{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043114,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043114,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043114,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043114,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043114,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043114,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043114,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043114,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043114,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043114,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043114,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043114,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043114,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043114,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043114,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043114,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043114,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043114,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3114","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Rechtsstaatlichkeit. Aufsicht und Kontrolle bei StFG/StFV und FMedG/FMedV","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich gestatte mir in Bezug auf Fragen der Rechtsstaatlichkeit, der Aufsicht und der Kontrolle bei StFG/StFV und FMedG/FMedV dem Bundesrat folgende Fragen zu stellen:</p><p>1. Wie begr\u00fcndet er die Verfassungsm\u00e4ssigkeit des StFG, welches sich ausschliesslich auf die Verwendung von so genannt \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen ohne \u00dcberlebenschance aus der In-vitro-Fertilisation f\u00fcr die Forschung an embryonalen Stammzellen abst\u00fctzt, obwohl genau diese Erzeugung von \u00fcberz\u00e4hligen Embryos gem\u00e4ss Bundesverfassung Artikel\u00a0119 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0c verboten ist?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die Rechtsstaatlichkeit, die Gesetzm\u00e4ssigkeit und Legalit\u00e4t des neuen StFG angesichts der klaren Bestimmungen im FMedG in den Artikeln 3 Absatz\u00a01, 5 Abs\u00e4tze 1 und 3, 17 Absatz\u00a01, 2 und 3 betreffend:</p><p>- Zul\u00e4ssigkeit der Anwendung von medizinisch unterst\u00fctzten Fortpflanzungsverfahren (FMedG-Art. 3);</p><p>- der maximal gestatteten Anzahl von drei erzeugten Embryos (FMedG-Art.17);</p><p>- dem Entnahmeverbot von Zellen aus solchen In-vitro-Embryos (FMedG-Art. 5);</p><p>- und dem Verbot der Konservierung solcher In-vitro-Embryos (FMedG-Art. 17 kontra StFG-Art. 10, StFV-Art. 12)?</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass zwischen StFG und Bundesverfassung bzw. FMedG ein rechtsstaatlich bedenklicher Widerspruch besteht?</p><p>3. Wie begr\u00fcndet er die Ausserachtlassung der dem In-vitro-Embryo durch den erw\u00e4hnten Bundesgerichtsentscheid zuerkannten Menschenw\u00fcrde durch das neue StFG?</p><p>4. Wie beurteilt er das bisherige Funktionieren der obligatorischen Berichterstattung durch die Bewilligungsinhaber gem\u00e4ss FMedG-Artikel\u00a011?</p><p>- Wird sie in allen Kantonen korrekt und vollst\u00e4ndig ausgef\u00fchrt?</p><p>- Was passierte bei s\u00e4umigen Bewilligungsinhabern?</p><p>- Wann und wo sind die f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung bestimmten Berichte ver\u00f6ffentlicht worden?</p><p>- Wie viele Behandlungen gem\u00e4ss Buchstabe\u00a0a wurden 2002 und 2003 durchgef\u00fchrt?</p><p>- Wie viele Schwangerschaften entstanden durch diese Behandlungen 2002 und 2003?