{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043054,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043054,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043054,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043054,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043054,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043054,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043054,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043054,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043054,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043054,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043054,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043054,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043054,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043054,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043054,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043054,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043054,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043054,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3054","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Mehrwertsteuergesetz. Leistungen von gemeinn\u00fctzigen Wohnbautr\u00e4gern","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Artikel\u00a09 Absatz\u00a02 des Bundesgesetzes \u00fcber die Mehrwertsteuer umschreibt die Voraussetzungen f\u00fcr die Besteuerung des Eigenverbrauchs von Bauwerken. </p><p>Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung (ESTV) nennt in der Praxismitteilung vom 6. Dezember 2001 verschiedene Pr\u00e4zisierungen.</p><p>Unter anderem werden gemeinn\u00fctzige (Wohn-)Baugenossenschaften faktisch der Mehrwertsteuerpflicht unterstellt, wenn im Vorstand (bau-)fachkundliche Personen mitarbeiten. Dies ist nicht unproblematisch, weil gemeinn\u00fctzige Organisationen auf die Mitwirkung von Fachleuten in ihren Organen angewiesen sind.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Erachtet er die Praxismitteilung der ESTV vom 6. Dezember 2001 betreffend die Ausf\u00fchrungen in Ziffer 3 f\u00fcr richtig?</p><p>2. Entspricht die Praxis der ESTV den Zielsetzungen des gemeinn\u00fctzigen und preisg\u00fcnstigen Wohnungsbaus gem\u00e4ss WFG?</p><p>3. Ist es gerechtfertigt, dass eine (fach-)professionelle Leitung einer gemeinn\u00fctzigen Genossenschaft die Mehrwertsteuerpflicht mit sich zieht?</p><p>4. Ist er gewillt, die aktuelle Praxis zu korrigieren und in der kommenden Gesetzesrevision entsprechende Bestimmungen ausarbeiten zu lassen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Mehrwertsteuer unterliegender Eigenverbrauch liegt u. a. vor, wenn eine steuerpflichtige Person an bestehenden oder neu zu erstellenden Bauwerken, die zur Vermietung, Verpachtung oder zum Verkauf bestimmt sind, Arbeiten vornimmt oder vornehmen l\u00e4sst und sich hierf\u00fcr nicht freiwillig der Steuerbarkeit unterstellt. Davon ausgenommen sind die durch die steuerpflichtige Person oder durch deren Angestellte erbrachten ordentlichen Reinigungs-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten (Art. 9 Abs. 2 Buchstabe\u00a0a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 \u00fcber die Mehrwertsteuer, MWSTG).</p><p>Ziel der Besteuerung ist das Vermeiden von Wettbewerbsverzerrungen. Es soll sichergestellt werden, dass selbst ausgef\u00fchrte Arbeiten an Bauwerken, die f\u00fcr private oder f\u00fcr unecht befreite Zwecke (wie Vermietung, Verpachtung oder Verkauf von Bauwerken) verwendet werden, steuerlich gleich behandelt werden, wie wenn sie von Dritten steuerbelastet bezogen worden w\u00e4ren.</p><p>Steuerbarer Eigenverbrauch nach Artikel\u00a09 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a MWSTG liegt grunds\u00e4tzlich also auch dann vor, wenn jemand als reiner Geldgeber ein Bauwerk ausschliesslich durch Dritte (Handwerker, Architekt) erstellen l\u00e4sst und sich seine eigenen Leistungen auf die kaufm\u00e4nnische Betreuung und auf \u00dcberwachungst\u00e4tigkeiten beschr\u00e4nken, somit auf Funktionen, wie sie jeder andere Bauherr auch wahrnimmt.</p><p>Weil nun aber mit gutem Grund davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber eine solche Konsequenz nicht beabsichtigte, hat die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung (ESTV) eine Verwaltungspraxis geschaffen, die diesem Umstand Rechnung tr\u00e4gt. Nach dieser Praxis wird kein steuerbarer Eigenverbrauch nach Artikel\u00a09 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a MWSTG begr\u00fcndet, wenn s\u00e4mtliche nachfolgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:</p><p>- Die im Gesch\u00e4ftsverkehr (z. B. auf Gesch\u00e4ftspapier, in Inseraten, Vertr\u00e4gen, Statuten oder in amtlichen Eintragungen) genannte oder tats\u00e4chlich ausge\u00fcbte Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit hat nicht das Planen, Erstellen, Sanieren oder Renovieren von Bauwerken als Haupt- oder Nebent\u00e4tigkeit zum Zweck;</p><p>- nach aussen besteht keine Bereitschaft, an Bauwerken f\u00fcr fremde Rechnung Arbeiten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen;</p><p>- weder der Inhaber noch einer oder mehrere Gesellschafter oder Aktion\u00e4re mit einer massgeblichen Beteiligung (\u00fcber 20 Prozent Stimmbeteiligung) sind aufgrund beruflicher Kenntnisse in der Lage, fachliche/technische Leistungen an Bauwerken zu erbringen oder sich daf\u00fcr als Arbeitskraft gegen\u00fcber Dritten zur Verf\u00fcgung zu stellen. Bei Aktion\u00e4ren ohne massgebliche Beteiligung und Angestellten stellt die ESTV darauf ab, ob diese tats\u00e4chlich fachliche oder technische Leistungen (z. B. Bauaufsicht) f\u00fcr das betreffende Bauwerk oder die \u00dcberbauung erbringen;</p><p>- es werden keine Waren oder Materialien eingekauft, die beauftragten Dritten zur Verarbeitung zur Verf\u00fcgung gestellt oder zugeliefert werden.