{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043042,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043042,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043042,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043042,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043042,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043042,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043042,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043042,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043042,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043042,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043042,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043042,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043042,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043042,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043042,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043042,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043042,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043042,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3042","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Einheitliches Baurecht f\u00fcr die ganze Schweiz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit geeigneten Massnahmen f\u00fcr eine Vereinheitlichung der Bauvorschriften einschliesslich der Energiesparvorschriften in der ganzen Schweiz zu sorgen. Dabei achtet er insbesondere auf Folgendes:</p><p>- F\u00fcr die ganze Schweiz gelten nach Abschluss des Vereinheitlichungsprozesses die gleichen Bauvorschriften und -verfahren, gleichsam ein Bundesbaurecht.</p><p>- Im Rahmen der standardisierten Vorgaben bleiben die Kantone und Gemeinden in der Nutzungsplanung frei.</p><p>- Als Energiesparstandard soll der weiterentwickelte Minergiestandard gelten.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament die dazu notwendigen Gesetzesvorlagen und die allenfalls erforderliche Verfassungs\u00e4nderung zu unterbreiten.</p>","ReasonText":"<p>Die Schweiz kennt mindestens 26 unterschiedliche Bauvorschriften und Bauverfahren. Das kompliziert und verteuert den Bau unn\u00f6tig. Die Vielfalt an Vorschriften ist wettbewerbshemmend und f\u00fchrt zu faktischen Monopolen bei der Planung und Ausf\u00fchrung im Bau. Unterschiedliche Standards - z. B. auch f\u00fcr das Energiesparen - verhindern die Rationalisierung des Bauens.</p><p>Eine von der Kommission f\u00fcr Technologie und Innovation 1998 in Auftrag gegebene Studie \"Kostensenkungen bei Planungs- und Projektierungs- und Baubewilligungsverfahren\" geht von folgenden Kosten aus: Der Mehraufwand f\u00fcr die Einarbeitung in die Gesetzgebung und Baubewilligungspraxis eines Kantons wird f\u00fcr gesamtschweizerisch t\u00e4tige Unternehmen auf 5 bis 10 Prozent des gesamten Planungsaufwandes gesch\u00e4tzt. Die unterschiedlichen Vorschriften f\u00fchren zu Rationalisierungsverlusten von 10 bis 15 Prozent der Baukosten. Die Regelungsvielfalt f\u00fchrt zu Mehrkosten im Bau von bis zu 6 Milliarden Franken im Jahr.</p><p>Es ist unbestritten, dass mit einer Vereinheitlichung des Baurechtes und der Bauverfahren ein erheblicher Wachstumsgewinn erzielt werden kann. 1998 hatte Rolf Hegetschweiler eine Parlamentarische Initiative zur Vereinheitlichung des Baurechtes eingereicht. Sie wurde mit 69 zu 64 Stimmen abgelehnt. Daf\u00fcr wurde eine Motion der vorberatenden Kommission im Jahr 2000 als Postulat \u00fcberwiesen. Dessen ungeachtet fehlt im Wachstumsprogramm des Bundesrates ein entsprechendes Massnahmenpaket.</p><p>Die Vereinheitlichung des Baurechtes h\u00e4tte einen mehrfach positiven Effekt auf die Wirtschaftsentwicklung.</p><p>- Die Baurationalisierung und Kostensenkung sollte eine d\u00e4mpfende Wirkung auf die hohen Mietkosten haben.</p><p>- Sie ist eine der wirksamsten Massnahmen zur F\u00f6rderung des Wettbewerbes im Bau.</p><p>- Sie st\u00e4rkt zugleich den Binnenmarkt.</p><p>- Gekoppelt mit einheitlichen fortschrittlichen Energiesparnormen f\u00fcr die ganze Schweiz auf der Grundlage des Minergiestandards wirkt sich das zugleich auf den \u00f6kologischen Umbau beschleunigend aus.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Angesichts der Vielfalt an kantonalen und kommunalen Planungs- und Bauvorschriften und der gegebenen Unterschiede bei der konkreten Ausgestaltung der planungs- und baurechtlichen Verfahren besteht in der Tat ein vitales Interesse an einer Vereinheitlichung der Bauvorschriften f\u00fcr die ganze Schweiz. Die entscheidende Frage ist, auf welche Weise diese Harmonisierung erreicht werden soll.</p><p>Aufgrund des geltenden Verfassungsrechtes ist der Bund nicht befugt, das Baurecht als solches zu regeln. Beim Erlass des Raumplanungsartikels im Jahre 1969 bestand im Bereich der baurechtlichen Vorschriften kein Bed\u00fcrfnis nach einer gesamtschweizerisch einheitlichen Regelung. F\u00fcr die Belange des Baurechtes sind daher die Kantone zust\u00e4ndig. Gleiches gilt mit Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der planungs- und baurechtlichen Verfahren. Dem Bund steht es somit nicht zu, das Baurecht als solches zu regeln.