{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033517,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033517,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033517,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033517,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033517,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033517,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033517,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033517,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033517,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033517,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033517,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033517,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033517,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033517,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033517,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033517,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033517,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033517,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3517","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Rahmenbedingungen f\u00fcr den Vollzug des mit dem Entlastungsprogramm 2003 ge\u00e4nderten Asyl- und Ausl\u00e4nderrechtes","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Damit die vom Bundesrat im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 vorgeschlagenen \u00c4nderungen im Asylgesetz (AsylG) und im Bundesgesetz \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl\u00e4nder (Anag) den angestrebten Erfolg wirklich erreichen k\u00f6nnen, sind auf geeignete Weise zus\u00e4tzliche Rahmenbedingungen zu schaffen bzw. Massnahmen zu treffen. Ohne flankierende Massnahmen wird langfristig nicht die verfolgte abschreckende Wirkung f\u00fcr potenzielle Asylsuchende bewirkt, sondern das Gegenteil muss bef\u00fcrchtet werden, n\u00e4mlich eine zus\u00e4tzliche Steigerung der Attraktivit\u00e4t der Schweiz als Zielland.</p><p>Ist der Bundesrat bereit:</p><p>1. die den Personen mit asylrechtlichen Nichteintretensentscheiden zu gew\u00e4hrende Notfallhilfe bzw. deren Ausgestaltung und Umfang gesamtschweizerisch verbindlich festzulegen?</p><p>2. die Pflicht des Bundes, den Kantonen beim Vollzug von Wegweisungen sowohl in F\u00e4llen des AsylG als auch in F\u00e4llen des Anag zu unterst\u00fctzen, zwingend festzuschreiben?</p><p>3. zu gew\u00e4hrleisten, dass auch Personen mit asylrechtlichen Nichteintretensentscheiden bei Unm\u00f6glichkeit des Vollzuges der Wegweisung, der Status der vorl\u00e4ufigen Aufnahme gew\u00e4hrt werden kann?</p><p>4. einen besonderen Status f\u00fcr Personen zu schaffen, die sich dem Vollzug der Wegweisung dauerhaft widersetzen, wobei dieser die M\u00f6glichkeit bieten soll, diese Personen auf einen genau bestimmten Aufenthaltsort bzw. Unterkunft einzugrenzen?</p><p>5. die R\u00fcckkehrberatung im Asylbereich auch f\u00fcr Personen mit asylrechtlichen Nichteintretensentscheiden zur Verf\u00fcgung zu stellen?</p><p>6. die maximale Dauer der Ausschaffungshaft auf mindestens ein Jahr auszudehnen?</p><p>7. den Sachverhalt des illegalen Aufenthaltes in der Schweiz als objektiven Grund f\u00fcr Ausschaffungshaft zu definieren?</p><p>8. zu gew\u00e4hrleisten, dass keine Asylentscheide (Nichteintretensentscheide oder materielle Entscheide) getroffen werden, bevor die Identit\u00e4t und Herkunft der asylsuchenden Person feststeht bzw. daf\u00fcr zu sorgen, dass bereits w\u00e4hrend des erstinstanzlichen Asylverfahrens entsprechende Abkl\u00e4rungen sowie die Beschaffung von Reisepapieren m\u00f6glich sind und vorgenommen werden?