{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033577,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033577,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033577,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033577,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033577,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033577,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033577,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033577,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033577,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033577,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033577,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033577,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033577,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033577,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033577,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033577,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033577,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033577,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3577","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Parlamentarische Genehmigung des \"Operative Working Arrangement\" zwischen den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden des Bundes und der Vereinigten Staaten von Amerika","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung das \"Operative Working Arrangement\" zwischen den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden des Bundes und der Vereinigten Staaten von Amerika, unterzeichnet am 4. September 2002, nachtr\u00e4glich zur Genehmigung zu unterbreiten.</p>","ReasonText":"<p>Nach Artikel\u00a0166 Absatz\u00a02 der Bundesverfassung genehmigt die Bundesversammlung die v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4ge, sofern hierzu nicht aufgrund von Gesetz oder v\u00f6lkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zust\u00e4ndig ist. Artikel\u00a047bisb GVG konkretisiert diesen verfassungsm\u00e4ssigen Grundsatz und f\u00fchrt Kriterien auf, nach denen die Genehmigungszuweisung an den Bundesrat geregelt ist. Nach Absatz\u00a03 kann der Bundesrat v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge von beschr\u00e4nkter Tragweite selbstst\u00e4ndig abschliessen. Diese Bestimmung betrifft die so genannten \"Bagatellvertr\u00e4ge\", die nach inhaltlichen Wesentlichkeitskriterien definiert werden. Solche Vertr\u00e4ge m\u00fcssen sich in erster Linie an die Beh\u00f6rden richten, administrativ-technische Fragen regeln und keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen (Art. 47bisb Abs. 3 Bst. d GVG). Nach g\u00e4ngiger Praxis m\u00fcssen sie zudem in das aussen- und innenpolitische Umfeld passen und politisch unumstritten sein.</p><p>Anhand der j\u00e4hrlichen Berichterstattung \u00fcber s\u00e4mtliche vom Bundesrat abgeschlossenen Staatsvertr\u00e4ge \u00fcberpr\u00fcft die Bundesversammlung die bundesr\u00e4tliche Vertragspraxis. Sie hat sodann die M\u00f6glichkeit, den Bundesrat mittels einer Motion zu beauftragen, ihr einen bestimmten Vertrag nachtr\u00e4glich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten, falls sie sich f\u00fcr dessen Genehmigung als zust\u00e4ndig erachtet.</p><p>Das \"Operative Working Arrangement\" betrifft das Verh\u00e4ltnis der Schweiz zu den Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit dem hochsensiblen Bereich der Terrorismusbek\u00e4mpfung nach den Anschl\u00e4gen vom 11. September 2001. Ber\u00fchrt sind Aspekte wie B\u00fcrgerrechte, Datenschutz, Internet\u00fcberwachung, Rechtshilfe sowie Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung in den Beziehungen der Schweiz zu einer Grossmacht. Das Abkommen ist somit innen- und aussenpolitisch von gr\u00f6sster Bedeutung und kann nicht als administrativ-technischer Vertrag von beschr\u00e4nkter Tragweite qualifiziert werden. Die darin vorgesehene sehr weit gehende Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern l\u00e4sst Fragen aufkommen, die nicht als politisch unumstritten betrachtet werden k\u00f6nnen. Unter dem Gesichtspunkt der Transparenz und der \u00d6ffentlichkeit erweist sich eine Debatte in den R\u00e4ten im Rahmen des ordentlichen Genehmigungsverfahrens als notwendig.