{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040409,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040409,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040409,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040409,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040409,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040409,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040409,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040409,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040409,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040409,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040409,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040409,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040409,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040409,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040409,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040409,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20040409,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20040409,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.409","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Scheidung. Effektive Gleichbehandlung der Frau bei den BVG-Austrittsleistungen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich eine parlamentarische Initiative mit folgenden Forderungen ein:</p><p>- In Artikel\u00a0122 ZGB soll der Grundsatz verankert werden, dass die h\u00e4lftige Teilung der BVG-Austrittsleistungen zwingend und von Amtes wegen durchgef\u00fchrt wird, und zwar in einem Verfahren, das es dem Gericht erlaubt, die Erwerbsbiographien der Parteien und alle Vorsorgebestandteile festzustellen und einen genauen Stichtag f\u00fcr die Teilung unter Ber\u00fccksichtigung der Verfahrensdauer festzulegen. Eine Verrechnung von Geldforderungen mit Ausgleichsanspr\u00fcchen soll unzul\u00e4ssig sein.  </p><p>- Artikel\u00a0123 Absatz\u00a01 ZGB soll dahin gehend ge\u00e4ndert werden, dass es f\u00fcr die Ehegatten nicht mehr m\u00f6glich ist, von sich aus auf eine h\u00e4lftige Teilung zu verzichten. Das Gericht soll die Teilung der Austrittsleistungen ausschliessen oder anpassen k\u00f6nnen, wenn die h\u00e4lftige Teilung oder eine andere Teilung offensichtlich unbillig w\u00e4re.</p><p>- In Artikel\u00a0124 ZGB soll festgehalten werden, dass die h\u00e4lftige Teilung als Grundsatz gilt und dass die Gerichte die Entsch\u00e4digung von Amtes wegen festzulegen haben, wenn eine Teilung nicht m\u00f6glich ist.</p>","ReasonText":"<p>Am 28. Januar 2004 hat der Presse- und Informationsdienst des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) die Ergebnisse des Forschungsprojektes \"Evaluation Vorsorgeausgleich\" (NFP 45, Probleme des Sozialstaates) ver\u00f6ffentlicht.</p><p>Aus dem Bericht geht deutlich hervor, dass bei der Teilung der BVG-Austrittsleistungen eine markante Benachteiligung der Frauen besteht.</p><p>Zur Erinnerung sei hier ein kurzer \u00dcberblick dar\u00fcber gegeben, wie sich die Regelung der Teilung der Austrittsleistungen zwischen Ehegatten im Falle einer Scheidung entwickelt hat:</p><p>1. Frauen haben im Alter und bei Invalidit\u00e4t aus der AHV/IV, der beruflichen Vorsorge und aus individueller Selbstvorsorge weniger Mittel zur Verf\u00fcgung als M\u00e4nner.</p><p>2. Bis Ende 1999 sahen weder das G\u00fcter- noch das Scheidungsrecht eine Kompensation der ungleichen Vorsorge vor.</p><p>3. Um Abhilfe zu schaffen, wurden die Artikel\u00a0122 bis 124 in das Zivilgesetzbuch eingef\u00fchrt. Sie traten am 1. Januar 2000 mit dem neuen Scheidungsrecht in Kraft.</p><p>4. Diese Artikel sehen vor, dass die Austrittsleistungen, die die Ehegatten w\u00e4hrend der Ehe aufgebaut haben, verglichen werden und die Differenz der Austrittsleistungen h\u00e4lftig geteilt wird. Der entsprechende Betrag wird der Partei mit der kleineren Vorsorge auf ein Vorsorgekonto \u00fcberwiesen.</p><p>5. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden. Beziehen der Mann, die Frau oder beide bereits eine Alters- oder Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, wird an Stelle der Teilung der Vorsorgeguthaben eine angemessene Entsch\u00e4digung herbeigef\u00fchrt.