{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043010,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043010,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043010,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043010,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043010,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043010,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043010,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043010,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043010,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043010,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043010,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043010,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043010,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043010,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043010,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043010,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043010,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043010,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3010","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Schwerverkehrskontrollen. Ergebnisse? Weitere Massnahmen?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Rahmen des Verlagerungsgesetzes f\u00fchren die Kantone seit dem 1. Januar 2001 im Auftrag des Bundes zus\u00e4tzliche Schwerverkehrskontrollen durch. Die Verst\u00f6sse gegen die geltenden Vorschriften scheinen nach Medienmeldungen ein erhebliches Ausmass aufzuweisen. Zudem scheint auf vielen LKW-Fahrern ein erheblicher Druck seitens der Arbeitgeber zu lasten, die Vorschriften nicht einzuhalten. Das stellt nicht nur ein erhebliches Sicherheitsrisiko auf den Strassen dar, sondern hat offensichtlich im G\u00fcterverkehr auch einen wettbewerbsverzerrenden Aspekt.</p><p>1. Welches waren die Verst\u00f6sse, welche im Rahmen der sch\u00e4rferen Schwerverkehrskontrollen festgestellt wurden, und wie oft kamen diese vor?</p><p>2. Gibt es festgestellte Unterschiede im regelverletzenden Verhalten bei Fahrzeugen mit schweizerischen bzw. ausl\u00e4ndischen Kontrollschildern?</p><p>3. Gibt es Unterschiede in der Durchf\u00fchrung der Kontrollen in den verschiedenen Kantonen?</p><p>4. Wie gross ist der Anteil der kontrollierten Fahrzeuge in Prozent aller Fahrzeuge im G\u00fcterverkehr?</p><p>5. Wie gross ist die Zunahme der kontrollierten Fahrzeuge in den letzten sechs Jahren?</p><p>6. Wie viele Ausnahmebewilligungen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot werden erteilt? Gibt es dabei kantonale Unterschiede? Wie \u00fcberwacht der Bund die Erteilung der Ausnahmebewilligungen?</p><p>7. Welche Kontrollm\u00f6glichkeiten bez\u00fcglich der technischen Sicherheit der Fahrzeuge, des H\u00f6chstladegewichtes und Ruhezeitvorschriften der Fahrer bestehen an den Landesgrenzen? Werden diese Kontrollen auch vorgenommen?</p><p>8. Hat sich die Strategie der \"dauernden Sichtbarkeit\" bew\u00e4hrt?</p><p>9. Funktioniert die Absprache und die Kooperation unter den Kantonen?</p><p>10. Gen\u00fcgen die vom Bund zur Verf\u00fcgung gestellten Mittel, um wirkungsvoll kontrollieren zu k\u00f6nnen?</p><p>11. Wie weit ist die Erstellung der geplanten Schwerverkehrskontrollzentren fortgeschritten? Sind die Standorte festgelegt?</p><p>12. Sieht der Bundesrat noch andere M\u00f6glichkeiten, um die Sicherheit im Schwerverkehr zu erh\u00f6hen? Wann wird der digitale Fahrtenschreiber eingef\u00fchrt? K\u00f6nnte die Erh\u00f6hung der Bussen Verst\u00f6sse verhindern helfen?</p><p>13. Welche M\u00f6glichkeiten sieht der Bundesrat, die Arbeitgeber und Auftraggeber von allf\u00e4llig fehlbaren Fahrern zu bestrafen, um etwas Druck von den Fahrern wegzunehmen?</p><p>14. Unterst\u00fctzt der Bundesrat die Bestrebungen der Lastwagenfahrer zur Schaffung eines Gesamtarbeitsvertrages im schweizerischen Strassen-Transportgewerbe?