</p><p>9. die Personen des Asylrechtes sowie illegal anwesende Personen aus dem Geltungsbereich des KVG, des AHVG und des IVG auszunehmen?</p>","ReasonText":"<p>1. Die Forderung nach einer gesamtschweizerischen Regelung der Notfallhilfe ergibt sich zun\u00e4chst daraus, dass die Tragweite von Artikel\u00a012 der Bundesverfassung juristisch heute noch in keiner Weise ausgelotet ist und schon daher einer Regelung bedarf. Es w\u00e4re fahrl\u00e4ssig, sich gerade im innenpolitisch delikaten Bereich des Asylwesens auf Experimente einzulassen und sich in rechtlich ungen\u00fcgend ausgeloteten Gefilden zu bewegen. Hinzu kommt, dass es eine Illusion ist, davon auszugehen, dass 26 Kantone ihr Sozialhilferecht auf den gleichen Zeitpunkt hin und erst noch mit inhaltlich gleicher Ausgestaltung revidieren. Die zwangsl\u00e4ufig unterschiedlichen Niveaus in der Sozial- bzw. Notfallhilfe werden neben der Sogwirkung der st\u00e4dtischen Agglomerationen die Binnenmigration dieser Personen f\u00f6rdern. Damit wird die interkantonale Solidarit\u00e4t im Asylbereich aufs Spiel gesetzt.</p><p>2. Die Forderung nach einer Pflicht des Bundes, Vollzugsunterst\u00fctzung f\u00fcr alle weggewiesenen Personen, unabh\u00e4ngig ob die Wegweisung auf dem AsylG oder dem Anag basiert, begr\u00fcndet sich wie folgt: Eine glaubw\u00fcrdige Asyl- und Ausl\u00e4nderpolitik bedingt, dass Personen, denen nach einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren die Anwesenheitsberechtigung abgesprochen wurde, auch wieder zum Verlassen des Landes gebracht werden k\u00f6nnen. Da in diesem Belang internationale Beziehungen eine wichtige bzw. immer wichtigere Rolle spielen (R\u00fcckf\u00fchrungsabkommen usw.) und der Bund letztlich f\u00fcr die Asyl- und Ausl\u00e4nderpolitik und die entsprechende Gesetzgebung zust\u00e4ndig ist, ist es folgerichtig, wenn er sich auch im Bereich des Vollzuges engagiert und dies nicht einfach den Kantonen \u00fcberl\u00e4sst. Ein derartiges Engagement liegt im \u00dcbrigen auch im Interesse des Bundes, denn je mehr wegen eines ungen\u00fcgenden Vollzuges die Anzahl illegal anwesender Personen in der Schweiz zunimmt, desto st\u00e4rker wird der Druck auf den Bund nach einer grossz\u00fcgigen und kollektiven L\u00f6sung f\u00fcr die Illegalen zunehmen.</p><p>3. Die vorl\u00e4ufige Aufnahme ist ein Instrument f\u00fcr F\u00e4lle, in welchen der Vollzug der Wegweisung nicht erfolgen kann. Es geht nicht an, in F\u00e4llen, in denen sich ein Vollzug als unm\u00f6glich erweist, unter Berufung auf den Umstand, der betroffene Ausl\u00e4nder k\u00f6nne ja die Schweiz eigenst\u00e4ndig verlassen, die vorl\u00e4ufige Aufnahme zu verweigern.</p><p>4. Daran ankn\u00fcpfend ergibt sich die Forderung, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit die Kantone denjenigen Personen, die sich dem Vollzug der Wegweisung widersetzen, einen genau bestimmten Aufenthaltsort bzw. eine Unterkunft zuweisen k\u00f6nnen. F\u00fcr rechtskr\u00e4ftig weggewiesene Asylsuchende, die durch ihr Verhalten das Scheitern des Vollzuges bewirken, ist die - eigentlich einen humanit\u00e4ren Zweck verfolgende - vorl\u00e4ufige Aufnahme der falsche Status.