{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041168,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041168,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041168,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041168,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041168,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041168,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041168,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041168,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041168,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041168,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041168,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041168,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041168,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041168,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041168,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041168,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20041168,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20041168,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.1168","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Fall Behring. Anlegerschutz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Fall Behring hat hohe Wellen geworfen und bewegt immer noch die Gem\u00fcter. Kaum ein Tag vergeht, an dem sich in den Zeitungen nicht neue Enth\u00fcllungen \u00fcber die Machenschaften von Behring und \u00fcber gesch\u00e4digte Anleger entnehmen lassen. Dadurch wird leider auch das Image des Finanzplatzes tangiert. Die Frage, ob sich der Fall Behring fr\u00fcher h\u00e4tte unterbinden lassen oder ob zumindest der Schaden aufseiten der Anleger h\u00e4tte begrenzt werden k\u00f6nnen, l\u00e4sst sich aufgrund der vorliegenden Informationen nicht abschliessend beantworten. </p><p>Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Behring trat als Verm\u00f6gensverwalter auf. In dieser Eigenschaft untersteht er ausserhalb des Bereiches der Geldw\u00e4schepr\u00e4vention keiner Aufsicht. Angesichts der Tatsache, dass bankexterne Verm\u00f6gensverwalter im Verm\u00f6gensverwaltungsgesch\u00e4ft das Gleiche machen wie die Banken, im Gegensatz zu diesen aber keiner Aufsicht unterstehen, stellt sich die Frage, ob und wie dieser Bereich besser abgedeckt werden k\u00f6nnte. Ist der Bundesrat bereit, diesen Sachverhalt im Rahmen der anstehenden Revision der Finanzmarktaufsicht eingehend zu \u00fcberpr\u00fcfen?</p><p>2. Behring bzw. seine Mittelsm\u00e4nner vertrieben Behrings Hedge-Fonds, ohne \u00fcber eine Bewilligung zu verf\u00fcgen. Dies ist bekanntlich m\u00f6glich, weil dieser Fonds scheinbar nicht durch \u00f6ffentliche Werbung vertrieben wurde. Erachtet der Bundesrat im Interesse des Anlegerschutzes diesbez\u00fcglich eine restriktivere Regelung als notwendig?</p><p>3. H\u00e4tte aufgrund der breiten Streuung der von Behring vertriebenen Fonds sowie der zu beobachtenden Vorkommnisse nicht bereits fr\u00fcher Handlungsbedarf bestanden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Expertenkommission unter der Leitung von Professor Zimmerli hat im Februar 2005 ihren dritten und letzten Teilbericht zur Frage der Erweiterung der prudentiellen Aufsicht \u00fcber die unabh\u00e4ngigen Verm\u00f6gensverwalter, Devisenh\u00e4ndler und Introducing Broker verabschiedet und dem EFD zugestellt. Der Bericht enth\u00e4lt eine Problemanalyse, die dem Bundesrat als Basis f\u00fcr einen Grundsatzentscheid \u00fcber die Erweiterung der prudentiellen Aufsicht dienen soll. Das EFD ist nun daran, diesen Bericht zu pr\u00fcfen, und wird dem Bundesrat Antrag zum weiteren Vorgehen stellen.