{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033487,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033487,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033487,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033487,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033487,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033487,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033487,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033487,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033487,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033487,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033487,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033487,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033487,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033487,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033487,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033487,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033487,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033487,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3487","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Wirtschaftliche Kriegf\u00fchrung der USA gegen die Schweiz?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Teilt der Bundesrat die sogar von amerikanischen Beh\u00f6rden eingestandene Ansicht, wonach einige ihrer Massnahmen, welche seit langen Jahren vorbereitet worden sind und nun insbesondere den Finanzplatz Schweiz betreffen, als Teil einer \"wirtschaftlichen Kriegf\u00fchrung\" betrachtet werden k\u00f6nnen?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat das von einem ehemaligen Bundesanwalt erstattete Gutachten vom 26. Oktober 1981 an die amerikanische B\u00f6rsenaufsichtsbeh\u00f6rde (i.S. SEC gegen die Banca della Svizzera Italiana), wonach eine Verletzung des Bankgeheimnisses nach Schweizer Recht straffrei bleibt, wenn die interessierten Beh\u00f6rden den Notstand herbeigef\u00fchrt haben, indem sie z. B. bis zur Erreichung ihres Informationsziels der US-Niederlassung einer Schweizer Bank eine t\u00e4gliche, \"sehr hohe Beugebusse\" auferlegt, den betreffenden Bankdirektor in \"Beugehaft\" genommen oder den \"Verlust der Banklizenz\" angedroht haben?</p><p>3. Trifft es zu, dass der Bundesrat, insbesondere unter dem Druck amerikanischer Beh\u00f6rden, auf sein parlamentarisches Versprechen zur\u00fcckgekommen ist, wonach aus Gr\u00fcnden des Datenschutzes und zum Schutz der individuellen Freiheiten der Bundesrat nicht beabsichtige, elektronisch lesbare Schweizer P\u00e4sse und andere Ausweispapiere abzugeben?</p><p>4. Wie gedenkt der Bundesrat zuk\u00fcnftig daf\u00fcr Gew\u00e4hr zu bieten, dass die Schweizer Datenschutz- und Bankgeheimnisbestimmungen weder auf dem Weg elektronisch lesbarer Ausweisschriften, Postaufdrucke und Telekommunikationen noch durch extra-parlamentarische oder - unter Missachtung von Artikel\u00a0271 StGB - gar rein privater Vereinbarungen mit amerikanischen Steuer- und anderen Beh\u00f6rden hintertrieben, wenn nicht praktisch ausser Kraft gesetzt werden m\u00f6gen (z. B. im Falle der Qualified Intermediary-Vereinbarung von Schweizer Banken mit der IRS und der Passagierdaten-Vereinbarung der Swiss mit der FAA)?</p><p>5. Trifft es zu, dass die meist unter Hinweis auf Terrorismusgefahren erfolgenden Begehren, Zumutungen und Eingriffe amerikanischer Beh\u00f6rden in unser Hoheitsgebiet auch zu ganz anderen, mit unserer W\u00fcrde und unseren Interessen kaum zu vereinbarenden Zwecken missbraucht werden k\u00f6nnen; dass gerade unter dem Gesichtspunkt der vorgegebenen wirksamen Terrorismusbek\u00e4mpfung besondere Vorsicht geboten ist, wenn Begehren gestellt werden, welche - je nach Nationalit\u00e4t - unterschiedlich ausfallen, und dass weiterhin f\u00fcr Schweizer Passinhaber Diskriminierungsgefahr z. B. gegen\u00fcber britischen, kanadischen und amerikanischen Staatsb\u00fcrgern besteht, wenn sie aus beruflichen Gr\u00fcnden oder zu Gesch\u00e4ftszwecken nach Amerika reisen, insbesondere bez\u00fcglich des Erfordernisses eines elektronisch lesbaren Ausweispapiers und der damit beh\u00f6rdlich zug\u00e4nglich zu machenden biometrischen sowie anderen gesch\u00fctzten pers\u00f6nlichen Daten?