{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043145,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043145,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043145,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043145,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043145,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043145,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043145,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043145,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043145,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043145,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043145,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043145,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043145,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043145,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043145,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043145,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043145,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043145,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3145","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Menschenrechtsklagen. Keine Einschr\u00e4nkungen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Die Position, welche das EDA im nachstehenden Fall einnimmt, entspricht den Absichten der Bush-Regierung und von US-Wirtschaftsverb\u00e4nden. Was hat das EDA bzw. die Direktion f\u00fcr V\u00f6lkerrecht dazu bewogen, diese Position einzunehmen, gegen die heute die international f\u00fchrende Menschenrechtsorganisationen, wichtige zivilgesellschaftliche Organisationen und renommierte, international bekannte Menschenrechtsjuristen und -juristinnen mit aller Entschiedenheit Stellung nehmen?</p><p>2. War dem EDA die strategische Bedeutung dieses Falles bewusst? Weshalb wurden die menschenrechtlichen Implikationen nicht in Betracht gezogen oder nicht stark gewichtet? Wer wurde konsultiert? Wie findet die fachliche und politische Meinungsbildung in einem solchen Fall statt? Kannten die Zust\u00e4ndigen des EDA die fr\u00fcheren Entscheide (von 1993) einer UN-Arbeitsgruppe und die Entscheide einer Arbeitsgruppe der Internamerikanischen juristischen Kommission zum Fall Alvarez-Machain?</p><p>3. Kann das EDA genau formulieren, welches seine Politik und die politischen Ziele in Sachen Alien Tort Claims Act (ATCA) sind? Wer soll nicht mehr klagen k\u00f6nnen, und wer soll nicht mehr eingeklagt werden k\u00f6nnen? Sind Rechte von Opfern von Menschenrechtsverletzungen nicht prinzipiell h\u00f6her zu bewerten als Souver\u00e4nit\u00e4tsanspr\u00fcche von Staaten? Wenn nicht, in welchen F\u00e4llen nicht?</p><p>4. Selbst wenn man gegen den ATCA gewichtige Einw\u00e4nde haben mag, eignet sich dieser Fall denkbar schlecht, um ein Exempel zu statuieren. Die US Drug Enforcement Agency hat klar einen Staatsvertrag zwischen den USA und Mexiko verletzt. Die Art und Weise, wie der Kl\u00e4ger, Alvarez-Machain, gekidnappt und in die USA verfrachtet wurde, war absolut willk\u00fcrlich und rechtswidrig. Es ist nicht einzusehen, weshalb Alvarez-Machain nicht eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr dieses rechtswidrige Tun erhalten soll. Wie kommt das EDA dazu, einen Brief zu unterschreiben, in dem behauptet wird, dass der Fall Alvarez-Machain nichts mit den USA zu tun habe? Warum hat das EDA, wenn es schon mitmischen wollte, nicht den Weg der EU-Kommission gew\u00e4hlt? Auch die EU-Kommission hat einen \"amicus curiae brief\" verfasst, hat allerdings betont, dass sie zum konkreten Fall explizit keine Stellung bezieht, sondern sich zur v\u00f6lkerrechtlichen Problematik der ATCA kritisch \u00e4ussern wolle.</p><p>5. Im \"amicus curiae brief\", den die Schweiz unterschrieben hat, ist nicht nur der \"amicus curiae brief\" ausgiebig zitiert, den die s\u00fcdafrikanische Regierung auf Wunsch der US-Regierung gegen die Apartheidklagen an das zust\u00e4ndige US-Gericht geschrieben hat. Dieses Schreiben ist zudem vollumf\u00e4nglich als Anhang beigef\u00fcgt. Findet es das EDA legitim, sich auf eine Stellungnahme der s\u00fcdafrikanischen Regierung zu beziehen, welche von zivilgesellschaftlichen Organisationen in S\u00fcdafrika heute heftig bestritten wird und zudem nicht ohne die Bitte der US-Regierung geschrieben wurde? Stimmt die Vermutung, dass das EDA hier nicht nur zu einer v\u00f6lkerrechtlichen Frage Stellung nimmt, sondern auch zur Apartheidklage, ohne es offen als das deklarieren zu m\u00fcssen?