</p><p>- Wie hoch ist der Anteil an Schwangerschaften mit Komplikationen 2002 und 2003 nachtr\u00e4glich abgebrochen?</p><p>- Wie viele dieser Schwangerschaften wurden 2002 und 2003?</p><p>5. Was geschieht mit den konservierten Embryos nach dem 31. Dezember 2005 bzw. 2008? Wie bringt der Bundesrat FMedG-Artikel\u00a042 in \u00dcbereinstimmung mit FMedG-Artikel\u00a017 Absatz\u00a03?</p><p>6. Wie gedenkt er die Kontroll- und Meldebestimmungen gem\u00e4ss StFG-Artikel\u00a017-22 und StFV-Artikel\u00a021-24 in der Praxis umzusetzen?</p><p>7. Wie begr\u00fcndet er die Zulassung der Verwendung importierter embryonaler Stammzellen im StFG, bei denen eine Einhaltung der schweizerischen Gesetzesbestimmungen gem\u00e4ss StFG und FMedG bzw. die Beachtung von Normen der Ethikkommission kaum m\u00f6glich ist?</p><p>8. Wie beurteilt er die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufsichts- und Kontrollfunktionen beim Schwangerschaftsabbruch durch die Kantone?</p><p>- Werden fehlbare Kliniken, \u00c4rzte, Gutachter zur Rechenschaft gezogen?</p><p>- Wie beurteilt er den rechtlichen Schutz der Ungeborenen und ihrer M\u00fctter im Blick auf die neue Schwangerschaftsabbruchregelung und die Tatsache, dass bei Inkraftsetzung des neuen Transplantationsgesetzes f\u00f6tale Zellen, Gewebe und Organe gesuchte Transplantationsobjekte sein werden?</p>","ReasonText":"<p>Am 19. Dezember 2003 hat das Parlament das neue Bundesgesetz \u00fcber die Forschung an embryonalen Stammzellen verabschiedet. Darin wird in Artikel\u00a02 unter Buchstabe\u00a0b folgender Begriff definiert: \"\u00fcberz\u00e4hliger Embryo: im Rahmen der In-vitro-Fertilisation erzeugter Embryo, der nicht zur Herbeif\u00fchrung einer Schwangerschaft verwendet werden kann und deshalb keine \u00dcberlebenschance hat, ....\" Das ganze StFG ist anschliessend auf die Verwendung von diesen so genannt \"\u00fcberz\u00e4hligen Embryos ohne \u00dcberlebenschance\" aufgebaut, weil nur solche Embryos gem\u00e4ss StFG zur Gewinnung von embryonalen Stammzellen verwendet werden d\u00fcrfen. Das StFG verbietet explizit in Artikel\u00a03 die Erzeugung von Embryos zu Forschungszwecken.</p><p>Die Erzeugung und Verwendung von so genannt \u00fcberz\u00e4hligen Embryos aus der In-vitro-Fertilisation ist gem\u00e4ss geltendem Artikel\u00a0119 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0c der Bundesverfassung verboten. Anl\u00e4sslich der Abstimmungen \u00fcber den Gegenvorschlag von Bundesrat und Parlament zur \"'Beobachter'-Initiative gegen Missbr\u00e4uche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie beim Menschen\" vom 17. Mai 1992 und der \"Volksinitiative f\u00fcr menschenw\u00fcrdige Fortpflanzung\" vom 12. M\u00e4rz 2000 beschwor der Bundesrat die strengen Kontrollen der neuen Verfassungs- und Gesetzesartikel gegen den Missbrauch, obwohl schon damals klar war, dass bei der heutigen Methode der In-vitro-Fertilisation \u00fcberz\u00e4hlige Embryonen produziert werden.</p><p>Das geltende Bundesgesetz \u00fcber die medizinisch unterst\u00fctzte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz; FMedG) regelt in den Artikeln 3 Absatz\u00a01, 5 Abs\u00e4tze 1 und 3, 17 Abs\u00e4tze 1, 2 und 3 die Anwendung von medizinisch unterst\u00fctzter Fortpflanzung und verbietet die Erzeugung und Verwendung von so genannt \u00fcberz\u00e4hligen Embryos ohne \u00dcberlebenschance sowie die Entnahme von Zellen aus In-vitro-Embryos.