{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041028,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041028,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041028,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041028,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041028,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041028,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041028,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041028,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041028,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041028,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041028,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041028,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041028,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041028,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041028,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041028,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041028,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20041028,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.1028","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"BVG-Vorsorgeverm\u00f6gen bei Scheidung. Aufteilung des obligatorischen und des \u00fcberobligatorischen Anspruchs","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Ratgeberrubrik des \"Blick\" schilderte folgenden Fall (17. M\u00e4rz 2004): Eine Frau erhielt bei Scheidung vom Ehegatten ein Vorsorgeverm\u00f6gen von 300 000 Franken. Das Geld liegt heute bei der Vorsorgestiftung ihres Arbeitgebers (Winterthur Columna). Die Frau verdient heute rund 30 000 Franken pro Jahr, ihr koordinierter Lohn betr\u00e4gt rund 5000 Franken. Bis vor zwei Jahren wurde ihr vorgerechnet, die Jahresrente bei Pensionierung betrage 32 417 Franken; danach wurde der Versicherungsausweis korrigiert: nach neuem Umwandlungssatz muss sich die Frau mit 21 475 Franken begn\u00fcgen, 33 Prozent weniger als bisher.</p><p>Der tiefere Mindestzins von 2,25 Prozent erkl\u00e4rt die Leistungsk\u00fcrzung nur zum Teil. Nach der Interpretation der Winterthur ist das gesamte Kapital des Ehegatten, das gem\u00e4ss Scheidungsurteil der Gattin zugesprochen wurde, ein \u00fcberobligatorischer Anspruch und geniesst dadurch einen verminderten Schutz hinsichtlich Mindestverzinsung und Umwandlungssatz.</p><p>1. Wie werden nach geltendem Recht bei Scheidungen die obligatorischen und \u00fcberobligatorischen Anspr\u00fcche gesch\u00fctzt?</p><p>2. Ist heute rechtlich sichergestellt, dass die beiden Elemente jeweils getrennt nach Art des Anspruchs auf den Versicherungsausweisen beider Geschiedenen rubriziert werden?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass Anspr\u00fcche auf Altersleistungen, die im Rahmen des Obligatoriums erworben wurden, auch dann als obligatorisch gelten, wenn der versicherte Lohn sp\u00e4ter absinkt?</p><p>4. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die im Zeitpunkt der Scheidung erworbenen Anspr\u00fcche der Ehegatten auf ein obligatorisches und auf ein \u00fcberobligatorisches Vorsorgeverm\u00f6gen unver\u00e4usserbar und sch\u00fctzenswert sind und in der Summe nach der Scheidung gleich hoch sein m\u00fcssen wie vor der Scheidung?</p><p>5. Wer ist zust\u00e4ndig f\u00fcr Beschwerden, wenn Versicherungsausweise nicht korrekt ausgestellt werden? Wie lauten die Fristen? Sind Beschwerden kostenpflichtig?</p><p>6. L\u00e4sst sich die unseres Erachtens falsche Interpretation der Winterthur nachtr\u00e4glich korrigieren?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Das Gesetz sieht den Grundsatz der Teilung der Freiz\u00fcgigkeitsleistung infolge Scheidung vor. Es regelt allerdings nicht, wie der zu \u00fcbertragende Betrag aufzuteilen ist. Als Grundsatz gilt, dass im Scheidungsfall das gesamte Vorsorgekapital zwischen den Ehegatten geteilt werden muss, d. h. das Kapital aus der obligatorischen und aus der \u00fcberobligatorischen Vorsorge (Art. 122 des Zivilgesetzbuches und Art. 22 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes). Ein Ehegatte, der aufgrund der Teilung eine Verminderung seines Vorsorgeverm\u00f6gens erleidet, hat Anspruch darauf, Leistungen einzukaufen, um diese L\u00fccke zu schliessen (Art. 22c des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes). Details zur Aufteilung des \u00fcberwiesenen Betrages sind im jeweiligen Vorsorgereglement geregelt.</p><p>Der Gesetzgeber sieht in Bezug auf den Betrag, der bei einer Scheidung in die Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten zu \u00fcbertragen ist, keine spezifische Methode vor. Es gibt drei zul\u00e4ssige Varianten f\u00fcr die Kapitalaufteilung: einen \u00dcbertrag in den obligatorischen Teil der Vorsorge, einen \u00dcbertrag in den \u00fcberobligatorischen Teil oder eine \"gemischte\" \u00dcbertragung, d. h. in den obligatorischen und in den \u00fcberobligatorischen Teil. Die Vorsorgeeinrichtung muss im Reglement pr\u00e4zisieren, welche Methode sie anwendet. Liegen keine reglementarischen Bestimmungen vor, ist die gemischte Methode vorzuziehen, weil sie ausgewogen ist und beide Vorsorgeteile, den obligatorischen und den \u00fcberobligatorischen, gleichermassen ber\u00fccksichtigt. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Auslegung der g\u00e4ngigen Praxis der meisten Vorsorgeeinrichtungen, die die weitergehende Vorsorge durchf\u00fchren. Eine zwingende gesetzliche Grundlage gibt es nicht.</p><p>2. Die geltende Regelung verpflichtet die Vorsorgeeinrichtungen, die obligatorische und die \u00fcberobligatorische Vorsorge getrennt zu f\u00fchren (\"Schattenrechnung\" gem\u00e4ss Art. 11 BVV 2). Gem\u00e4ss den Weisungen des Bundesrates vom 11. Mai 1988 \u00fcber die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunfterteilung an ihre Versicherten sind die Vorsorgeeinrichtungen gehalten, \u00fcber die H\u00f6he und die Berechnungsgrundlagen der nach dem BVG gesetzlich vorgeschriebenen Minimalleistungen sowie \u00fcber die H\u00f6he und die Berechnungsgrundlagen der Leistungen zu informieren, die \u00fcber dieses gesetzliche Minimum hinausgehen. Wie ein \u00fcbertragenes Guthaben zwischen gesetzlicher Minimalvorsorge und weitergehender Vorsorge aufzuteilen ist, ist hingegen nicht geregelt.</p><p>3. Wenn der versicherte Verdienst in der minimalen obligatorischen Vorsorge absinkt, sinken auch die gesetzlich vorgeschriebenen minimalen Altersleistungen gem\u00e4ss BVG. Die unterschiedlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Lohnk\u00fcrzung m\u00fcssen indes ber\u00fccksichtigt werden: Erh\u00e4lt die versicherte Person weniger Lohn, weil sie Teilzeit arbeitet, sieht das Gesetz die Einrichtung eines Freiz\u00fcgigkeitskontos vor. \u00dcbertr\u00e4gt die versicherte Person einen Teil ihrer Austrittsleistung infolge Scheidung, handelt es sich hingegen nicht um eine Lohnk\u00fcrzung. Das Kassenreglement kann bei einer Lohnk\u00fcrzung aber - anstelle einer K\u00fcrzung des Altersguthabens - eine g\u00fcnstigere L\u00f6sung vorsehen.</p><p>4. Wie bereits er\u00f6rtert, ist es zurzeit nicht m\u00f6glich, den Vorsorgeeinrichtungen vorzuschreiben, dass sie bei einer \u00dcbertragung der Vorsorgeguthaben infolge Scheidung die Summe des \u00fcbertragenen Guthabens gleichermassen in einen obligatorischen und einen \u00fcberobligatorischen Teil aufteilen, wie sie in der Vorsorgeeinrichtung des schuldenden Ehegatten angespart worden ist. Wenn also ein Teil des Betrages aus der BVG-Minimalvorsorge der einen Vorsorgeeinrichtung stammt, so wird dieser Teil nicht automatisch in die obligatorische Vorsorge der anderen Einrichtung \u00fcbernommen.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass diese Regelung nicht sehr befriedigend ist, vor allem wenn der Mindestzins nicht f\u00fcr die \u00fcberobligatorische Vorsorge gilt oder wenn f\u00fcr die Vorsorgegelder zwei unterschiedliche Zinss\u00e4tze zur Anwendung kommen, weil zinstechnisch zwischen der BVG-Minimalvorsorge und der weitergehenden Vorsorge unterschieden wird. Jede andere L\u00f6sung w\u00fcrde eine Umgestaltung der heutigen Systematik in der beruflichen Vorsorge erfordern, was nur im Rahmen einer k\u00fcnftigen Gesetzesrevision m\u00f6glich w\u00e4re. Ausserdem m\u00fcsste die Problematik zuvor n\u00e4her untersucht werden.</p><p>5. Ist eine versicherte Person mit dem im Versicherungsausweis eingetragenen Betrag nicht einverstanden, kann sie beim zust\u00e4ndigen Versicherungsgericht gem\u00e4ss Artikel\u00a073 BVG klagen (Rechtsprechung des Eidgen\u00f6ssischen Versicherungsgerichtes, Urteil vom 22. Dezember 2000 in Sa. B 33/00). In welcher Frist die Klage eingereicht werden muss, steht nicht im Gesetz. Da es nicht um die Gew\u00e4hrung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 e contrario des Bundesrechtspflegegesetzes). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1, in Verbindung mit Art. 135 des Bundesrechtspflegegesetzes).</p><p>6. Die Interpretation der Winterthur Versicherungen kann hier nicht von vornherein als falsch bezeichnet werden. Ohne n\u00e4here Angaben zu den Einkommen der versicherten Person w\u00e4hrend ihres Berufslebens und zum Reglement der Vorsorgekasse ist es jedoch nicht m\u00f6glich, zum erw\u00e4hnten Fall Stellung zu nehmen. Dass eine versicherte Person mit einem Einkommen von 30 000 Franken eine Altersleistung erh\u00e4lt, die im Endeffekt \u00fcber ihrem Einkommen liegt, ist allerdings doch etwas ungew\u00f6hnlich.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1084838400000)\/","SubmittedBy":"Rechsteiner Rudolf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1084838400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1750806487537)\/","SubmissionDate":"\/Date(1079481600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4702,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}