{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033549,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033549,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033549,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033549,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033549,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033549,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033549,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033549,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033549,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033549,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033549,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033549,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033549,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033549,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033549,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033549,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033549,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033549,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3549","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Heimbetreuungsvertrag im Obligationenrecht","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Es gibt viele Einrichtungen f\u00fcr Kinder, Jugendliche, betagte, kranke, behinderte und weitere Personen, die einer Betreuung bed\u00fcrfen. Diese Einrichtungen haben sich - vor allem im Alters- und Pflegebereich - in den letzten Jahren stark vermehrt, und ihre Strukturen sind vielseitiger geworden. In Anbetracht der demographischen Ver\u00e4nderungen (Alterung der Gesellschaft) muss mit einem weiteren Ausbau entsprechender Einrichtungen gerechnet werden.</p><p>Abh\u00e4ngige Personen und ihre Angeh\u00f6rigen, die sich in Alters- und Pflegeheimen oder in anderen Einrichtungen aufhalten, k\u00f6nnen sich in schwierigen Situationen oft nicht f\u00fcr ihre Rechte einsetzen. Die gr\u00f6ssten Probleme werden in privaten Heimen, Wohngemeinschaften und Familien beobachtet; insbesondere ist die Grauzone bez\u00fcglich allf\u00e4lliger Misshandlungen gravierend. Im Vergleich zu anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern sowie zu den USA und Kanada besteht in der Schweiz (mit Ausnahme einiger welscher Kantone) Handlungsbedarf.</p><p>In den Kantonen sollte daher ein Heimbetreuungsgesetz f\u00fcr Personen, welche in einem hilflosen Zustand von Dritten betreut werden, erlassen werden, das f\u00fcr private und \u00f6ffentliche Einrichtungen gilt.</p><p>Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang aufgefordert, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass klare, gesetzliche Bestimmungen, welche die minimalen \"organisatorischen\" Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten der betreuten Personen festlegen, von N\u00f6ten sind (\"Rahmengesetz\")?</p><p>2. Erachtet er es als denkbar, dass in allen Kantonen ein kantonales Heimbetreuungsgesetz geschaffen wird, das f\u00fcr alle Einrichtungen gilt, in denen Personen betreut werden?</p><p>3. Ist er ebenfalls der Ansicht, dass die neuen Vorschriften, welche die Kantone erm\u00e4chtigen, ein solches Gesetz f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtlich organisierte Betreuungseinrichtungen zu erlassen, im Obligationenrecht (OR) aufgenommen werden sollten, da das OR das Gebiet der Vertr\u00e4ge regelt? (Siehe hierzu die Begr\u00fcndung.)</p><p>4. Erachtet er es ebenfalls als unbefriedigend, dass die Kantone gem\u00e4ss Artikel\u00a0122 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung lediglich f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Einrichtungen Bestimmungen erlassen k\u00f6nnen, und somit keine Vorschriften f\u00fcr private Heime geltend machen k\u00f6nnen? K\u00f6nnte die L\u00f6sung nicht darin bestehen, dass der Bund gem\u00e4ss Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 ZGB eine Bestimmung erl\u00e4sst, welche die Kantone erm\u00e4chtigt, auch f\u00fcr zivilrechtlich organisierte Einrichtungen gesetzliche Regelungen zu erlassen?</p>","ReasonText":"<p>Das OR k\u00f6nnte wie folgt abge\u00e4ndert werden:</p><p>1. Art. 521 (neu)</p><p>B. Heimbetreuungsvertrag</p><p>I. Geltungsbereich</p><p>Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf private Einrichtungen, die Personen aller Altersstufen, welche auf Hilfe angewiesen sind, dauernd oder zeitweise gegen Entgelt betreuen.</p><p>2. Art. 522 (neu)</p><p>II. Begriff</p><p>Durch den Heimbetreuungsvertrag verpflichtet sich die Einrichtung, die aufgenommene Person entsprechend ihrer Bed\u00fcrfnisse fachgerecht zu betreuen. Die aufgenommene Person verpflichtet sich, die Kosten (des Aufenthaltes und) der Betreuung zu tragen.</p><p>3. Art. 523 (neu)</p><p>III. Kantonale Bestimmungen</p><p>Die Kantone erlassen im Sinne dieser Bestimmung Regelungen \u00fcber Einrichtungen f\u00fcr Kinder, Jugendliche, betagte, kranke, behinderte und weitere Personen, die einer solchen Betreuung bed\u00fcrfen. Sie sind befugt, dabei auch zivilrechtliche Bestimmungen zu erlassen.