{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041128,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041128,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041128,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041128,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041128,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041128,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041128,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041128,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041128,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041128,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041128,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041128,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041128,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041128,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041128,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041128,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041128,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20041128,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.1128","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"K\u00fcrzungen der Direktzahlungen in der Landwirtschaft","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Zurzeit befindet sich der Entwurf der neuen Direktzahlungs-K\u00fcrzungsrichtlinien in Vernehmlassung. Diese K\u00fcrzungsrichtlinien f\u00fcr landwirtschaftliche Direktzahlungen mit einem Sanktionsschema basieren auf Artikel\u00a0170 des Landwirtschaftsgesetzes und auf Artikel\u00a070 der Direktzahlungsverordnung.</p><p>Der Entwurf der Direktzahlungs-K\u00fcrzungsrichtlinien enth\u00e4lt verschiedene gravierende M\u00e4ngel zum Nachteil der Landwirtschaft.</p><p>So werden hohe K\u00fcrzungen der Direktzahlungen vorgesehen bei nur geringf\u00fcgigem Fehlverhalten des berechtigten Landwirtes, wie z. B. zu sp\u00e4te Anmeldung oder pflichtwidrige Fahrl\u00e4ssigkeit. Vorgesehen sind dabei Abz\u00fcge von mehreren Tausend Franken. Wer z. B. aus Unvorsichtigkeit G\u00fclle einen Meter zu nahe am Waldrand auf einer L\u00e4nge von 250 Meter austut, wird mit einem Abzug von 3600 Franken bestraft. Solche Sanktionen sind absolut unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig und stehen in keinem Vergleich zu Verwaltungsmassnahmen in anderen Rechtsbereichen. Es kann nicht sein, dass die Landwirtschaft z. B. wegen geringf\u00fcgiger Unachtsamkeit in diesem Ausmass kriminalisiert wird.</p><p>Zudem enth\u00e4lt der Entwurf der Direktzahlungs-K\u00fcrzungsrichtlinien systembedingte Berechnungsfehler. Wegen des sogenannten Toleranzabzuges f\u00fchrt das gleiche Fehlverhalten zu sehr unterschiedlichen K\u00fcrzungen in Abh\u00e4ngigkeit der Betriebsgr\u00f6sse. Dies kann dazu f\u00fchren, dass kleinere Betriebe einen Abzug von mehreren Tausend Franken in Kauf nehmen m\u00fcssen, w\u00e4hrend der doppelt so grosse Betrieb von keiner K\u00fcrzung der Direktzahlungen betroffen ist.</p><p>Aufgrund der dargestellten M\u00e4ngel ist eine nochmalige \u00dcberarbeitung der Direktzahlungs-K\u00fcrzungsrichtlinien dringend erforderlich. Die unverh\u00e4ltnism\u00e4ssige Bestrafung der Direktzahlungsbez\u00fcger kann nicht akzeptiert werden. Verantwortlich f\u00fcr den Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes und der Direktzahlungsverordnung ist der Bundesrat. Deshalb wird dieser aufgefordert, die entsprechende Korrektur vorzunehmen.