{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033669,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033669,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033669,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033669,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033669,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033669,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033669,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033669,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033669,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033669,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033669,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033669,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033669,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033669,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033669,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033669,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033669,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033669,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3669","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Beschlagnahme und Einzug von Fahrzeugen bei Strassenverkehrsdelikten *","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel\u00a058 des Strafgesetzbuches dahingehend zu pr\u00e4zisieren, dass bei Strassenverkehrsdelikten vermehrt auch vom Mittel der Beschlagnahme bzw. der Einziehung des Fahrzeuges Gebrauch gemacht wird, vor allem bei Wiederholungst\u00e4tern.</p>","ReasonText":"<p>Fahrzeuge von Strassenverkehrsdelinquenten k\u00f6nnen gest\u00fctzt auf Artikel\u00a058 des Strafgesetzbuches grunds\u00e4tzlich eingezogen werden, nur wird von dieser M\u00f6glichkeit praktisch kaum Gebrauch gemacht. Das Auto eines Rasers beispielsweise stellt dessen Tatwerkzeug dar und soll allenfalls - wie andere Gegenst\u00e4nde, die zur Begehung einer Straftat gedient haben - eingezogen werden, vor allem wenn die Sanktionen wie Fahrausweisentzug und/oder Busse nichts fruchten.</p><p>Offenbar lassen sich Schnellfahrer und Raser in zunehmendem Mass weder von einem Fahrausweisentzug noch von einer hohen Busse beeindrucken. Auch j\u00fcngste Aktionen von kantonalen Polizeidienststellen belegen, dass sich zahlreiche Fahrzeuglenker vom Entzug des F\u00fchrerausweises und von der Strafdrohung im Falle, dass sie gleichwohl ein Motorfahrzeug lenken, nicht davon abhalten lassen, trotzdem zu fahren.</p><p>Offensichtlich gibt es eine nicht geringe Zahl von Strassenverkehrsdelinquenten, die sich durch fast nichts beeindrucken l\u00e4sst und die nicht von der Strasse zu bringen sind. Sie gef\u00e4hrden durch ihr Verhalten die anderen Verkehrsteilnehmer in hohem Mass. Ein Mittel des Staates, Gegensteuer zu geben und Verkehrsdelinquenten im Interesse der korrekten Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen von der Strasse zu bringen, ist das Mittel der Beschlagnahme mit nachfolgender Einziehung des Fahrzeuges. Davon ist vermehrt Gebrauch zu machen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat Verst\u00e4ndnis f\u00fcr das Anliegen der Motion\u00e4rin, die Zahl der Personen zu reduzieren, die ein Fahrzeug f\u00fchren, obschon ihnen der F\u00fchrerausweis entzogen worden ist. Jedes Jahr werden einerseits rund 60 000 F\u00fchrerausweise entzogen und andererseits etwa 4000 Autolenker wegen Fahrens ohne F\u00fchrerausweis (Art. 95 des Strassenverkehrsgesetzes) verurteilt. Der Bundesrat ist indessen der Auffassung, dass die Einziehung des Fahrzeuges auf der Grundlage von Artikel\u00a058 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Regel nicht das geeignete Instrument ist, um dem F\u00fchrerausweisentzug mehr Nachdruck zu verschaffen.