</p><p>Die neu zu erlassenden Vorschriften bestehen nur aus drei Bestimmungen, aus einem Artikel \u00fcber die Erm\u00e4chtigung der Kantone zum Erlass zivilrechtlicher Vorschriften und je einem Artikel \u00fcber den Geltungsbereich und den Begriff des Heimbetreuungsvertrages.</p><p>Die neuen Vorschriften, soweit sie sich auf private Heime beziehen, betreffen das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen der Einrichtung und der zu betreuenden Personen. Es ist daher sinnvoll, die neue Vorschrift vom Vertrag her aufzubauen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./2. Die Beaufsichtigung von Einrichtungen, die Kinder betreuen, ist ein wichtiges Anliegen des pr\u00e4ventiven Kindesschutzes. Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf deshalb nach Artikel\u00a0316 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) einer Bewilligung der Vormundschaftsbeh\u00f6rde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle und steht unter deren Aufsicht. Die vom Bundesrat gest\u00fctzt auf diese Bestimmung erlassene Verordnung \u00fcber die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pavo; SR 211.222.338) unterscheidet zwischen der Familien-, Tages- und Heimpflege und regelt die Einzelheiten der Bewilligung und der Aufsicht. Artikel\u00a03 Absatz\u00a02 Pavo weist zudem darauf hin, dass es zu den Aufgaben der Kantone geh\u00f6rt, das Pflegekinderwesen zu f\u00f6rdern sowie Muster f\u00fcr Pflegevertr\u00e4ge und Merkbl\u00e4tter \u00fcber die Rechte und Pflichten von Eltern und Pflegeeltern herauszugeben. Das rechtliche Schutzdispositiv f\u00fcr Kinder ist deshalb bereits relativ gut ausgebaut. Es erfasst sowohl \u00f6ffentlich-rechtliche wie private Einrichtungen.</p><p>Dagegen teilt der Bundesrat die Sorge des Interpellanten, soweit es um den Schutz von abh\u00e4ngigen erwachsenen Personen geht, die sich in Alters-, Pflege- oder anderen Einrichtungen befinden. Die kantonalen Schutzvorkehren sind unterschiedlich und nicht immer gen\u00fcgend.</p><p>Die Expertenkommission f\u00fcr die Totalrevision des Vormundschaftsrechtes hat die L\u00fccke erkannt. Der Vorentwurf f\u00fcr ein neues Erwachsenenschutzrecht (Dritte Abteilung des zweiten Teils des ZGB; http://www.ofj.admin.ch/d/index.html, unter \"Rechtsetzung\", \"Mensch &amp; Gesellschaft\", \"Vormundschaftsrecht\"), der sich zurzeit in der Vernehmlassung befindet, sieht neue Bestimmungen vor, welche den Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen regeln. Die Kantone sollen verpflichtet werden, Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen regelm\u00e4ssig urteilsunf\u00e4hige Personen betreut werden, einer Aufsicht zu unterstellen (Art. 442 VE ZGB). Zudem ist schriftlich ein Betreuungsvertrag abzuschliessen, welcher die Leistungen der Einrichtung und das daf\u00fcr geschuldete Entgelt festlegt, wenn eine urteilsunf\u00e4hige Person f\u00fcr l\u00e4ngere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut werden muss (Art. 437 VE ZGB). Ferner werden die Voraussetzungen f\u00fcr Massnahmen zur Einschr\u00e4nkung der Bewegungsfreiheit von urteilsunf\u00e4higen Personen umschrieben (Art. 438 VE ZGB) und ein Rechtsmittel vorgesehen (Art. 440 VE ZGB). Gleichzeitig wird verlangt, dass solche Massnahmen protokolliert und die Angeh\u00f6rigen benachrichtigt werden (Art. 439 VE ZGB). Die freie Arztwahl soll gew\u00e4hrleistet werden, soweit nicht besondere Umst\u00e4nde vorliegen. Schliesslich werden die Wohn- oder Pflegeeinrichtungen verpflichtet, die Pers\u00f6nlichkeit der urteilsunf\u00e4higen Person zu sch\u00fctzen und soweit wie m\u00f6glich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung zu f\u00f6rdern (Art. 441 VE ZGB).</p><p>Mit diesen Bestimmungen soll eine Art bundesrechtliches Rahmengesetz im Sinne des Interpellanten geschaffen werden, das sowohl \u00f6ffentlich-rechtliche als auch private Einrichtungen erfasst, einen einheitlichen Schutzstandard in der Schweiz gew\u00e4hrleistet und auf Betreuungsvertr\u00e4ge mit Personen, die urteilsf\u00e4hig sind, ausstrahlen d\u00fcrfte.</p><p>3./4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens abzuwarten gilt, bevor \u00fcber das weitere Vorgehen entschieden werden kann. Die R\u00fcckdelegation von privatrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen an die Kantone im Obligationenrecht d\u00fcrfte aber wohl kaum infrage kommen, um die anstehenden Probleme bei Wohn- und Pflegeeinrichtungen zu l\u00f6sen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1070582400000)\/","SubmittedBy":"Gutzwiller Felix","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1071792000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1712741165293)\/","SubmissionDate":"\/Date(1065139200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4620,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}