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, die Direktzahlungs-K\u00fcrzungsrichtlinien mitsamt Sanktionsschema in dem Sinne zu korrigieren, dass die Abz\u00fcge reduziert sowie verh\u00e4ltnism\u00e4ssig ausgestaltet und die dargestellten Berechnungsfehler korrigiert werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a0104 der Bundesverfassung erg\u00e4nzt der Bund das b\u00e4uerliche Einkommen durch Direktzahlungen unter der Voraussetzung eines \u00f6kologischen Leistungsnachweises. Volk und St\u00e4nde haben 1996 diesen Artikel mit 77,6 Prozent der Stimmenden und allen St\u00e4nden gutgeheissen. Der \u00f6kologische Leistungsnachweis umfasst Anforderungen im Bereich der Tierhaltung, der D\u00fcngung, des \u00f6kologischen Ausgleiches, der Fruchtfolge, des Bodenschutzes und des Pflanzenschutzes. F\u00fcr die Direktzahlungsberechtigung hat der Landwirt deren Einhaltung nachzuweisen. Die vollumf\u00e4ngliche Erf\u00fcllung dieser Beitragsvoraussetzungen ist eine Bedingung f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Ausrichtung der Direktzahlungen.</p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a0178 des Landwirtschaftsgesetzes obliegt der Vollzug der Direktzahlungen den Kantonen, soweit er nicht dem Bund zugewiesen ist. Im Bereich der Direktzahlungen vollziehen die Kantone das massgebende Bundesrecht. Weil die Kantone den Vollzug zu gew\u00e4hrleisten haben, hat sich der Bundesrat bei der Umsetzung der \"Agrarpolitik 2002\" daf\u00fcr entschieden, ihnen auch die volle Verantwortung f\u00fcr den Vollzug mitsamt der Kompetenz zur Festlegung des Umfanges der Sanktionen zu belassen. Die kantonalen Landwirtschaftsdirektoren haben 1999 das Bundesamt f\u00fcr Landwirtschaft beauftragt, eine Richtlinie f\u00fcr die K\u00fcrzungen bei M\u00e4ngeln oder Verst\u00f6ssen im Bereich der Direktzahlungen zuhanden der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz zu erarbeiten. Die Richtlinie wurde von den kantonalen Landwirtschaftsdirektoren 1999 gutgeheissen und hat zu einer Verbesserung der Gleichbehandlung der Landwirte beigetragen. Aufgrund der vom Bundesrat am 26. November 2003 beschlossenen \u00c4nderungen der Direktzahlungsverordnung hat die Landwirtschaftsdirektorenkonferenz das Bundesamt f\u00fcr Landwirtschaft erneut beauftragt, ihr eine Anpassung der Richtlinie zu unterbreiten. Im Sommer 2004 wurde der Entwurf bei Kantonen, Kontrollstellen und Branchenorganisationen einer Konsultation unterzogen.</p><p>Die vom Fragesteller kritisierten Punkte waren Teil dieses Konsultationsentwurfes. Dazu ist festzuhalten, dass die H\u00f6he der K\u00fcrzung f\u00fcr verbotenes G\u00fclleausbringen entlang von Waldr\u00e4ndern seit 1999 nicht ge\u00e4ndert wurde. Es liegt auch kein rechtsg\u00fcltiger Entscheid vor, in welchem die H\u00f6he der K\u00fcrzung als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig beurteilt wird. Die kritisierte Ungleichbehandlung von grossen und kleinen Betrieben betrifft die neu vorgeschlagenen K\u00fcrzungen aufgrund von M\u00e4ngeln beim Bodenschutz oder bei der Erosion. Aufgrund der berechtigten Einw\u00e4nde wurde der K\u00fcrzungsmechanismus so ge\u00e4ndert, dass grosse und kleine Betriebe gleich behandelt werden. Die Landwirtschaftsdirektorenkonferenz hat von der \u00fcberarbeiteten Richtlinie im September positiv Kenntnis genommen und wird sie voraussichtlich im Januar 2005 gutheissen.</p><p>Die Direktzahlungs-K\u00fcrzungsrichtlinie wird trotz breiten Absprachen zwischen den Vollzugsorganen in den verschiedenen Kantonen teilweise unterschiedlich umgesetzt, was bei gleichen Verst\u00f6ssen oder M\u00e4ngeln eine Ungleichbehandlung der Landwirte zur Folge haben kann. Zudem ist die heutige Regelung grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr Verwaltungsbeh\u00f6rden verbindlich, nicht aber f\u00fcr unabh\u00e4ngige richterliche Instanzen. Der Bundesrat wird im Rahmen der \"Agrarpolitik 2011\" pr\u00fcfen, ob die Konkretisierung der Sanktionen in Zukunft auf Verordnungsstufe durch den Bund erfolgen soll.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1101254400000)\/","SubmittedBy":"Joder Rudolf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1101254400000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"55","Category":null,"Modified":"\/Date(1779236353630)\/","SubmissionDate":"\/Date(1097107200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4705,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Landwirtschaft"}}