</p><p>6. Teilt der Bundesrat die Ansicht, wonach die W\u00fcrde und die Interessen der Schweiz es gebieten, sich gegen jedwelche Diskriminierung und \u00dcbergriffe in das Schweizer Hoheitsgebiet mit allen geeigneten rechtlichen und politischen Mitteln unmissverst\u00e4ndlich und nach Kr\u00e4ften zur Wehr zu setzen; solchen \u00dcbergriffen auch nicht durch eigenes Tun und Lassen Vorschub zu leisten, sowie auch und besonders als Freund des amerikanischen Volkes die gemeinsamen Werte, welche der Erkl\u00e4rung des Vereinten Amerikanischen Kongresses vom 30. Oktober 1985 zugrunde liegen, gegen alle internen und externen Machenschaften und Modeerscheinungen zu verteidigen; sich dabei aller geeigneten Mittel zu bedienen, welche einem souver\u00e4nen Staat zur Verf\u00fcgung stehen, eingeschlossen die nachhaltige Reaktivierung und Geltendmachung bestehender Vertr\u00e4ge, z. B. des Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages vom 25. November 1850 (SR 0.142.113.361), sowie die Mobilisierung und Bekleidung ausgew\u00e4hlter Milizkader in geeigneter Form?</p><p>7. Was gedenkt der Bundesrat zur Wahrung der auf dem Spiel stehenden Interessen unserer Mitb\u00fcrger und unseres Staates zu unternehmen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zwischen den Vereinigten Staaten und der Schweiz sind substanziell und entwickeln sich insgesamt g\u00fcnstig. Auf der Grundlage eines eng gekn\u00fcpften vertraglichen Rahmens werden sie durch regelm\u00e4ssige offizielle Kontakte auf h\u00f6chster Ebene gef\u00f6rdert und von der Bilateralen Wirtschaftskommission (JEC) koordiniert. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die bilateralen Beziehungen von keinem wesentlichen Problem \u00fcberschattet werden, auch wenn der Finanzplatz Schweiz von einigen Sicherheitsmassnahmen der amerikanischen Regierung zur Bek\u00e4mpfung von Terrorismus und organisierter Wirtschaftskriminalit\u00e4t betroffen ist. Diese Massnahmen wurden nach dem 11. September 2001 verst\u00e4rkt; sie sind legitim und von internationaler Tragweite.</p><p>2. Bereits 1982 \u00e4usserte sich der Bundesrat zur Frage, ob die an eine Schweizer Bank gerichtete Aufforderung einer ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rde, das Bankgeheimnis zu verletzen, eine Notstandssituation f\u00fcr die betroffene Bank begr\u00fcnden w\u00fcrde (Interpellation Robbiani 81.577). In seiner Antwort wies der Bundesrat darauf hin, dass es in erster Linie Sache der Gerichte sei, die Anwendbarkeit der Notstandsbestimmung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 34 StGB (SR 311.0) zu beurteilen. Er hielt zudem fest, dass unverh\u00e4ltnism\u00e4ssige Sanktionsdrohungen von ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden gegen Firmen oder Personen, welche die Preisgabe eines von der schweizerischen Rechtsordnung gesch\u00fctzten Geheimnisses verweigerten, geeignet sind, die schweizerische Souver\u00e4nit\u00e4t in doppelter Hinsicht zu verletzen: Einmal durch den Versuch, unter schweizerischer Jurisdiktion stehende Personen zur Verletzung schweizerischen Rechtes zu zwingen, und sodann, durch die versuchte Herbeif\u00fchrung eines Notstandes, den schweizerischen Richter zu hindern, unsere Geheimhaltungsvorschriften durchzusetzen. Der Vermutung des ehemaligen Bundesanwaltes Hans Walder (vgl. das erw\u00e4hnte Kurzgutachten vom 26. Oktober 1981), die Androhung von hohen Bussen oder der Entzug der Bankenzulassung k\u00f6nnte eine Notstandssituation begr\u00fcnden, hat sich der Bundesrat 1982 nicht angeschlossen und sieht sich auch heute nicht veranlasst, die Vermutung zu teilen. Um die Situation von Schweizer Firmen und Personen in Amerika vor solchen Androhungen besser zu sch\u00fctzen, schloss der Bundesrat  nach den Erfahrungen im Fall Marc Rich (1983-1985) mit der amerikanischen Regierung 1987 ein \"Memorandum of Understanding\" ab. Bei sich abzeichnenden Jurisdiktionskonflikten soll das Gespr\u00e4ch gesucht und einseitige Zwangsmassnahmen sollen zur\u00fcckhaltend angewendet werden (BBl. 1988 II 394ff.). Seither ist es zu keinen vergleichbaren ernsten Zwischenf\u00e4llen mehr gekommen.