</p><p>Der Bundesrat lehnt deshalb die geforderte Erg\u00e4nzung von Artikel\u00a058 StGB ab und st\u00fctzt sich dabei auf folgende \u00dcberlegungen:</p><p>Die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te haben in j\u00fcngster Zeit verschiedene Gesetzes\u00e4nderungen beschlossen, die eine h\u00e4rtere Gangart gegen\u00fcber Verkehrss\u00fcndern erlauben werden. So stellt das Fahren trotz F\u00fchrerausweisentzug nach Artikel\u00a095 Ziffer 2 des revidierten Strassenverkehrsgesetzes (nSVG) nicht mehr nur eine \u00dcbertretung, sondern ein Vergehen dar, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden kann. Auch die Regelung betreffend Voraussetzungen und Dauer des F\u00fchrerausweisentzuges wurde gerade f\u00fcr Wiederholungst\u00e4ter erheblich versch\u00e4rft (vgl. Art. 16-17 nSVG). Ferner ist von der Einf\u00fchrung des Fahrausweises auf Probe gem\u00e4ss Artikel\u00a015a nSVG bei jugendlichen Verkehrss\u00fcndern eine st\u00e4rkere Disziplinierung zu erwarten. Diese Neuerungen treten im Jahr 2005 in Kraft.</p><p>Verf\u00fcgt der Richter die Einziehung eines Fahrzeuges nach Artikel\u00a058 StGB, bedeutet dies, dass dem fehlbaren Lenker das Fahrzeug dauerhaft entzogen wird. Die Massnahme ist nur zul\u00e4ssig, wenn damit zu rechnen ist, dass der T\u00e4ter auch in Zukunft mit seinem Fahrzeug wieder schwere Verkehrsregelverletzungen begehen und damit die Sicherheit anderer Menschen gef\u00e4hrden w\u00fcrde.</p><p>Die Sicherungseinziehung kommt deshalb als flankierende Massnahme zu der in der Praxis weitaus am h\u00e4ufigsten angewendeten Form des F\u00fchrerausweisentzuges, dem so genannten Warnentzug, gerade nicht infrage. Sie w\u00e4re in diesen F\u00e4llen unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Der Warnentzug wird nicht angeordnet, weil der betroffene Fahrzeuglenker f\u00fcr unbestimmte Zeit ein Sicherheitsrisiko darstellt. Er ist seiner Natur nach vielmehr eine Strafe, die dem begangenen Unrecht entsprechend f\u00fcr beschr\u00e4nkte Zeit ausgesprochen wird.</p><p>Anders verh\u00e4lt es sich beim Sicherungsentzug des Ausweises, der f\u00fcr unbestimmte Zeit angeordnet wird, wenn dem Lenker die Fahreignung infolge k\u00f6rperlicher, geistiger oder charakterlicher M\u00e4ngel abgesprochen wird. Bei dieser Form des F\u00fchrerausweisentzuges stehen Sicherheitsbedenken klar im Vordergrund, weshalb hier als flankierende Massnahme die Einziehung des Fahrzeuges gest\u00fctzt auf Artikel\u00a058 StGB in Betracht fallen kann.</p><p>Indessen rechtfertigt bei Weitem nicht jeder Sicherungsentzug des Fahrausweises auch eine strafrechtliche Einziehung des Fahrzeuges. Diese ist nur m\u00f6glich, wenn zumindest der Versuch einer Straftat vorangegangen ist, was bei Sicherungsentz\u00fcgen aus medizinischen Gr\u00fcnden oft nicht zutrifft. Auch besteht in solchen F\u00e4llen kein Anlass anzunehmen, dass sich die betroffenen Lenker nicht an das Fahrverbot halten werden, solange es daf\u00fcr keine besonderen Anhaltspunkte gibt.</p><p>Dies ist anders, wenn dem fehlbaren Lenker der F\u00fchrerausweis aufgrund charakterlicher Defizite entzogen wird, weshalb in solchen F\u00e4llen eine strafrechtliche Einziehung des Fahrzeuges am ehesten infrage kommt. Weil diese Massnahme aber einen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt, ist im konkreten Fall auch hier zu pr\u00fcfen, ob sie nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig ist. Dies gilt umso mehr, als die Einziehung des Fahrzeuges ein irreversibler Vorgang ist, wogegen Sicherungsentz\u00fcge, auch wenn sie f\u00fcr unbestimmte Zeit ausgesprochen werden, nicht ewig dauern m\u00fcssen.