</p><p>Es muss f\u00fcr solche Personen ein Status geschaffen werden, der den weiteren Verbleib in der Schweiz so unangenehm wie m\u00f6glich gestaltet. So muss es unter einem solchen Status m\u00f6glich sein, sie in ihrer Bewegungsfreiheit derart einzugrenzen, dass sie beispielsweise auf das Gebiet einer Aufenthaltsgemeinde oder eines Aufenthaltsortes (Unterkunft) eingegrenzt werden k\u00f6nnen. Ein solcher Status w\u00fcrde als Signal auch potenziellen Migrantinnen und Migranten klar machen, dass - im Gegensatz zu heute - unkooperatives und renitentes Verhalten nicht zum Ziel f\u00fchrt bzw. durch \"humanit\u00e4re\" Aufnahmen oder gar Aufenthaltsbewilligungen mit der dauernden Anwesenheit in der Schweiz belohnt wird.</p><p>5. Die Forderung, die R\u00fcckkehrberatung auch f\u00fcr Personen mit einem asylrechtlichen Nichteintretensentscheid zug\u00e4nglich zu machen, gr\u00fcndet darin, dass auch diesen Personen die M\u00f6glichkeit einer freiwilligen bzw. unterst\u00fctzten Heimreise geboten werden soll. Es gilt, im Vollzugsbereich alle M\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen, um die R\u00fcckkehr der Betroffenen in ihren Heimat- oder ihren Herkunftsstaat herbeizuf\u00fchren. Die Alternative \"Untertauchen oder Zwangsausschaffung\" gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht.</p><p>6. Zunehmend sind die Kantone mit Personen konfrontiert, auf die eine neunmonatige Haft mit einem doch recht komfortablen Regime keinen Eindruck auszu\u00fcben vermag und die sich jeder Kooperation im Bereich der Identit\u00e4ts- und Herkunftskl\u00e4rung bzw. der Beschaffung von heimatlichen Dokumenten verweigern. Im \u00dcbrigen ist darauf zu verweisen, dass in den Niederlanden, deren Modell den Vorschl\u00e4gen des Bundesrates zu den Revisionen in AsylG und Anag im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 Pate stand, eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten beliebig viele Male angeordnet werden kann.</p><p>7. Die Forderung nach der Aufnahme des Haftgrundes des illegalen Aufenthaltes ergibt sich daraus, dass - wenn schon - das in den Niederlanden praktizierte Modell m\u00f6glichst integral \u00fcbernommen werden sollte. Dessen Erfolg beruht nicht nur darauf, dass Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wird, keine Sozialhilfe mehr ausgerichtet wird, sondern auch darauf, dass Personen, die nicht freiwillig ausreisen, mit polizeilichen Mitteln bedr\u00e4ngt und das Ziel einer Ausschaffung in ihr Heimat- oder Herkunftsland konsequent verfolgt wird.</p><p>8. Ein weiterer Erfolgsfaktor des niederl\u00e4ndischen Modells besteht darin, dass bereits im Asylverfahren mit Blick auf einen sp\u00e4teren Wegweisungsvollzug gezielte Abkl\u00e4rungen zur Identit\u00e4t, Herkunft, und Staatsangeh\u00f6rigkeit gemacht werden, was den sp\u00e4teren Vollzug erleichtert. Die Bundesbeh\u00f6rden entscheiden heute \u00fcber das Asylgesuch, ohne die Identit\u00e4t und Herkunft des Asylsuchenden wirklich zu kennen. Diese Abkl\u00e4rungen werden heute erst im Rahmen des Vollzuges vorgenommen, wobei sich in sehr vielen F\u00e4llen dann zeigt, dass die dem Asylverfahren und dem Asylentscheid zugrunde gelegte Identit\u00e4t mit der Realit\u00e4t nicht die geringste \u00dcbereinstimmung hat. Dies erschwert den Vollzug, was wiederum zu langer Anwesenheit auch nach einem rechtskr\u00e4ftigen negativen Entscheid f\u00fchrt.