{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033547,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033547,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033547,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033547,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033547,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033547,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033547,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033547,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033547,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033547,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033547,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033547,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033547,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033547,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033547,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033547,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033547,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033547,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3547","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr geschiedene oder getrennt lebende Immigrantinnen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Situation geschiedener oder von ihrem Ehepartner getrennt lebender Immigrantinnen in der Schweiz ist weiterhin sehr problematisch, da ihre Aufenthaltsbewilligung von derjenigen ihres Ehegatten abh\u00e4ngt und erlischt, wenn sie den gemeinsamen Wohnsitz nach weniger als f\u00fcnf Jahren ehelichen Zusammenlebens verlassen.</p><p>In seiner Stellungnahme zur Parlamentarischen Initiative Goll 96.461 hat der Bundesrat festgehalten, dass das heute g\u00fcltige Bundesgesetz \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl\u00e4nder erlaubt, die Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf die Gr\u00fcnde, die zur Trennung gef\u00fchrt haben, zu verl\u00e4ngern, insbesondere dann, wenn die Frau von ihrem Ehegatten misshandelt wurde oder wenn wichtige pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde, namentlich das Scheitern der Ehe, einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Der Bundesrat best\u00e4tigt in seiner Botschaft vom 8. M\u00e4rz 2002 zum Bundesgesetz \u00fcber die Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder eine solche Auslegung des Gesetzes.</p><p>Ein aktuelles Beispiel zeigt jedoch, dass von dieser M\u00f6glichkeit nicht Gebrauch gemacht wird, die Situation von Immigrantinnen nicht angemessen beurteilt wird und die konkreten Umst\u00e4nde, die f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen, nicht ber\u00fccksichtigt werden.</p><p>Es handelt sich konkret um eine aus Kosovo stammende Frau, die von ihrem Ehemann verstossen wurde, nachdem sie von diesem w\u00e4hrend drei Jahren von der Aussenwelt v\u00f6llig isoliert praktisch als Dienstmagd im Haus festgehalten wurde. Heute muss sie die Schweiz verlassen, obwohl sie seit der Trennung vor sechs Jahren eine Arbeit gefunden, Franz\u00f6sisch gelernt und sich in der Schweiz vollst\u00e4ndig integriert hat. Als verstossene Ehefrau und erwerbst\u00e4tige, selbstst\u00e4ndig lebende Frau hat sie in ihrem Herkunftsland keinerlei Aussicht auf ein annehmbares Leben.</p><p>Da ich der Meinung bin, dass dies kein Einzelfall ist, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wird das Gesetz regelm\u00e4ssig so ausgelegt, dass die Aufenthaltsbewilligung von Immigrantinnen unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde, unter denen sie den ehelichen Wohnsitz verlassen haben, verl\u00e4ngert werden kann? Nach welchen Kriterien werden diese Umst\u00e4nde beurteilt?</p><p>2. Sind Beschr\u00e4nkung der pers\u00f6nlichen Freiheit, N\u00f6tigung sowie die Dem\u00fctigung durch eine Verstossung nicht Umst\u00e4nde, die eine Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung erlauben?</p><p>3. Weshalb werden bei der Beurteilung der Frage, ob eine R\u00fcckkehr zumutbar ist, die kulturellen Besonderheiten des Herkunftslandes nicht ber\u00fccksichtigt?</p><p>Im vorliegenden Fall weisen diese darauf hin, dass die betroffene Frau bei einer R\u00fcckkehr in ihr Herkunftsland riskiert, stigmatisiert, sozial ausgegrenzt und von ihrem gesellschaftlichen Umfeld und ihrer eigenen Familie verfolgt zu werden.</p><p>4. Weshalb soll ein neunj\u00e4hriger Aufenthalt in der Schweiz \"relativiert\" werden, weil die Frau laut dem negativen Entscheid des Bundesamtes f\u00fcr Zuwanderung, Integration und Auswanderung \"keinen gesicherten Status\" inne hatte, w\u00e4hrend eine solche lange Aufenthaltsdauer f\u00fcr m\u00e4nnliche Immigranten ohne g\u00fcltige Papiere ein entscheidendes Kriterium w\u00e4re? Liegt hier nicht eine Ungleichbehandlung der Immigrantinnen aufgrund ihrer schwierigen ehelichen Situation vor?