{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033489,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033489,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033489,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033489,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033489,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033489,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033489,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033489,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033489,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033489,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033489,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033489,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033489,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033489,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033489,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033489,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033489,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033489,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3489","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Fernkommunikation durch Anw\u00e4lte","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich bitte den Bundesrat, die schweizerische Gesetzgebung so anzupassen, dass Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte explizit dazu erm\u00e4chtig werden, ihre Dienstleistungen unter Einhaltung der Berufsregeln auch ausschliesslich \u00fcber Telefon, Fax, Internet und andere Fernkommunikationsmittel anzubieten und zu erbringen.</p><p>Zu diesem Zweck ist Artikel\u00a012 des Bundesgesetzes \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit der Anw\u00e4lte (BGFA) nach Buchstabe\u00a0c mit einem weiteren Buchstaben wie folgt zu erg\u00e4nzen:</p><p>\"Sie d\u00fcrfen ihre Dienstleistungen unter Einhaltung der Berufsregeln auch ausschliesslich \u00fcber Telefon, Fax, Internet und andere Fernkommunikationsmittel anbieten und erbringen\".</p>","ReasonText":"<p>Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte setzen f\u00fcr die Kommunikation mit ihrer Klientschaft vermehrt Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Fax und Internet ein. Dabei besteht vonseiten des Marktes ein Bed\u00fcrfnis, die Dienstleistungen von Anw\u00e4lten auch ausschliesslich \u00fcber diese Kommunikationsmittel zu beziehen. Das belegen die zahlreichen Telefon- und Internet-Beratungsdienste von Konsumentenzeitschriften und Verb\u00e4nden, aber auch die entsprechende Tendenz im Bereich der Medizin. Bei letzterer wird die Erbringung von Dienstleistungen \u00fcber Fernkommunikationsmittel zur Einsparung von Kosten durch Staat und Privatwirtschaft, insbesondere durch die Krankenkassen, geradezu propagiert.</p><p>Gegen\u00fcber der Erbringung der Dienstleistungen von Anw\u00e4lten \u00fcber Fernkommunikationsmittel sind dagegen Aufsichtsbeh\u00f6rden und Gerichte bis heute zur\u00fcckhaltend bis ablehnend (vgl. insbesondere BGE 124 I 310). Diese Haltung ist letztmals bei der Einf\u00fchrung des neuen BGFA und der entsprechenden \u00dcberpr\u00fcfung der Anw\u00e4lte wieder zum Ausdruck gekommen. Die zur\u00fcckhaltende bis ablehnende Haltung steht jedoch im Widerspruch zum Geist des BGFA (Freiz\u00fcgigkeitsgesetz!) und der auch in der neuen Verfassung verankerten Wirtschaftsfreiheit.</p><p>Die Skepsis gegen\u00fcber der Erbringung von Dienstleistungen von Anw\u00e4lten \u00fcber Fernkommunikationsmittel l\u00e4uft aber auch der Entwicklung in Europa, insbesondere in unserem Nachbarland Deutschland, diametral entgegen. So sieht die E-Commerce-Richtline der EU (RL 2000/31/EG vom 8. Juni 2000) explizit vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, \"dass die Verwendung kommerzieller Kommunikation, die Bestandteil eines von einem Angeh\u00f6rigen eines reglementierten Berufes angebotenen Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, gestattet ist, soweit die berufsrechtlichen Regeln .... eingehalten werden\" (Art. 8 Abs. 1 RL). In einem neueren Urteil (vom 26. September 2002, I ZR 44/00 und I ZR 102/00) hat der deutsche Bundesgerichtshof zudem entschieden, dass einer telefonischen Rechtsauskunft durch Anw\u00e4lte \u00fcber eine 0190-Nummer nichts entgegensteht.</p><p>Es ist auch aus der Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten unbefriedigend, dass in der Schweiz jedermann unabh\u00e4ngig von seiner Ausbildung Rechtsberatung ausschliesslich \u00fcber Fernkommunikationsmittel anbieten und erbringen darf, den juristisch qualifizierten Anw\u00e4lten dieser Absatzkanal jedoch verwehrt bleibt. Damit werden die Anw\u00e4lte sowohl im Inland wie auch gegen\u00fcber den europ\u00e4ischen Anw\u00e4lten doppelt diskriminiert. Aufgrund der Haltung der Beh\u00f6rden und Gerichte ist dieser unbefriedigende Zustand auf dem Wege der Gesetzgebung zu beseitigen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat geht mit der Motion\u00e4rin einig, dass auch Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte moderne Fernkommunikationsmittel vermehrt einsetzen und dass die Gesetzgebung - wenn n\u00f6tig - an diese Entwicklung angepasst werden muss.</p><p>Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte k\u00f6nnen ihre Dienstleistungen bereits heute mittels moderner Fernkommunikationsmittel anbieten und erbringen. Sie k\u00f6nnen telefonisch Rechtsauskunft erteilen, Rechtsschriften per Fax oder E-Mail an ihre Klientinnen und Klienten richten, sofern diese damit einverstanden sind usw. Dies gilt - entgegen der Annahme der Motion\u00e4rin - auch f\u00fcr die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte. Diese haben allerdings die Berufsregeln des Bundesgesetzes \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit der Anw\u00e4lte (BGFA) nicht nur in ihrer forensischen T\u00e4tigkeit zu respektieren, sondern in ihrer gesamten Berufsaus\u00fcbung, also auch bei der Rechtsberatung.