{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033576,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033576,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033576,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033576,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033576,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033576,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033576,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033576,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033576,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033576,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033576,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033576,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033576,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033576,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033576,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033576,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033576,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033576,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3576","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Regelung des Einsatzes von chemischen Substanzen im Rahmen von Polizeieins\u00e4tzen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Einsatz von chemischen Substanzen im Rahmen von Polizeieins\u00e4tzen gesetzlich zu regeln und insbesondere den Einsatz von besonders gesundheitsgef\u00e4hrdenden Substanzen zu begrenzen bzw. zu verbieten.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Zum Einsatz von chemischen Substanzen im Rahmen von Polizeieins\u00e4tzen stellt sich im Einzelnen die Frage der Beurteilung der Substanzen nach ihrer gesundheitlichen Vertr\u00e4glichkeit (a) sowie jene der verfassungsm\u00e4ssigen bzw. gesetzlichen Zust\u00e4ndigkeit zur Regelung der Thematik im Verh\u00e4ltnis Bund/Kantone und innerhalb des Bundesrechtes (b). Schliesslich ist der Einsatz dieser Substanzen in seiner praktischen Bedeutung f\u00fcr die Aufgabenwahrnehmung der Polizei, also im Ordnungsdienst, zu w\u00fcrdigen (c).</p><p>a. Die schweizerischen Polizeikorps verf\u00fcgen \u00fcber verschiedene chemische Einsatzmittel, die in unterschiedlicher Weise und zu verschiedenen Zwecken zum Einsatz gelangen k\u00f6nnen.</p><p>Bis heute wurden bei Polizeieins\u00e4tzen vor allem die beiden Tr\u00e4nengasarten Chloracetophenon (CN) und Chlorbenzylidenmalodinitril (CS) eingesetzt (der Ausdruck Tr\u00e4nengas ist insofern irref\u00fchrend, als es sich bei CN und CS gerade nicht um Gase, sondern um feste Substanzen handelt). CN wirkt auf die Augen sowie auf die Nasen- und Rachenschleimh\u00e4ute. In gr\u00f6sseren Mengen f\u00fchrt CN zu Hautbrennen. Es wird dem Wasser beigemischt, das aus Wasserwerfern ausgeworfen wird. CS ist eine Substanz, die auf die Augen sowie auf die Atemwege wirkt. In gr\u00f6sseren Mengen kann CS Brechreiz verursachen. Im Unterschied zu CN bindet sich CS schlecht mit Wasser und kristallisiert schnell aus. Deshalb wird CS mittels Reizstoffwerfern verschossen.</p><p>CN und CS entfalten eine grosse Breitenwirkung.</p><p>Eine weitere polizeilich eingesetzte chemische Substanz ist Pelargons\u00e4ure-vanillylamid (Pava), ein Reizstoff auf Capsaicin-Basis. Im Sommer 2003 f\u00fchrte das Labor Spiez im Auftrag der Schweizerischen Polizeitechnischen Kommission (Fachgruppe Allgemeine Technik) der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz Versuche mit Pava durch. Getestet wurde insbesondere die so genannte Lungeng\u00e4ngigkeit von Pava im Einsatz als Distanzmittel, also zur Kontrolle oder Kanalisierung gewaltt\u00e4tiger Menschenansammlungen ohne den Direktkontakt zwischen den Ordnungsh\u00fctern und den einzelnen Personen. Als Distanzmittel wird Pava als w\u00e4ssrige Reizstoffsuspension mittels Druckluft ausgebracht. In seiner Untersuchung kam das Labor Spiez aufgrund der gemessenen Lungeng\u00e4ngigkeit von Pava zum Ergebnis, dass im Rahmen der f\u00fcr die Untersuchung gew\u00e4hlten Versuchsanordnung eine Sch\u00e4digung der Lunge durch diesen Reizstoff ausgeschlossen werden kann.