{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043033,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043033,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043033,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043033,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043033,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043033,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043033,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043033,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043033,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043033,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043033,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043033,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043033,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043033,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043033,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043033,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043033,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043033,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3033","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Flugzeuge mit Flugverbot in der Schweiz. Vollst\u00e4ndige Liste des Bazl","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, vom Bundesamt f\u00fcr Zivilluftfahrt (Bazl) zu verlangen, dass es auf seiner Internetseite die vollst\u00e4ndige Liste der Flugzeuge mit Flugverbot in der Schweiz ver\u00f6ffentlicht. Diese Liste muss so oft wie n\u00f6tig aktualisiert werden.</p>","ReasonText":"<p>Am 2. Januar 2004 st\u00fcrzte eine Boeing 737 der Fluggesellschaft Flash Airlines bei Sharm el-Sheikh in \u00c4gypten ab; 148 Menschen kamen dabei ums Leben.</p><p>Kurz nach diesem Absturz gab das Bazl bekannt, dass die Flugzeuge dieser Gesellschaft seit 2002 mit einem Landeverbot in der Schweiz belegt sind. Dieses Verbot wurde ausgesprochen, nachdem unangek\u00fcndigte Kontrollen an Flugzeugen der \u00e4gyptischen Fluggesellschaft schwer wiegende Sicherheitsm\u00e4ngel zutage brachten. Das Bazl teilte zudem mit, dass ihm eine Liste mit 21 Flugzeugen vorliege, die aus den gleichen Gr\u00fcnden mit einem Landeverbot belegt sind.</p><p>Seitdem sind in der Schweiz und im Ausland Forderungen laut geworden, das Bazl und die zust\u00e4ndigen ausl\u00e4ndischen Zivilluftfahrtbeh\u00f6ren sollten die \"schwarzen Listen\" der mit einem Landeverbot belegten Flugzeuge ver\u00f6ffentlichen. Gegenw\u00e4rtig hat nur Grossbritannien die Liste mit den Fluggesellschaften ver\u00f6ffentlicht, die einem Landeverbot auf britischem Boden unterliegen.</p><p>Das Bazl findet die Forderung zwar berechtigt, ist jedoch nicht bereit, eine solche Liste f\u00fcr die Schweiz zu ver\u00f6ffentlichen. Die Ver\u00f6ffentlichung dieser \"schwarzen Liste\" stosse auf rechtliche Hindernisse (Datenschutz, zivile Haftung) und k\u00f6nne das Funktionieren des Systems der Europ\u00e4ischen Zivilluftfahrtskonferenz (ECAC) zur Meldung von M\u00e4ngeln an Flugzeugen, dem auch die Schweiz angeh\u00f6rt, beeintr\u00e4chtigen.</p><p>Die Ergebnisse der Kontrollen sind zurzeit \u00fcber eine Datenbank nur den Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten der ECAC zug\u00e4nglich und unterstehen der schweizerischen Gesetzgebung \u00fcber den Datenschutz.</p><p>In einem Communiqu\u00e9 vom 19. Januar 2004 teilte das Bazl mit, dass die Frage einer Ver\u00f6ffentlichung der \"schwarzen Listen\" mit Flugzeugen, die in bestimmten L\u00e4ndern Landeverbot haben, an der n\u00e4chsten Sitzung der ECAC auf Vorschlag der Schweiz vertieft behandelt wird. Bis eine europ\u00e4isch abgestimmte L\u00f6sung gefunden ist, wird das Bazl wie folgt vorgehen:</p><p>Reiseveranstalter und Passagiere, die mit einer bestimmten Fluggesellschaft eine bestimmte Strecke ben\u00fctzen wollen, k\u00f6nnen sich schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) beim Bazl erkundigen, ob gegen ein Flugzeug einer bestimmen Fluggesellschaft ein Landeverbot in der Schweiz vorliegt. Aus der Anfrage m\u00fcssen der Abflugort, die Destination, die Fluggesellschaft und, falls bekannt, das Datum des Fluges hervorgehen. Das Bazl kann keine Ausk\u00fcnfte zu Gesellschaften erteilen, die nicht die Schweiz anfliegen.