{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043031,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043031,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043031,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043031,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043031,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043031,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043031,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043031,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043031,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043031,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043031,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043031,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043031,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043031,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043031,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043031,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043031,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043031,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3031","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Bosnien-Herzegowina ist kein sicheres Herkunftsland","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, auf seinen Beschluss vom 25. Juni 2003 zur\u00fcckzukommen und Bosnien-Herzegowina von der Liste der als verfolgungssicher geltenden Herkunftsl\u00e4nder (Safe Countries) zu streichen.</p>","ReasonText":"<p>Der Bundesrat kann ein Land zu einem sicheren Herkunftsland (Safe Country) erkl\u00e4ren. Kommen Asylsuchende aus einem Safe Country, so wird vermutet, dass ihnen keine Verfolgung droht und auf ihre Gesuche grunds\u00e4tzlich nicht eingetreten werden muss (Art. 34 des Asylgesetzes; SR 142.31). Mit Entscheid vom 25. Juni 2003 erh\u00f6hte der Bundesrat die Zahl der so genannten Safe Countries von 9 auf 38, seit 1. August 2003 z\u00e4hlen neben den EU- und EWR-Staaten auch Bosnien-Herzegowina und Mazedonien dazu.</p><p>Als verfolgungssicher k\u00f6nnen nur solche Staaten gelten, welche politisch stabil sind, die Menschenrechte nach internationalen Standards achten und insbesondere allf\u00e4llige Menschenrechtsverletzungen nach rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen ahnden. Bei einem Entscheid soll der Bundesrat ferner die Ansicht anderer Staaten und des Uno-Fl\u00fcchtlingshochkommissariates (UNHCR) beachten (Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 58). Mit der Safe-Country-Regelung kann auf politische Ver\u00e4nderungen in L\u00e4ndern reagiert werden, \"in denen die Verbesserung der demokratischen Verh\u00e4ltnisse zwar eingetreten ist, jedoch die Wanderungsbewegung aufgrund der wirtschaftlichen Situation nach wie vor anh\u00e4lt.\" (Botschaft, BBl 1990 II 626) Bundesrat Koller versicherte bei der Einf\u00fchrung im Parlament, er sehe \"diese Bestimmung wirklich nur als Ultima Ratio f\u00fcr einen Fall, dass pl\u00f6tzlich beispielsweise an unserer Grenze .... Tausende von Ungarn stehen und Asyl in unserem Land verlangen w\u00fcrden.\" (vgl. AB 1990 N 836).</p><p>Die Schweiz hat als erster und einziger europ\u00e4ischer Staat Bosnien-Herzegowina zum Safe Country erkl\u00e4rt, obwohl die Voraussetzungen daf\u00fcr nicht gegeben sind. Der Entscheid war ungerechtfertigt und verfr\u00fcht, die Meinung des UNHCR wurde offensichtlich nicht ber\u00fccksichtigt: Im Juli 2003 hat sich das UNHCR ausdr\u00fccklich gegen die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als Safe Country ausgesprochen (vgl. UNHCR's Concerns with the Designation of Bosnia and Herzegovina as a Safe Country of Origin, July 2003, www.unhcr.ch oder http://www.ecoi.net/pub/ms102_hcr-bih0703-stc-concerns.pdf). An dieser Einsch\u00e4tzung, die auch die Schweizerische Fl\u00fcchtlingshilfe (SFH) teilt, hat sich bisher nichts ge\u00e4ndert.