</p><p>Pava entfaltet seine spezifische Wirkung im gezielten Direktschuss (als w\u00e4ssrige L\u00f6sung) auf eine bestimmte Person oder Personengruppe, die isoliert werden soll, ohne dass die weitr\u00e4umige Umgebung betroffen wird. Pava wird somit vor allem dort eingesetzt, wo keine anderen Distanzmittel eingesetzt werden k\u00f6nnen und keine Breitenwirkung erzielt werden soll, wie z. B. in Fussballstadien oder gegen eine Gruppe von Randalierern. Nach dem Einsatz von Pava ist die \u00d6rtlichkeit nicht in dem Masse kontaminiert und unpassierbar, wie dies beim Einsatz von CN oder CS der Fall ist. Mit Pava haben die Polizeikr\u00e4fte ein zus\u00e4tzliches einsatztaktisches Distanzmittel zur Hand, das es erlaubt, unbeteiligte Dritte nicht zu kontaminieren.</p><p>b. Aus den von der Schweiz ratifizierten internationalen Vereinbarungen \u00fcber chemische Stoffe im milit\u00e4rischen Bereich resultieren keine Verwendungs- bzw. Einsatzbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr Eins\u00e4tze im Rahmen der Gew\u00e4hrleistung der inneren Sicherheit.</p><p>Bez\u00fcglich der innerstaatlichen Zust\u00e4ndigkeit zum Erlass einer Regelung des Einsatzes von chemischen Substanzen im Polizeieinsatz gilt Folgendes: Artikel\u00a057 der Bundesverfassung (BV; SR 101) weist dem Bund und den Kantonen die Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit des Landes und des Schutzes der Bev\u00f6lkerung als eine gemeinsame Aufgabe im Rahmen ihrer jeweiligen Zust\u00e4ndigkeiten zu. Das bedeutet, dass aufgrund von Artikel\u00a054 der Bundesverfassung die Wahrung der \u00e4usseren Sicherheit Sache des Bundes ist, w\u00e4hrend die Kantone die prim\u00e4re Verantwortung f\u00fcr die innere Sicherheit auf ihrem Gebiet tragen (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. M\u00e4rz 1997 \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; SR 120). Aufgrund dieser bundesstaatlichen Aufgabenverteilung liegt die Polizeihoheit bei den Kantonen. Diese sorgen auf ihrem Gebiet f\u00fcr Ruhe, Ordnung und Sicherheit.</p><p>Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob das Bundesrecht eine Rechtsgrundlage f\u00fcr ein Verbot bzw. eine Beschr\u00e4nkung der Reizstoffe in ihrer Eigenschaft als chemische Substanzen anbieten kann.</p><p>Von der Sache her bestehen Ankn\u00fcpfungspunkte zur Waffen- sowie zur Giftgesetzgebung. Bez\u00fcglich des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 \u00fcber Waffen, Waffenzubeh\u00f6r und Munition (SR 514.54) ist jedoch zu bedenken, dass dessen pers\u00f6nlicher Geltungsbereich die \"Polizeibeh\u00f6rden\" explizit ausschliesst. Der Bundesrat w\u00fcrde es als h\u00f6chst unzweckm\u00e4ssig erachten, diese bew\u00e4hrte Regelung f\u00fcr eine Sonderregelung zur Erfassung chemischer Substanzen aufzubrechen.</p><p>Allenfalls liesse sich im Bundesrecht ein Verbot bzw. eine Beschr\u00e4nkung des Einsatzes der Reizstoffe \u00fcber eine Revision der geltenden Giftgesetzgebung (geltendes Recht: Bundesgesetz vom 21. M\u00e4rz 1969 \u00fcber den Verkehr mit Giften, Giftgesetz, SR 813.0; ab voraussichtlich 1. Januar 2005: Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 \u00fcber den Schutz vor gef\u00e4hrlichen Stoffen und Zubereitungen, Chemikaliengesetz) erwirken. Es ist indessen zu beachten, dass den im polizeilichen Ordnungsdienst verwendeten Reizstoffen in den verd\u00fcnnten Mengen, in denen sie zum Einsatz gelangen, nur ein geringes toxikologisches Gef\u00e4hrdungspotenzial immanent ist, das nur in besonderen Ausnahmef\u00e4llen zu erheblichen Gesundheitssch\u00e4digungen f\u00fchrt. (Davon zu unterscheiden sind Verletzungen aufgrund einer falschen Anwendung der Reizstoffe oder etwa durch eine fehlgeleitete CS-Patrone. Hat ein regelwidriger Einsatz im Einzelfall eine Gesundheitsgef\u00e4hrdung oder -sch\u00e4digung zur Folge, ist diese aufgrund des Strafrechtes und des allgemeinen Verwaltungsrechtes zu beurteilen.) Eine Beschr\u00e4nkung des Einsatzes dieser Reizstoffe lehnt der Bundesrat jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gr\u00fcnden ab.