</p><p>Dieses Vorgehen ist zwar ein Schritt in Richtung gr\u00f6ssere Transparenz, doch f\u00fcr die Konsumentinnen und Konsumenten ist es nach wie vor sehr unbefriedigend. Nur mit der integralen Ver\u00f6ffentlichung der \"schwarzen Liste\" der Flugzeuge mit Landeverbot in der Schweiz kann den Bef\u00fcrchtungen der Passagiere entgegengetreten werden. Die Unsicherheit der Passagiere k\u00f6nnte sich negativ auf die Nachfrage nach Flugreisen auswirken und somit auch die Reiseveranstalter treffen.</p><p>Auch wenn die Flugzeuge auf der \"schwarzen Liste\" des Bazl nicht mehr in der Schweiz landen d\u00fcrfen, haben die Schweizerinnen und Schweizer das Recht, die Namen der Fluggesellschaften zu kennen, die nach Meinung der schweizerischen Beh\u00f6rden die Mindestanforderungen an die Sicherheit nicht erf\u00fcllen. F\u00fcr Passagiere, die vom Ausland aus eine Flugreise antreten wollen, ist dies eine \u00e4usserst wichtige Information. Unserer Ansicht nach sollten die Interessen der Passagiere jederzeit allen anderen politischen oder rechtlichen \u00dcberlegungen vorgehen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Bundesamt f\u00fcr Zivilluftfahrt (Bazl) f\u00fchrt auf den schweizerischen Landesflugh\u00e4fen Z\u00fcrich und Genf sowie den schweizerischen Regionalflugpl\u00e4tzen sporadische Vorfeldkontrollen an ausl\u00e4ndischen Luftfahrzeugen durch. Bei diesen Stichproben werden pro Jahr durchschnittlich 200 Flugzeuge kontrolliert; in der Schweiz finden jedoch j\u00e4hrlich \u00fcber 100 000 Landungen ausl\u00e4ndischer Verkehrsflugzeuge statt. Das Bazl kann also nur einen Bruchteil der ausl\u00e4ndischen Flugzeuge, welche die Schweiz anfliegen, summarisch \u00fcberpr\u00fcfen.</p><p>Bei den Safety Assessment of Foreign Aircraft (Safa) Vorfeldkontrollen handelt es sich um Momentaufnahmen, die weder einen R\u00fcckschluss auf die gesamte Flotte noch auf den langfristigen Zustand eines Flugzeuges zulassen. Bei festgestellten M\u00e4ngeln werden die Flugzeuge beim erneuten Einflug einer Nachkontrolle unterzogen; allenfalls wird ihnen eine Landung in der Schweiz bis zur Behebung der M\u00e4ngel verboten.</p><p>Die vom Bazl \u00fcber diese Luftfahrzeuge erstellte Liste ist ein internes Arbeitsinstrument; sie dient der Pr\u00fcfung von Gesuchen ausl\u00e4ndischer Fluggesellschaften f\u00fcr Fl\u00fcge in die Schweiz sowie den Safa-Inspektoren zur Planung von Vorfeldkontrollen. Die darin enthaltenen technischen Daten sind f\u00fcr den Laien nur schwer verst\u00e4ndlich; sie wird daher nur der Flugpolizei der schweizerischen Flugh\u00e4fen zur Durchsetzung luftpolizeilicher Massnahmen zur Verf\u00fcgung gestellt.</p><p>Die Ver\u00f6ffentlichung dieses amtsinternen Arbeitsinstrumentes ist also kein geeignetes Instrument, um die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber den Sicherheitszustand ausl\u00e4ndischer Flugzeuge zu informieren, da diese summarische \u00dcberpr\u00fcfung einer kleinen Anzahl von ausl\u00e4ndischen Flugzeugen weder einen R\u00fcckschluss auf die gesamte Flotte noch auf den langfristigen Zustand eines Flugzeuges zul\u00e4sst. Deshalb muss die Schweiz ihre Anstrengungen im Rahmen internationaler Gremien auf eine einheitliche Ver\u00f6ffentlichungspraxis der f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit brauchbaren Informationen \u00fcber den Sicherheitszustand ausl\u00e4ndischer Flugzeuge konzentrieren, welche die Schweiz bedienen. Zudem besteht unter dem Aspekt der Sicherheit auch kein akuter Handlungsbedarf, weil die mit grossen Sicherheitsm\u00e4ngeln behafteten Flugzeuge gar nicht in die Schweiz fliegen d\u00fcrfen.