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Verbesserung der Sicherheit im Strasseng\u00fcterverkehr generell und im alpenquerenden G\u00fcterverkehr insbesondere ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen. Er verfolgt dieses Ziel auf nationaler und internationaler Ebene (u. a. die Verabschiedung der Charta von Verona, Teilnahme an der Unterschriftszeremonie in Dublin). Der Bund sorgt im Strassenbereich zusammen mit den Kantonen durch intensivierte Schwerverkehrskontrollen f\u00fcr eine bessere Einhaltung der Verkehrsvorschriften und damit f\u00fcr eine erh\u00f6hte Sicherheit. Dies geschieht in einer ersten Phase durch vermehrte mobile Schwerverkehrskontrollen, in einer zweiten Phase durch Kontrollen in Kompetenzzentren. Seit 2001 hat das UVEK mit 22 bzw. seit 2002 mit 23 Kantonen Leistungsvereinbarungen \u00fcber zus\u00e4tzliche Schwerverkehrskontrollen abgeschlossen.</p><p>1.- 5. Im Rahmen der intensivierten Schwerverkehrskontrollen werden folgende Punkte \u00fcberpr\u00fcft:</p><p>- die Sicherheit des Fahrzeuges;</p><p>- der Chauffeur, sein genereller physischer Zustand, die Fahrzeit und die Ruhezeit;</p><p>- die Verkehrsregeln (die Masse und - wenn immer m\u00f6glich - die Gewichte sowie die Einhaltung des Sonntags- und Nachtfahrverbotes);</p><p>- gef\u00e4hrliche G\u00fcter;</p><p>- die Vorschriften \u00fcber die LSVA;</p><p>- der F\u00fchrerschein, der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder.</p><p>Das Rapportwesen der Kantone war bis anhin sehr uneinheitlich. Es l\u00e4sst keine gesicherten Angaben und Schl\u00fcsse zu. Nachdem diesbez\u00fcglich Erfahrungen gesammelt und ausgewertet wurden, schuf das Bundesamt f\u00fcr Strassen im Jahre 2003 gest\u00fctzt darauf standardisierte, vereinheitlichte Tabellen. Diese gelangen nun im laufenden Jahr erstmals zur Anwendung. Erst diese Angaben werden eine detaillierte Auswertung mit Vergleichsm\u00f6glichkeiten der verschiedenen Angaben zulassen. Bereits heute kann jedoch - gest\u00fctzt auf die Erfahrungen der Polizeikorps - festgestellt werden, dass die Schwerverkehrskontrollen die erwartete nachhaltige Wirkung haben und dazu beitragen, das angestrebte Ziel, die Steigerung der Verkehrssicherheit, zu erreichen.</p><p>Die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen k\u00f6nnen nach dem Gesagten nur als nicht repr\u00e4sentative Hinweise verstanden werden: In den Jahren 2001 bis 2003 standen \u00dcbertretungen gegen die Arbeits- und Ruhezeitverordnung sowie gegen die zul\u00e4ssigen Gewichtslimiten im Vordergrund. Hinzu kamen aufgrund der gezielten, speziellen Kontrollen zahlreiche Beanstandungen des Fahrzeugzustandes. Die allgemeine \u00dcbertretungsquote schwankt sehr stark. Werte \u00fcber 20 Prozent waren in den Kantonen Graub\u00fcnden und Uri zu verzeichnen.</p><p>6. J\u00e4hrlich werden von den Kantonen etwa 15 000 Bewilligungen f\u00fcr Sonntags- oder Nachtfahrten ausgestellt. Diese unterteilen sich in Einzelbewilligungen f\u00fcr eine oder mehrere bestimmte Fahrten sowie Dauerbewilligungen (befristet auf h\u00f6chstens zw\u00f6lf Monate) f\u00fcr beliebig h\u00e4ufige Fahrten. Wegen diesen drei Bewilligungsarten ist die Bezifferung der tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Sonntags- oder Nachtfahrten in absoluter Form nicht m\u00f6glich.</p><p>Kantonale Unterschiede treten insoweit auf, als sich die Zahl und die Gr\u00f6sse der im jeweiligen Kanton ans\u00e4ssigen Transportunternehmungen regelm\u00e4ssig auch auf die Anzahl der von diesem Kanton ausgestellten Bewilligungen auswirken.</p><p>Die Kantone m\u00fcssen nach Artikel\u00a093 Absatz\u00a01 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) von den Einzelbewilligungen f\u00fcr mehrere Fahrten und von den neu ausgestellten Dauerbewilligungen dem Bundesamt f\u00fcr Strassen (Astra) eine Kopie zustellen. Anhand der erhaltenen Kopien \u00fcberpr\u00fcft das Astra die kantonale Bewilligungspraxis stichprobenweise und interveniert in jenen (wenigen) F\u00e4llen, wo Bewilligungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.