{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033606,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033606,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033606,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033606,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033606,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033606,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033606,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033606,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033606,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033606,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033606,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033606,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033606,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033606,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033606,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033606,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033606,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033606,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3606","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Rechtsmittelverfahren im Sozialversicherungsbereich *","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Rechtsmittelverfahren im Sozialversicherungsbereich zu straffen und die Entgeltlichkeit einzuf\u00fchren. Im Normalfall m\u00fcssen als Rechtsmittel die Einsprache und die Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht gen\u00fcgen. Der Zugang zum Bundesgericht muss auf grundlegende Rechtsfragen beschr\u00e4nkt werden. Das Verfahren der Einsprache im Sinne von Artikel\u00a052 des Bundesgesetzes \u00fcber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) muss massiv vereinfacht werden.</p>","ReasonText":"<p>Die Einf\u00fchrung von Artikel\u00a052 ATSG hat zu einer Flut von Einsprachen gef\u00fchrt. Allein bei der IV sind inzwischen \u00fcber 13 000 Einsprachen eingereicht worden, die aufw\u00e4ndig begr\u00fcndet und behandelt werden m\u00fcssen. Es zeichnet sich immer mehr eine Tendenz ab, dass Versicherte ablehnende Entscheide nicht mehr akzeptieren, sondern mit Anwaltshilfe den Instanzenweg ausn\u00fctzen, um doch noch zu einem vorteilhaften Entscheid zu kommen. Dies wird namentlich beg\u00fcnstigt durch die Kostenlosigkeit des Verfahrens. Gewisse Anw\u00e4lte haben sich auf solche F\u00e4lle spezialisiert und ziehen regelm\u00e4ssig die Gutachter, die \u00c4rzte und Fachspezialisten in Zweifel. In Einzelf\u00e4llen wird sogar versucht, diese Fachpersonen mit einer Strafanzeige einzusch\u00fcchtern.</p><p>Das Rechtsmittelverfahren wird immer mehr ausgenutzt und entwickelt sich zu einer kostspieligen und zeitaufw\u00e4ndigen Angelegenheit, die immer mehr Ressourcen bindet. F\u00f6rderlich dazu ist zum einen die Tatsache, dass Einsprachen und Beschwerden nur rudiment\u00e4r begr\u00fcndet werden m\u00fcssen. Zum anderen verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz aber die Versicherungstr\u00e4ger und Durchf\u00fchrungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen zur umfassenden Abkl\u00e4rung des Tatbestandes. Es werden immer mehr Gutachten und Obergutachten verlangt, was die vorhandenen Kapazit\u00e4ten ersch\u00f6pft. Damit werden auch die Verfahrensdauern immer l\u00e4nger, was f\u00fcr alle Beteiligten h\u00f6chst unbefriedigend ist.</p><p>Es dr\u00e4ngen sich deshalb drei Massnahmen auf:</p><p>Erstens die Straffung des Instanzenzuges: Dies w\u00e4re zu erreichen, wenn das Bundesgericht nur noch im Ausnahmefall f\u00fcr grundlegende Rechtsfragen angerufen werden k\u00f6nnte.</p><p>Zweitens ist durch eine Anpassung von Artikel\u00a061 ATSG und weiterer Verfahrensvorschriften daf\u00fcr zu sorgen, dass das Einspracheverfahren wesentlich vereinfacht wird und zu einem summarischen und schnellen Verfahren wird, wie es eigentlich in Artikel\u00a061a ATSG vorgesehen w\u00e4re. In diesem Verfahren sollen neue Gutachten und Abkl\u00e4rungen nicht m\u00f6glich sein. Daf\u00fcr vorbehalten bleibt die Beschwerde (Artikel\u00a056 ATSG).</p><p>Drittens ist die Kostenpflichtigkeit einzuf\u00fchren, die vor v\u00f6llig unhaltbaren Beschwerden etwas abschrecken kann. Wenn die Einsprache nur noch summarisch behandelt wird, kann eine kleine Geb\u00fchr von z. B. 100 Franken erhoben werden. Ab zweiter Instanz sind jedoch Geb\u00fchren mindestens so hoch anzusetzen wie in zivilrechtlichen, kostenpflichtigen Verfahren.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Hinsichtlich der Straffung des Instanzenzuges und der Kostenlosigkeit des Verfahrens vor dem Eidgen\u00f6ssischen Versicherungsgericht (EVG) verweist der Bundesrat auf die laufende Totalrevision der Bundesrechtspflege (01.023). Im Rahmen dieser Revision ist vorgesehen, auch im Sozialversicherungsrecht die Einheitsbeschwerde einzuf\u00fchren, was eine verfahrensrechtliche Gleichstellung des Sozialversicherungsrechtes mit dem \u00fcbrigen Verwaltungsrecht bedeuten w\u00fcrde. Damit w\u00fcrden die heutigen Sonderregeln in Streitigkeiten \u00fcber Versicherungsleistungen aufgehoben, womit auch Streitigkeiten \u00fcber Sozialversicherungsleistungen, wie alle anderen Streitigkeiten vor Bundesgericht, grunds\u00e4tzlich kostenpflichtig w\u00fcrden. Mit einigen Besonderheiten (z. B. Kostenrahmen, Kostenvorschuss) soll jedoch der sozialpolitischen Komponente der Streitigkeiten \u00fcber Sozialversicherungsleistungen weiterhin Rechnung getragen werden und der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) sichergestellt bleiben.