</p><p>3. Mit der Schaffung maschinenlesbarer P\u00e4sse wird einer Empfehlung der Internationalen Luftfahrtorganisation (Icao) und nicht der USA nachgelebt. Die USA haben lediglich festgelegt, dass ab dem 26. Oktober 2004 ein maschinenlesbarer Pass f\u00fcr die visumfreie Einreise in die USA erforderlich ist. Der Einf\u00fchrung eines schweizerischen maschinenlesbaren Passes hat das Parlament durch Genehmigung des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 \u00fcber Ausweise f\u00fcr Schweizer Staatsangeh\u00f6rige zugestimmt.</p><p>Was die Aufnahme biometrischer Daten in Ausweisen - eine Forderung der USA - betrifft, hat der Bundesrat das Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, bis Sommer 2004 eine Machbarkeitsstudie zu den rechtlichen, finanziellen, organisatorischen und technischen Aspekten zu erstellen. Erst in Kenntnis aller Fakten wird der Bundesrat das weitere Vorgehen entscheiden.</p><p>4. Die so genannten Vereinbarungen \u00fcber die qualifizierten Intermedi\u00e4re (\"Qualified Intermediary Agreement\") sind Bestandteil des amerikanischen Verfahrens f\u00fcr die Reduzierung der Quellensteuer, welche die Vereinigten Staaten im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gew\u00e4hren. F\u00fcr in den Vereinigten Staaten erwirtschaftete Kapitalertr\u00e4ge, welche an Personen ausgezahlt werden, die in einem Staat wohnhaft sind, welcher ein DBA mit den Vereinigten Staaten abgeschlossen hat, wird eine Reduzierung der Quellensteuer gew\u00e4hrt (in der Regel 15 Prozent bei Dividenden und 0 Prozent bei Zinsen). Nach innerstaatlichem Recht der Vereinigten Staaten wird mangels DBA auf solche Eink\u00fcnfte eine Steuer von 30 Prozent erhoben.</p><p>Es kommt nun allerdings vor, dass Doppelbesteuerungsabkommen missbraucht werden: Einzelne Personen erwerben Wertpapiere \u00fcber Banken, welche in L\u00e4ndern ans\u00e4ssig sind, die mit den Vereinigten Staaten ein diesbez\u00fcglich besonders vorteilhaftes DBA abgeschlossen haben, und kommen damit in den Genuss von steuerlichen Verg\u00fcnstigungen, auf die sie keinen Anspruch haben. Um dieses \"Treaty shopping\" zu unterbinden, das f\u00fcr die Vereinigten Staaten j\u00e4hrlich Verluste in H\u00f6he von Hunderten von Millionen Dollar zur Folge hat, hat die amerikanische Steuerbeh\u00f6rde (Internal Revenue Service, IRS) ihr System der Reduzierung der Quellensteuer f\u00fcr die in den Vereinigten Staaten erwirtschafteten Kapitalertr\u00e4ge per 1. Januar 2001 mit weltweiter Wirkung neu organisiert. Seit diesem Datum muss die Bescheinigung W-8BEN (\"Certificate of Foreign Status of Beneficial Owner\") vorgelegt werden, um in den Genuss der im DBA vorgesehenen Steuerverg\u00fcnstigung zu kommen. Andernfalls gilt der Steuersatz von 30 Prozent. Eine Ausnahmeregelung erlaubt dem in einem Staat niedergelassenen Intermedi\u00e4r, in dem die von der US-Steuerbeh\u00f6rden anerkannten \"know your customer\"-Regeln gelten, eine Vereinbarung \u00fcber den Status eines qualifizierten Intermedi\u00e4rs (QI) abzuschliessen. Dieser Status bietet dem amerikanischen Debitor die M\u00f6glichkeit, die Steuerverg\u00fcnstigung anzuwenden und erlaubt es der Bank, die in dem von den Vereinigten Staaten abgeschlossenen DBA vorgesehenen Vorteile an ihre Kunden weiterzugeben.</p><p>Die Bestimmungen einer QI-Vereinbarung gew\u00e4hrleisten, dass die Identit\u00e4t eines Kunden zu keinem Zeitpunkt ohne dessen Einverst\u00e4ndnis offen gelegt wird. Als Gegenleistung hat der qualifizierte Intermedi\u00e4r daf\u00fcr zu sorgen, dass US-B\u00fcrger und in den Vereinigten Staaten wohnhafte Personen, deren ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte in den Vereinigten Staaten zu versteuern sind, nur dann amerikanische Wertpapiere erwerben d\u00fcrfen, wenn sie bereit sind, gegen\u00fcber der US-Steuerbeh\u00f6rde ihre Identit\u00e4t offen zu legen.