{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033674,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033674,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033674,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033674,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033674,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033674,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033674,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033674,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033674,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033674,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033674,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033674,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033674,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033674,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033674,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033674,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20033674,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20033674,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"03.3674","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Unfallversicherung von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben *","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Bestimmungen betreffend die Unfallversicherung von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bundesgesetz \u00fcber die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) seien zu \u00fcberpr\u00fcfen und so zu \u00e4ndern, dass dem urspr\u00fcnglichen Willen des UVG-Gesetzgebers wieder Rechnung getragen werden kann.</p>","ReasonText":"<p>Mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes \u00fcber die Unfallversicherung (UVG) am 1. Januar 1984 wurde das Monopol der Suva zur Durchf\u00fchrung der obligatorischen Unfallversicherung durch das Prinzip der mehrfachen Tr\u00e4gerschaft ersetzt. Das Unterstellungsrecht nach UVG hat nun eine wesentlich andere Funktion als dasjenige nach altem Recht (KUVG), indem es dar\u00fcber entscheidet, ob die Suva oder ein anderer Versicherungstr\u00e4ger die Versicherung durchf\u00fchrt.</p><p>Aber trotz diesem erheblichen Funktionswandel im neuen Recht nach UVG hat der Gesetzgeber die Unterstellungskriterien des KUVG ohne grosse \u00c4nderungen \u00fcbernommen. Bereits der bundesr\u00e4tlichen Botschaft zum UVG ist zu entnehmen, dass an den Unterstellungsnormen keine eingreifenden \u00c4nderungen vorgenommen und die bisherigen Versicherungsverh\u00e4ltnisse den neuen Vorschriften angepasst weitergef\u00fchrt werden sollen.</p><p>Im Nationalrat wurden sodann folgende unmissverst\u00e4ndliche Feststellungen getroffen: \"Das UVG spricht sich f\u00fcr die Mehrfachtr\u00e4gerschaft und die Bestandesgarantie aus. Praktisch l\u00e4uft das Obligatorium f\u00fcr das restliche Drittel der Arbeitnehmer, die heute noch nicht Suva-unterstellt sind, darauf hinaus, dass gr\u00f6sstenteils bestehende freiwillige Versicherungen, sei es bei Versicherungsgesellschaften, Verbandsunfallkassen oder Krankenkassen, nun obligatorisch werden und beim bisherigen Versicherungstr\u00e4ger verbleiben.\" </p><p>Heute muss man aufgrund der Entwicklungen leider feststellen, dass der damalige Gesetzgeber dem Funktionswandel des neuen Unterstellungsrechtes bei der Formulierung einzelner Gesetzesbestimmungen eindeutig zu wenig Rechnung getragen hat. Dies zeigt sich eindr\u00fccklich am Beispiel der Bestimmung \u00fcber die Versicherung von Betrieben, die gewisse Stoffe maschinell bearbeiten (Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG). Denn aufgrund der Regelung kann nun - wie selbst das Eidgen\u00f6ssische Versicherungsgericht best\u00e4tigt hat - sogar ein Betrieb dem Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Suva unterstellt werden, der lediglich \u00fcber eine kleine Handbohrmaschine verf\u00fcgt. Als j\u00fcngstes Beispiel sei die Versicherung s\u00e4mtlicher Optikergesch\u00e4fte durch die Suva erw\u00e4hnt, weil die Optiker in der Regel \u00fcber eine kleine Schleifmaschine verf\u00fcgen, mit der sie die Brillengl\u00e4ser an das vom Kunden gew\u00fcnschte Brillengestell anpassen. Die ungl\u00fccklich formulierte Gesetzesbestimmung macht es nun m\u00f6glich, dass die Suva ihren T\u00e4tigkeitsbereich praktisch beliebig ausdehnen kann - dies entgegen dem Willen des Gesetzgebers. Denn mit der gleichen Argumentation, mit der sie die Optikerbetriebe ihrem Zust\u00e4ndigkeitsbereich unterstellt hat, kann sich die Suva nun weitere Betriebsarten bzw. Betriebe \"einverleiben\"; beispielsweise Uhren- und Schmuckgesch\u00e4fte, Sportgesch\u00e4fte (Schleifen von Skis), Radio- und Fernsehgesch\u00e4fte (Reparatur einer Lautsprecherbox), Innendekorationsgesch\u00e4fte, Geschenkboutiquen und Bastell\u00e4den, Schuhverkaufsgesch\u00e4fte (Schleifen von Kunststoffsohlen), Bilderverkaufsgesch\u00e4fte (Schleifen eines Bilderrahmens).