</p><p>Der Ver\u00f6ffentlichung dieser Liste stehen jedoch nicht nur praktische, sondern auch vertragliche sowie datenschutz- und haftungsrechtliche Gr\u00fcnde entgegen. Gest\u00fctzt auf einen Entscheid der Generaldirektorenkonferenz der Europ\u00e4ischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) im Jahre 1997 werden die anl\u00e4sslich von Safa-Vorfeldkontrollen erhobenen Daten in eine zentrale Datenbank eingegeben, welche allen Luftfahrtbeh\u00f6rden der ECAC zug\u00e4nglich ist. Es wurde festgehalten, dass jeder Staat die Daten von anderen Staaten vertraulich behandeln solle. \u00dcber die Verwendung seiner eigenen Daten k\u00f6nne jeder Staat jedoch gem\u00e4ss nationalen Gesetzen frei bestimmen.</p><p>Es handelt sich hierbei nicht um einen rechtsverbindlichen Entscheid, sondern lediglich um eine Empfehlung der ECAC. Mit ihrer Zustimmung haben die Generaldirektoren sich dazu verpflichtet, diese Empfehlung nach M\u00f6glichkeit in ihrem Land umzusetzen. Eine Nichtumsetzung der Empfehlungen l\u00e4sst keinen Rechtsanspruch der anderen L\u00e4nder entstehen. Eine Nichtumsetzung der Empfehlung oder eine Abweichung von der Abmachung kann jedoch andere Folgen nach sich ziehen. So wurde die Schweiz z. B. von gewissen ECAC-Staaten und vom ECAC-Sekretariat selbst im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Flugverbotes f\u00fcr die Flash Airlines in der Schweiz hart kritisiert; es wurde der Schweiz sogar der Ausschluss aus dem Safa-Programm angedroht.</p><p>Abkl\u00e4rungen mit dem Eidgen\u00f6ssischen Datenschutzbeauftragten im Jahr 1998 haben ergeben, dass die Schweiz zwar aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 \u00fcber den Datenschutz (SR 235.1) nicht ohne weiteres berechtigt w\u00e4re, die Informationen der Vorfeldkontrollen in die zentrale Datenbank einzugeben. Da die Beteiligung am Safa-Programm aber zur Erh\u00f6hung der Sicherheit im Luftverkehr in Europa und in der Schweiz beitragen kann, war der Eidgen\u00f6ssische Datenschutzbeauftragte der Ansicht, dass die Informationen lediglich technische Daten enthalten sollen und nur den europ\u00e4ischen Luftfahrtbeh\u00f6rden zug\u00e4nglich gemacht werden und sich diese verpflichten, die von der Schweiz gelieferten Daten nicht der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich zu machen.</p><p>Die Ver\u00f6ffentlichung von Informationen \u00fcber den Sicherheitszustand ausl\u00e4ndischer Flugzeuge muss nach Ansicht des Bundesrates international harmonisiert werden. Die Schweiz hat sich anl\u00e4sslich der letzten Direktorenkonferenz der ECAC daf\u00fcr eingesetzt, dass auf internationaler Ebene ein gemeinsames Vorgehen zur einheitlichen Handhabung der Daten und deren allf\u00e4lliger Ver\u00f6ffentlichung erreicht werden kann.</p><p>Bis es aber soweit ist, wurde entschieden, dass das Bazl schriftliche Anfragen von Einzelpersonen beantworten wird, ob sich Flugzeuge einer bestimmten Fluggesellschaft auf der Liste befinden. Befindet sich kein Flugzeug der betreffenden Fluggesellschaft auf der Liste des Bazl, wird dies best\u00e4tigt. Befindet sich ein Flugzeug auf der Liste, wird der Fragesteller an die betroffene Fluggesellschaft verwiesen; die Antwort der Fluggesellschaft w\u00fcrde anschliessend vom Bazl best\u00e4tigt oder dementiert. Weil die Liste jeweils nur eine Momentaufnahme darstellt, hat das Bazl alle Unternehmen kontaktiert, deren Flugzeuge auf der Liste erw\u00e4hnt sind. Diese \u00dcberpr\u00fcfung hat gezeigt, dass bei fast allen dieser Flugzeuge die M\u00e4ngel vom betroffenen Unternehmen behoben oder das Flugzeug ausser Betrieb gesetzt oder verkauft wurde.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Liste heute keine Flugzeuge mit einem Landeverbot enth\u00e4lt, welche f\u00fcr die schweizerische \u00d6ffentlichkeit von Bedeutung w\u00e4ren.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposal":20,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1086566400000)\/","SubmittedBy":"Berberat Didier","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1151020800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48","Category":null,"Modified":"\/Date(1690537110847)\/","SubmissionDate":"\/Date(1078272000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4702,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr"}}