</p><p>Es soll ausdr\u00fccklich erlaubt und vorgeschrieben werden, dass bereits w\u00e4hrend des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Abkl\u00e4rung der Identit\u00e4t und der Herkunft des Asylsuchenden begonnen werden kann und muss und diese nicht auf den Zeitpunkt nach Vorliegen des letztinstanzlichen Asylentscheides aufgeschoben wird. Mit der Beschaffung von Reisepapieren soll zudem nach Vorliegen des erstinstanzlichen Entscheides und nicht erst nach rechtskr\u00e4ftigem Abschluss des (Rekurs-)Verfahrens begonnen werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die Abkl\u00e4rung der Identit\u00e4t Voraussetzung f\u00fcr die Entscheidf\u00e4llung ist. Vollzugsauftr\u00e4ge an die Kantone sind somit nur noch zu erteilen, wenn die Identit\u00e4t und Herkunft der betroffenen Person gekl\u00e4rt ist.</p><p>9. Asylsuchende sind f\u00fcr die gesamte Dauer des Verfahrens von der AHV, der IV und dem KVG auszunehmen, ebenso die sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Personen. Die vorgeschlagenen Revisionen des AHVG und des KVG gehen in die richtige Richtung, aber zu wenig weit. Erst wenn feststeht, dass sie dauerhaft in der Schweiz bleiben k\u00f6nnen, sollen sie in diese Versicherungswerke aufgenommen werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Einleitung</p><p>Das Entlastungsprogramm 2003 befindet sich zurzeit in parlamentarischer Beratung. Es liegt somit in der Hand des Parlamentes, zus\u00e4tzliche gesetzliche Massnahmen, wie sie z. B. die Forderungen 1, 4, 6 und 9 des Interpellanten n\u00f6tig machen, zu beschliessen.</p><p>1. Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sieht im Asylbereich vor, dass der Bund f\u00fcr die Asylgew\u00e4hrung zust\u00e4ndig ist, w\u00e4hrend die Kantone die Sozialhilfe gew\u00e4hren. Der Bund gilt den Kantonen die entsprechenden Kosten pauschal ab. An dieser Aufgabenteilung wird durch die vom Bundesrat beantragten Entlastungsmassnahmen im Asylbereich nichts ge\u00e4ndert. Es ist grunds\u00e4tzlich nicht Sache des Bundes, den Kantonen im Sozialhilfebereich Vorschriften zu machen und dadurch in ihre Kompetenzen einzugreifen.</p><p>Weiter ist darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitsgruppe unter Leitung der Sozialdirektorenkonferenz daran ist, f\u00fcr die Kantone Empfehlungen \u00fcber die Ausgestaltung und den Umfang der Nothilfe f\u00fcr Personen mit Nichteintretensentscheiden zu erarbeiten. Diese Empfehlungen sollen unterschiedliche Niveaus in der Sozialhilfe vermeiden helfen und damit die Gefahr eines allf\u00e4lligen \"Sozialtourismus'\" eind\u00e4mmen.</p><p>2. Diese Forderung ist bereits erf\u00fcllt: Nach Artikel\u00a022a des Bundesgesetzes \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl\u00e4nder (Anag) unterst\u00fctzt das Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement die mit dem Vollzug von Aus- und Wegweisungen betrauten Kantone insbesondere bei der Beschaffung von Reisepapieren und bei der Organisation von Reisem\u00f6glichkeiten. Diese Unterst\u00fctzung umfasst sowohl F\u00e4lle des Asyl- wie auch des Ausl\u00e4nderbereiches.</p><p>3. Diese Forderung ist bereits erf\u00fcllt: Das Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (BFF) pr\u00fcft von Gesetzes wegen bei jedem Entscheid - unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um einen materiellen oder einen formellen Entscheid handelt -, ob die Wegweisung der betroffenen Person zul\u00e4ssig, zumutbar und m\u00f6glich ist (Art. 14a Anag). Ist eines dieser alternativ zu pr\u00fcfenden Kriterien nicht erf\u00fcllt, wird die betroffene Person vorl\u00e4ufig aufgenommen.