</p><p>7. An der Landesgrenze \u00fcben die Zoll\u00e4mter nach Artikel\u00a0136 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 \u00fcber die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) im Zusammenhang mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen und ihren Ladungen auch eine verkehrspolizeiliche Kontrolle aus. Die Zoll\u00e4mter k\u00f6nnen die gleichen Massnahmen anordnen wie die kantonalen Polizeiorgane. Solche Kontrollen durch das Zollpersonal werden im Rahmen der zur Verf\u00fcgung stehenden personellen Ressourcen regelm\u00e4ssig und stichprobenweise vorgenommen.</p><p>Bei der Kontrollt\u00e4tigkeit wird darauf geachtet, dass m\u00f6glichst viel kontrolliert wird, ohne dabei den Verkehrsfluss \u00fcber die Grenze zu verlangsamen oder unn\u00f6tige Staus zu produzieren. Die Kontrollen des Schwerverkehrs beziehen sich u. a. auf Masse, Gewichte und Betriebssicherheit, nicht aber auf die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und den technischen Fahrzeugzustand (z. B. Bremsen, Lenkung), da dies zu aufwendig w\u00e4re und den Verkehrsfluss behindern w\u00fcrde. Bei der Feststellung von Widerhandlungen verweigern die Zoll\u00e4mter die Weiterfahrt oder bieten die Polizei auf.</p><p>8. Die Wirkung der Kontrollen h\u00e4ngt von zahlreichen Faktoren ab. Dabei bestimmt die polizeiliche Vorgehenstaktik stark das Mass der festgestellten \u00dcbertretungsquote (Verh\u00e4ltnis von \u00dcbertretungen zu kontrollierten Fahrzeugen). Ein zuf\u00e4lliges Ausw\u00e4hlen der zu kontrollierenden Fahrzeuge ergibt eine tiefere \u00dcbertretungsquote als ein Ausw\u00e4hlen aufgrund von subjektiven Verdachtsmomenten. Das Optimum liegt hier in einem f\u00fcr die Chauffeure nicht berechenbaren Mix des taktischen Vorgehens. Dies gilt ebenso f\u00fcr die Zeit, den Ort und den Umfang der Kontrollen.</p><p>Insgesamt hat deshalb ein engmaschiger und - f\u00fcr Chauffeure - nicht berechenbarer Kontrollmodus eine hohe pr\u00e4ventive und nachhaltige Wirkung. In diesem Sinne bew\u00e4hrt sich die Strategie der \"dauernden Sichtbarkeit\".</p><p>9. Die Absprachen und die Kooperation sind namentlich wichtig, um schweizweit eine m\u00f6glichst gleichwertige Kontrolle zu garantieren. Zusammen mit einer gleichwertigen Kontrolle im Bereich der vier Alpen\u00fcberg\u00e4nge wird so ein m\u00f6glicher Ausweichverkehr verhindert. Diese Koordination funktioniert gut.</p><p>10. Im Jahre 2001 wurden f\u00fcr zus\u00e4tzliche kantonale Polizeileistungen 10 Millionen Franken aus dem Bundesanteil der LSVA-Einnahmen zur Verf\u00fcgung gestellt, seit dem Jahre 2002 sind es j\u00e4hrlich 20 Millionen Franken.</p><p>Auf l\u00e4ngere Sicht gen\u00fcgen die mobilen Kontrollen unterwegs den Anforderungen an eine effiziente und effektive Kontrolle des Schwerverkehrs nicht. Deshalb sind in der zweiten Phase Schwerverkehrskontrollzentren mit spezialisierten Einrichtungen und Fachleuten erforderlich. Dies hat allerdings h\u00f6here Investitions- und Betriebskosten zur Folge. Umgekehrt k\u00f6nnen mit dem Vollausbau der Zentren die mobilen Schwerverkehrskontrollen wieder reduziert werden.</p><p>11. Gem\u00e4ss dem Bericht \"Konzept vom 1. April 2003 zur Intensivierung der Schwerverkehrskontrollen\" des Bundesamtes f\u00fcr Strassen sind ein Maxi- und zw\u00f6lf Midi-Kontrollzentren vorgesehen. In erster Priorit\u00e4t (2003-2007) werden das Maxi- und vier Midi-Zentren erstellt, die restlichen in zweiter Priorit\u00e4t (ab 2008). Die Vorarbeiten f\u00fcr die ersten f\u00fcnf Zentren in Schaffhausen, Unterrealta, Saint-Maurice, Sigirino und Stans oder Ripshausen sind unterschiedlich weit fortgeschritten. Das Zentrum in Realta beispielsweise ist bereits im Bau; die Inbetriebnahme ist auf Herbst 2004 vorgesehen. Schaffhausen d\u00fcrfte den Betrieb im n\u00e4chsten Jahr aufnehmen, die \u00fcbrigen Kontrollzentren folgen in den kommenden Jahren. Bereits in Betrieb ist im \u00dcbrigen seit Februar 2003 ein kleineres Kontrollzentrum in Stans, das erg\u00e4nzend zu den \"fliegenden\" Kontrollen wertvolle Dienste leistet, zumal t\u00e4glich bis zu 100 Lastwagen und Lenker kontrolliert werden k\u00f6nnen.