</p>","ReasonText":"<p>Am 24. Januar dieses Jahres hat das EDA bzw. die Direktion f\u00fcr V\u00f6lkerrecht zusammen mit \u00e4hnlichen Beh\u00f6rden des Vereinigten K\u00f6nigreiches von England und Australiens einen so genannten \"amicus curiae brief\" an den Obersten Gerichtshof der USA unterzeichnet. Der Gerichtsfall, in dem die US-Regierung die Klagerechte des Mexikaners Humberto Alvarez-Machain gegen einen Beauftragten der Drug Enforcement Agency verneint (vgl. Anhang), wird wegweisend sein, ob in Zukunft die Klagerechte ausl\u00e4ndischer Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen in den USA massiv eingeschr\u00e4nkt werden. F\u00fcr solche Einschr\u00e4nkungen setzen sich nebst der Schweiz, Grossbritannien und Australien vor allem US-Wirtschaftsverb\u00e4nde ein. Umgekehrt melden sich nun gegen Einschr\u00e4nkungen zahlreiche US-amerikanische und internationale Menschenrechtsorganisationen zu Wort, ebenso Menschenrechtsexperten und -expertinnen und Organisationen, die sich mit der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen befassen. Unter anderem sind dies (eine umfassendere Liste siehe unten): Amnesty International, die World Organizations Against Torture, Mary Robinson, die fr\u00fchere Hochkommissarin f\u00fcr Menschenrechte bei der Uno (1997-2002), Richard J. Goldstone, der fr\u00fchere Richter beim s\u00fcdafrikanischen Verfassungsgericht und Ex-Chefankl\u00e4ger am Uno-Strafgericht von Jugoslawien und Ruanda, hohe US-Diplomaten und Diplomatinnen, fast hundert Rechtsprofessoren und -professorinnen, ebenso bekannte und unterschiedliche zivilgesellschaftliche Organisationen wie der J\u00fcdische Weltkongress, das International Center for Corporate Accountability, OECD Watch, Oxfam International, TransAfrica Forum, Jubilee South Africa, Christian Aid und Human Rights Watch. Aus der Schweiz haben Trial und die Erkl\u00e4rung von Bern unterschrieben.</p><p>Da es sich in Sachen Menschenrechtsklagen eines ausl\u00e4ndischen Opfers um den ersten Fall beim Obersten Gerichtshof handelt, wird viel mehr abgehandelt als dieser einzelne Fall. Die Stellungnahme des EDA hat deshalb eine nicht unbedeutende politische Bedeutung und ist deshalb von allgemeinem Interesse.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Allgemeines</p><p>Am 23. Januar 2004 reichte die Schweiz mit Grossbritannien und Australien eine schriftliche Eingabe (so genannter \"amicus curiae brief\") beim US Supreme Court ein. Darin wird das amerikanische H\u00f6chstgericht auf die Gefahr einer v\u00f6lkerrechtswidrigen Anwendung amerikanischen Rechtes hingewiesen. Es handelt sich nicht um eine politische Intervention, sondern um eine in der amerikanischen Gerichtspraxis \u00fcbliche Form einer rechtlichen Stellungnahme. Eine solche erfolgte auch durch die Europ\u00e4ische Kommission im Namen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft. Konkret geht es um das Alien Tort Statute (ATS), ein Gesetz aus dem Jahre 1789. Es bestimmt, dass allf\u00e4llige Zivilklagen aus Verletzung von allgemeinem V\u00f6lkerrecht oder internationalen Vertr\u00e4gen der USA in die Zust\u00e4ndigkeit der Bundesgerichte und nicht der Gerichte der einzelnen Bundesstaaten fallen. Das Gesetz sagt aber nicht, unter welchen Voraussetzungen solche Klagen \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig sind. Es hatte lange keine praktische Bedeutung. Erst seit den Achtzigerjahren des letzten Jahrhunderts wurden zunehmend F\u00e4lle verzeichnet, in denen sich amerikanische Bundesgerichte mit zivilrechtlichen Klagen befassten, welche die normale Gerichtszust\u00e4ndigkeit (Taten im Inland oder Taten im Ausland unter Beteiligung eines eigenen Staatsangeh\u00f6rigen) sprengten. Dabei ging es um Prozesse gegen Einzelne (Individuen und Unternehmen), nicht gegen Staaten.</p><p>Ausl\u00e4ndische Staaten wie auch die Europ\u00e4ische Gemeinschaft beobachteten diese Entwicklung mit Sorge. Sie verst\u00e4rkt eine bekannte Tendenz im amerikanischen Prozessrecht, extraterritoriale Zust\u00e4ndigkeiten zuzulassen, welche im Gegensatz zu den Regeln des V\u00f6lkerrechtes \u00fcber die Abgrenzung der Justizzust\u00e4ndigkeiten zwischen den Staaten steht.