</p><p>4. Kommt eine ausl\u00e4ndische Person mit rechtskr\u00e4ftig abgelehntem Asylgesuch ihrer Ausreisepflicht nicht nach, hat die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte kantonale Beh\u00f6rde diese n\u00f6tigenfalls zwangsweise durchzusetzen. Zur Sicherstellung des Vollzuges der Wegweisung wurde das Instrument der Ausschaffungshaft geschaffen. Im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 hat der Bundesrat dieses Instrument zudem erweitert und vorgeschlagen, zwei neue Haftgr\u00fcnde f\u00fcr die Ausschaffungshaft einzuf\u00fchren (vgl. dazu Frage 7).</p><p>Hingegen ist die Schaffung eines neuen, besonderen Aufenthaltsstatus f\u00fcr Personen, die ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen und sich somit illegal in der Schweiz aufhalten, unn\u00f6tig. Sie w\u00e4re nur dann sinnvoll, wenn den betroffenen Personen neue Rechte zugestanden bzw. neue Pflichten auferlegt w\u00fcrden. Die Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, besteht jedoch bei diesen Personen ohnehin schon. Ein neuer Status w\u00fcrde zudem dem beabsichtigten Ziel, n\u00e4mlich die Ausreiseverpflichtung der betroffenen Person durchzusetzen, zuwiderlaufen.</p><p>Im \u00dcbrigen ist festzuhalten, dass bereits im geltenden Recht (Art. 13e Anag) die M\u00f6glichkeit besteht, einer ausl\u00e4ndischen Person, die keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung st\u00f6rt oder gef\u00e4hrdet, die Auflage zu machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung) oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Ausgrenzung).</p><p>5. Die R\u00fcckkehrhilfe, welche auch die R\u00fcckkehrberatung umfasst, richtet sich an Asyl suchende Personen, welche im Asylverfahren mitwirken und die Schweiz vor Ablauf der Ausreisefrist selbstst\u00e4ndig verlassen wollen. Sie ist jedoch nicht f\u00fcr Personen gedacht, welche im Asylverfahren ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder das Institut des Asyls zu einem anderen Zweck als dem der Schutzgew\u00e4hrung benutzen. Der Bundesrat hat deshalb Personen, deren Verfahren mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen wurde, von jeder Form der R\u00fcckkehrhilfe ausgeschlossen.</p><p>Allerdings ist im Entlastungsprogramm 2003 vorgesehen, Nichteintretensentscheide wann immer m\u00f6glich ab den Empfangsstellen zu vollziehen. In den anderen F\u00e4llen wird ein Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und mit einer Vollzugspauschale f\u00fcr jede vollzogene Wegweisung entsch\u00e4digt. Zudem k\u00f6nnen alle Personen mit einem Nichteintretensentscheid bei der Planung der selbstst\u00e4ndigen Ausreise beraten und organisatorisch unterst\u00fctzt werden.</p><p>6. Nach Artikel\u00a013b Anag kann die Ausschaffungshaft maximal neun Monate dauern. Ist zuvor bereits eine Vorbereitungshaft von drei Monaten nach Artikel\u00a013a Anag angeordnet worden, betr\u00e4gt die H\u00f6chstdauer der Haft somit zw\u00f6lf Monate. Aufgrund einer Umfrage des BFF bei den zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rden ergab sich bez\u00fcglich der Haftdauer folgendes: Zwischen 1995 und 2000 wurde die Ausschaffungshaft j\u00e4hrlich in 5500 bis 7000 F\u00e4llen angeordnet. Dabei betrug die Durchschnittsdauer der Haft weniger als 23 Tage.</p><p>Eine Verl\u00e4ngerung der Haft nach drei Monaten wurde lediglich in 5 bis 10 Prozent der F\u00e4lle notwendig. Nur 38 Personen mussten nach dem Erreichen der H\u00f6chstdauer der Haft von neun Monaten entlassen werden. Aufgrund der nun mehrj\u00e4hrigen Erfahrung mit dem Instrument der Ausschaffungshaft ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine Erh\u00f6hung der maximalen Haftdauer um weitere drei Monate keine wesentliche Verbesserung bringt. F\u00fcr Personen, die bereit sind, neun Monate Haft abzusitzen, d\u00fcrfte eine Verl\u00e4ngerung um weitere drei Monate zudem keinen grossen Unterschied machen.