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates (nachfolgend die Kommission) bestreitet nicht die bundesr\u00e4tliche Abschlusskompetenz f\u00fcr v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge von beschr\u00e4nkter Tragweite gem\u00e4ss Artikel\u00a07a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. M\u00e4rz 1997 (RVOG; SR 172.010); die Tragweite definiert sich \"nach inhaltlichen Wesentlichkeitskriterien\".</p><p>Mit Hinweis auf Artikel\u00a047bisb Absatz\u00a03 Buchstabe\u00a0d GVG (neu Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG) erkl\u00e4rt die Kommission, dass v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge von beschr\u00e4nkter Tragweite administrativ-technische Fragen regeln und keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen sowie \"politisch unumstritten\" sein sollen. Nach ihrer Ansicht geht das Operative Working Arrangement (nachfolgend OWA) \u00fcber diesen Rahmen hinaus, da es Aspekte wie \"B\u00fcrgerrechte, Datenschutz, Internet\u00fcberwachung, Rechtshilfe sowie Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung\" betrifft; \"unter dem Gesichtspunkt der einem solchen Projekt zustehenden Transparenz und \u00d6ffentlichkeit\" sei eine Genehmigung durch das Parlament notwendig.</p><p>2. Die bundesr\u00e4tliche Kompetenz f\u00fcr den Abschluss des OWA nach vereinfachtem Verfahren st\u00fctzt sich nicht auf Buchstabe\u00a0d, sondern auf Buchstabe\u00a0b von Artikel\u00a07a Absatz\u00a02 RVOG: diese Bestimmung betrifft den Vollzug eines vorg\u00e4ngig von der Bundesversammlung genehmigten Vertrages.</p><p>Vorgesehen sind eine Verst\u00e4rkung des Informationsaustausches zwischen den Vertragsparteien des Staatsvertrages vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika \u00fcber gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (nachfolgend RVUS; SR 0.351.933.6) sowie die Bildung von Arbeitsgruppen mit Ermittlungsbeamten der beiden L\u00e4nder.</p><p>Das OWA st\u00fctzt sich auf die Artikel\u00a01 und 6 RVUS, wonach sich die Parteien in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Straftaten, deren strafrechtliche Verfolgung in die Kompetenz der Vertragsstaaten f\u00e4llt, gegenseitig Rechtshilfe gew\u00e4hren m\u00fcssen. Das Ziel ist der erleichterte Austausch von Informationen, Dokumenten, Beweismitteln und die Zusammenarbeit von Kriminalbeamten im Sinne von Artikel\u00a05 Absatz\u00a04 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 \u00fcber kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG; SR 360) und von Artikel\u00a075a des Bundesgesetzes vom 20. M\u00e4rz 1981 \u00fcber internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1). Es handelt sich um ein Arbeitspapier operativer Natur, das die Modalit\u00e4ten der Zusammenarbeit in einem konkreten Fall regelt.</p><p>Auch wenn das Abkommen zeitlich nicht begrenzt ist, wird es in jedem Fall mit dem Abschluss der kriminalpolizeilichen Ermittlungen zu den Anschl\u00e4gen vom 11. September 2001 in New York, Washington D.C. und Pennsylvania beendet. Ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren endet entweder mit der \u00dcbergabe der Akten an das Eidgen\u00f6ssische Untersuchungsrichteramt zur Er\u00f6ffnung einer Voruntersuchung (Art. 108 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 \u00fcber die Bundesstrafrechtspflege BStP; SR 312.0) oder mit dem Entscheid, die Ermittlungen einzustellen (Art. 106 Abs. 1 BStP). Es ist im Augenblick schwierig zu beurteilen, wann die verschiedenen im Zusammenhang mit den Anschl\u00e4gen gef\u00fchrten Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft abgeschlossen sein werden.</p><p>3. Das OWA bewegt sich innerhalb des durch den RVUS vorgegebenen Rahmens, was auch in Artikel II Buchstabe\u00a0a: \"Formal legal assistance will be granted in the most efficient way in accordance with the treaty between Switzerland and the United States of America on mutual legal assistance in criminal matter of May 25th, 1973.