{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040074,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040074,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040074,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040074,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040074,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040074,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040074,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040074,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040074,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040074,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040074,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040074,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040074,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040074,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040074,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040074,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040074,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20040074,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.074","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen. Bundesgesetz","Description":"Botschaft vom 17. November 2004 zum Bundesgesetz \u00fcber die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen","InitialSituation":"<p>Mit der Botschaft zum Bundesgesetz \u00fcber die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen legt der Bundesrat einen Gesetzesentwurf vor, der die geltenden Vorschriften der Einkommensbesteuerung erg\u00e4nzen soll. Diese zus\u00e4tzlichen Bestimmungen sollen im Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) aufgenommen werden.</p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bezweckt haupts\u00e4chlich die Wiederherstellung der Rechtssicherheit bei der Besteuerung von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen. Insbesondere haben in den letzten Jahren die Mitarbeiteroptionen als Sal\u00e4rbestandteil an Bedeutung stark zugenommen, weshalb sich eine Praxis aufdr\u00e4ngt, die sich auf klare gesetzliche Grundlagen st\u00fctzten kann. Mit Artikel\u00a017 DBG hat der Gesetzgeber zwar eine Rechtsgrundlage geschaffen, um auch solche geldwerte Vorteile zu besteuern. Da die meisten Mitarbeiteraktien und -optionen einer Verf\u00fcgungssperre unterliegen, vermag diese Rechtsgrundlage in der Praxis aber nicht zu gen\u00fcgen. Es stellt sich n\u00e4mlich bei den Mitarbeiteraktien die Frage, ob das Einkommen bereits bei ihrem Erwerb oder erst bei Wegfall der Verf\u00fcgungssperre realisiert ist. Bei den Mitarbeiteroptionen stellt sich die Frage, ob das Einkommen bei ihrer Zuteilung, beim unwiderruflichen Rechtserwerb oder bei Aus\u00fcbung zu erfassen ist. In der Veranlagungspraxis wurden diese Fragen teilweise sehr unterschiedlich beantwortet. Der vorliegende Gesetzesentwurf will auf diese Fragen eine eindeutige Antwort geben, indem er den verschiedenen Typen von Mitarbeiterbeteiligungen einen entsprechenden Besteuerungszeitpunkt zuordnet.</p><p>Mitarbeiteraktien sollen wie bisher im Zeitpunkt des Erwerbs besteuert werden. Ausschlaggebend sind dabei der zivilrechtliche Rechtserwerb und die damit verbundene Einr\u00e4umung des Dividendenrechts. Der Verf\u00fcgungssperre gesperrter Mitarbeiteraktien soll Rechnung getragen werden, indem der Verkehrswert der Aktie mit einem Einschlag von 6 Prozent pro Jahr reduziert wird; dies bis zu maximal 10 Jahren. B\u00f6rsenkotierte Mitarbeiteroptionen, die frei verf\u00fcg- oder aus\u00fcbbar sind, werden ebenfalls im Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Nicht b\u00f6rsenkotierte oder gesperrte Mitarbeiteroptionen sollen dagegen im Zeitpunkt der Aus\u00fcbung der Besteuerung unterliegen. Damit wird die bisherige Steuerpraxis, Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt der Zuteilung zu besteuern, aufgegeben. Die Besteuerung nicht b\u00f6rsenkotierter oder gesperrter Optionen im Aus\u00fcbungszeitpunkt hat f\u00fcr die Unternehmen und die Steuerbeh\u00f6rden den Vorteil, dass die Optionen nicht mehr nach komplizierten finanzmathematischen Formeln bewertet werden m\u00fcssen. Ferner m\u00fcssen die Mitarbeitenden nicht mehr Steuern auf einem geldwerten Vorteil entrichten, den sie wegen eines sp\u00e4teren Kursverfalls der Aktien gar nicht realisieren k\u00f6nnen. Der bei der Optionsaus\u00fcbung erzielte geldwerte Vorteil soll f\u00fcr die Steuerbemessung pro Sperrjahr um 10 Prozent, h\u00f6chstens aber um 50 Prozent vermindert werden. Damit soll die Standortattraktivit\u00e4t der Schweiz gef\u00f6rdert werden, da andere L\u00e4nder die Optionen steuerlich und teilweise auch sozialversicherungsrechtlich privilegieren.