{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033637,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033637,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033637,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033637,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033637,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033637,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033637,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033637,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033637,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033637,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033637,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033637,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033637,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033637,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033637,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033637,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033637,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033637,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3637","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Nichteintreten auf Asylgesuche. Massnahmen nach der Annahme des Entlastungsprogramms 2003 *","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen des Vollzuges des mit dem Entlastungsprogramm 2003 revidierten Asylgesetzes folgende Vorkehrungen zu treffen:</p><p>1. Es ist sicherzustellen, dass auf Asylgesuche nur in den gesetzlich erlaubten F\u00e4llen nicht eingetreten wird. Dem Parlament ist periodisch dar\u00fcber zu berichten.</p><p>2. Die im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum Entlastungsprorgramm zugesicherte schonungsvolle Behandlung von besonders verletzlichen Personen (insbesondere schwangere oder alleinstehende Frauen, unbegleitete Minderj\u00e4hrige, Familien mit Kleinkindern, \u00e4ltere oder pflegebed\u00fcrftige Personen) ist sicherzustellen.</p><p>3. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Nothilfe und insbesondere die Informationen der betroffenen Personen sind formell zu regeln.</p><p>4. Personen mit Nichteintretensentscheiden sind ebenfalls R\u00fcckkehrhilfen zu gew\u00e4hren und Artikel\u00a064 der Asylverordnung 2 ist entsprechend zu \u00e4ndern; dies auch um einer Zunahme des illegalen Aufenthaltes vorzubeugen.</p>","ReasonText":"<p>1. Eine am 21. November 2003 ver\u00f6ffentlichte Untersuchung der Schweizerischen Fl\u00fcchtlingshilfe (SFH) zeigt (aktuelle Safe-Country-Praxis, W\u00fcrdigung der Nichteintretensentscheide zu neuen Safe Countries - Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, EU-Beitrittsl\u00e4nder -, Susanne Bolz, Rainer Mattern, SFH, Bern, 18. November 2003, www.fluechtlingshilfe.ch), dass in der Praxis viele Nichteintretensentscheide zu Unrecht gef\u00e4llt wurden.</p><p>Richtigerweise h\u00e4tten in vielen F\u00e4llen wohl negative Entscheide, nicht aber Nichteintretensentscheide gef\u00e4llt werden d\u00fcrfen. Diese Unterscheidung ist u. a. bedeutsam, weil bei Nichteintretensentscheiden k\u00fcnftig eine auf f\u00fcnf Tagen verk\u00fcrzte Beschwerdefrist und neu der Ausschluss aus der Sozialhilfe gilt.</p><p>Nach Gesetz und Rechtsprechung muss auf ein Asylgesuch eingetreten werden, wenn \"Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die nicht offensichtlich haltlos sind\" (s. Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18, Art. 32 Abs. 2 Bst. a, Art. 33 und Art. 34 des Asylgesetzes, AsylG). Dabei gilt ein weiter Verfolgungsbegriff (alle von Menschenhand ausgef\u00fchrte Verfolgung) und ein tiefer Beweismassstab (was nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar ist).</p><p>Die Untersuchung der SFH zeigt, dass statt des weiten Verfolgungsbegriffs das Vorliegen der Fl\u00fcchtlingseigenschaft, die Staatlichkeit der Verfolgung oder gar das Vorliegen einer inl\u00e4ndischen Fluchtalternative gepr\u00fcft werden. Statt einer Prima-Facie-Beurteilung finden eigentliche Glaubw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfungen statt. Die H\u00fcrden f\u00fcr das Eintreten auf die Gesuche sind damit zu hoch gesetzt. Zu oft wird zu Unrecht auf die Gesuche nicht eingetreten.</p><p>Die Sprecherin des Bundesamtes f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge best\u00e4tigte diese Praxis und wurde in der \"NZZ\" mit der Aussage zitiert, \".... dass vor einem Nichteintretensentscheid nur im engeren Sinn asylrelevante Gr\u00fcnde beachtet werden\" (\"NZZ\" vom 22. November 2003, Bosnien laut Hilfswerken nicht sicher, Kritik an der Asylpraxis).