{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033450,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033450,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033450,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033450,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033450,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033450,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033450,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033450,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033450,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033450,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033450,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033450,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033450,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033450,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033450,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033450,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033450,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033450,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3450","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Entlastungsprogramm 2003. Auswirkungen auf die Sicherheit der Bergbev\u00f6lkerung und Tourismusregionen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Entlastungsprogramm werden Gelder zum Schutz vor Naturgefahren gek\u00fcrzt. In diesem Zusammenhang stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Was unternimmt er, um den Schutz der Bergbev\u00f6lkerung vor Naturgefahren trotz des Entlastungsprogrammes zu gew\u00e4hrleisten?</p><p>2. Weiss er, welche Schutzbauten und Sicherheitsvorkehrungen gegen Naturgefahren wegen des Entlastungsprogrammes nicht mehr realisiert werden k\u00f6nnen?</p><p>3. Weiss er, welche Schutzbauten und Sicherheitsvorkehrungen gegen Naturgefahren aufgrund des Entlastungsprogrammes zur\u00fcckgestellt werden m\u00fcssen?</p><p>4. Welche Auswirkungen haben die geplanten K\u00fcrzungen beim Forst-, beim Hochwasser- und Lawinenschutz auf die Sicherheit der Bev\u00f6lkerung?</p><p>5. Welche Auswirkungen k\u00f6nnen die geplanten K\u00fcrzungen beim Forst-, beim Hochwasser- und beim Lawinenschutz auf den Tourismus und die Volkswirtschaft haben?</p><p>6. Wer haftet, wenn es aufgrund von nicht realisierten bzw. nicht erneuerten Schutzbauten und Sicherheitsvorkehrungen zu Naturkatastrophen und Schadenf\u00e4llen kommt?</p><p>7. Welche Fr\u00fchwarnsysteme existieren in der Schweiz, um m\u00f6gliche wetterbedingte Naturgefahren fr\u00fchzeitig zu erkennen?</p><p>8. Erachtet der Bundesrat diese Fr\u00fchwarnsysteme als ausreichend, wenn damit gerechnet werden muss, dass wetterbedingte Naturgefahren in den kommenden Jahren zunehmen?</p><p>9. Hat er die Meinung der Kantone zu den Sparmassnahmen im Bereich Naturgefahren eingeholt?</p>","ReasonText":"<p>Durch den sich abzeichnenden Klimawandel ist damit zu rechnen, dass wetterbedingte Naturgefahren und Extremereignisse in den kommenden Jahren zunehmen werden. Trotzdem sieht das Entlastungsprogramm K\u00fcrzungen in den Bereichen Forstwirtschaft, Lawinen- und Hochwasserschutz vor. Die Bergkantone haben in den letzten Monaten vor den Auswirkungen dieses Entlastungsprogrammes auf die Sicherheit der Bev\u00f6lkerung in den Bergregionen gewarnt. Aufgrund der extremen Hitze der vergangenen Sommermonate ist es gem\u00e4ss Aussagen von Klimaexperten m\u00f6glich, dass es bereits in diesem Herbst punktuell zu heftigen Niederschl\u00e4gen und Unwettern kommen kann. Grosse Erdrutsche und Murg\u00e4nge, wie wir sie in den letzten Jahren in Poschiavo und M\u00fcnster (1987), Brig (1993) und Gondo (2000) erlebten, k\u00f6nnen nicht ausgeschlossen werden. Es stellt sich vor allem auch die Frage, wer f\u00fcr die Sch\u00e4den haftet, die entstehen k\u00f6nnen, wenn die Kantone ihre Schutzbauten und Sicherheitsvorkehrungen nicht mehr