{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033638,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033638,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033638,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033638,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033638,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033638,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033638,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033638,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033638,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033638,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033638,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033638,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033638,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033638,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033638,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033638,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033638,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033638,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3638","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses in einem Alter mit reglementarischem Anspruch auf BVG-Altersleistung. Erhaltung des Vorsorgeschutzes *","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, mit einer raschen, vorgezogenen partiellen Gesetzes\u00e4nderung (z. B. des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes) sicherzustellen, dass auch bei einem Erfolg des Referendums gegen die 11. AHV-Revision in jenen F\u00e4llen, in denen eine versicherte Person aufgrund der Aufl\u00f6sung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine Vorsorgeeinrichtung vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters aber in einem Alter verl\u00e4sst, in dem reglementarisch ein Anspruch auf Altersleistung besteht, ein Freiz\u00fcgigkeits- und nicht ein Vorsorgefall vorliegt, wenn die versicherte Person die Erwerbst\u00e4tigkeit als Selbstst\u00e4ndige oder Unselbstst\u00e4ndige weiterf\u00fchrt oder wenn sie als arbeitslos gemeldet ist.</p>","ReasonText":"<p>Nach der Praxis des Bundesgerichtes f\u00fchrt die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses in einem Zeitpunkt, in dem die reglementarischen Voraussetzungen f\u00fcr eine vorzeitige Pensionierung erf\u00fcllt sind, zur Entstehung des Anspruches auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, auch wenn die versicherte Person beabsichtigt, weiterhin erwerbst\u00e4tig zu sein (vgl. u. a. BGE 120 V 311, 126 V 92). Diese Praxis gilt nach dem Entscheid B 86/02 vom 23. Mai 2003 auch nach Inkrafttreten des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes.</p><p>Gem\u00e4ss Entscheid des Bundesgerichtes ist bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, die in ihrem Reglement die M\u00f6glichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Vorsorgefalles \"Alter\" nicht das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gem\u00e4ss Artikel\u00a013 Absatz\u00a01 BVG zu verstehen, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze bei vorzeitiger Pensionierung. Wird nun das Arbeitsverh\u00e4ltnis in einem Zeitpunkt aufgel\u00f6st, in dem die Voraussetzungen f\u00fcr eine vorzeitige Pensionierung erf\u00fcllt sind, gilt der Anspruch auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, auch wenn die versicherte Person die Absicht hat, weiterhin erwerbst\u00e4tig zu sein.</p><p>Nur bei Vorsorgeeinrichtungen, die in ihrem Reglement die Ausrichtung einer Altersleistung von einer ausdr\u00fccklichen Willenserkl\u00e4rung abh\u00e4ngig machen, gilt diese Regelung nur dann, wenn die versicherte Person eine entsprechende Willenserkl\u00e4rung abgibt (B 38/00 Gb vom 24. Juni 2002). Bei den \u00fcbrigen Vorsorgeeinrichtungen kann die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auch gegen den Willen des Arbeitnehmers eine gek\u00fcrzte Altersleistung anstelle der Freiz\u00fcgigkeitsleistung ausl\u00f6sen.</p><p>Diese Praxis des Bundesgerichtes hat negative Auswirkungen auf den Vorsorgeschutz \u00e4lterer Lohnabh\u00e4ngiger. Werden sie in einem Alter entlassen, in dem sie reglementarisch bereits einen Anspruch auf vorzeitige Altersleistungen haben, k\u00f6nnen sie, auch wenn sie weiter arbeiten wollen, keine Freiz\u00fcgigkeitsleistungen mehr ausl\u00f6sen. Damit wird ihnen verunm\u00f6glicht, den Vorsorgeschutz gleichwertig weiter auszubauen, wenn sie z. B. nach einer Phase der Arbeitslosigkeit wieder eine Stelle antreten. Zus\u00e4tzliche negative Auswirkungen hat diese Praxis auf deren Anspr\u00fcche aus der Arbeitslosenversicherung, da die Altersleistungen, auch wenn sie gegen den Willen der versicherten Person ausgerichtet werden, angerechnet werden.</p><p>Das Bundesgericht h\u00e4lt im Entscheid vom 23. Mai 2003 fest, dass aufgrund des klaren Wortlautes von Artikel\u00a02 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes eine andere Auslegung nicht m\u00f6glich sei, auch wenn das BSV geltend mache, dass dies dem Sinn und Zweck des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes widerspreche, das einer versicherten Person bei einem Stellenwechsel erm\u00f6glichen soll, den Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten.</p><p>Diese Auslegung diskriminiert \u00e4ltere Arbeitnehmende, die z. B. aufgrund einer K\u00fcndigung ihre Stellle verlieren. Ihr Vorsorgeschutz wird ausgeh\u00f6hlt. Um dies zu \u00e4ndern, ist aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis eine Gesetzes\u00e4nderung n\u00f6tig. Im Rahmen der 11. AHV-Revision ist mit der \u00c4nderung bisherigen Rechtes unter Ziffer 5 vorgesehen, das Freiz\u00fcgigkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1bis) in diesem Punkt zu \u00e4ndern.</p><p>Gegen die 11. AHV-Revision ist das Referendum ergriffen worden. Es ist nun sicherzustellen, dass auch bei Ablehnung der 11. AHV-Revision mit einer raschen partiellen Revision z. B. des FZG der Vorsorgeschutz von \u00e4lteren Arbeitnehmenden nicht verschlechtert wird. Auch bei Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses in einem Alter, das reglementarisch einen Anspruch auf Vorpensionierung gibt, muss die versicherte Person bei weiterer Erwerbst\u00e4tigkeit oder Arbeitslosigkeit eine Freiz\u00fcgigkeitsleistung und nicht zwangsweise eine Altersleistung ausl\u00f6sen k\u00f6nnen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat ist sich der dargestellten Problematik bewusst. In der 11. AHV-Revision, mit der auch f\u00fcr das BVG auf gesetzlicher Ebene die Flexibilisierung des R\u00fccktrittsalters eingef\u00fchrt werden soll, wurde daher eine \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vorgesehen, die dieses Problem l\u00f6sen wird: Der Vorbezug der Altersleistung wird vom Freiz\u00fcgigkeitsfall abgegrenzt (Art. 2 Abs. 1bis FZG). Eine versicherte Person hat danach Anspruch auf eine Freiz\u00fcgigkeitsleistung, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung vor dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verl\u00e4sst und weiterhin als unselbstst\u00e4ndig oder selbstst\u00e4ndig Erwerbende t\u00e4tig oder als arbeitslos gemeldet ist. Damit wird ihr die M\u00f6glichkeit erhalten, ihre Vorsorge weiter aufzubauen.</p><p>Die 11. AHV-Revision wurde am 3. Oktober 2003 vom Parlament beschlossen. Vorbeh\u00e4ltlich eines negativen Ausganges der Referendumsabstimmung wird die Revision am 1. Januar 2005 in Kraft treten.</p><p>Weil eine L\u00f6sung des von der Motion\u00e4rin angesprochenen Problems auf dem Tisch liegt, hat der Bundesrat keinen Anlass, eine neue Vorlage vorzubereiten. Er h\u00e4lt es zurzeit f\u00fcr verfr\u00fcht festzulegen, wie im Falle einer Ablehnung der 11. AHV-Revision in der Volksabstimmung in Bezug auf darin enthaltene einzelne Probleml\u00f6sungen vorgegangen werden soll.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1077667200000)\/","SubmittedBy":"Leutenegger Oberholzer Susanne","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1133273699007)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1690550792583)\/","SubmissionDate":"\/Date(1071705600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4701,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}