</p><p>Die Situation in Bosnien-Herzegowina l\u00e4sst den Schluss der Verfolgungssicherheit nicht zu. Auch acht Jahre nach dem Dayton-Friedensabkommen funktioniert der Staat Bosnien-Herzegowina nur dank der Pr\u00e4senz und des hohen Einsatzes der internationalen Gemeinschaft. Die Friedenssicherung liegt in der Hand einer Nato-gef\u00fchrten Schutztruppe. Das Land ist geteilt, die meisten Aspekte des politischen, sozialen und \u00f6konomischen Lebens finden entlang ethnischer Grenzen statt. In den Parlamentswahlen vom Oktober 2002 erhielten nationalistische Parteien erneut Auftrieb. Vor allem f\u00fcr R\u00fcckkehrwillige und Angeh\u00f6rige von Minderheiten bleibt die Situation schwierig, Polizei und Justiz reagieren auf Schikanen nicht in angemessener Weise. Korruption in der Verwaltung, der Gerichtsbarkeit und den Polizeikr\u00e4ften behindert die Schaffung rechtsstaatlicher Verh\u00e4ltnisse. Viele Kriegsverbrecher befinden sich auf freiem Fuss, ihre konsequente Verfolgung durch die Gerichte vor Ort steht aus. Die Gesundheitsversorgung vor allem f\u00fcr Traumatisierte ist unzureichend.</p><p>Bosnien-Herzegowina ist heute kein stabiler, demokratischer Rechtsstaat. Zudem sind die Gesuche von bosnischen Staatsangeh\u00f6rigen r\u00fcckl\u00e4ufig. Im Jahr 2003 gingen laut BFF-Statistik 728 Gesuche ein, das entspricht 3,6 Prozent aller Gesuche. Bosnien-Herzegowina rangierte auf der Liste der wichtigsten Herkunftsl\u00e4nder zwar immer noch an sechster Stelle, jedoch haben sich die Gesuchszahlen im Verh\u00e4ltnis zum Vorjahr 2002 mit 1548 Gesuchen nahezu halbiert (vgl. Asylstatistik 2003 des Bundesamtes f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge, http://www.bff.admin.ch/deutsch/asyl1d.htm). Diese Gesuchszahlen lassen sich ohne besondere Massnahmen bew\u00e4ltigen.</p><p>Anlass zur Beanstandung gibt die Entscheidpraxis des Bundesamtes f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (BFF). Regelm\u00e4ssig stellt das BFF bei der Beurteilung der Verfolgungssicherheit im Einzelfall zu hohe Anforderungen an das Eintreten auf die Gesuche. (Eine am 21. November 2003 ver\u00f6ffentlichte Untersuchung der SFH zeigt, dass in der Praxis viele Nichteintretensentscheide zu Unrecht gef\u00e4llt wurden; vgl.: S. Bolz, R. Mattern, Die aktuelle Safe-Country-Praxis, W\u00fcrdigung der Nichteintretensentscheide zu den neuen Safe Countries - Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, EU-Beitrittsl\u00e4nder -, SFH, Bern 2003, www.fluechtlingshilfe.ch.) Nach dem Gesetz muss auch bei vermuteter Verfolgungssicherheit auf ein Gesuch eingetreten werden, wenn im Einzelfall Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich als nicht offensichtlich haltlos erweisen. Bei dieser Einsch\u00e4tzung sind die H\u00fcrden f\u00fcr die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nach dem Willen des Gesetzgebers und nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Asylrekurskommission (ARK) sehr tief anzusetzen (vgl. publizierte Entscheide der ARK, EMARK 1999/17, sowie zuletzt EMARK 2003/18, www.arc-cra.ch). Das Bundesamt ber\u00fccksichtigt jedoch nur solche Hinweise auf Verfolgung, die geeignet sind, die Fl\u00fcchtlingseigenschaft zu begr\u00fcnden (vgl. Bericht des Bundesrates zur Teilrevision der Asylverordnung 1, zur Teilrevision der Asylverordnung 2 und zur Teilrevision der Verordnung \u00fcber den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausl\u00e4ndischen Personen, S. 3 zu Art. 29 AsylV1, http:/www.ejpd.admin.ch/doks/mm/files/031209_ber-d.pdf). Diese restriktive Auslegung ist nicht nur eine unzul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung im Hinblick auf die ARK-Rechtsprechung und das Nichteintretenskonzept des Gesetzes, sondern gef\u00e4hrdet \u00fcberdies die ordnungsgem\u00e4sse Umsetzung der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention, da Personen zu Unrecht vom ordentlichen Verfahren ausgeschlossen werden k\u00f6nnten.