</p><p>Im Bundesgerichtsentscheid Nr. 119 Ia 460 der 1. \u00f6ffentlich-rechtlichen Abteilung vom 22. Dezember 1993 in Sachen staatsrechtliche Beschwerde gegen das Gesetz des Kantons Basel-Stadt betreffend die Reproduktionsmedizin beim Menschen vom 18. Oktober 1990 stellt das Bundesgericht in Erw\u00e4gung 12, Seite 503 fest, dass einem Embryo in vitro Menschenw\u00fcrde zukommt und diese bei der beobachtenden, nicht verbrauchenden, nicht zerst\u00f6renden Forschung beachtet werde. Ergo verletzt die Embryo-verbrauchende bzw. -zerst\u00f6rende Forschung zur Gewinnung von embryonalen Stammzellen gem\u00e4ss StFG auch die dem In-vitro-Embryo vom Bundesgericht zuerkannte Menschenw\u00fcrde.</p><p>Das FMedG wie auch das neue StFG beinhalten diverse Bestimmungen betreffend die Aufsicht und die Kontrolle. Die konkrete Durchf\u00fchrung dieser Aufsicht im Bereich der medizinischen Forschung ist in der Praxis jedoch problematisch. In Artikel\u00a011 FMedG wird die Berichterstattung im Sinne einer Bringschuld der Bewilligungsinhaber festgelegt. In Artikel\u00a024 FMedG und Artikel\u00a025 wird die Dokumentationspflicht f\u00fcr die Entgegennahme und die Verwendung von Samenzellen definiert und die Meldepflicht an das Eidgen\u00f6ssische Amt f\u00fcr das Zivilstandswesen festgelegt. In den Artikeln 29, 30 und 34 FMedG werden Strafbestimmungen betreffend missbr\u00e4uchliche Gewinnung und Entwicklung sowie Verwendung von Embryonen definiert. In Artikel\u00a042 FMedG wird die Aufbewahrung von bisherigen und neuen Embryos bis 2005 geregelt, w\u00e4hrend die Erzeugung \u00fcberz\u00e4hliger Embryos in Artikel\u00a017 FMedG verboten wird.</p><p>In der Wintersession 2003 hat der Nationalrat als Erstrat ebenfalls das neue Transplantationsgesetz beraten. Darin sind u. a. auch die Verwendung von Zellen, Geweben und Organen von Embryos und F\u00f6ten unter definierten Bedingungen zugelassen. Im Blick auf die heute geltende gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruches gem\u00e4ss neuer Fristenregelung, welche Abtreibungen auf der Basis eines einzigen Gutachtens des behandelnden Arztes - ohne Mitentscheidungsrecht des Vaters - bis kurz vor der Geburt zul\u00e4sst, ist mit amerikanischen Zust\u00e4nden zu rechnen, wenn das Transplantationsgesetz in der vorliegenden Form in Kraft tritt. In der Schweiz existiert de facto kaum eine wirksame Kontrolle und \u00dcberwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beim Schwangerschaftsabbruch.</p><p>Ber\u00fccksichtigt man diese fragw\u00fcrdigen Zust\u00e4nde bei Aufsicht und Kontrolle im Bereich des Schwangerschaftsabbruches, wird offensichtlich, dass die entstehende Nachfrage nach f\u00f6talen Geweben und Organen f\u00fcr Transplantationszwecke (z. B. Knochenmark) Druck auf schwangere Frauen zu Sp\u00e4tabtreibungen erzeugen wird.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Artikel\u00a0119 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0c der Bundesverfassung bestimmt, dass ausserhalb des K\u00f6rpers der Frau nur so viele menschliche Eizellen zu Embryonen entwickelt werden d\u00fcrfen, als ihr sofort eingepflanzt werden k\u00f6nnen. Mit dieser Bestimmung wird die fortpflanzungsmedizinische Behandlung der In-vitro-Fertilisation lediglich unter dem Gebot erlaubt, keine \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen entstehen zu lassen. Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) vom 18. Dezember 1998 f\u00fchrt dieses Gebot n\u00e4her aus (siehe Antwort zu Frage 2). Auch unter den strengen Bedingungen des FMedG lassen sich \u00fcberz\u00e4hlige Embryonen faktisch nie ganz vermeiden. Darauf wurde in der Botschaft zum FMedG denn auch klar hingewiesen. Danach fallen \u00fcberz\u00e4hlige Embryonen ausnahmsweise dann an, wenn ein Embryo in vitro sich nicht normal entwickelt oder wenn die Frau in den Tagen zwischen der Entwicklung der impr\u00e4gnierten Eizelle zum Embryo und dem Embryotransfer erkrankt, verunfallt, stirbt oder ihre Meinung \u00e4ndert (BBl 1996 III 227).