</p><p>Dies gilt in diesem Zusammenhang insbesondere f\u00fcr die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses (Art. 13 BGFA) und f\u00fcr die Pflicht der sorgf\u00e4ltigen und gewissenhaften Berufsaus\u00fcbung (Art 12 Bst. a BGFA). So k\u00f6nnte beispielsweise die Erteilung von Rechtsberatung ausschliesslich mittels Telefon bei komplexen oder heiklen F\u00e4llen zu einer Verletzung der Pflicht zur sorgf\u00e4ltigen und gewissenhaften Berufsaus\u00fcbung f\u00fchren, weil ein komplizierter Sachverhalt aufgrund einer ausschliesslich telefonischen Schilderung eventuell nicht gen\u00fcgend pr\u00e4zise analysiert werden k\u00f6nnte.</p><p>Die Tatsache, dass registrierte Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte auch bei der Rechtsberatung strengen Berufsregeln unterstehen, w\u00e4hrend Personen, die nicht in einem Anwaltsregister eingetragen sind, uneingeschr\u00e4nkt Rechtsberatung anbieten und erteilen k\u00f6nnen, ist auch aus der Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten vorteilhaft, da der Registereintrag f\u00fcr Qualit\u00e4t der anwaltlichen Leistung b\u00fcrgt. Grunds\u00e4tzlich gilt folglich, dass nach geltendem Recht auch registrierte Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte ihre Dienstleistungen mittels moderner Fernkommunikationsmittel erbringen k\u00f6nnen. Eine \u00c4nderung des BGFA im Sinne der Motion\u00e4rin ist insofern nicht erforderlich.</p><p>In dem von der Motion\u00e4rin zitierten Entscheid best\u00e4tigte das Bundesgericht ein kantonales Verbot, Rechtsberatung unter Benutzung von Telebusiness anzubieten (BGE 124 I 310ff.). Das Problem in diesem Fall war allerdings nicht das Anbieten von telefonischer Rechtsberatung, sondern die Tatsache, dass diese Beratung via Telebusiness erfolgte, einem System, bei dem sich das Honorar ausschliesslich nach der Gespr\u00e4chszeit richtete. In der Schweiz wird die Frage der Honorarberechnung - wenn \u00fcberhaupt - auf kantonaler Ebene geregelt. Bei der Festlegung des Honorars ist der Zeitaufwand bloss einer von mehreren Faktoren. Als weitere Kriterien sind beispielsweise die Komplexit\u00e4t des Falles sowie die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der Klientin oder des Klienten zu ber\u00fccksichtigen.</p><p>Die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Verwendung moderner Fernkommunikationsmittel stellt sich auch im forensischen Bereich immer mehr. Hier ist die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln allerdings (noch) mit vielf\u00e4ltigen Problemen verbunden. Gem\u00e4ss heutiger Rechtslage ist beispielsweise das Einreichen einer Rechtsschrift ans Bundesgericht per Telefax nicht zul\u00e4ssig, weil es an einer (g\u00fcltigen) Unterschrift des Beschwerdef\u00fchrers oder dessen Vertreters fehlt (vgl. BGE 121 II 252ff.). Im Verkehr mit anderen Gerichts- und Verwaltungsbeh\u00f6rden des Bundes wird die Einreichung von Rechtsschriften per Telefax vereinzelt als zul\u00e4ssig erachtet (vgl. z. B. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung \u00fcber die Schweizerische Asylrekurskommission, Art. 19 des Bundesgesetzes \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen).</p><p>Im Zusammenhang mit dem elektronischen Verkehr mit den Beh\u00f6rden ist insbesondere auch auf das Problem der digitalen Unterschrift hinzuweisen. In seiner Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege hat der Bundesrat das Thema des elektronischen Verkehrs mit Gerichts- und Verwaltungsbeh\u00f6rden des Bundes eingehend er\u00f6rtert (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, Ziff. 2.6). Der Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel im Zivil- und Strafverfahren wird in den Projekten zur Vereinheitlichung des Zivilprozessrechtes und des Strafprozessrechtes nachgegangen. So ist z. B. im Vorentwurf der Expertenkommission vom Juni 2003 f\u00fcr eine Schweizerische Zivilprozessordnung in Artikel\u00a0120 vorgesehen, dass eine Eingabe an das Gericht in Papierform oder elektronisch erfolgen kann. Bei elektronischer \u00dcbermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein. Zudem kann das Gericht verlangen, dass die Eingabe in Papierform nachgereicht wird.</p><p>Schliesslich kann auf das E-Government-Projekt JusLink hingewiesen werden, das vom Bundesgericht in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Anwaltsverband und dem Bundesamt f\u00fcr Justiz koordiniert wird. Mit JusLink soll der Rechtsverkehr zwischen Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lten und Gerichten sowie unter den Gerichten selbst haupts\u00e4chlich auf elektronischem Weg stattfinden. Bereits Mitte 2004 werden die ersten Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte JusLink testen, indem sie ihre Eingaben samt allf\u00e4lligen Beweisen auf elektronischem Weg an das zust\u00e4ndige Gericht senden (zu den Details vgl. www.govlink.ch). F\u00fcr einen fl\u00e4chendeckenden Einsatz von JusLink fehlen allerdings noch die rechtlichen Grundlagen, insbesondere auch in den Kantonen.</p><p>Aus diesen Gr\u00fcnden erachten wir die mit der Motion verlangte Erg\u00e4nzung des BGFA nicht f\u00fcr geeignet. Der Bundesrat ist aber bereit, im Rahmen der n\u00e4chsten Revision des BGFA zu pr\u00fcfen, ob f\u00fcr die Erbringung von Dienstleistungen von Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lten \u00fcber Fernkommunikationsmittel auf Bundesebene noch Regelungsbedarf besteht.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1069200000000)\/","SubmittedBy":"Leumann Helen","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1149552000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1750816783497)\/","SubmissionDate":"\/Date(1064880000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4620,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}