</p><p>Die Interpretation des ATS durch das Urteil in Sachen Sosa v. Alvarez-Machain geht eindeutig dahin, in den USA eine Art Weltrechtsprinzip in einschl\u00e4gigen Zivilklagen einzuf\u00fchren. Demnach k\u00f6nnten potenziell s\u00e4mtliche Zivilanspr\u00fcche der Welt, die sich auf eine V\u00f6lkerrechtsverletzung gr\u00fcnden, vor amerikanischen Gerichten behandelt werden. Ein solches Weltrechtsprinzip gibt es zwar im internationalen Strafrecht bei einigen wenigen schwerwiegenden Verbrechen (Genozid, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und namentlich auch der Folter), nicht aber im Zivilrecht. Die Frage, ob eine analoge zivilrechtliche Regelung international eingef\u00fchrt werden sollte, darf man durchaus stellen. Eine entsprechende Norm sollte aber von der Staatengemeinschaft als Ganzes diskutiert und gegebenenfalls vereinbart werden, und nicht mittels einseitigem Akt eines Staates.</p><p>Zu den einzelnen Fragen der Interpellantin nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Schweizer Eingabe an den US Supreme Court verfolgte einzig und allein das Ziel, eine extensive v\u00f6lkerrechtswidrige Auslegung des ATS zu verhindern. Der \"amicus curiae brief\" liegt damit auf der konstanten Linie der Politik des Bundesrates, sich gegen die extraterritoriale Anwendung nationalen Rechtes einzusetzen.</p><p>2./3. Der Oberste Gerichtshof w\u00e4hlt jeweils aus Tausenden ihm unterbreiteten F\u00e4llen nur einige wenige ihm besonders wichtig erscheinende F\u00e4lle pro Jahr aus. Die M\u00f6glichkeit, sich zum Anwendungsbereich des ATS aussprechen zu k\u00f6nnen, ist deshalb rar. Dass der Gerichtshof diesen Fall ausgew\u00e4hlt hat, beweist, dass er der zuk\u00fcnftigen Auslegung des ATS eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung beimisst, welche weit \u00fcber den vorliegenden Fall hinausreicht.</p><p>Die Eingabe der Schweiz bringt einzig ein prinzipielles Anliegen zum Ausdruck: Die Besorgnis \u00fcber eine drohende extraterritoriale Rechtsanwendung sowie die Erwartung, dass die Interpretation des ATS die Schranken des V\u00f6lkerrechtes respektiert. Auch wenn die Beweggr\u00fcnde der Menschenrechtsorganisationen achtbar sind, kann es nicht der richtige Weg sein, internationale Rechtsverletzungen mittels extensiver extraterritorialer Zivilgerichtsbarkeit der USA zu verfolgen. Wohl kann man sich f\u00fcr die Zukunft die Frage stellen, ob im V\u00f6lkerrecht nebst dem bestehenden strafrechtlichen Weltrechtsprinzip auch ein zivilrechtliches entwickelt werden k\u00f6nnte. F\u00fcr die Abkl\u00e4rung individueller Verantwortlichkeit im Fall eines Vorwurfes schwerer Menschenrechtsverletzung m\u00fcssten aber strenge verfahrensrechtliche Standards angelegt werden. Dazu scheinen Strafverfahren, in denen fundamentale Grunds\u00e4tze wie die Unschuldsvermutung, Verteidigungsrechte, das strafrechtliche Legalit\u00e4tsprinzip usw. beachtet werden m\u00fcssen, zum Voraus besser geeignet als zivilrechtliche Zweiparteienverfahren. Das im Strafrecht anerkannte Weltrechtsprinzip darf deshalb nicht unbesehen ins Privatrecht \u00fcberf\u00fchrt werden.</p><p>4. Die Eingabe beim Obersten Gerichtshof der USA bezieht sich, wie erw\u00e4hnt, auf die Gefahr der v\u00f6lkerrechtswidrigen, extensiven Anwendung amerikanischen Rechtes. Die Frage, ob ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch des Kl\u00e4gers gegen den Beklagten besteht oder allenfalls ein Haftungsanspruch des Kl\u00e4gers gegen die USA, ist nicht Gegenstand des \"amicus curiae brief\". Dass sich das EDA entschied, gemeinsam mit Grossbritannien und Australien in diesem Verfahren zu intervenieren, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Oberste Gerichtshof sich der umstrittenen Auslegung des ATS angenommen hat. Das EDA h\u00e4tte sich inhaltlich auch mit der Eingabe der Europ\u00e4ischen Kommission identifizieren k\u00f6nnen, welche dieselbe Stossrichtung verfolgt.</p><p>5. Die Erw\u00e4hnung der S\u00fcdafrika-Klagen dient lediglich als Anwendungsbeispiel f\u00fcr die zugrunde liegende Problematik. Es trifft nicht zu, dass der \"amicus curiae brief\" diese Klagen im Visier hatte. Das zentrale Motiv der Eingabe, an der sich die Schweiz mitbeteiligt hat, ist die Wahrung des V\u00f6lkerrechtes und der Schutz unserer Rechtsordnung. Dieses Anliegen ist nicht nur ein schweizerisches, sondern auch ein gemeinsames europ\u00e4isches und geht weit \u00fcber den konkreten Anwendungsfall hinaus.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1085529600000)\/","SubmittedBy":"Hollenstein Pia","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1143209560270)\/","ResponsibleDepartment":3,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8","Category":null,"Modified":"\/Date(1690545384267)\/","SubmissionDate":"\/Date(1079568000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4702,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik"}}