</p><p>Demgegen\u00fcber folgt aus Artikel\u00a0119 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0c der Bundesverfassung kein Verbot der Forschung an \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen (siehe dazu auch Botschaft zum Embryonenforschungsgesetz vom 20. November 2002, BBl 2003 1190ff.). Diese Frage ist vom Gesetzgeber zu entscheiden, was er mit Erlass des Stammzellenforschungsgesetzes vom 19. Dezember 2003 denn auch getan hat. Die Verfassungsm\u00e4ssigkeit des Stammzellenforschungsgesetzes ist somit gegeben.</p><p>2. Das FMedG regelt, unter welchen Voraussetzungen die Verfahren der medizinisch unterst\u00fctzten Fortpflanzung, namentlich die In-vitro-Fertilisation, beim Menschen angewendet werden d\u00fcrfen (Art. 3ff.). So legt Artikel\u00a03 FMedG fest, dass das Kindeswohl bei der Anwendung von Fortpflanzungsverfahren zu gew\u00e4hrleisten ist. Artikel\u00a05 Absatz\u00a03 FMedG verbietet die Pr\u00e4implantationsdiagnostik. Auch erlaubt Artikel\u00a017 Absatz\u00a01 FMedG die Entwicklung von h\u00f6chstens drei Embryonen in vitro pro Zyklus. Nach Artikel\u00a017 Absatz\u00a03 FMedG ist das routinem\u00e4ssige Konservieren von Embryonen im Rahmen der medizinisch unterst\u00fctzten Fortpflanzung verboten. Hingegen bleibt das Konservieren von Embryonen ausnahmsweise im Sinne einer Nothilfemassnahme und unter Verantwortung der behandelnden \u00c4rztin oder des behandelnden Arztes erlaubt, wenn der Embryotransfer wegen Krankheit oder Unfall der Frau nur vor\u00fcbergehend nicht vorgenommen werden kann (s. AB 1998 N 1419, Votum Dormann).</p><p>Mit der Feststellung der \u00dcberz\u00e4hligkeit eines Embryos endet das entsprechende Fortpflanzungsverfahren. Das Stammzellenforschungsgesetz (StFG) sieht nun vor, dass \u00fcberz\u00e4hlige Embryonen unter restriktiven Bedingungen in ein neues Verfahren \u00fcbergef\u00fchrt, d. h. der Forschung zugef\u00fchrt werden d\u00fcrfen. In diesem Rahmen kann das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit auch eine Bewilligung zur Aufbewahrung bzw. Konservierung von \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen erteilen, sofern eine solche zur Stammzellengewinnung unbedingt erforderlich ist und die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind (Art. 10 StFG).</p><p>Das FMedG und das StFG weisen einen unterschiedlichen Regelungsgegenstand auf: Ersteres regelt die Voraussetzungen der In-vitro-Fertilisation als Verfahren der medizinisch unterst\u00fctzten Fortpflanzung, l\u00e4sst aber die Frage offen, ob \u00fcberz\u00e4hlige Embryonen f\u00fcr die Forschung verwendet werden d\u00fcrfen. Letzteres schliesst genau diese L\u00fccke. Ein rechtsstaatlich bedenklicher Widerspruch zwischen den beiden Gesetzen besteht nicht.</p><p>3. Im Zusammenhang mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen das Basler Gesetz betreffend die Reproduktionsmedizin beim Menschen stellte das Bundesgericht 1993 fest, dass auch der Embryo in vitro an der Menschenw\u00fcrde teilhat (BGE 119 Ia 503), allerdings ohne dies n\u00e4her auszuf\u00fchren. Es sch\u00fctzte ein Verbot der Forschung an lebenden Embryonen, F\u00f6ten oder Teilen davon, ohne zur Frage der forschungsm\u00e4ssigen Verwendung \u00fcberz\u00e4hliger Embryonen Stellung nehmen zu m\u00fcssen, die man nach bisherigem Recht, d. h. bis zum Inkrafttreten des StFG, absterben lassen muss.