifizierte Terrorakte).</p><p>Wie der Bundesrat im Jahre 1977 in der Botschaft zur Einf\u00fchrung von Artikel\u00a075bis StGB ausf\u00fchrte (BBl 1977 II 1247ff.), bezweckt diese Gesetzesbestimmung zweierlei: Zum einen sollen Personen, die v\u00f6lkerstrafrechtlicher oder terroristischer Verbrechen beschuldigt werden, an das Ausland ausgeliefert werden k\u00f6nnen, ohne dass sie sich mit der Berufung auf die Verj\u00e4hrung der Tat einer Auslieferung widersetzen k\u00f6nnen. Zum anderen sollen diese Verbrechen in der Schweiz aber auch selbst - unabh\u00e4ngig vom Zeitablauf nach der Tat - strafrechtlich verfolgt und bestraft werden k\u00f6nnen.</p><p>Die Verj\u00e4hrung solcher Verbrechen w\u00fcrde zu untragbaren Ergebnissen f\u00fchren: Die Verj\u00e4hrung w\u00fcrde den Angeschuldigten dem Zugriff der Justiz entziehen, obwohl Handlungen von kaum zu \u00fcberbietender Verwerflichkeit infrage st\u00fcnden. Der Staat, dessen Recht dies erm\u00f6glichte, w\u00fcrde in den Augen der Welt\u00f6ffentlichkeit zur Freistatt f\u00fcr Urheber solcher Verbrechen. Eine Aufhebung der Verj\u00e4hrung f\u00fcr diese Taten sei deshalb gem\u00e4ss der erw\u00e4hnten Botschaft sachgerecht, weil sie sich durch ihre Zielrichtung, wegen der angewendeten Mittel oder wegen ihres Ausmasses aus der gew\u00f6hnlichen Kriminalit\u00e4t herausheben.</p><p>Bundesrat und Parlament waren sich indes einig, dass nur schwere Formen des Terrorismus, bei denen die T\u00e4ter in gewissenloser Weise Massenvernichtungsmittel anwenden oder Katastrophen ausl\u00f6sen oder damit drohen und damit die Vernichtung eines wahllos und zuf\u00e4llig betroffenen Teils der Bev\u00f6lkerung in Kauf nehmen, sich aus den Taten der gew\u00f6hnlichen Kriminalit\u00e4t herausheben und wie die Verbrechen gegen die Menschlichkeit Unverj\u00e4hrbarkeit erfordern.</p><p>Der Eintritt der Verj\u00e4hrung bei anderen Delikten f\u00fchrt in der Regel nicht zu einem weiteren, schweren Unrecht an der Bev\u00f6lkerung. Der Bundesrat vertrat allerdings die Meinung, dass Terrorakte schwerster Art auch durch Handlungen begangen werden k\u00f6nnten, die das schweizerische Strafrecht nicht als Verbrechen mit Zuchthaus, sondern als Vergehen mit Gef\u00e4ngnis bedroht. Er unterstellte daher auch die Vergehen, welche Leib und Leben von Menschen gef\u00e4hrden oder bedrohen, Artikel\u00a075bis StGB. In den parlamentarischen Beratungen setzte sich jedoch die Auffassung durch, dass diese zeitlich unbegrenzte Geltung der Strafgewalt bei Vergehen zu weit gehen w\u00fcrde und der Gesetzgeber schr\u00e4nkte den Anwendungsbereich der Unverj\u00e4hrbarkeitsbestimmung auf Verbrechen ein.</p><p>In der Stellungnahme zur Motion Schmied Walter 01.3611, welche f\u00fcr Terroranschl\u00e4ge eine Mindeststrafe von 20 Jahren Zuchthaus sowie die Unverj\u00e4hrbarkeit f\u00fcr solche Straftaten verlangte, erkl\u00e4rte der Bundesrat, dass im Gefolge der Terroranschl\u00e4ge vom 11. September 2001 und der sich daraus ergebenden Entwicklungen zu pr\u00fcfen sein w\u00fcrde, ob Anpassungen des Strafrechtes, wie beispielsweise die Einf\u00fchrung einer generellen Terrorismusstrafnorm, erforderlich seien.</p><p>In der Botschaft vom 26. Juni 2002 betreffend die Internationalen \u00dcbereinkommen zur Bek\u00e4mpfung der Finanzierung des Terrorismus und zur Bek\u00e4mpfung terroristischer Bombenanschl\u00e4ge sowie die \u00c4nderung des StGB und die Anpassung weiterer Bundesgesetze (BBl 2002, 5390) schlug der Bundesrat vor, als terroristische Straftaten allgemein die Begehung von Gewaltverbrechen zu definieren, mit welcher die Bev\u00f6lkerung eingesch\u00fcchtert oder einen Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen gen\u00f6tigt werden soll. Das Parlament verzichtete jedoch auf die Einf\u00fchrung einer solchen Terrorismusbestimmung im StGB. Es war der Auffassung, dass das schweizerische Recht die Begehung von Gewaltverbrechen (insbesondere auch solche mit terroristischem Hintergrund) bereits mit gen\u00fcgend hohen Strafen sanktionieren w\u00fcrde.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates schliesst diese j\u00fcngst erfolgte Ablehnung einer allgemeinen Terrorismusstrafnorm durch das Parlament implizit auch die Ablehnung einer allgemeinen Unverj\u00e4hrbarkeit terroristischer Akte mit ein. Die Ausdehnung der Unverj\u00e4hrbarkeitsvorschriften unabh\u00e4ngig von der Schwere der Tat und ohne dass Leib und Leben von Menschen gef\u00e4hrdet oder bedroht werden, ist daher abzulehnen.</p><p>Der Bundesrat weist abschliessend darauf hin, dass die am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Revision des StGB und des Milit\u00e4rstrafgesetzes (Verj\u00e4hrung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern; AS 2002, 2993) das Anliegen des Motion\u00e4rs in gewisser Hinsicht bereits ber\u00fccksichtigt hat. So verj\u00e4hrt neu nach Artikel\u00a070 Absatz\u00a01 StGB die M\u00f6glichkeit zur Strafverfolgung bei Verbrechen, welche mit lebensl\u00e4nglichen Freiheitsstrafen bedroht sind (z. B. Mord, qualifizierte Geiselnahme, schwere Angriffe auf die Unabh\u00e4ngigkeit der Eidgenossenschaft), anstatt nach 20 erst nach 30 Jahren. Bei Taten, welche mit Gef\u00e4ngnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht sind (z. B. schwere Sachbesch\u00e4digung, Verursachung einer Explosion mit Personen- oder Sachsch\u00e4den) wird die Frist f\u00fcr die Verfolgungsverj\u00e4hrung von 10 auf 15 Jahre verl\u00e4ngert.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1062547200000)\/","SubmittedBy":"Bigger Elmar","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1118620800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1763104191567)\/","SubmissionDate":"\/Date(1056067200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4619,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}