</p><p>F\u00fcr die Polizeitaktik sind die Kantone zust\u00e4ndig, da nur vor Ort \u00fcber einen verh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Einsatz der Mittel entschieden werden kann. Folglich entscheiden auch die Kantone \u00fcber den Einsatz von CN, CS oder Pava. Die kantonale Polizeihoheit schliesst in der Tat die Zust\u00e4ndigkeit mit ein, die taktischen Mittel, die sie zur Erf\u00fcllung ihres Verfassungsauftrages ben\u00f6tigen, selber zu bestimmen. Zu diesen taktischen Mitteln geh\u00f6rt auch der polizeiliche Einsatz von chemischen Reizstoffen.</p><p>c. Der Bundesrat w\u00fcrde ein generelles Verbot oder eine Einsatzbeschr\u00e4nkung von CN, CS und Pava unter einem einsatzbezogenen Blickwinkel als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig erachten. Diese Reizstoffe bilden erfahrungsgem\u00e4ss ein wirksames Mittel, um bei gewaltt\u00e4tigen Menschenansammlungen eine Direktkonfrontation zwischen den beiden Seiten zu vermeiden. Hinzu kommt, dass in j\u00fcngster Zeit generell eine Zunahme der Gewaltbereitschaft festzustellen ist. So musste die Polizei wiederholt gegen Pl\u00fcnderungen einschreiten und hatte sich seitens besonders militanter Demonstranten Angriffen mit Wurfgeschossen, Brandflaschen oder Stahlkugeln aus Schleudern und neuerdings auch S\u00e4ure zu erwehren. Insgesamt ist die Polizei somit auf die erw\u00e4hnten Einsatzmittel unbedingt angewiesen. Dabei greift sie auf diese dann und nur dann zur\u00fcck, wenn dies angesichts der zu bew\u00e4ltigenden Situation als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig beurteilt werden kann. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde durch ein Einsatzverbot von Reizstoffen die Gefahr von Gesundheitsrisiken nicht gesenkt; im Gegenteil: Es k\u00e4me weit h\u00e4ufiger zu unvermeidlichen Direktkonfrontationen zwischen Polizei und militanten Demonstranten - mit weit h\u00f6heren Verletzungsgefahren f\u00fcr beide Seiten.</p><p>Der Einsatz von CS, CN und Pava - bzw. die Frage von dessen Verbot oder Beschr\u00e4nkung - ist auf der grunds\u00e4tzlichen Ebene im Kontext der staatlichen Aufgabe der Gew\u00e4hrleistung der Erhaltung und/oder Wiederherstellung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beurteilen. Die staatlichen Organe m\u00fcssen \u00fcber die erforderlichen polizeilichen Mittel verf\u00fcgen, um hier ihre Verantwortung, immer unter der Ber\u00fccksichtigung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit, wahrnehmen zu k\u00f6nnen. Ein Einsatzverbot der erw\u00e4hnten Reizstoffe kommt f\u00fcr den Bundesrat zurzeit um so weniger infrage, als mit Pava jetzt eine einsatztaktische Alternative zu CN und CS zur Verf\u00fcgung steht, die bei richtigem Einsatz die Gefahr einer Kontamination unbeteiligter Dritter nahezu ausschliesst.</p><p>Der Bundesrat ist davon \u00fcberzeugt, dass die Kantone weiterhin beim Einsatz chemischer Substanzen im Polizeieinsatz mit der geb\u00fchrenden Umsicht und unter strikter Beachtung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit vorgehen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1076457600000)\/","SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1078933823240)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9","Category":null,"Modified":"\/Date(1712736575540)\/","SubmissionDate":"\/Date(1066003200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4701,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik"}}