</p><p>Vor diesem Hintergrund und gest\u00fctzt auf die von den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten am 8. M\u00e4rz 2000 als Postulat \u00fcberwiesene Motion der Kommission f\u00fcr Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates haben Bund und Kantone die Arbeiten zur Vereinheitlichung vorab der Begriffe und Messweisen partnerschaftlich an die Hand genommen.</p><p>In diesem Zusammenhang wurde auch die Frage, auf welche Weise diese Vereinheitlichung Erfolg versprechend erreicht werden k\u00f6nnte, intensiv diskutiert. Dabei hat sich klar gezeigt, dass die f\u00fcr eine bundesrechtliche Regelung n\u00f6tige Verfassungs\u00e4nderung politisch derzeit kaum Erfolgsaussichten h\u00e4tte. Die den f\u00f6deralistischen Strukturen unseres Landes und der gegebenen Kompetenzordnung Rechnung tragende L\u00f6sung \u00fcber eine interkantonale Vereinbarung stiess demgegen\u00fcber auf breite Zustimmung.</p><p>Die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen bildet einen ersten wichtigen Schritt im Hinblick auf die allseits als n\u00f6tig erachtete Vereinheitlichung im Bereich des Baurechtes. Die Vorarbeiten an der interkantonalen Vereinbarung sind mittlerweile so weit fortgeschritten, dass die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz im zweiten Quartal 2004 eine Vernehmlassung zu dieser Vereinbarung wird durchf\u00fchren k\u00f6nnen. Die Kantone werden der interkantonalen Vereinbarung nach dem derzeitigen Stand der Arbeiten voraussichtlich ab Anfang 2005 beitreten k\u00f6nnen.</p><p>Die Chancen, in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Kantonen zu guten Resultaten zu kommen, stehen gut. Die Zustimmung jener Kantone vorausgesetzt, die der infrage stehenden interkantonalen Vereinbarung beitreten, ist es auch m\u00f6glich, die Vereinheitlichung zu gegebener Zeit auf weitere Bereiche auszudehnen. So kann in einer weiteren Phase etwa gepr\u00fcft werden, ob sich auch im Bereich der Verfahren eine Vereinheitlichung realisieren liesse.</p><p>Im Bereich des Energierechtes sind f\u00fcr Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Geb\u00e4uden betreffen, vor allem die Kantone zust\u00e4ndig (Art. 89 Abs. 4 BV). Das Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (SR 730.0) und die Energieverordnung definieren den Rahmen der kantonalen Energiegesetzgebung. Zur Umsetzung der schweizerischen Energie- und Klimapolitik im Rahmen von Energie Schweiz hat die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich verabschiedet. Diese enthalten in zehn Modulen s\u00e4mtliche Elemente einer wirksamen und umfassenden Energiepolitik im Geb\u00e4udebereich. Die Umsetzung dieses Mustergesetzes ist im Gange. Siebzehn Kantone haben das Basismodul umgesetzt, deren elf auch die erweiterten Anforderungen an Neubauten.</p><p>Der Vollzug des kantonalen Energierechtes liegt in den meisten Kantonen bei den Gemeinden. Daran w\u00fcrde auch ein Bundesgesetz nichts \u00e4ndern. Harmonisierungsbestrebungen beim kantonalen Vollzug sind vor allem auf regionaler Ebene im Gange. So haben beispielsweise die acht Ostschweizer Kantone (Z\u00fcrich, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, Glarus und Graub\u00fcnden) ein einheitliches Vollzugsformular f\u00fcr den energietechnischen Nachweis eingef\u00fchrt, das auch von den Kantonen Aargau, Tessin und Solothurn \u00fcbernommen worden ist.</p><p>Im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 wurde anstelle von Energie Schweiz als Ersatzl\u00f6sung eine Zentralisierung und Versch\u00e4rfung der energietechnischen Bauvorschriften im Sinne der Motion in der Vernehmlassung deutlich abgelehnt.</p><p>Der Minergiestandard wird von s\u00e4mtlichen Kantonen und vom Bund im Rahmen von Energie Schweiz unterst\u00fctzt. Als Bauvorschrift eignet er sich indessen noch nicht. Weitere Erfahrungen sind zu sammeln. Eine laufende Anpassung der energietechnischen Vorschriften an den Stand der Technik ist (auf Verordnungsebene) erforderlich und ebenfalls im Gange.</p><p>Angesichts der positiven Haltung der Kantone und ihrer klar bekundeten Bereitschaft, die Vorschriften zu harmonisieren und partnerschaftlich mit dem Bund in Richtung Vereinheitlichung des Baurechtes voranzuschreiten, sollte vom Weg, \u00fcber eine interkantonale Vereinbarung und \u00fcber die Umsetzung der Musterenergiegesetzgebung zum gew\u00fcnschten Ergebnis zu gelangen, im Augenblick nicht abgewichen werden.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1084838400000)\/","SubmittedBy":"Leutenegger Oberholzer Susanne","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1174435200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"66|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690488814563)\/","SubmissionDate":"\/Date(1078704000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4702,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Energie|Raumplanung und Wohnungswesen"}}