</p><p>5. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass Immigrantinnen unabh\u00e4ngig von ihren ehelichen Verh\u00e4ltnissen Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt werden sollten?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>F\u00fcr die Zulassung von Personen, die sich nicht auf das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen mit den EU- und Efta-Staaten berufen k\u00f6nnen, gelten restriktive Voraussetzungen. Erleichterte Bestimmungen gelten insbesondere beim Familiennachzug, der den Ehegatten die Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz erm\u00f6glichen soll. Wird diese Gemeinschaft aufgel\u00f6st, muss deshalb die Aufenthaltsregelung \u00fcberpr\u00fcft werden.</p><p>1./2. Zur Vermeidung von schwerwiegenden H\u00e4rtef\u00e4llen kann gem\u00e4ss den Weisungen des Bundesamtes f\u00fcr Zuwanderung, Integration und Auswanderung (Imes) die Aufenthaltsbewilligung auch nach einer Aufl\u00f6sung der Ehe oder der ehelichen Gemeinschaft verl\u00e4ngert werden. Die Beh\u00f6rde entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Vertr\u00e4ge mit dem Ausland nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl\u00e4nder).</p><p>Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz kann sich etwa dann als erforderlich erweisen, wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die famili\u00e4re und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird. Dies gilt auch, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind.</p><p>Zu ber\u00fccksichtigen sind auch die Umst\u00e4nde, die zur Aufl\u00f6sung der Gemeinschaft gef\u00fchrt haben. Steht fest, dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Pers\u00f6nlichkeit ernsthaft gef\u00e4hrdet ist und ihr eine Fortf\u00fchrung der ehelichen Beziehung nicht l\u00e4nger zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen.</p><p>Demgegen\u00fcber ist eine R\u00fcckkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur k\u00fcrzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz gekn\u00fcpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt.</p><p>Ausl\u00e4ndische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern oder von niedergelassenen Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern haben nach einem Aufenthalt von f\u00fcnf Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf eine unabh\u00e4ngige und unbefristete Niederlassungsbewilligung.</p><p>3./4. Der Entscheid \u00fcber eine Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung liegt bei den kantonalen Beh\u00f6rden; einzelne F\u00e4lle sind dem Imes zur Zustimmung zu unterbreiten. Nach den Erkenntnissen dieses Amtes ber\u00fccksichtigen die Kantone die entsprechenden Weisungen vom Imes.</p><p>Dies gilt auch f\u00fcr den in der Interpellation angef\u00fchrten Einzelfall. Das erw\u00e4hnte Schreiben vom Imes stellt entgegen der Meinung der Interpellantin keine negative Verf\u00fcgung dar. Mit dem Schreiben wurde der betroffenen Person die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, zu den Erw\u00e4gungen vom Imes Stellung zu nehmen (rechtliches Geh\u00f6r). Nach Pr\u00fcfung aller Umst\u00e4nde ist das Imes zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung heute erf\u00fcllt sind.</p><p>5. Bei der Behandlung der Parlamentarischen Initiative Goll 96.461 hat der Nationalrat im Einvernehmen mit dem Bundesrat die Schaffung eines generellen Aufenthaltsrechtes f\u00fcr alle ausl\u00e4ndischen Frauen unabh\u00e4ngig von der famili\u00e4ren Situation abgelehnt. Ein solcher Rechtsanspruch w\u00fcrde den Abschluss von Scheinehen und damit die Umgehung der geltenden Zulassungsbestimmungen erheblich f\u00f6rdern.</p><p>Im Entwurf f\u00fcr ein neues Bundesgesetz \u00fcber die Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder (AuG) ist jedoch vorgesehen, dass das Aufenthaltsrecht der Ehegatten und der Kinder neu auch nach Aufl\u00f6sung der Gemeinschaft weiter besteht, wenn wichtige pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 49 des Entwurfes des AuG). Dabei kommen die oben erw\u00e4hnten Grunds\u00e4tze zur Anwendung. Diese L\u00f6sung entspricht weitgehend dem vom Nationalrat gutgeheissenen Vorschlag zur Parlamentarischen Initiative Goll 96.461. Mit der Gew\u00e4hrung eines gesetzlichen Aufenthaltsrechtes wird auch die Praxis in den einzelnen Kantonen harmonisiert.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1069804800000)\/","SubmittedBy":"Men\u00e9trey-Savary Anne-Catherine","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1128643200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1712745151780)\/","SubmissionDate":"\/Date(1065139200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4620,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Migration"}}