</p><p>Eingezogene Fahrzeuge m\u00fcssen verwertet werden. Eine befristete Einziehung ist heute nicht vorgesehen. Da die Einziehung nicht zur Bestrafung des T\u00e4ters erfolgen darf, sondern nur, um die \u00d6ffentlichkeit vor k\u00fcnftigem strafbaren Verhalten des T\u00e4ters zu sch\u00fctzen, muss der Staat dem T\u00e4ter den Verwertungserl\u00f6s nach Abzug der Kosten zur\u00fcckgeben. Es macht aber wenig Sinn, dem T\u00e4ter aus Sicherheitsgr\u00fcnden das Fahrzeug wegzunehmen und ihm nachher den Verwertungserl\u00f6s auszuh\u00e4ndigen, so dass er umgehend ein neues Fahrzeug kaufen kann. So gesehen w\u00fcrde die Einziehung bloss zu administrativen Leerl\u00e4ufen f\u00fchren.</p><p>Hinzu kommt, dass der T\u00e4ter h\u00e4ufig nicht Eigent\u00fcmer des benutzten Wagens ist. So besitzen rund die H\u00e4lfte aller Lenker in der Schweiz ihr Fahrzeug aufgrund eines Leasingvertrages. Falls der rechtm\u00e4ssige Eigent\u00fcmer des Wagens Gew\u00e4hr bieten kann, dass die Sache durch den T\u00e4ter nicht mehr missbr\u00e4uchlich verwendet wird (vgl. BGE 121 IV 370), kommt die Einziehung des Fahrzeuges nicht infrage, sondern es muss dem Eigent\u00fcmer zur\u00fcckgegeben werden. Ist der Dritteigent\u00fcmer nicht in der Lage, eine rechtsgutgef\u00e4hrdende Verwendung auszuschliessen, muss er die Einziehung zwar dulden, hat aber ebenfalls Anspruch auf den Verwertungserl\u00f6s. In diesem Fall w\u00fcrden dem Staat hohe Kosten entstehen, die er nur gegen\u00fcber dem T\u00e4ter in Rechnung stellen k\u00f6nnte. Schliesslich trifft die Einziehung eines Fahrzeuges immer auch andere Nutzungsberechtigte, die nicht gegen Verkehrsregeln verstossen haben.</p><p>Diese Ausf\u00fchrungen machen deutlich, dass die Einziehung des Motorfahrzeuges gest\u00fctzt auf Artikel\u00a058 StGB eine einschneidende Massnahme ist, die nur in Ausnahmef\u00e4llen verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und gerechtfertigt ist. Es ist daher verst\u00e4ndlich, wenn die Gerichte von der M\u00f6glichkeit der Fahrzeugeinziehung bisher nur zur\u00fcckhaltend Gebrauch machten. Ob eine Einziehung gerechtfertigt ist, h\u00e4ngt stark von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles ab. Diese lassen sich kaum in verl\u00e4ssliche Fallgruppen einteilen. Es ist nicht sinnvoll, den in diesem Bereich bestehenden Ermessensspielraum der Strafgerichte durch zus\u00e4tzliche Normen einzuschr\u00e4nken. Der Bundesrat h\u00e4lt daher eine Pr\u00e4zisierung von Artikel\u00a058 StGB im Sinne der Motion f\u00fcr nicht angezeigt.</p><p>Als Alternative k\u00f6nnte auch erwogen werden, der f\u00fcr den Entzug der F\u00fchrerausweise zust\u00e4ndigen Administrativbeh\u00f6rde das Recht einzur\u00e4umen, dem fehlbaren Fahrzeughalter f\u00fcr die Zeit des F\u00fchrerausweisentzuges auch den Fahrzeugausweis und damit die Kontrollschilder zu entziehen, falls Grund zur Annahme besteht, dass sich der Betroffene nicht an das Fahrverbot halten wird. Diese Massnahme w\u00e4re weniger einschneidend und liesse sich flankierend sowohl bei Warn- als auch bei Sicherungsentz\u00fcgen anwenden.</p><p>Indessen wurde dieser Vorschlag bereits im Rahmen der Erarbeitung einer neuen Verkehrssicherheitspolitik unter Beteiligung von Vertretern des Parlamentes, der Verkehrsverb\u00e4nde, der Kantonsregierungen und der Verkehrsopferverb\u00e4nde diskutiert und verworfen. Ein wesentlicher Grund f\u00fcr die Ablehnung war die als gering eingesch\u00e4tzte Wirkung - namentlich gegen\u00fcber Personen, die unbedingt ein Motorfahrzeug f\u00fchren wollen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1077667200000)\/","SubmittedBy":"Marty K\u00e4lin Barbara","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1118620800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48","Category":null,"Modified":"\/Date(1690547311473)\/","SubmissionDate":"\/Date(1071792000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4701,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr"}}