\" formell best\u00e4tigt wird. Weiter verlangt Artikel III Buchstabe\u00a0h von den Mitgliedern der Kriminalpolizei die Einhaltung der Gesetze des Gastlandes. Dies bezieht sich in der Schweiz insbesondere auf das IRSG, das ZentG und das BStP, SR 312.0.</p><p>Im RVUS ist weder der Grundsatz der Gegenseitigkeit noch die sich daraus ergebende Rechtsgleichheit explizit erw\u00e4hnt, da der Grundsatz der Gegenseitigkeit ein allgemeiner Grundsatz des V\u00f6lkerrechtes ist und Rechtshilfe im Sinne von Rechtshilfevertr\u00e4gen wie dem RVUS nur dann gew\u00e4hrt wird, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht zusichert. Im \u00dcbrigen verweist Artikel\u00a08 RVUS auf diesen Grundsatz. Die Bearbeitung pers\u00f6nlicher Daten in laufenden Strafverfahren richtet sich nach Artikel\u00a029bis, 102quater BStP, und die wichtigen b\u00fcrgerlichen Rechtsg\u00fcter sind ebenfalls gesch\u00fctzt. Demnach kann eine Person nicht gezwungen werden auszusagen und Schriftst\u00fccke, Akten und Beweisst\u00fccke vorzulegen, falls ihr nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten ein Verweigerungsrecht zusteht (Art. 10 Abs. 1 RVUS); Massnahmen zum Schutz des Geheimbereiches sind vorgesehen (Art. 10 Abs. 2, und 15 RVUS).</p><p>Das OWA ber\u00fchrt also die B\u00fcrgerrechte oder andere Rechtsg\u00fcter nur, wenn dies mit dem anwendbaren Recht in der Schweiz vereinbar ist. Es best\u00e4tigt dabei lediglich die grunds\u00e4tzlichen Regelungen von Rechtshilfeverfahren oder pr\u00e4zisiert einige Detailpunkte.</p><p>4. Weiter verpflichten die nach Ansicht der Kommission \"dem OWA zustehende Transparenz und \u00d6ffentlichkeit\" den Bundesrat nicht dazu, Bagatellvertr\u00e4ge dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Publikation von Vertragsabschl\u00fcssen im j\u00e4hrlichen Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung gem\u00e4ss Artikel\u00a048a Absatz\u00a02 RVOG stellt genau diese Transparenz sicher.</p><p>5. Um schnell und effizient gegen organisierte Kriminalit\u00e4t und Terrorismus vorgehen zu k\u00f6nnen, haben die Staaten damit begonnen, die Entscheidungskompetenz in Rechtshilfef\u00e4llen auf einer tieferen hierarchischen Stufe anzusiedeln. So gibt das am 10. September 1998 in Rom unterzeichnete und am 10. Juli 2003 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweiz und Italien erg\u00e4nzend zum Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommen vom 20. April 1959 \u00fcber die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) den Justizbeh\u00f6rden die M\u00f6glichkeit, in gemeinsamen Ermittlungsgruppen zusammenzuarbeiten (SR 0.351.945.41, Art. XXI). Das Zweite Zusatzprotokoll zum EUeR geht in dieselbe Richtung: Darin vorgesehen sind insbesondere Einvernahmen per Video- oder Telefonkonferenz, die spontane \u00dcbermittlung von Informationen, die R\u00fcckerstattung von Ertr\u00e4gen aus Straftaten, die grenz\u00fcberschreitende Observation, die kontrollierte Lieferung, die verdeckte Ermittlung und gemeinsame Ermittlungsgruppen (BBl 2003 3267). Das OWA entspricht denselben praktischen Anforderungen.</p><p>6. Schliesslich kann der Bundesrat gem\u00e4ss Artikel\u00a07a Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0b RVOG Vertr\u00e4ge von beschr\u00e4nkter Tragweite abschliessen, die dem Vollzug von Vertr\u00e4gen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind. Das OWA erf\u00fcllt diese Bedingung, da darin ein bestimmtes Untersuchungsverfahren sowie die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die im RVUS definierte Rechtshilfe geregelt werden. Deshalb ist es nicht notwendig, dieses der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1076457600000)\/","SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1086048000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|9|421","Category":null,"Modified":"\/Date(1712742034207)\/","SubmissionDate":"\/Date(1068508800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4701,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Sicherheitspolitik|Parlament"}}