</p><p>Das EVG ist davon \u00fcberzeugt, dass diese Massnahmen wesentlich zu seiner Entlastung beitragen k\u00f6nnen, da die Rechtsuchenden veranlasst werden, sorgf\u00e4ltig zu \u00fcberlegen, ob sie Beschwerde erheben wollen. Insbesondere soll dem Beschwerdetyp \"n\u00fctzt es nichts, so schadet es nichts\" ein Riegel vorgeschoben werden. Mit dieser Vorlage, welche zurzeit im Parlament h\u00e4ngig ist, sind die vom Motion\u00e4r verlangten Massnahmen auf Stufe Bundesgericht bereits eingeleitet. Das Parlament hat es in der Hand, im Rahmen der laufenden Revision diese Massnahmen zu realisieren und allf\u00e4llige weitere Anpassungen vorzunehmen.</p><p>2. Die Begehren betreffend das Einspracheverfahren und die Kostenlosigkeit des Einspracheverfahrens und des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens beschlagen den Bereich des Bundesgesetzes \u00fcber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG).</p><p>a. Ein wesentlicher Grund f\u00fcr die generelle Einf\u00fchrung des Einspracheverfahrens im Rahmen des ATSG war u. a., dass damit der Verwaltung eine M\u00f6glichkeit zur Selbstkontrolle geboten wird. Wo Verf\u00fcgungen in grosser Zahl zu treffen sind, besteht auch die Gefahr, Entscheidrelevantes zu \u00fcbersehen. Die Bedeutung des Einspracheverfahrens liegt darin, dass die entscheidende Beh\u00f6rde ihre Verf\u00fcgungen nochmals \u00fcberpr\u00fcfen kann. Zudem soll eine Entlastung der Gerichtsinstanzen erfolgen und den Versicherten die Wahrung des rechtlichen Geh\u00f6rs garantiert werden.</p><p>F\u00fcr die IV stellt das Einspracheverfahren eine Neuerung dar. Vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 mussten die IV-Stellen die Versicherten vor dem Erlass einer Verf\u00fcgung mittels Vorbescheid \u00fcber den beabsichtigten Entscheid orientieren. Dies ergab sich aus dem in Artikel\u00a029 Absatz\u00a02 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r, welcher u. a. besagt, dass sich eine Person \u00e4ussern darf, bevor \u00fcber ihre Rechte oder Pflichten entschieden wird. Mit dem ATSG wurde der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r in der IV im Prinzip nur vom Vorbescheid- ins Einspracheverfahren verlegt.</p><p>Mit der Einf\u00fchrung des Einspracheverfahrens ist es den IV-Stellen nun m\u00f6glich, ohne Vorbescheidverfahren direkt eine Verf\u00fcgung zu erlassen. F\u00fcr die Versicherten hat dies den Vorteil, dass sie schneller einen definitiven Entscheid der IV-Stelle erhalten, ohne dass sie dabei einen rechtlichen Nachteil in Kauf nehmen m\u00fcssen. In Anbetracht der Anzahl, aber auch der Komplexit\u00e4t der durch die IV-Stellen zu behandelnden Dossiers soll die versicherte Person die M\u00f6glichkeit haben, dass die Verf\u00fcgung in einem einfachen und schnellen Verfahren nochmals \u00fcberpr\u00fcft werden kann. Dies soll durch die entscheidende Beh\u00f6rde und nicht bereits durch ein Gericht erfolgen.</p><p>b. Hinsichtlich der Verfahrenskosten sieht das ATSG vor, dass das Einspracheverfahren kostenlos sein soll, nicht zuletzt deswegen, weil es in diesem Verfahren um Versicherungsleistungen geht, auf welche die versicherte Person bei Erf\u00fcllung der Anspruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch besitzt, welcher von Amtes wegen abzukl\u00e4ren ist. Mit dem ATSG wurde auch das erstinstanzliche kantonale Beschwerdeverfahren vereinheitlicht. Dabei wurde die bereits in den einzelnen Sozialversicherungen vorgesehene Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens \u00fcbernommen. Wie bisher k\u00f6nnen der versicherten Person bei mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdef\u00fchrung Kosten auferlegt werden, womit missbr\u00e4uchlichen Beschwerdef\u00fchrungen begegnet werden kann.</p><p>Die Frage der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens ist bereits Gegenstand eines Postulates der RK-S (01.3038). Darin wird der Bundesrat gebeten zu pr\u00fcfen, ob und wie erstinstanzliche Einsprache-, Schlichtungs- oder Mediationsverfahren ausgebaut oder eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, die unentgeltlich sind, und ob dagegen alle Beschwerdeverfahren des Bundesrechtes vor Kantons- und Bundesbeh\u00f6rden entgeltlich auszugestalten sind. Im Gegenzug hat das Parlament aber einer Standesinitiative des Kantons Aargau, welche die Einf\u00fchrung der Entgeltlichkeit der Rechtsmittelverfahren im Sozialversicherungsbereich forderte, keine Folge gegeben (00.301).</p><p>c. Das ATSG ist vor einem Jahr in Kraft getreten. Es hat im Bereich der IV zu einer hohen Zahl von Einsprachen gef\u00fchrt, n\u00e4mlich rund 12 000 f\u00fcr das Jahr 2003. Sollte diese Tendenz anhalten, w\u00fcrden sich Massnahmen aufdr\u00e4ngen, entweder \u00fcber eine weitere Vereinfachung des Einspracheverfahrens oder \u00fcber die Aufgabe der generellen Kostenlosigkeit.</p>  Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.","FederalCouncilProposal":19,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1080086400000)\/","SubmittedBy":"Ineichen Otto","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1158674026550)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|28","Category":null,"Modified":"\/Date(1690539587307)\/","SubmissionDate":"\/Date(1071532800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4701,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Soziale Fragen"}}