ordnungsgem\u00e4ss realisieren bzw. unterhalten k\u00f6nnen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Das vom Bundesrat vorgeschlagene und vom Parlament in der vergangenen Herbstsession zu einem grossen Teil beratene Entlastungsprogramm 2003 zur Sanierung der Bundesfinanzen betrifft s\u00e4mtliche Aufgabenbereiche des Bundes. Im Bereich des Schutzes vor Naturereignissen hat das Parlament gegen\u00fcber dem Finanzplan f\u00fcr das Jahr 2006 folgende K\u00fcrzungen beschlossen: 12 Millionen Franken beim Schutzwald und den Lawinenverbauungen, 5 Millionen Franken beim Hochwasserschutz sowie 5 Millionen Franken beim Schutz von Strassen durch Galerien und Tunnels.</p><p>Um die Bev\u00f6lkerung speziell im Berggebiet weiterhin bestm\u00f6glich vor Naturgefahren zu sch\u00fctzen, pr\u00fcft der Bundesrat derzeit im Rahmen seiner Kompetenzen und finanziellen M\u00f6glichkeiten eine Reihe von Massnahmen. Diese zielen zum einen darauf ab, die Fr\u00fcherkennung von Naturgefahren mittels geeigneter Instrumente zu verst\u00e4rken. Zum anderen sollen mit der F\u00f6rderung eines \"integralen Risikomanagements\" die verbleibenden Risiken minimiert werden. Die geplanten Massnahmen orientieren sich dabei am Grundsatz, dass Projekte mit hoher Kostenwirksamkeit priorit\u00e4r verwirklicht werden. Von dieser Priorisierung ausgenommen sind wichtige Unterhaltsarbeiten an Schutzvorrichtungen, deren Realisierung auch in Zukunft gem\u00e4ss der von der Planat (Nationale Plattform Naturgefahren) im Auftrag des Bundesrates erarbeiteten Sicherheitsstrategie sichergestellt werden muss.</p><p>2./3. Planung und Umsetzung von Projekten zum Schutz vor Naturgefahren liegen in der Kompetenz der Kantone. Es ist daher Sache der Kantone, die Projekte den ver\u00e4nderten finanziellen Verh\u00e4ltnissen anzupassen. Entsprechend hat der Bundesrat keine Kenntnis davon, welche Projekte nicht mehr realisiert werden k\u00f6nnen bzw. zur\u00fcckgestellt werden m\u00fcssen. </p><p>In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass eine Zur\u00fcckstellung von Projekten nicht aussergew\u00f6hnlich ist. Auch ohne K\u00fcrzung der Mittel f\u00fchren Naturereignisse wiederkehrend dazu, dass die Priorit\u00e4ten der jeweiligen Situation angepasst werden m\u00fcssen.</p><p>4. Die Strategie des Bundesrates zum Schutz vor Naturgefahren zielt prim\u00e4r darauf ab, den Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturgefahren zu sch\u00fctzen. Die Einsparungen m\u00fcssen daher so ausgestaltet werden, dass sie die Sicherheitsanstrengungen zum Schutze von Siedlungen und wichtigen Verkehrswegen nicht tangieren. Mit den vom Bundesrat geplanten Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren k\u00f6nnen die Auswirkungen auf die Sicherheit der Bev\u00f6lkerung minimiert werden (vgl. Antwort zu Frage 1).</p><p>5. Da die Umsetzung der Einsparungen im Bereich des Schutzes vor Naturgefahren in erster Linie durch Verzicht auf gewisse Projekte erfolgen d\u00fcrfte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch das Risiko von gr\u00f6sseren Sch\u00e4den durch Naturereignisse steigt. Ein vermehrtes Auftreten von Sch\u00e4den durch Naturereignisse k\u00f6nnte m\u00f6glicherweise zu einer tempor\u00e4ren touristischen Abwertung einer Region f\u00fchren.</p><p>6. Grunds\u00e4tzlich ist es Sache jedes Einzelnen, sich und seine G\u00fcter vor Naturgefahren zu sch\u00fctzen und sein Handeln entsprechend auszurichten. Wird jemand durch Naturereignisse gesch\u00e4digt, so hat er den Schaden selber zu tragen, soweit er sich nicht dagegen versichert hat, beispielsweise im Rahmen einer Elementarschadenversicherung f\u00fcr Sch\u00e4den an Geb\u00e4uden.