</p><p>Welche konkreten Schutzpflichten aus der Menschenw\u00fcrde im Umgang mit dem Embryo in vitro folgen, ist bisher nur teilweise bestimmt. Klar ist, dass der Embryo nicht wie eine reine Sache behandelt werden darf. Dagegen ist mit der Anerkennung eines grunds\u00e4tzlichen Schutzanspruches des Embryos die Frage noch nicht beantwortet, ob und, falls ja, unter welchen Voraussetzungen Forschung an \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen erlaubt werden soll. Das StFG l\u00e4sst die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen unter bestimmten Voraussetzungen zu. Der Respekt dem \u00fcberz\u00e4hligen Embryo gegen\u00fcber \u00e4ussert sich darin, dass es die Verwendung \u00fcberz\u00e4hliger Embryonen zur Stammzellengewinnung unter strenge Bedingungen stellt.</p><p>4. Artikel\u00a011 Absatz\u00a03 FMedG verlangt eine j\u00e4hrliche Berichterstattung namentlich \u00fcber die Zahl und Art der fortpflanzungsmedizinischen Behandlungen, die Art der Indikationen, die Zahl der Schwangerschaften und deren Ausgang sowie \u00fcber die Anzahl der \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen. \u00dcber das Funktionieren dieser Berichterstattung, insbesondere die Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine umfassende Aussage gemacht werden, da sich das daf\u00fcr ben\u00f6tigte Erhebungsdispositiv noch in Entwicklung befindet. \u00dcberdies liegt die diesbez\u00fcgliche Aufsichtspflicht und Sanktionskompetenz bei den Gesundheitsbeh\u00f6rden der Kantone. Angesichts des erw\u00e4hnten Entwicklungsstands liegt f\u00fcr das Jahr 2002 kein Bericht vor.</p><p>Daten zur Anzahl \u00fcberz\u00e4hliger Embryonen sind vom Bundesamt f\u00fcr Gesundheit im Rahmen einer Medienmitteilung am 14. April 2003 bekannt gegeben worden; danach fielen 2001 und 2002 je rund 200 \u00fcberz\u00e4hlige Embryonen an. F\u00fcr 2003 muss die Meldung (T\u00e4tigkeitsbericht) gem\u00e4ss Artikel\u00a014 Absatz\u00a01 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 1. Dezember 2000 erfolgen, sp\u00e4testens zum 1. Mai 2004 an die Aufsichtsbeh\u00f6rden bzw. zum. 1. Juli an das Bundesamt f\u00fcr Statistik. Im Anschluss daran wird dieses Amt eine Ver\u00f6ffentlichung vornehmen.</p><p>5. Artikel\u00a042 Absatz\u00a02 FMedG bezieht sich auf die Embryonen, die noch vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2001 entstanden sind. Diese Bestimmung sieht in der durch das StFG ge\u00e4nderten Fassung vor, dass diese so genannten \"altrechtlichen\" Embryonen noch bis Ende 2005 zu Fortpflanzungszwecken aufbewahrt und verwendet werden d\u00fcrfen. Falls sie nicht mehr daf\u00fcr verwendet werden bzw. diese Frist abl\u00e4uft, m\u00fcssen sie vernichtet werden, sofern das betroffene Paar nicht nach Aufkl\u00e4rung einwilligt, dass sie f\u00fcr Forschungszwecke weiter aufbewahrt werden d\u00fcrfen. Diese f\u00fcr Forschungszwecke aufbewahrten Embryonen d\u00fcrfen nach Inkrafttreten des StFG f\u00fcr die Stammzellengewinnung verwendet werden, wobei das Paar verlangen kann, in diesem Fall nochmals f\u00fcr seine Einwilligung angefragt zu werden. Die f\u00fcr Forschungszwecke aufbewahrten, bis dahin nicht verwendeten Embryonen m\u00fcssen Ende 2008 vernichtet werden.</p><p>Demgegen\u00fcber bezieht sich Artikel\u00a017 Absatz\u00a03 FMedG, der im Rahmen einer fortpflanzungsmedizinischen Behandlung das Konservieren von Embryonen verbietet, auf Embryonen, die nach Inkrafttreten des FMedG entstehen. Ein Widerspruch zwischen Artikel\u00a017 Absatz\u00a03 und Artikel\u00a042 Absatz\u00a02 FMedG besteht insofern nicht.