</p><p>12. Im Rahmen der Entwicklung der neuen Strassen-Verkehrssicherheitspolitik hat das Astra Vision, Ziele und Strategie formuliert. Zurzeit ist es daran, verschiedene (etwa 100) Massnahmenvorschl\u00e4ge, welche die Verkehrssicherheit gesamthaft erh\u00f6hen sollen, gem\u00e4ss verschiedenen Kriterien zu beurteilen und zu bewerten. Darunter finden sich z. B. folgende, den Schwerverkehr betreffende Ideen:</p><p>- Sensibilisierungs- und Informationskampagnen;</p><p>- obligatorische Weiterbildung f\u00fcr die F\u00fchrerausweiskategorien C, C1, D, D1;</p><p>- 0,0 Promille Alkohol f\u00fcr Berufschauffeure;</p><p>- Verbot von Zweiwegkommunikation mit elektronischen Mitteln;</p><p>- intensivierte Polizeikontrollen und auch so genannte Abschnittskontrollen (Trajectory Control);</p><p>- Durchsetzen des Mindestabstandes;</p><p>- akustische/optische Warnbel\u00e4ge und Sicherheitsmarkierungen;</p><p>- Verkehrsleitsysteme auf Autobahnen;</p><p>- \u00dcberholverbote f\u00fcr Lastwagen auf hochbelasteten Autobahnen;</p><p>- Verbesserung der Beleuchtungsvorschriften/Sichtbarkeit;</p><p>- umfassender Unterfahrschutz an Lastwagen.</p><p>Welche Massnahmen dem Bundesrat zur Umsetzung vorgeschlagen werden, wird im Laufe dieses Jahres entschieden.</p><p>In der EU m\u00fcssen neu in Verkehr gesetzte Fahrzeuge voraussichtlich per 5. August 2005 mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausger\u00fcstet werden. In der Schweiz ist die Einf\u00fchrung des Ger\u00e4tes auf den 1. Januar 2006 vorgesehen.</p><p>Kein Hersteller hat den Termin vom 5. August 2003 f\u00fcr die Erlangung der EG-Bauartgenehmigung f\u00fcr ein Kontrollger\u00e4t (= digitaler Fahrtschreiber) eingehalten, welcher in der Verordnung 2135/98/EG festgelegt ist.</p><p>Die EU Kommission hat das im gleichen Rechtsakt festgelegte Verfahren der Mitentscheidung zwischen dem EU-Ministerrat und dem Europ\u00e4ischen Parlament nicht eingeleitet, um die Einf\u00fchrungsfrist zu verl\u00e4ngern. Anfang M\u00e4rz 2004 hat sie dem Verkehrsministerrat ein Moratorium vorgeschlagen, w\u00e4hrend acht bis zw\u00f6lf Monaten nach dem 5. August 2003 kein Vertragsverletzungsverfahren gegen L\u00e4nder einzuleiten, die den neuen Fahrtschreiber noch nicht einf\u00fchren.</p><p>Dieses Moratorium entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Der Einf\u00fchrungstermin 5. August 2003 besitzt auch keine Rechtsg\u00fcltigkeit mehr, und das Moratorium riskiert, von den Mitgliedstaaten, LKW-Herstellern oder Transportunternehmen vor dem EuGH angefochten zu werden.</p><p>Es ist nicht auszuschliessen, dass eine Erh\u00f6hung der Bussen f\u00fcr spezifische \u00dcbertretungen im Bereich des Schwerverkehrs eine gewisse pr\u00e4ventive Wirkung entfalten kann. Dabei ist zu beachten, dass eine Anhebung nur bis zur H\u00f6chstgrenze der Ordnungsbussen von 300 Franken m\u00f6glich ist (H\u00f6chstgrenze gem\u00e4ss Art. 1 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970, OBG; SR 741.03). Eine Erh\u00f6hung dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde bedingen, dass entweder die H\u00f6chstgrenze f\u00fcr Ordnungsbussen auf gesetzlicher Ebene hinaufgesetzt wird oder gewisse \u00dcberschreitungstatbest\u00e4nde nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden, sondern mit einer Anzeige an die Strafgerichte.</p><p>Im Zusammenhang mit der Einf\u00fchrung der 40-Tonnen-Limite im Jahre 2005 f\u00fchrt das Bundesamt f\u00fcr Strassen derzeit eine Anh\u00f6rung durch, in der auch eine Erh\u00f6hung der Strafen f\u00fcr Gewichts\u00fcberschreitungen thematisiert wird. Bisher straflose \u00dcberschreitungen bis 5 Prozent sollen - nach Abzug der weiterhin notwendigen Ger\u00e4te- und Messtoleranz - mit einer Ordnungsbusse belegt werden, \u00dcberschreitungen zwischen 5 und 9 Prozent (bisher im Ordnungsbussenverfahren erledigt) sollen verzeigt und damit wesentlich strenger als heute bestraft werden.