</p><p>Gerade f\u00fcr bosnische Staatsangeh\u00f6rige k\u00f6nnen die Folgen fatal sein: Nach wie vor kommen auch besonders verletzliche Personen, insbesondere Kriegstraumatisierte, in die Schweiz. Ihnen muss das ordentliche Asylverfahren weiterhin offen stehen.</p><p>Die Sparmassnahmen im Asylbereich, die im Rahmen des Entlastungsprogramms des Bundes (EP 03) zum 1. April 2004 in Kraft treten, versch\u00e4rfen die Situation der Personen auch mit einem Safe-Country-Nichteintretensentscheid drastisch. Die Betroffenen werden illegalisiert und, egal ob jung oder alt, ohne Sozialhilfe und die Chance einer R\u00fcckkehrhilfe auf die Strasse gestellt.</p><p>Im Jahr 2003 gew\u00e4hrte das BFF in 112 F\u00e4llen Asyl f\u00fcr Personen aus Bosnien-Herzegowina, noch immer m\u00fcssen viele Personen aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden vorl\u00e4ufig aufgenommen werden. Immerhin hat auch das Bundesamt in der \u00d6ffentlichkeit zu verstehen gegeben, dass der Entscheid im Fr\u00fchjahr 2004 \u00fcberpr\u00fcft werden soll. Sp\u00e4testens bei dieser Gelegenheit muss Bosnien-Herzegowina von der Liste der Safe Countries gestrichen werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Safe-Country-Konzept wurde in der Schweiz im Rahmen des Bundesbeschlusses \u00fcber das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 eingef\u00fchrt und seither auf rund 40 Staaten angewandt. Wird ein Staat aufgrund der Lageanalyse vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet, besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass dort keine asylrelevante staatliche Verfolgung herrscht und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gew\u00e4hrleistet ist. Es handelt sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Diese Regelvermutung gilt f\u00fcr Personen als widerlegt, sobald sich im Rahmen der in jedem Fall durchzuf\u00fchrenden eingehenden Anh\u00f6rung Hinweise darauf ergeben, dass diese Personen tats\u00e4chlich verfolgt sein k\u00f6nnten. Ziel des Safe-Country-Konzepts ist es zu verhindern, dass Personen aus L\u00e4ndern, in denen hinreichende Sicherheit vor Verfolgung besteht, das Asylsystem unn\u00f6tig belasten, ohne jedoch tats\u00e4chlich verfolgte Personen von der Schutzgew\u00e4hrung auszuschliessen. Die Menschenrechtslage in den Safe Countries wird durch das Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (BFF) laufend beobachtet. Bei einer erheblichen Verschlechterung der Situation in einem solchen Land widerruft der Bundesrat die Bezeichnung als Safe Country. Dieses Prinzip kam 1992 bei Algerien und Angola zur Anwendung. Der Bundesrat verweist diesbez\u00fcglich auf seine Antwort zur Interpellation Bugnon 95.3319, Bezeichnung der \"verfolgungssicheren Staaten\". Der Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003, Bosnien-Herzegowina als verfolgungssicher im Sinne von Artikel\u00a034 des Asylgesetzes zu bezeichnen, erfolgte aufgrund einer sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung der Menschenrechtslage vor Ort und trug den deutlichen Fortschritten in diesem Land Rechnung. Bei der Ausarbeitung der Entscheidgrundlagen hat das BFF die Erkenntnisse und Einsch\u00e4tzungen anderer westeurop\u00e4ischer Staaten und des UNHCR mitber\u00fccksichtigt, indem es die l\u00e4nderspezifischen Analysen der europ\u00e4ischen Partnerbeh\u00f6rden und des UNHCR bei der Beurteilung einbezogen hat. \u00dcberdies hat das BFF dem UNHCR anl\u00e4sslich eines Treffens vom 30. September 2003 sowie in schriftlicher Form das schweizerische Safe-Country-Konzept sowie die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Bezeichnung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland ausf\u00fchrlich dargelegt.