</p><p>In der Zwischenzeit hat die Schweizerische Asylrekurskommission weitere Urteile ver\u00f6ffentlicht, welche die Praxis und den Willen des Gesetzgebers best\u00e4tigen: Gem\u00e4ss EMARK 2003/Nr. 19 und EMARK 2003/Nr. 20 gilt bei der Pr\u00fcfung von \"Hinweisen auf Verfolgung\" der weite Verfolgungsbegriff; haltlos sind solche Hinweise nur, wenn sie \"bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind\".</p><p>Damit ist offenkundig, dass die Praxis des Bundesamtes korrigiert werden muss. Der Bundesrat wird dazu eingeladen, das Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge zur korrekten Anwendung des AsylG und zur Beachtung der feststehenden Praxis der Asylrekurskommission anzuhalten.</p><p>2. Nach dem im Entlastungsprogramm 2003 beschlossenen Artikel\u00a044a AsylG unterstehen Personen mit rechtskr\u00e4ftigem Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid k\u00fcnftig dem Anag. Die Betroffenen werden damit vom Sozialhilfesystem des Asylbereiches ausgeschlossen und nicht dem f\u00fcr den Vollzug zust\u00e4ndigen Kanton zugewiesen (Art. 27 Abs. 3 und 4 AsylG).</p><p>Im Rahmen der Diskussion dieser \u00c4nderungen wurde u. a. verlangt, besonders verletzliche Personen (insbesondere schwangere und allein stehende Frauen, unbegleitete Minderj\u00e4hrige, Familien mit Kleinkindern, \u00e4ltere und pflegebed\u00fcrftige Personen) seien von dieser Regelung auszunehmen. Sie sollten weiterhin Kantonen zugewiesen und im Sozialhilfesystem des Asylbereiches belassen werden. Dabei geht es um F\u00e4lle, die keine vorl\u00e4ufige Aufnahme erhalten, weil die R\u00fcckkehr in den Herkunftsstaat keine konkrete Gef\u00e4hrdung darstellt und somit zumutbar ist. Wird z. B. auf das Gesuch einer f\u00fcnfk\u00f6pfigen Familie aus Bosnien nicht eingetreten, so wird der Vollzug der Wegweisung verf\u00fcgt, weil die R\u00fcckkehr als zumutbar gilt. Es geht nun nicht darum zu verlangen, dass diese Familie vorl\u00e4ufig aufgenommen wird, sondern dass sie in der Schweiz bis zur R\u00fcckkehr nach Bosnien nicht auf die Strasse gestellt und dadurch gef\u00e4hrdet wird.</p><p>Bundesrat und Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge haben in den Spezialkommissionen und im Plenum zu verstehen gegeben, dass besonders Verletzliche nicht auf die Strasse gestellt w\u00fcrden. So f\u00fchrte Bundesr\u00e4tin Metzler am 3. Dezember 2003 in der Grossen Kammer aus: \"Zuerst m\u00f6chte ich noch einmal wiederholen, was Frau Leutenegger Oberholzer gesagt hat, n\u00e4mlich dass bei jedem Entscheid individuell gepr\u00fcft wird, ob eine Wegweisung zumutbar ist oder eben nicht. Wenn sie nicht zumutbar ist, wird die betreffende Person vorl\u00e4ufig aufgenommen; daran \u00e4ndert das Entlastungsprogramm nichts. Wenn aber z. B. bei einer schwangeren Frau das Ende der Unzumutbarkeit ersichtlich ist, wird mit dem R\u00fcckkehrentscheid zugewartet; eine solche Person muss dann auch nicht vorl\u00e4ufig aufgenommen werden.\" Nationalrat Rudolf Steiner f\u00fchrt aus: \".. betreffend verletzliche Personen, insbesondere schwangere und allein stehende Frauen usw., konnten wir uns gestern aufgrund der Ausf\u00fchrungen von Herrn Gerber, dem Direktor des Bundesamtes f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge, \u00fcberzeugen: Es wurde noch nie und es wird in Zukunft auch nie eine hochschwangere Frau an die Grenze gestellt oder \u00fcber die Grenze abgeschoben; es wird kein schwer- oder todkranker Mensch, der bei uns Hilfe sucht, \u00fcber die Grenze abgeschoben.\"</p><p>Der Bundesrat und das Bundesamt sind auf diesen Zusicherungen zu behaften. Damit besonders verletzliche Personen, die keine vorl\u00e4ufige Aufnahme erhalten, nicht auf die Strasse gestellt werden, muss auf ihre Gesuche eingetreten werden. Die zust\u00e4ndigen Beamtinnen und Beamten sind anzuweisen, die Gesuche materiell zu pr\u00fcfen.</p><p>3. Personen mit Nichteintretensentscheid m\u00fcssen \u00fcber ihren Anspruch auf Nothilfe informiert werden (vgl. dazu Dr. Kathrin Amstutz, verfassungsrechtliche Mindestanforderungen an die Sozialhilfe im Asylwesen, ASYL 2003/Nr. 2, S. 30). Diese Information ist in einer den Betroffenen verst\u00e4ndlichen Sprache abzugeben. Zudem m\u00fcssen die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Nothilfe geschaffen werden: Information der zust\u00e4ndigen Stelle, Transport, \u00dcbersetzungshilfe usw. Der Bundesrat wird darum ersucht, dies mit einer Anpassung der Verordnung sicherzustellen.</p><p>4. Gem\u00e4ss Artikel\u00a064 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a der Asylverordnung 2 sind Personen mit Nichteintretensentscheiden von jeder Form von R\u00fcckkehrhilfe ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist nach den Beschl\u00fcssen des Parlamentes zum Sozialhilfeausschluss nicht mehr angemessen. Man kann die von Nichteintretensentscheiden Betroffenen nicht gleichzeitig auf die Strasse stellen, in der Erwartung sie w\u00fcrden verschwinden, ohne ihnen auch konkrete R\u00fcckkehrhilfe anzubieten. Nur mit R\u00fcckkehrhilfe haben sie eine effektive M\u00f6glichkeit, legal und in W\u00fcrde in ihren Heimatstaat zur\u00fcckzukehren.