</p><p>Befinden sich im Vorstand (bzw. Leitungsorgan) einer Wohnbaugenossenschaft bzw. unter den Gesellschaftern einer einfachen Gesellschaft Personen, die aufgrund beruflicher Kenntnisse in der Lage sind, fachliche/technische Leistungen an Bauwerken zu erbringen, wird immer steuerbarer Eigenverbrauch begr\u00fcndet. Allein schon die Pr\u00e4senz einer baufachlich qualifizierten Person in einem solchen Organ gen\u00fcgt, damit Eigenverbrauch nach Artikel\u00a09 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a MWSTG ausgel\u00f6st wird. Es ist somit unerheblich, ob diese Fachperson selber baufachliche Leistungen (z. B. die \u00dcberwachung der Baut\u00e4tigkeit) erbringt oder nicht.</p><p>Die Fragen des Interpellanten kann der Bundesrat wie folgt beantworten:</p><p>1. Der Bundesrat vertritt die Ansicht, dass die Praxis der ESTV mit dem geltenden Recht vereinbar ist. Der Wille des Gesetzgebers lag darin, dass ausschliesslich Private nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung nach Artikel\u00a09 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a MWSTG unterliegen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, m\u00fcssen im Gegenzug aber alle anderen der Steuerpflicht unterstellt werden. Es ist zwar st\u00f6rend, dass die Eigenverbrauchssteuer auch dann erhoben wird, wenn das baukundige Vorstandsmitglied f\u00fcr die Wohnbaugenossenschaft keinerlei T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, die baunahe ist. Die Praxis der ESTV hat aber den Vorteil, dass sich die Steuerbeh\u00f6rden nicht in Interna der Vorstandsarbeit einmischen m\u00fcssen.</p><p>2. Das Bundesgesetz vom 21. M\u00e4rz 2003 \u00fcber die F\u00f6rderung von preisg\u00fcnstigem Wohnraum (WFG) verfolgt ein ganz anderes Ziel als die Mehrwertsteuer. Mit diesem Gesetz sollen n\u00e4mlich der Wohnraum f\u00fcr Haushalte mit geringem Einkommen sowie der Zugang zu Wohneigentum gef\u00f6rdert werden; insbesondere sollen die Interessen von Familien, alleinerziehenden Personen, Menschen mit Behinderungen, bed\u00fcrftigen \u00e4lteren Menschen und Personen in Ausbildung ber\u00fccksichtigt werden (Art. 1 WFG). Der Bund f\u00f6rdert den Bau, die Erneuerung und den Erwerb preisg\u00fcnstigen Wohnraums sowie die T\u00e4tigkeit von Organisationen des gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbaus (Art. 2 Abs. 1 WFG).</p><p>F\u00f6rderungsmassnahmen sind u. a. die Gew\u00e4hrung von Darlehen und Kapitalbeteiligungen, Verb\u00fcrgung von Anleihen und R\u00fcckb\u00fcrgschaften f\u00fcr Nachgangshypotheken sowie Leistungsauftr\u00e4ge an Dachorganisationen. Das MWSTG verfolgt demgegen\u00fcber das Ziel, eine allgemeine Verbrauchssteuer namentlich nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralit\u00e4t zu erheben (Art. 1 MWSTG).</p><p>Die Zielsetzung des WFG wird jedoch durch die Auferlegung von zus\u00e4tzlichen Kosten zulasten der gemeinn\u00fctzigen Genossenschaften erschwert. Dies ist um st\u00f6render, als es sich um Kosten handelt, f\u00fcr die kein eigentlicher Mehrwert entsteht.</p><p>Auch der zus\u00e4tzliche administrative Mehraufwand beeintr\u00e4chtigt die T\u00e4tigkeit der gemeinn\u00fctzigen Organisationen. Es ist deshalb zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Regelung des Eigenverbrauchs in Bezug auf die gemeinn\u00fctzigen Genossenschaften nicht in \u00dcbereinstimmung mit den Zielsetzungen des WFG ausgestaltet werden kann. Dabei ist zu beachten, dass es durchaus im Interesse der f\u00f6rdernden Gemeinwesen ist, wenn baufachlich qualifizierte Personen dem Vorstand einer Wohnbaugenossenschaft angeh\u00f6ren.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet es als mit den Zielsetzungen des MWSTG vereinbar, dass eine fachprofessionelle Leitung einer Wohnbaugenossenschaft die Eigenverbrauchsbesteuerung nach Artikel\u00a09 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a MWSTG begr\u00fcndet. Wie oben erw\u00e4hnt, lag der Wille des Gesetzgebers darin, dass ausschliesslich Private nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung nach Artikel\u00a09 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a MWSTG unterliegen.</p><p>4. Der Bundesrat wird den Steuertatbestand des Eigenverbrauchs im Rahmen der Gesamtschau, wie sie Herr alt Nationalrat Hansueli Raggenbass in seinem Postulat vom 19. M\u00e4rz 2003 (03.3087) fordert, erneut pr\u00fcfen. Das Thema wird dort eingehend behandelt werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1093996800000)\/","SubmittedBy":"Lustenberger Ruedi","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1097236207647)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690548323183)\/","SubmissionDate":"\/Date(1078876800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4702,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen|Raumplanung und Wohnungswesen"}}