</p><p>In Bosnien-Herzegowina hat sich die allgemeine politische Situation seit dem Friedensabkommen von Dayton von 1995 deutlich verbessert. So sind die drei Volksgruppen - Bosniaken, Kroaten und Serben - nach den Verfassungs\u00e4nderungen im Jahre 2002 in den Parlamenten beider Entit\u00e4ten, wo auch Sitze f\u00fcr andere Minderheiten reserviert sind, parit\u00e4tisch vertreten. Im Weiteren wurde Bosnien-Herzegowina im selben Jahr als Mitglied in den Europarat aufgenommen und hat die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Wahlen vom Oktober 2002 sind laut \u00fcbereinstimmender Meinung aller Beobachter frei und fair verlaufen. Zwischen 1996 und Ende 2003 sind laut UNHCR-Statistik 985 000 Fl\u00fcchtlinge und intern Vertriebene zur\u00fcckgekehrt, davon 434 000 in Gebiete, in denen sie zu einer Minderheit geh\u00f6ren. Der Eigentumsr\u00fcckgabeprozess wurde Ende 2003 substanziell abgeschlossen. Stabilit\u00e4t und Sicherheit haben sich kontinuierlich verbessert. Polizei- und Streitkr\u00e4fte der internationalen Gemeinschaft sind nach wie vor in Bosnien-Herzegowina stationiert. Aufgrund der verbesserten Rahmenbedingungen konnte ihr Mandat und ihre Truppenst\u00e4rke erheblich reduziert werden. Im Justiz- und Polizeibereich wurden weit reichende Reformen durchgef\u00fchrt und umgesetzt. W\u00e4hrend die physische Sicherheit der Bev\u00f6lkerung in Bosnien-Herzegowina gew\u00e4hrleistet ist, bestehen weiterhin \u00f6konomische und soziale Probleme. Ebenfalls besteht ein hoher Auswanderungsdruck: Etwa 70 Prozent aller bosnisch-herzegowinischen Staatsangeh\u00f6rigen zwischen 18 und 28 Jahren w\u00fcrden gem\u00e4ss Umfragen ihr Land aufgrund schlechter \u00f6konomischer Perspektiven verlassen, wenn sich die Gelegenheit dazu erg\u00e4be. Uno-Experten sch\u00e4tzen, dass seit Kriegsende gegen 100 000 junge Personen aus Bosnien-Herzegowina emigriert sind.</p><p>Das BFF beachtet in seiner Entscheidpraxis die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Die von der Motion\u00e4rin beanstandeten Differenzen, welche die Auslegung des Verfolgungsbegriffes betreffen, sind zurzeit Gegenstand einer amtsinternen Pr\u00fcfung. Die Differenzen beinhalten die rein rechtliche Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Entscheid formell mit Nichteintreten oder aber materiell mit Abweisung zu treffen ist. Das Resultat dieser \u00dcberpr\u00fcfung hat auf den Verfahrensausgang von besonders verletzlichen Asyl suchenden Personen indessen insofern keinen Einfluss, als diesen im Rahmen der Zumutbarkeitspr\u00fcfung des Wegweisungsvollzuges bereits heute Rechnung getragen wird und gegebenenfalls eine vorl\u00e4ufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet wird. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Antwort auf die Einfache Anfrage M\u00fcller-Hemmi 00.1135, \"Bosnien-Herzegowina. Aufenthaltsverl\u00e4ngerung f\u00fcr traumatisierte Fl\u00fcchtlinge\".</p><p>Der Bundesrat hat bisher keinen Anlass gesehen, auf seinen Beschluss vom 25. Juni 2003 zur\u00fcckzukommen. Das BFF wird im Rahmen der periodischen \u00dcberpr\u00fcfung s\u00e4mtlicher Safe Countries auch den Safe-Country-Status von Bosnien-Herzegowina \u00fcberpr\u00fcfen. Die n\u00e4chste \u00dcberpr\u00fcfung findet im Sommer 2004 statt.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1084320000000)\/","SubmittedBy":"M\u00fcller-Hemmi Vreni","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1142432786187)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690491846983)\/","SubmissionDate":"\/Date(1078272000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4702,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Migration"}}