</p><p>6. Zudem kann ein Ehegatte ausnahmsweise auf den Ausgleich verzichten, aber nur, wenn bei der verzichtenden Partei eine entsprechende Vorsorge anderweitig gew\u00e4hrleistet ist.</p><p>Als das Modell vom Parlament angenommen wurde, schien es koh\u00e4rent zu sein. Aus dem zitierten Bericht geht jedoch deutlich hervor, dass in der Praxis die Koh\u00e4renz oft fehlt und den Frauen unter den heutigen gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht gen\u00fcgend Schutz gew\u00e4hrt wird:</p><p>a. Anwendung von Artikel\u00a0122 ZGB; die h\u00e4lftige Teilung der Austrittsleistungen:</p><p>Die Teilung der Austrittsleistungen f\u00e4llt nur ausnahmsweise, das heisst in 8 Prozent der F\u00e4lle, h\u00e4lftig aus. In mehr als 80 Prozent der F\u00e4lle ist die Teilung deshalb nicht h\u00e4lftig, weil die Zunahme des Vorsorgekapitals w\u00e4hrend des Verfahrens nicht ber\u00fccksichtigt wird. Nicht h\u00e4lftige Teilungen wirken sich in gut 89 Prozent der F\u00e4lle zugunsten der M\u00e4nner und in 7 Prozent zugunsten der Frauen aus. Der Teilungsgrundsatz wird in der Praxis mehrheitlich als dispositives Recht verstanden und nicht als zwingendes Recht, wie dies vom Gesetzgeber urspr\u00fcnglich vorgesehen war.</p><p>b. Anwendung von Artikel\u00a0123 Absatz\u00a01 und Artikel\u00a0141 Absatz\u00a03 ZGB; der Verzicht auf Teilung:</p><p>Frauen verzichten h\u00e4ufiger auf den Vorsorgeausgleich als M\u00e4nner. Verzichte von Frauen erf\u00fcllen die gesetzlichen Voraussetzungen in der Regel nicht, im Gegensatz zu den Verzichten der M\u00e4nner.</p><p>Der Bericht macht deutlich, dass die Situation mit Blick auf die Zielerreichung \"sehr problematisch\" ist. Die Folgen wiegen umso schwerer, als die Rechtsprechung die Verzichtsvoraussetzungen nie konkretisieren wird: Wer in der Konvention auf den Ausgleich verzichtet, kann das Urteil nicht mehr anfechten. Kantonale Obergerichte und das Bundesgericht k\u00f6nnen sich daher nicht dazu \u00e4ussern, welche Anforderungen an einen zul\u00e4ssigen Verzicht zu stellen sind.</p><p>c. Anwendung von Artikel\u00a0124 ZGB; Entsch\u00e4digung an Stelle eines Ausgleichs:</p><p>Das Gesetz enth\u00e4lt keine Richtlinien f\u00fcr die Bemessung der Entsch\u00e4digung nach Artikel\u00a0124 ZGB. Die Praxis ist diesbez\u00fcglich un\u00fcbersichtlich, was zu einer \u00fcberproportional hohen Anzahl von Verfahren vor h\u00f6heren Instanzen f\u00fchrt. Der Bericht zeigt insbesondere auf, dass oft nicht unterschieden wird zwischen dem Anspruch auf Entsch\u00e4digung als Kompensation f\u00fcr den Vorsorgeausgleich und dem Anspruch auf eine Bedarfsleistung.</p><p>Die Autorinnen des Berichtes kommen zu folgender Schlussfolgerung: \"Die dargestellten Forschungsergebnisse sind aus Gleichstellungssicht nicht erfreulich. Die praktische Anwendung des Gesetzes vermag nicht zu befriedigen, und man kann kaum behaupten, das neue Rechtsinstitut erreiche sein Ziel.\"</p><p>Ihrer Meinung nach ist dies auf drei Aspekte zur\u00fcckzuf\u00fchren:</p><p>- Keine Beh\u00f6rde k\u00fcmmert sich von Amtes wegen um die Teilung.</p><p>- Oft ist die Berechnung der Austrittsleistungen wegen Unkenntnis oder Nachl\u00e4ssigkeit ungenau, was zu sehr unterschiedlichen Ausgleichen f\u00fchrt.</p><p>- Der Vorsorgeausgleich wird oft zivilrechtlichen \u00dcberlegungen unterstellt, und das \u00f6ffentliche Interesse an einer ausreichenden Vorsorge f\u00fcr alle und an der Gleichstellung von Mann und Frau wird kaum wahrgenommen.</p><p>Ziel der vorliegenden Initiative ist es, diesen Mangel des ZGB zu beseitigen, damit die Ziele der Gleichstellung und der Vorsorge auch in der Praxis erreicht werden k\u00f6nnen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Sommaruga Carlo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1142432620553)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"28","Category":"IV","Modified":"\/Date(1712768610820)\/","SubmissionDate":"\/Date(1078704000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4702,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}