</p><p>Dieses Verfahren ist nicht gegen die Schweiz gerichtet, denn es gilt f\u00fcr B\u00fcrger aller Staaten. Ausserdem hat die Einf\u00fchrung des QI-Systems die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Finanzplatzes Schweiz verbessert. Es erlaubt den Banken, die Verg\u00fcnstigung direkt an diejenigen Kunden weiterzugeben, die dank eines DBA Anspruch auf eine Quellensteuerreduzierung haben. Das Bankgeheimnis wird damit in keiner Weise verletzt, denn die Personalien der Kunden, die in den Genuss einer Steuerbeg\u00fcnstigung kommen, werden ausschliesslich mit ihrem Einverst\u00e4ndnis weitergegeben.</p><p>Zwischen der Fluggesellschaft Swiss und den amerikanischen Beh\u00f6rden wurde keine Vereinbarung \u00fcber den Zugriff auf Passagierdaten geschlossen. Zwar trifft es zu, dass ein solcher Zugriff von amerikanischer Seite gefordert wird, doch laufen die Kontakte hierzu in erster Linie auf Beh\u00f6rdenebene. Der Bundesrat setzt sich f\u00fcr eine L\u00f6sung ein, welche die Anliegen des Datenschutzes ber\u00fccksichtigt.</p><p>5. Der Bundesrat ist sich der Tragweite der Terrorismusbek\u00e4mpfung bewusst. Die Schweiz hat ein Interesse mit anderen Staaten und somit auch mit den USA auf diesem Gebiet im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung zusammenzuarbeiten. Die schweizerischen Beh\u00f6rden haben in diesem Zusammenhang keine diskriminierenden Massnahmen festgestellt, die gegen schweizerische Staatsangeh\u00f6rige gerichtet waren. Im Bereich des Reiseverkehrs ist die Schweiz eines der 27 L\u00e4nder, welche im Rahmen des amerikanischen Visa Waiver Program (VWP) von einer visumfreien Einreise profitieren. Die von den USA geforderten Massnahmen bez\u00fcglich Maschinenlesbarkeit von P\u00e4ssen ist keineswegs unilateraler Art, sondern betrifft alle Mitglieder des VWP im gleichen Mass. Bez\u00fcglich der biometrischen Daten wird von der Schweiz eine einheitliche L\u00f6sung f\u00fcr alle Staaten auf multilateraler Ebene (Zivile Luftfahrtsorganisation - ICAO) angestrebt, die der Datenschutzgesetzgebung unseres Landes entspricht.</p><p>6. Die Schweiz hat ihre Interessen gegen\u00fcber den USA auf der Basis eines dichten Vertragsnetzes unter Einschluss des Freundschaftsvertrages von 1850 seit jeher verteidigt. Wenn es zur Kollision zwischen den beiden Rechtsordnungen kam, konnten regelm\u00e4ssig L\u00f6sungen gefunden werden (siehe auch Antwort zu Ziff. 2). Die auf Freundschaft basierenden Beziehungen und die dem Bundesrat zur Verf\u00fcgung stehenden rechtlichen Instrumente erlaubten, etwaigen \u00dcbergriffen, insbesondere der US-Justiz, mit geeigneten Massnahmen zu begegnen.</p><p>7. Gegen\u00fcber den USA gilt es jeweils fr\u00fchzeitig auf Schweizer Interessen hinzuweisen und unsere Positionen klar zu vertreten. Dazu geh\u00f6rt auch, dass die Schweiz das Prinzip der Reziprozit\u00e4t geltend macht und die schweizerischen Positionen auch in multilateralen Gremien konsequent verfolgt. Die in den letzten Jahren in vielen Bereichen intensivierten Beziehungen mit den USA sollen gepflegt und, wo immer m\u00f6glich, ausgebaut werden. Das damit gewonnene Vertrauen und die N\u00e4he zu den US-Entscheidungszentren wiederum erlauben eine rasche Reaktion auf unerwartete Entwicklungen und sind f\u00fcr die Schweiz eine gute Versicherung f\u00fcr die Zukunft.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1069804800000)\/","SubmittedBy":"Spielmann Jean","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1070928000000)\/","ResponsibleDepartment":3,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|15","Category":null,"Modified":"\/Date(1712753742893)\/","SubmissionDate":"\/Date(1064880000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4620,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Wirtschaft"}}