</p><p>Aufgabe der \u00d6ffentlichkeit ist es demgegen\u00fcber, Zonen erh\u00f6hter Gef\u00e4hrdung auszuscheiden und Nutzungsvorschriften zu erlassen. Zudem hat sie geeignete Massnahmen zu treffen, um das verbleibende Risiko volkswirtschaftlich vertretbar zu halten. F\u00fcr Siedlungen, wo Menschen und hohe Sachwerte betroffen sein k\u00f6nnen, wird ein h\u00f6herer Schutz angestrebt als etwa in land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebieten. Die Ausgestaltung sowie die Wahl des Zeitpunktes zur Realisierung der Massnahmen beinhalten einen erheblichen Spielraum, denn der Einsatz der beschr\u00e4nkten \u00f6ffentlichen Mittel hat nach Priorit\u00e4ten geordnet und nach den Prinzipien der Kostenwirksamkeit sowie der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zu erfolgen. Es liegt ausserhalb der M\u00f6glichkeiten der \u00f6ffentlichen Hand, alle durch Naturgefahren bedingten Risiken gleichzeitig zu reduzieren.</p><p>Es bleibt die M\u00f6glichkeit einer Verantwortlichkeit der betroffenen \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaften (Bund, Kantone, Gemeinden). Trotz der Vielfalt der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Verantwortlichkeitsgesetz, SR 170.32, und einschl\u00e4gige Gesetze, die von den Kantonen auf der Grundlage von Art. 61 OR verabschiedet wurden) ist davon auszugehen, dass der Staat nur in Ausnahmef\u00e4llen f\u00fcr die aufgrund von Naturereignissen eingetretenen Sch\u00e4den haftet, wenn er keine Schutzbauten erstellt oder andere Sicherheitsmassnahmen ergriffen hat. Eine derartige Verantwortlichkeit unterliegt in der Tat namentlich der Bedingung, dass das Fehlen solcher Massnahmen eine Rechtswidrigkeit darstellt, was nur dann angenommen werden kann, wenn dem Staat eine Handlungspflicht oblag. Im Falle von Naturereignissen ist der Staat jedoch nur dann zum Handeln verpflichtet, wenn sie voraussehbar sind. Es liegt jedoch auf der Hand, dass bei Naturereignissen die Voraussehbarkeit in den meisten F\u00e4llen eben gerade nicht gegeben ist. Verf\u00fcgt der Staat \u00fcber einen bestimmten Ermessensspielraum, sind \u00fcberdies einzig Ermessensmissbrauch oder -\u00fcberschreitung rechtswidrig. In Zusammenhang mit Naturereignissen verf\u00fcgt der Staat zwangsl\u00e4ufig \u00fcber einen Handlungsspielraum bei der Gestaltung der konkret zu treffenden Schutzmassnahmen; allein schon, weil der Staat im Hinblick auf die verf\u00fcgbaren finanziellen Mittel unweigerlich Priorit\u00e4ten setzen muss. Demnach gilt es zu beachten, dass eine Verantwortlichkeit des Staates nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die unterlassenen Schutzmassnahmen im gegebenen Fall einem unbestrittenen Bed\u00fcrfnis entsprochen h\u00e4tten und nur wenn ihre Umsetzung im Vergleich zum Risiko, dem es vorzubeugen galt, wirtschaftlich tragbar gewesen w\u00e4re.</p><p>Beim Unterhalt von Schutzbauten und bei der Absicherung von Verkehrswegen gegen Naturereignisse hat der Staat, wenn er Eigent\u00fcmer einer solchen Anlage ist, ausserdem daf\u00fcr zu sorgen, dass diese Anlage keine M\u00e4ngel aufweist, welche bei einem Belastungsfall zu Sch\u00e4den f\u00fchren,  oder dass das Schadenausmass nicht wegen dieser M\u00e4ngel sogar noch erh\u00f6ht wird.</p><p>Massgebend sind bei dieser so genannten Werkeigent\u00fcmerhaftung (Art. 58 OR) jeweils die konkreten Verh\u00e4ltnisse im Einzelfall. Insbesondere zu beachten ist, dass zwischen dem Werkmangel und dem durch das Naturereignis verursachten Schaden ein ad\u00e4quater Kausalzusammenhang bestehen muss.</p><p>Zudem verweist die g\u00e4ngige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der oben erw\u00e4hnten Bestimmung auf das Kriterium der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zwischen Massnahmen zur Gefahrenabwendung und den Kosten, die der betroffenen \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaft daraus erwachsen: In der Tat sind es lediglich wirtschaftlich tragbare Vorbeugungsmassnahmen, die von einer \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaft als Eigent\u00fcmerin einer Anlage verlangt werden k\u00f6nnen.