</p><p>7. Nach dem Konzept des Entlastungsprogramms 2003 im Asyl- und Ausl\u00e4nderbereich haben Personen mit einem rechtskr\u00e4ftigen Nichteintretensentscheid die Schweiz selbstverantwortlich zu verlassen. Tun sie dies nicht, halten sie sich illegal in der Schweiz auf. Damit den Kantonen f\u00fcr diese F\u00e4lle die notwendigen Handlungsm\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stehen, hat der Bundesrat im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 die Schaffung von neuen Haftgr\u00fcnden f\u00fcr die Ausschaffungshaft vorgeschlagen, wonach die zust\u00e4ndige kantonale Beh\u00f6rde eine ausl\u00e4ndische Person in Haft nehmen kann, wenn ein Nichteintretensentscheid wegen missbr\u00e4uchlichem Verhalten vorliegt (Art. 13b Abs. 1 Bst. d des Anag-Entwurfes).</p><p>Als missbr\u00e4uchliches Verhalten gelten die Identit\u00e4tst\u00e4uschung, die Nichtabgabe von Reisepapieren ohne entschuldbare Gr\u00fcnde, die Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie missbr\u00e4uchliches Nachreichen eines Asylgesuchs. \u00dcberdies soll Ausschaffungshaft angeordnet werden k\u00f6nnen, wenn eine ausreisepflichtige ausl\u00e4ndische Person sich bei der Vorbereitung der Ausreise, insbesondere bei der Beschaffung von Reisepapieren, passiv verh\u00e4lt (Art. 13b Abs. 1 Bst. c des Anag-Entwurfes).</p><p>Bei ausl\u00e4ndischen Personen, die sich ausserhalb des Asylbereiches illegal in der Schweiz aufhalten, ist folgendes festzuhalten: Verf\u00fcgt die ausl\u00e4ndische Person \u00fcber g\u00fcltige Reisepapiere, ist die sofortige R\u00fcckf\u00fchrung m\u00f6glich. Verf\u00fcgt die ausl\u00e4ndische Person \u00fcber keine g\u00fcltigen Reisepapiere und wirkt sie bei deren Beschaffung nicht mit, wird mit der oben bereits erw\u00e4hnten, beantragten \u00c4nderung des Anag die M\u00f6glichkeit der Anordnung der Ausschaffungshaft bestehen.</p><p>Die Forderung des Interpellanten ist somit erf\u00fcllt.</p><p>8. Der Bundesrat misst der m\u00f6glichst fr\u00fchzeitigen Feststellung der Identit\u00e4t und Nationalit\u00e4t Asyl suchender Personen grosse Bedeutung zu. Das BFF verst\u00e4rkt seine diesbez\u00fcglichen Bem\u00fchungen laufend, insbesondere durch die Fachstelle Lingua (Herkunftsanalysen aufgrund der Sprache und der landeskundlichen Kenntnisse), welche wissenschaftliche Gutachten zur Feststellung der Identit\u00e4t liefert, die sich als sehr wirksam erwiesen haben. Im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes schl\u00e4gt der Bundesrat zudem vor, dass mit der Beschaffung der notwendigen Reisepapiere und damit einhergehend mit den Abkl\u00e4rungen zur Identit\u00e4t und Nationalit\u00e4t bereits begonnen werden kann, wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid vorliegt oder die Ausschaffungshaft verf\u00fcgt worden ist (Art. 97 Abs. 2 des Asylgesetz-Entwurfes).</p><p>Die Forderung des Interpellanten, wonach ein erstinstanzlicher Asylentscheid nur dann gef\u00e4llt werden darf, wenn die Identit\u00e4t und Nationalit\u00e4t der Asyl suchenden Person bekannt ist, w\u00fcrde hingegen ein falsches Signal setzen. Einerseits w\u00fcrde dadurch der Anreiz f\u00fcr die Asyl suchenden Personen, ihre Identit\u00e4tspapiere abzugeben, noch kleiner. Andererseits w\u00e4ren die Asylbeh\u00f6rden an diese gesetzliche Bestimmung gebunden und h\u00e4tten praktisch keine Handlungsspielr\u00e4ume und Einflussm\u00f6glichkeiten auf die Gestaltung des erstinstanzlichen Verfahrens mehr. Die Verfahren w\u00fcrden mit entsprechender Kostenfolge betr\u00e4chtlich verl\u00e4ngert. \u00dcberdies gibt es Nichteintretensgr\u00fcnde, die gerade darauf aufbauen, dass die Identit\u00e4t der betroffenen Person nicht bekannt ist (z. B. Identit\u00e4tst\u00e4uschung oder Nichtabgabe von Reisepapieren ohne entschuldbare Gr\u00fcnde).