</p><p>Die Besteuerung der Mitarbeiteroptionen im Aus\u00fcbungszeitpunkt setzt voraus, dass die Vorschriften betreffend Quellenbesteuerung ebenfalls erg\u00e4nzt werden. Optionen werden haupts\u00e4chlich den Mitarbeitenden des oberen Kaders abgegeben, die in international t\u00e4tigen Unternehmen weltweit eingesetzt werden. Daher ist sicherzustellen, dass die schweizerischen Unternehmen die anteilsm\u00e4ssigen Steuern auf den geldwerten Vorteilen abliefern, die der Dauer der in der Schweiz ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit des oder der Mitarbeitenden (gemessen an der gesamten Zeitspanne zwischen der Zuteilung der Option und dem Entstehen des Aus\u00fcbungsrechts) entspricht. Voraussetzung f\u00fcr eine Besteuerung in der Schweiz ist, dass die Mitarbeitenden die Optionen w\u00e4hrend ihrer T\u00e4tigkeit in der Schweiz erhalten oder ihr Aus\u00fcbungsrecht hier ohne jegliche Einschr\u00e4nkung erworben haben. Die Unternehmen werden eine Quellensteuer von 11,5 Prozent abliefern m\u00fcssen. Der Maximalsatz rechtfertigt sich, da die Angeh\u00f6rigen des oberen Kaders in der Regel ohnehin die oberste Progressionsstufe erreichen.</p><p>Das StHG wird sinngem\u00e4ss erg\u00e4nzt. Der Einschlag von 6 Prozent und die Freistellung von 50 Prozent bei der direkten Bundessteuer ist auch ins StHG aufzunehmen, da die Bemessungsgrundlage und nicht die Tarifautonomie der Kantone betroffen ist. Dagegen wird es den Kantonen freigestellt, welchen Satz sie f\u00fcr die erweiterte Quellensteuer w\u00e4hlen wollen.</p><p>(Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>","Proceedings":"<p></p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> betonte Bundesrat Hans-Rudolf Merz in der Eintretensdebatte, dass die Vorlage zu keinen grossen Steuerverschiebungen f\u00fchre, die Schweiz aber f\u00fcr die Mitarbeitenden von etablierten Unternehmen und vor allem Start-Ups attraktiver mache. Die Linke beurteilte das Gesch\u00e4ft skeptischer und beantragte die R\u00fcckweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, die finanziellen Auswirkungen des neuen Steuerregimes auf Bund und Kantone abzusch\u00e4tzen und \u00fcber die Zahl der betroffenen Personen zu informieren. Das Begehren wurde jedoch mit 16 zu 7 Stimmen abgelehnt. In der Detailberatung wehrte sich die Linke in der Folge gegen die vorgesehenen Steuerrabatte. Bei der steuerlichen Behandlung von Mitarbeiteraktien mit einer Ver\u00e4usserungssperre wollte sie den Diskont f\u00fcr sechs Prozent pro Sperrjahr (w\u00e4hrend l\u00e4ngstens zehn Jahren) nicht generell, sondern nur f\u00fcr Betr\u00e4ge bis zu 50 000 Franken gew\u00e4hren. Und bei der Besteuerung von nicht b\u00f6rsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen, die neu einheitlich statt bei der Zuteilung erst beim Aus\u00fcbungszeitpunkt erfolgen soll, stemmte sie sich dagegen, dass der beim Aus\u00fcben der Option erzielte geldwertige Vorteil f\u00fcr die Steuerbemessung pro Sperrjahr um zehn Prozent (bis maximal 50 Prozent) vermindert wird. Beide Anliegen wurden aber deutlich abgelehnt. Bei der Erg\u00e4nzung der Vorschriften zur Quellenbesteuerung beschloss der St\u00e4nderat schliesslich, den vom Bundesrat vorgesehenen Maximalsteuersatz von 11,5 auf 10 Prozent zu senken.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> verlief die Debatte nach dem klassischen Rechts-Links-Schema. Das links-gr\u00fcne Lager sprach unter Androhung eines Referendums von einer untolerierbaren Privilegierung der Grossverdiener und geisselte die Steuerrabatte als Steuergeschenke f\u00fcr Topmanager. Das b\u00fcrgerliche Lager wiederum argumentierte mit der Standortattraktivit\u00e4t und betonte, dass die Vorlage mehr Rechtssicherheit und eine landesweit einheitliche Konzeption garantiere. Das Gesch\u00e4ft folge dem Prinzip, wonach die Besteuerung dann einsetzt, wenn der wirtschaftliche Vorteil tats\u00e4chlich eintritt und f\u00fchre somit zu Steuergerechtigkeit. Zu Beginn der Verhandlungen wurde ein R\u00fcckweisungsantrag des links-gr\u00fcnen Lagers verworfen, der den Bundesrat verpflichten wollte, zuerst Sch\u00e4tzungen zur Zahl der von der Regelung betroffenen Personen und zu den finanziellen Auswirkungen vorzulegen. In der Detailberatung avancierte erwartungsgem\u00e4ss die Ausgestaltung der Steuerrabatte zum zentralen Streitpunkt. Die Linken und Gr\u00fcnen bezeichneten die vorgesehenen Abz\u00fcge als stossend und erachteten es als unverst\u00e4ndlich, dass der Staat das Risiko von Wertschwankungen \u00fcbernehme. B\u00fcrgerliche Vertreter