</p><p>6. Das gesamte Bewilligungs- und Meldewesen soll in der Praxis mit Hilfe einer Internetseite umgesetzt werden, die zeitgleich mit der Inkraftsetzung des Stammzellengesetzes aufgeschaltet werden soll. Auf dieser Internetseite k\u00f6nnen die Forschenden alle notwendigen Gesuchs- und Berichtsformulare herunterladen. Die Forschenden werden dabei systematisch durch das Internetportal geleitet. Weiter soll eine Datenbank, die integraler Bestandteil des Internetportals ist, die Kontrolle unterst\u00fctzen. Wird z. B. die Frist f\u00fcr den Schlussbericht vergessen, so meldet dies die Datenbank der Aufsichtsstelle automatisch. Bestandteil der Datenbank ist auch ein \u00f6ffentliches Register, in dem alle Stammzelllinien charakterisiert und alle Stammzellenforschungsprojekte in der Schweiz aufgelistet werden.</p><p>Daneben stehen dem zust\u00e4ndigen Bundesamt f\u00fcr Gesundheit s\u00e4mtliche verwaltungsrechtlichen Vollzugsinstrumente, wie etwa die Inspektion vor Ort, zur Verf\u00fcgung, um die Einhaltung des Gesetzes zu gew\u00e4hrleisten.</p><p>7. Aufgrund der internationalen Dimension der Stammzellenforschung ist es nicht sinnvoll, den Import embryonaler Stammzellen generell zu verbieten. Das StFG sieht aber in Artikel\u00a015 strenge Bedingungen f\u00fcr die Einfuhr embryonaler Stammzellen vor. So bedarf es einer Bewilligung des Bundesamtes f\u00fcr die Gesundheit, die nur erteilt wird, wenn die embryonalen Stammzellen f\u00fcr ein konkretes Forschungsprojekt verwendet werden, diese aus \u00fcberz\u00e4hligen Embryonen gewonnen worden sind sowie das betroffene Paar seine freie Einwilligung gegeben und kein Entgelt daf\u00fcr erhalten hat. Die entsprechenden Nachweise bzw. Dokumente m\u00fcssen der Bewilligungsbeh\u00f6rde vorgelegt werden. Im \u00dcbrigen richtet sich die Durchf\u00fchrung eines konkreten Forschungsprojektes mit importierten embryonalen Stammzellen nach den Bestimmungen des StFG. Beispielsweise darf ein Forschungsprojekt erst begonnen werden, wenn die bef\u00fcrwortende Stellungnahme der zust\u00e4ndigen Ethikkommission vorliegt (Art. 11 StFG).</p><p>8. Werden die Bestimmungen zum Schwangerschaftsabbruch (Art. 118ff. StGB) missachtet, richtet sich das Verfahren nach den kantonalen Strafprozessordnungen.</p><p>Der zurzeit in der parlamentarischen Beratung stehende Entwurf eines Transplantationsgesetzes sieht verschiedene Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass ein Schwangerschaftsabbruch in keinerlei Zusammenhang mit der Spende embryonaler oder f\u00f6taler menschlicher Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken steht. So ist es insbesondere verboten, solche Gewebe oder Zellen einer Person zu transplantieren, die von der Spenderin daf\u00fcr bezeichnet worden ist (Art. 36 Abs. 2 des Bundesratsentwurfes). Auch m\u00fcssen der Zeitpunkt und die Methode eines Schwangerschaftsabbruches, unabh\u00e4ngig von einer sp\u00e4teren Transplantation der Gewebe oder Zellen, gew\u00e4hlt werden (Art. 36 Abs. 1 des Bundesratsentwurfes). Weiter darf eine Frau erst f\u00fcr eine Verwendung embryonaler oder f\u00f6taler Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken angefragt werden, nachdem ihr Entscheid zum Schwangerschaftsabbruch feststeht (Art. 38 Abs. 1 des Bundesratsentwurfes).</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1084320000000)\/","SubmittedBy":"W\u00e4fler Markus","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1087556204187)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690548502690)\/","SubmissionDate":"\/Date(1079481600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4702,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}