</p><p>7. Meteo Schweiz ist als Bundesamt f\u00fcr Meteorologie und Klimatologie damit beauftragt, vor gef\u00e4hrlichen Wettererscheinungen zu warnen. Die regionalen Warn- und Vorhersagedienste in Genf, Locarno-Monti und Z\u00fcrich erstellen Fr\u00fchwarnungen, um die kantonalen Beh\u00f6rden und Einsatzorganisationen fr\u00fchzeitig auf ein zu erwartendes Unwetter aufmerksam zu machen. Die Vermittlung dieser Warnungen erfolgt \u00fcber das krisensichere Kommunikationssystem des Bundes und der Kantone Vulpus.</p><p>F\u00fcr die Lawinenwarnung Schweiz kommt das Interkantonale Fr\u00fchwarn- und Kriseninformationssystem (Ifkis) zur Anwendung. Dieses System wurde vom Eidgen\u00f6ssischen Institut f\u00fcr Schnee- und Lawinenforschung (SLF) im Auftrag des Bundesamtes f\u00fcr Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) und der Gebirgskantone entwickelt und hat sich in Krisensituationen sehr bew\u00e4hrt. Gegenw\u00e4rtig noch bestehende L\u00fccken sollen in den n\u00e4chsten Jahren geschlossen werden.</p><p>Das Bundesamt f\u00fcr Wasser und Geologie (BWG) betreibt im Bereich Hydrologie umfangreiche Messnetze und stellt Daten, Auswertungen und Vorhersagen der breiten \u00d6ffentlichkeit via Internet unentgeltlich zur Verf\u00fcgung. Das BWG betreibt zus\u00e4tzlich Hochwasseralarmstationen, welche bei \u00dcberschreiten eines bestimmten Pegelstandes die entsprechenden Informationen automatisch an regionale Alarmzentralen \u00fcbertragen. Diese erlauben es den kantonalen Entscheidungstr\u00e4gern, bei Bedarf umgehend pr\u00e4ventive Massnahmen in die Wege zu leiten.</p><p>Eine enge fachliche Zusammenarbeit besteht zwischen den Warndiensten von allen drei beteiligten Bundesstellen. Sie dient der gemeinsamen Beurteilung von Gefahrensituationen und der gegenseitigen Abstimmung der Vorhersagen und Warnungen.</p><p>8. Die Verfahren zur Warnung vor gef\u00e4hrlichen Wetterereignissen sind in den letzten Jahren in Absprache mit den kantonalen Beh\u00f6rden, welche allf\u00e4llige Interventionen einzuleiten h\u00e4tten, festgelegt worden. Der regelm\u00e4ssige direkte Kontakt zwischen Meteo Schweiz und den kantonalen Beh\u00f6rden stellt sicher, dass die Warnverfahren laufend und rasch den sich allenfalls ver\u00e4ndernden Anforderungen angepasst werden k\u00f6nnen.</p><p>Die Warnung vor Hochwassern, basierend auf automatischen Messstationen und Hochwasseralarmstationen, wird auch bei vermehrt auftretenden Hochwassern funktionieren. W\u00fcrde jedoch die Gef\u00e4hrdung durch Hochwasser erheblich zunehmen, m\u00fcssten die Systeme allenfalls erweitert und angepasst werden.</p><p>Die Lawinenwarnung in der Schweiz zeichnet sich durch ihr hohes Niveau aus und ist im internationalen Vergleich f\u00fchrend. Basierend auf den im Lawinenwinter 1999 gesammelten Erfahrungen sind beim Bund, den Kantonen, den Gemeinden, den Werkeigent\u00fcmern sowie den Anlagebetreibern die notwendigen organisatorischen Verbesserungen realisiert worden. F\u00fcr die kommenden Jahre und Jahrzehnte gilt es nun auch die Fr\u00fchwarnung vor gef\u00e4hrlichen Prozessen wie Hochwasser, Murg\u00e4ngen und Rutschungen im Rahmen der gesetzlichen und finanziellen M\u00f6glichkeiten weiterzuentwickeln, um denselben Standard wie bei der Unwetter- und Lawinenwarnung zu erreichen.</p><p>9. Das Entlastungsprogramm 2003 f\u00fcr den Bundeshaushalt wurde am 2. Juni 2003 in die Vernehmlassung geschickt. In dieser Zeit fanden die konferenziellen Konsultationen statt, zu denen Kantonsvertreter, Parteien und Verb\u00e4nde eingeladen waren.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1071446400000)\/","SubmittedBy":"Gr\u00fcne Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1128643200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24|52","Category":null,"Modified":"\/Date(1712737984250)\/","SubmissionDate":"\/Date(1063670400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4620,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen|Umwelt"}}