</p><p>Insgesamt ist allerdings auch zu beachten, dass Bussenerh\u00f6hungen jeweils nur eine befristete Wirkung entfalten, was anl\u00e4sslich der letzten Erh\u00f6hung der Ordnungsbussen im Jahre 1996 festgestellt werden konnte.</p><p>13. Strassentransportunternehmungen bed\u00fcrfen einer Bewilligung zur Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit. Diese wird nur an Personen erteilt, die keine schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die Sozial-, Sicherheits- sowie die Bau- und Ausr\u00fcstungsvorschriften begangen haben. (Art. 9 und 10 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 \u00fcber die Personenbef\u00f6rderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung, Personenbef\u00f6rderungsgesetz, PBG; SR 744.10). Widerhandlungen, die durch angestellte Chauffeure begangen werden, k\u00f6nnen indes nur selten dem Unternehmer angelastet werden, weil der Nachweis erbracht werden muss, dass er eine Widerhandlung des Motorfahrzeugf\u00fchrers veranlasst oder nicht nach seinen M\u00f6glichkeiten verhindert hat (Art. 100 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG; SR 741.01). Der Hauptgrund liegt darin, dass Angestellte aus Angst vor Verlust ihres Arbeitsplatzes vor einem Einbezug ihres Arbeitgebers zur\u00fcckschrecken. Eine \u00fcber die heutigen M\u00f6glichkeiten hinaus gehende strafrechtliche Sanktionierung von Unternehmen hat das Parlament im Rahmen der k\u00fcrzlich durchgef\u00fchrten Revision des Allgemeinen Teils des StGB zwar gepr\u00fcft, aber nur f\u00fcr besonders schwere Widerhandlungen im Zusammenhang mit Geldw\u00e4scherei, Terrorismus und Korruption unterst\u00fctzt.</p><p>Zu pr\u00fcfen w\u00e4re deshalb die Verankerung einer von der strafrechtlichen Sanktionierung unabh\u00e4ngigen Administrativmassnahme im Personenbef\u00f6rderungsgesetz, wie es bereits das Luftfahrtgesetz kennt. Demnach k\u00f6nnten Widerhandlungen des Fahrpersonals der Unternehmung insofern direkt zugerechnet werden, als ihr die Bewilligung zur Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit als Transportunternehmung befristet oder unbefristet entzogen werden k\u00f6nnte. Entsprechend dem Territorialit\u00e4tsprinzip k\u00f6nnte Inhabern einer ausl\u00e4ndischen Bewilligung diese allerdings nicht entzogen werden. Es m\u00fcssten deshalb Wege gefunden werden, um auch ausl\u00e4ndischen Transportunternehmungen administrative Sanktionen aufzuerlegen.</p><p>14. Der Bundesrat begr\u00fcsst es grunds\u00e4tzlich, wenn die Arbeitgeber oder deren Verb\u00e4nde und die Arbeitnehmerverb\u00e4nde auf nationaler Ebene gemeisam die Schaffung eines Gesamtarbeitsvertrages im Strassentransportgewerbe anstreben. Dar\u00fcber hinaus erachtet er es in einem zweiten Schritt als erstrebenswert, wenn die Arbeitsbedingungen international harmonisiert werden k\u00f6nnten. Diese Harmonisierung ist f\u00fcr die Schweiz wichtig, weil nur so eine europ\u00e4isch koordinierte Verkehrs- und Sicherheitspolitik m\u00f6glich ist. Ohne Abstimmung mit den europ\u00e4ischen Partnern kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen, Umwegverkehr und anderen Nachteilen, welche den Zielsetzungen der Schweizer Verkehrs- und Verlagerungspolitik zuwiderlaufen.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass die Arbeitsbedingungen im Transportgewerbe auf internationaler Ebene diskutiert werden sollten. Ein geeignetes Forum daf\u00fcr w\u00fcrde sich nach Ansicht des Bundesrates im Rahmen der Nachfolgearbeiten zur Verkehrsministerkonferenz vom 30. November 2001 (Suivi de Zurich) bieten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1085529600000)\/","SubmittedBy":"Leuenberger Ernst","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1087293651100)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48","Category":null,"Modified":"\/Date(1690512282727)\/","SubmissionDate":"\/Date(1078099200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4702,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr"}}