</p><p>Es besteht heute ein Grundkonsens bei Beh\u00f6rden, in der Politik und in der \u00d6ffentlichkeit, dass schnellen, aber trotzdem rechtsstaatlich einwandfreien Asylverfahren h\u00f6chste Priorit\u00e4t einzur\u00e4umen ist: Es liegt sowohl im Interesse der Gesuch stellenden Person wie auch im \u00f6ffentlichen Interesse, dass m\u00f6glichst schnell gekl\u00e4rt ist, ob eine Asyl suchende Person in der Schweiz bleiben kann oder nicht. Auch die im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 beabsichtigte \u00c4nderung, wonach Personen mit einem rechtskr\u00e4ftigen Nichteintretensentscheid keine Sozialhilfe mehr erhalten und die Schweiz umgehend verlassen sollen, setzt ein schnelles Verfahren voraus.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylbeh\u00f6rden der m\u00f6glichst raschen Identit\u00e4ts- und Nationalit\u00e4tsfeststellung - in Verbindung mit dem Interesse an einem schnellen Verfahren - die n\u00f6tige Beachtung schenken, und dass zudem im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes eine fr\u00fchzeitige Papierbeschaffung im Sinne des Interpellanten vorgesehen ist. Eine strikte Vorgabe, wonach Asylentscheide nur getroffen werden d\u00fcrfen, wenn die Identit\u00e4t und Nationalit\u00e4t des Asylsuchenden feststeht, lehnt der Bundesrat als unpraktikabel und kontraproduktiv ab.</p><p>9. Vorweg ist festzuhalten, dass ein genereller Ausschluss von Asylsuchenden und illegal anwesenden ausl\u00e4ndischen Personen aus den Sozialversicherungen kein entscheidender Faktor im Hinblick auf die Verminderung der Attraktivit\u00e4t der Schweiz als Aufnahmeland ist. Ein derartiger Ausschluss w\u00fcrde zudem Gesetzes\u00e4nderungen bedingen und bestehende v\u00f6lkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz ber\u00fchren.</p><p>Im Einzelnen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>Das Krankenversicherungsgesetz kn\u00fcpft f\u00fcr die obligatorische Krankenversicherung am Wohnsitzprinzip an. Asylsuchende unterstehen als Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenversicherungspflicht. Auch Ausl\u00e4nder und Ausl\u00e4nderinnen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und einen Wohnsitz nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches begr\u00fcnden, unterstehen dieser Versicherungspflicht.</p><p>Nach bundesgerichtlicher Rechtssprechung ist dabei f\u00fcr die Begr\u00fcndung des Wohnsitzes nicht massgebend, ob die Person im Besitze einer fremdenpolizeilichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Ein genereller Ausschluss aus dem Geltungsbereich der obligatorischen Krankenversicherung von Asylsuchenden und Ausl\u00e4ndern, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, w\u00fcrde somit eine entsprechende Gesetzes\u00e4nderung im Sozialversicherungsrecht bedingen. In jedem Fall aber w\u00e4re f\u00fcr diese Personen aufgrund von v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen zwingend eine andere ausreichende Gesundheitsversorgung im Rahmen einer Notfallversorgung sicherzustellen. Der Aufbau eines separaten Gesundheitssystems w\u00fcrde jedoch zum Aufbau von Doppelstrukturen f\u00fchren, was letztendlich nicht zu einer Kostensenkung bzw. zu einer Kosteneind\u00e4mmung, sondern zu h\u00f6heren Kosten im Gesundheitsbereich f\u00fchren w\u00fcrde.