</p><p>Der Bundesrat wird darum ersucht, die Verordnung entsprechend anzupassen. Eine unterst\u00fctzte und kontrollierte R\u00fcckkehr ist der Illegalisierung vorzuziehen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Das Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (BFF) wendet das Asylgesetz (AsylG) in Ber\u00fccksichtigung der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, insbesondere der Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), an. Auf Asylgesuche wird dementsprechend nur in den gesetzlich vorgesehenen F\u00e4llen nicht eingetreten. Wie die ARK in EMARK 2002 Nr. 15 festgestellt hat, sind die Nichteintretenstatbest\u00e4nde (Art. 32-34 AsylG) nicht als \"Kann-Bestimmungen\" formuliert. Sie r\u00e4umen somit dem BFF kein Rechtsfolgeermessen ein. Das Entlastungsprogramm 2003 \u00e4ndert nichts an diesen Gegebenheiten.</p><p>Die neuesten Urteile der ARK, welche eine Pr\u00e4zisierung der Anwendung der Nichteintretenstatbest\u00e4nde beinhalten (EMARK 2003 Nr. 19-22), werden vom BFF selbstverst\u00e4ndlich beachtet. Die Amtspraxis ist entsprechend angepasst worden. Differenzen zur ARK-Praxis bestehen keine.</p><p>Mit den monatlichen Statistiken betreibt das BFF eine offene und transparente Informationspolitik. Auf eine zus\u00e4tzliche weitere Berichterstattung zuhanden des Parlamentes ist nach Auffassung des Bundesrates zu verzichten.</p><p>2. Personen mit einem Nichteintretensentscheid gelten ab Rechtskraft als ausl\u00e4ndische Personen mit unbefugtem Aufenthalt und sind f\u00fcr sich und ihren Aufenthalt bis zur Ausreise aus der Schweiz selbst verantwortlich. Das BFF wird jedoch im Rahmen der Einzelfallpr\u00fcfung der Situation von besonders verletzlichen Personen entsprechend Rechnung tragen. Die diesbez\u00fcgliche Praxis wird aufgrund der zu machenden Erfahrungen laufend ausgewertet und entwickelt werden.</p><p>3. In der Botschaft zum Entlastungsprogramm f\u00fcr den Bundeshaushalt hat der Bundesrat ausgef\u00fchrt (S. 5691-5692), dass die Festlegung und die Ausgestaltung der Nothilfe Sache der Kantone und der Gemeinden sei. Die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te haben das Entlastungsprogramm 2003 in diesem Sinne verabschiedet. Bei dieser Ausgangslage w\u00fcrde die Regelung der Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Nothilfe durch eine bundesr\u00e4tliche Verordnung einen Eingriff in die Kantonshoheit darstellen. Der Bundesrat lehnt daher den Erlass der von der Motion\u00e4rin geforderten Verordnung ab. Personen, die einen Nichteintretensentscheid erhalten, werden vom BFF in erster Linie darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Schweiz unverz\u00fcglich zu verlassen haben. F\u00fcr eine allf\u00e4llige Unterst\u00fctzung bei der Ausreise bzw. bis zur Ausreise in finanzieller oder organisatorischer Hinsicht ist der im Wegweisungsentscheid f\u00fcr den Vollzug als zust\u00e4ndig bezeichnete Kanton verantwortlich.</p><p>4. Wie der Bundesrat bereits bei seiner Antwort auf die Interpellation Hofmann Hans 03.3517 ausgef\u00fchrt hat, richtet sich die R\u00fcckkehrhilfe an Asyl suchende Personen, welche im Asylverfahren mitwirken und die Schweiz vor Ablauf der Ausreisefrist selbstst\u00e4ndig verlassen wollen. Sie ist nicht f\u00fcr Personen vorgesehen, welche im Asylverfahren Mitwirkungspflichten verletzen oder das Institut des Asyls zu einem anderen Zweck als dem der Schutzgew\u00e4hrung benutzen. Der Bundesrat hat deshalb Personen, deren Verfahren mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen wurde, von jeder Form der R\u00fcckkehrhilfe ausgeschlossen.</p><p>Im Entlastungsprogramm 2003 ist vorgesehen, Wegweisungsverf\u00fcgungen direkt ab der Empfangsstelle zu vollziehen, wenn ein Nichteintretensentscheid bereits dort rechtskr\u00e4ftig wurde. In den anderen F\u00e4llen wird ein Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und mit einer Vollzugspauschale f\u00fcr jede vollzogene Wegweisung entsch\u00e4digt. Zudem k\u00f6nnen alle Personen mit einem Nichteintretensentscheid bei der Planung der selbstst\u00e4ndigen Ausreise sowohl in den Empfangsstellen wie auch in den Kantonen beraten und organisatorisch unterst\u00fctzt werden. Der Bund \u00fcbernimmt zudem die Ausreise- und Vollzugskosten.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1077667200000)\/","SubmittedBy":"Leutenegger Oberholzer Susanne","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1134691200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690531523287)\/","SubmissionDate":"\/Date(1071705600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4701,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Migration"}}