sahen in den Rabatten demgegen\u00fcber einen Bonus f\u00fcr die Nichtverf\u00fcgbarkeit der Lohnbestandteile und das Risiko des Wertverlustes. In Bezug auf Mitarbeiteraktien scheiterte das links-gr\u00fcne Lager in der Folge mit Minderheitsantr\u00e4gen, die gesperrte Aktien erst nach Ablauf der Sperrfrist besteuern und den Diskont von sechs Prozent streichen respektive alternativ auf steuerbare Beitr\u00e4ge von bis zu 50 000 Franken beschr\u00e4nken wollten. Weiter blieb auch betreffend Mitarbeiteroptionen ein Minderheitsantrag des links-gr\u00fcnen Lagers auf Streichung des Steuerrabatts erfolglos. Durchzusetzen vermochte sich hier allerdings ein Einzelantrag von Felix Walker (C, SG) mit dem Ziel, den Diskont pro Sperrjahr von zehn auf sechs Prozent zu reduzieren. Beim Quellensteuersatz widersetzte sich der Nationalrat ganz knapp dem Entschluss des St\u00e4nderates und setzte den vorgesehenen Maximalsteuersatz im Sinne des Bundesrats auf 11,5 Prozent fest.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> beharrte in der Differenzbereinigung darauf, bei gesperrten oder nicht b\u00f6rsenkotierten Optionen einen Abzug von zehn Prozent pro Steuerjahr zu gew\u00e4hren, h\u00f6chstens aber 50 Prozent. Der Kommissionssprecher argumentierte erfolgreich, dass der vom Nationalrat vorgesehene Rabatt von bloss sechs Prozent zu einer allzu einschneidenden Steuererh\u00f6hung f\u00fchren w\u00fcrde. Bereits mit einem Rabatt von zehn Prozent werde die Steuerbelastung erh\u00f6ht, wie aus einem Bericht der Steuerverwaltung hervorgehe. Just zur Kl\u00e4rung der finanziellen Auswirkungen hatte der St\u00e4nderat das Gesch\u00e4ft vor zwei Jahren sistiert. Kein Erfolg blieb trotz Referendumsdrohung und dem Hinweis, dass es im Gegenteil in der der H\u00e4lfte aller F\u00e4lle gegen\u00fcber heute zu massiven Steuererleichterungen k\u00e4me, der Linken beschert. Ihr von Dick Marty (RL, TI) unterst\u00fctzter Minderheitsantrag, der den Abzug ganz aus dem Gesetz streichen wollte, scheiterte mit 26 zu 13 Stimmen. Bei der Frage des Quellensteuersatzes schliesslich schwenkte die Kleine Kammer auf die Linie von Bundesrat und Nationalrat ein, die sich f\u00fcr 11,5 statt 10 Prozent stark gemacht hatten.</p><p>Damit die Verwaltung die Auswirkungen der Entl\u00f6hnung von Mitarbeitenden mit Optionen vertiefter analysieren kann und weil in der Steuerpolitik Priorit\u00e4ten gesetzt werden m\u00fcssten, beschloss die vorbereitende <b>Kommission des Nationalrates</b> am 23. Juni 2008 mit 16 zu 8 Stimmen bei einer Enthaltung, die Beratung des Gesch\u00e4fts erst fortzusetzen, wenn die R\u00e4te die Familiensteuerreform verabschiedet haben.</p><p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> beschloss, dass gesperrte oder nichtkotierte Mitarbeiteroptionen erst bei der Aus\u00fcbung zu besteuern sind. Auf einen neuen Vorschlag des Bundesrates hin strich der Rat auch den in der Vorlage urspr\u00fcnglich vorgesehenen Steuerrabatt von 10 Prozent pro Jahr Sperrfrist (bis maximal 50 Prozent). In seiner letzten Beratung zu dieser Vorlage hatte der Nationalrat noch einen Steuerrabatt von 6 Prozent vorgesehen. Bei der Besteuerung von gesperrten Mitarbeiteraktien schlugen Kommission und Bundesrat vor, dass diese Aktien bei Erhalt zu versteuern seien, gleichzeitig aber ein Steuerrabatt von 6 Prozent pro Jahr Sperrfrist bis maximal 10 Jahre einzur\u00e4umen sei. Insbesondere die b\u00fcrgerlichen Votanten argumentierten, dass es sich bei gesperrten Aktien um eine Form von gesperrtem Verm\u00f6gen handle, das naturgem\u00e4ss weniger wert sei, da nicht frei verf\u00fcgbar. Insofern rechtfertige sich auch der vom Gesetz vorgesehene Steuerrabatt. Dieser widerspreche nicht dem Grundsatz der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsf\u00e4higkeit. Der Rat genehmigte mit 102 zu 49 Stimmen die Vorlage. Die sozialdemokratische und die gr\u00fcne Fraktion hatten geschlossen gegen die Vorlage gestimmt. </p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> stimmte dem Vorschlag des Nationalrates ohne Gegenantrag und Debatte zu. </p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Gesetz im St\u00e4nderat mit 33 zu 4, im Nationalrat mit 135 zu 59 Stimmen angenommen. Die sozialdemokratische und die gr\u00fcne Fraktion hatten praktisch geschlossen dagegen gestimmt. </b></p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1292580132957)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":"IIIa","Modified":"\/Date(1770755123383)\/","SubmissionDate":"\/Date(1100649600000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4706,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}