</p><p>2. Aus der Sicht des Bundesrates besteht bez\u00fcglich des Vertriebes von Anlagefonds (abgesehen von der ohnehin laufenden Totalrevision des Anlagefondsgesetzes) kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Das Bundesgesetz vom 18. M\u00e4rz 1994 \u00fcber die Anlagefonds (SR 951.31) beruht auf dem Grundsatz des sogenannten \"m\u00fcndigen Anlegers\". Der gesetzliche Anlegerschutz setzt dort ein, wo das Publikum durch \u00f6ffentliche Werbung zur Zeichnung animiert werden soll. Im Bereich der ausl\u00e4ndischen Anlagefonds darf in der Schweiz nur f\u00fcr solche Anlagefonds \u00f6ffentlich geworben werden, deren Aufsicht, Transparenz und Anlagestrategie den schweizerischen Standards entsprechen. \"Offshore-Fonds\", die nicht einer gleichwertigen Aufsicht unterstehen, haben daher von vornherein keine Chance, eine Vertriebsbewilligung der Eidgen\u00f6ssischen Bankenkommission (EBK) zu erhalten. Das bedeutet jedoch nicht, dass in der Schweiz Investitionen in ausl\u00e4ndische Fonds ohne Vertriebsbewilligung unm\u00f6glich w\u00e4ren. Die EBK hat in ihrem Rundschreiben 03/1 \"\u00d6ffentliche Werbung\" vom 28. Mai 2003 gewisse Freir\u00e4ume f\u00fcr den Vertrieb von Anlagefonds best\u00e4tigt. Diese Freir\u00e4ume erm\u00f6glichen in der Verm\u00f6gensverwaltung unter bestimmten, im Rundschreiben aufgez\u00e4hlten, wenn auch von der Fondsbranche als zu einschr\u00e4nkend empfundenen Voraussetzungen den Einsatz unbewilligter bzw. nicht bewilligungsf\u00e4higer Fonds. Eine restriktivere Haltung w\u00e4re nachteilig f\u00fcr das \"Private Banking\" in der Schweiz. Sie w\u00e4re ausserdem als zus\u00e4tzliche Regulierung mit entsprechenden volkswirtschaftlichen Kosten verbunden und trotz unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigem \u00dcberwachungsaufwand nicht fl\u00e4chendeckend durchzusetzen.</p><p>3. Nachdem Behring im Jahr 2003 die von der Swiss Life stillgelegte Redsafe Bank erworben hatte, nahm die EBK im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zur Wiederaufnahme der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit auch umfangreiche Abkl\u00e4rungen \u00fcber allf\u00e4llige Verst\u00f6sse gegen das Anlagefondsrecht vor. Daraus ergaben sich weder Anhaltspunkte f\u00fcr einen Anlagebetrug noch f\u00fcr eine direkte Beteiligung Behrings an irgendeiner Form der \u00f6ffentlichen Werbung f\u00fcr \"Offshore-Fonds\". Dennoch hat die Aufsichtsbeh\u00f6rde aufgrund einer umfassenden Gesamtw\u00fcrdigung seines Werdeganges und seines Umfeldes die Gew\u00e4hr f\u00fcr eine einwandfreie Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit Behrings verneint und ihm die Bankbewilligung verweigert, was schliesslich zur Liquidation der betreffenden Bank gef\u00fchrt hat.</p><p>Behring ist nach seiner Darstellung nur als \"Software-Spezialist f\u00fcr Handelssysteme von Hedge Funds\" bzw. als Referent f\u00fcr alternative Anlagen aufgetreten. Dies stellt an sich noch keine \u00f6ffentliche Werbung f\u00fcr nicht zum Vertrieb zugelassene ausl\u00e4ndische Fondsprodukte dar. Der Verdacht auf einen gesetzeswidrigen \u00f6ffentlichen Fondsvertrieb Behrings konnte im Rahmen der Abkl\u00e4rungen der Bankenkommission nicht erh\u00e4rtet werden, zumal seinerzeit bei der Aufsichtsbeh\u00f6rde auch keine Beschwerden von Anlegern eingingen. Im \u00dcbrigen gen\u00fcgt die breite Streuung unbewilligter Fonds in den Kundendepots allein noch nicht als Nachweis f\u00fcr das Vorliegen \u00f6ffentlicher Werbung. Die Frage nach einem fr\u00fcheren Handlungsbedarf kann daher aufgrund der vorgenommenen Pr\u00fcfungen der EBK sowie deren Ergebnisse verneint werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1109116800000)\/","SubmittedBy":"B\u00fchrer Gerold","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1109116800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1750805534640)\/","SubmissionDate":"\/Date(1103068800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4706,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}