</p><p>Mit der stetigen, schleichenden Ausdehnung des T\u00e4tigkeitsbereiches der Suva wird nicht nur der Wille des UVG-Gesetzgebers verletzt. Eine solche Ausdehnung ist auch ordnungspolitisch klar abzulehnen. Es darf zudem nicht vergessen werden, dass mit der Unterstellung unz\u00e4hliger Betriebsarten bzw. Betriebe gest\u00fctzt auf die ungl\u00fccklich formulierte Gesetzesbestimmung diverse Grunds\u00e4tze unserer Rechtsordnung verletzt werden. Erw\u00e4hnt werden k\u00f6nnen die Gleichbehandlung der Betriebe, die Rechtssicherheit, das Willk\u00fcrverbot und das als allgemeiner Rechtsgrundsatz des schweizerischen Verwaltungsrechtes anerkannte Institut der Verj\u00e4hrung. </p><p>Nicht unerw\u00e4hnt bleiben darf die Tatsache, dass beispielsweise die Optikerbetriebe bei der Suva eine sp\u00fcrbar h\u00f6here Pr\u00e4mie zu entrichten haben als bei den \u00fcbrigen UVG-Versicherern. Zus\u00e4tzlich zur h\u00f6heren Pr\u00e4mie bei der Suva entstehen f\u00fcr die Betriebe h\u00f6here Kosten infolge der Zersplitterung der Versicherungsverh\u00e4ltnisse. So ist es den Betrieben nicht mehr m\u00f6glich, s\u00e4mtliche Personenversicherungen, welche die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeber ersetzen (obligatorische Unfallversicherung gem\u00e4ss UVG, UVG-Zusatzversicherung, kollektive Krankentaggeldversicherung), beim selben Versicherer abzuschliessen. </p><p>Die anbegehrten Massnahmen liegen zudem durchaus im Zug der derzeit allgemein angestrebten Politik der Markt\u00f6ffnung und der Verbesserung des Kartellrechtes.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Motion\u00e4r macht geltend, bei Einf\u00fchrung der Mehrfachtr\u00e4gerschaft durch das Bundesgesetz \u00fcber die Unfallversicherung (UVG) habe der Wille des Gesetzgebers bestanden, die bisherige Aufteilung des Unfallversicherungsmarktes zwischen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), den privaten UVG-Versicherern und den Krankenkassen zu \u00fcbernehmen und nicht grundlegend zu \u00e4ndern. Diesem historischen Willen des Gesetzgebers werde durch die heutige Rechtsprechung und die Praxis der Suva nicht mehr Rechnung getragen. Insbesondere bestehe eine schleichende Ausdehnung des T\u00e4tigkeitsbereiches der Suva. Der Motion\u00e4r verlangt deshalb eine generelle \u00dcberpr\u00fcfung des Unterstellungsrechtes betreffend Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe.</p><p>Vorerst ist festzustellen, dass die Suva wegen der Wirtschaftsentwicklung kontinuierlich Marktanteile verliert. Um diesen Verlust in Grenzen zu halten, nutzt die Anstalt die gesetzlich vorgesehenen Mittel zur Unterstellung von Betrieben gem\u00e4ss Artikel\u00a066 UVG.</p><p>Zu beachten ist auch, dass eine Auseinandersetzung \u00fcber den gesetzlichen Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Suva, vor allem wenn es wie vorliegend um zentrale Unterstellungsbereiche geht, faktisch zu einer Diskussion \u00fcber die Beibehaltung des Teilmonopols der Suva f\u00fchrt. Eine von der SVP-Fraktion am 5. Oktober 2000 eingereichte Motion betreffend die Aufhebung des Monopols der Suva (00.3544) wurde am 6. Juni 2002 vom Nationalrat in Form eines Postulates \u00fcberwiesen.</p><p>In einer Aussprache vom 14. Juni 2002 kam der Bundesrat zum Schluss, dass die Suva vorderhand ihren heutigen Status als selbstst\u00e4ndige \u00f6ffentlich-rechtliche Anstalt mit einem ihr fest zugewiesenen T\u00e4tigkeitsbereich (Teilmonopol) beibehalten soll. Damit aber bereits heute Grundlagen f\u00fcr k\u00fcnftige Diskussionen \u00fcber die Organisation der obligatorischen Unfallversicherung zur Verf\u00fcgung gestellt werden, hat der Bundesrat eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Unfallversicherung in Auftrag gegeben. In dieser Analyse, welche diesen Fr\u00fchling vorliegen wird, werden die Kosten und Nutzen des heutigen Systems mit jenen eines liberalisierten Systems verglichen.</p><p>F\u00fcr Umteilungen von Betrieben von der Suva zum T\u00e4tigkeitsbereich der Versicherer nach Artikel\u00a068 UVG ist das Verfahren nach Artikel\u00a076 UVG vorgesehen, wonach die betroffenen Sozialpartner und die Versicherer angeh\u00f6rt werden m\u00fcssen. Es ist zu erw\u00e4hnen, dass bereits mehrere Begehren nach Artikel\u00a076 UVG an den Bundesrat gerichtet worden sind, welche zurzeit vom zust\u00e4ndigen Bundesamt f\u00fcr Gesundheit bearbeitet werden.</p><p>Eine \u00c4nderung des Zust\u00e4ndigkeitsbereiches der Suva ist - wie oben bereits erw\u00e4hnt wurde - eng mit der Frage verbunden, ob und inwiefern k\u00fcnftig das Teilmonopol der Suva aufrechterhalten werden soll. Deshalb sind die Ergebnisse der genannten Kosten-Nutzen-Analyse abzuwarten. Der Bundesrat wird nach deren Vorliegen eine weitere Aussprache \u00fcber die k\u00fcnftige Ausrichtung der obligatorischen Unfallversicherung und der Suva f\u00fchren.</p><p>Aus diesem Grund und weil das Verfahren nach Artikel\u00a076 UVG einzuhalten ist, m\u00f6chte sich der Bundesrat heute noch nicht dahingehend festlegen, die Regelung \u00fcber den Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Suva zu \u00e4ndern. Deshalb ist die Motion abzulehnen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1077667200000)\/","SubmittedBy":"Baumann J. Alexander","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1133273765477)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1690541472777)\/","SubmissionDate":"\/Date(1071792000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4701,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}