</p><p>Der Bundesrat vertritt zudem die Auffassung, dass ein genereller Ausschluss von Personen mit ungefestigtem Aufenthaltsrecht aus der obligatorischen Krankenversicherung dem Gebot der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit und Rechtsgleichheit widerspricht. Alle in der Schweiz wohnhaften Personen sollen - unabh\u00e4ngig ihrer Herkunft oder ihres Aufenthaltsstatus - im Krankheitsfall die gleiche notwendige medizinische Gesundheitsversorgung erhalten.</p><p>Im Rahmen der laufenden Teilrevision des Asyl- und Krankenversicherungsgesetzes wird zudem ber\u00fccksichtigt, dass Personen aus dem Asylbereich sowohl versicherungstechnisch als auch bez\u00fcglich Gesundheitszustand und Verweildauer Besonderheiten aufweisen, die sie von den \u00fcbrigen Versicherten unterscheiden. Weiter tragen die neu vorgeschlagenen L\u00f6sungen sowohl den Interessen der betroffenen Personen wie auch der Krankenversicherer, der Kantone und des Bundes Rechnung und sind administrativ einfach zu handhaben.</p><p>Im Geltungsbereich des AHVG und des IVG stehen dem gew\u00fcnschten generellen Ausschluss von Asylsuchenden und von illegal anwesenden Personen ebenfalls internationale Abkommen entgegen. Diese garantieren insbesondere den Staatsangeh\u00f6rigen der Vertragsstaaten in Bezug auf AHV/IV die Gleichstellung mit Schweizer B\u00fcrgern. Ein solcher Ausschluss w\u00fcrde ferner einen Einbruch in den Grundsatz der allgemeinen Versicherungsunterstellung der in der Schweiz wohnhaften und erwerbst\u00e4tigen Personen darstellen, welche sich im Lichte des Gleichbehandlungsprinzips nicht rechtfertigen liesse. Insbesondere w\u00e4ren erwerbst\u00e4tige Asylsuchende im Gegensatz zu allen anderen erwerbst\u00e4tigen Personen von der Entrichtung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen auf ihrem Erwerbseinkommen befreit.</p><p>Dem Anliegen des Interpellanten wurde schliesslich bereits im Rahmen der laufenden Teilrevision zum Asylgesetz und zur AHVG weitgehend Rechnung getragen. Die neue Regelung sieht f\u00fcr Personen aus dem Asylbereich, die keiner Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen, die Sistierung des Beitragsbezuges der AHV und IV vor. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles oder bei Regelung der Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz wird diese Sistierung aufgehoben und die Beitr\u00e4ge werden innerhalb der Grenzen der Verj\u00e4hrung r\u00fcckwirkend erhoben. Dies hat den Vorteil, dass damit eine aufw\u00e4ndige Erfassung und Beitragserhebung f\u00fcr nicht erwerbst\u00e4tige Personen vermieden werden kann, ohne die Personen vom Versicherungsschutz auszunehmen, was letztendlich bei Eintritt eines Versicherungsfalles oder bei einer definitiven Aufenthaltsregelung im Sinne der Kantone sein wird.</p><p>Der Bundesrat ist aufgrund dieser \u00dcberlegungen der Ansicht, dass ein genereller Ausschluss von Personen des Asylbereiches und von illegal anwesenden ausl\u00e4ndischen Personen aus dem Geltungsbereich der Sozialversicherungen abzulehnen sei.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1069200000000)\/","SubmittedBy":"Hofmann Hans","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1070323200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1712753019737)\/","SubmissionDate":"\/Date(1065052800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4620,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Migration"}}