{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043163,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043163,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043163,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043163,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043163,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043163,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043163,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043163,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043163,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043163,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043163,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043163,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043163,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043163,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043163,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043163,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20043163,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20043163,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"04.3163","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Ger\u00e4teverg\u00fctung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 (URG) sei so zu erg\u00e4nzen, </p><p>- dass in Artikel\u00a020 Absatz\u00a02 URG als Schuldner der Verg\u00fctung f\u00fcr den Eigengebrauch (Schulgebrauch und betriebsinterner Gebrauch) neben denjenigen, die Werke und Leistungen zum Eigengebrauch nutzen d\u00fcrfen, auch die Hersteller und die Importeure von zum Eigengebrauch geeigneten Ger\u00e4ten bezeichnet werden; </p><p>- sowie dass in Artikel\u00a020 Absatz\u00a03 URG neben den Herstellern und Importeuren von Leer-Ton- und Tonbildtr\u00e4gern auch die Hersteller und Importeure von zur Aufnahme von Werken geeigneten Ger\u00e4ten als Schuldner einer Verg\u00fctung genannt werden.</p>","ReasonText":"<p>Eine der haupts\u00e4chlichen Neuerungen des Urheberrechtsgesetzes (URG) von 1992 war die Regelung des Eigengebrauches. Dadurch b\u00fcssten die Urheber und Urheberinnen ausschliessliches Recht ein, die Nutzung ihrer Werke zum schulischen und betriebsinternen Gebrauch erlauben oder verbieten zu k\u00f6nnen. Diese Nutzungen wurden mit dem neuen Artikel\u00a019 URG von Gesetzes wegen erlaubt. Die Urheber erhielten stattdessen einen Verg\u00fctungsanspruch (Art. 20 Abs. 2 URG). Im Wesentlichen beibehalten wurde die Schutzausnahme zugunsten des Privatgebrauches, welcher verg\u00fctungsfrei blieb, mit Ausnahme der neuen Leertr\u00e4gerverg\u00fctung (Art. 20 Abs. 3 URG).</p><p>Alle Verg\u00fctungsanspr\u00fcche k\u00f6nnen nur von den zugelassenen Verwertungsgesellschaften erhoben werden. Ihre H\u00f6he wird in Tarifen festgesetzt, die von einer Eidgen\u00f6ssischen Schiedskommission (und letztinstanzlich vom Bundesgericht) auf Angemessenheit \u00fcberpr\u00fcft werden. </p><p>Der Gesetzgeber regelte auf diese Weise die so genannte Massennutzung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Inhalte in ausgewogener Weise: einerseits eine so genannte gesetzliche Lizenz zum Eigengebrauch, auf der anderen Seite ein praktikables System von Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen, dank welchen die Urheber und Urheberinnen angemessen entsch\u00e4digt werden.</p><p>Die digitale Revolution hat auch die Massennutzung urheberrechtlich gesch\u00fctzter G\u00fcter nachhaltig ver\u00e4ndert. Der Unterschied zwischen Original und Kopie ist weggefallen. Im digitalen Umfeld ist eine Vervielf\u00e4ltigung vom Original nicht zu unterscheiden. Hinzu kommt, dass die digitale Vervielf\u00e4ltigung im Vergleich zur analogen Kopie wesentlich einfacher, billiger und schneller geworden ist. Weil die Qualit\u00e4t perfekt, die Handhabung simpel und die Kosten minimal sind, hat der Eigengebrauch quantitativ und qualitativ massiv zugenommen und wird weiter zunehmen. Dadurch werden die berechtigten Interessen der Inhaber und Inhaberinnen von Rechten an geistigen G\u00fctern in zuvor nie gekanntem Ausmass gef\u00e4hrdet. Der vom Gesetzgeber angestrebte Ausgleich der Interessen von Urhebern und Nutzern droht aus dem Gleichgewicht zu geraten.</p><p>Als Speichermedium dienen heute nicht nur eigentliche Leertr\u00e4ger (z. B. CD-R), sondern immer mehr auch die Ger\u00e4te selbst, die den Kopiervorgang ausf\u00fchren (z. B. PC, Videorecorder); diese Ger\u00e4te verf\u00fcgen \u00fcber eingebaute Speicher mit sehr grosser Kapazit\u00e4t (insbesondere Harddiscs). Das k\u00f6nnte zur Folge haben, dass mit der Leertr\u00e4gerverg\u00fctung ein immer kleinerer Teil der im Rahmen des Eigengebrauches hergestellten Kopien \u00fcberhaupt verg\u00fctet wird. Dann k\u00f6nnte das urspr\u00fcngliche Ziel des Gesetzgebers, den Rechtsinhabern wenigstens einen gewissen Ausgleich f\u00fcr die durch die Ausnahme des Eigengebrauches freigestellten Nutzungen zu gew\u00e4hren, nicht mehr erreicht werden.</p><p>Ausserdem hat sich in der nunmehr bald 10-j\u00e4hrigen Praxis mit dem neuen Urheberrechtsgesetz herausgestellt, dass der Einzug der Verg\u00fctungen nach Artikel\u00a020 Absatz\u00a02 URG zum Teil kompliziert und mit einem hohen Aufwand verbunden ist, weil sie bei jedem einzelnen Nutzer geltend zu machen sind. Das hat sich namentlich bei der Verg\u00fctung f\u00fcr das Fotokopieren gezeigt, die von der ProLitteris gem\u00e4ss dem gemeinsamen Tarif 8 erhoben wird.</p><p>Alle diese Gr\u00fcnde lassen es als notwendig erscheinen, das gesetzliche Verg\u00fctungssystem den technischen Entwicklungen und den gemachten Erfahrungen anzupassen sowie zugunsten der Rechtsinhaber und der Nutzer und Nutzerinnen zu verbessern. Das soll durch die Einf\u00fchrung der so genannten Ger\u00e4teverg\u00fctung erreicht werden. Schuldner dieser Verg\u00fctung w\u00e4ren die Hersteller und Importeure von zum Eigengebrauch geeigneten Ger\u00e4ten (Fotokopierer, Computer, Drucker, CD-Brenner, Scanner usw.).</p><p>Im Bereich des schulischen und betriebsinternen Gebrauchs (Art. 20 Abs. 2 URG) soll die Ger\u00e4teverg\u00fctung den bisherigen Einzug bei jedem Nutzer (Betreiberverg\u00fctung) nicht notwendigerweise ersetzen, sondern erg\u00e4nzen.</p><p>Auf diese Weise wird den Tarifpartnern, der Schiedskommission und letztinstanzlich dem Bundesgericht ein Instrument in die Hand gegeben, die angemessene Abgeltung der Rechtsinhaber unter ge\u00e4nderten Verh\u00e4ltnissen durch ein Verg\u00fctungssystem sicherzustellen, das praktikabel ist sowie effizient und kosteng\u00fcnstig durchgef\u00fchrt werden kann. Je nach dem Nutzungsbereich wird man beim hergebrachten Inkasso bei jedem einzelnen Nutzer bleiben, es durch die Ger\u00e4teverg\u00fctung ersetzen oder eine Kombination beider vorsehen. Mit der Ger\u00e4teverg\u00fctung I\u00e4sst sich auch das Ziel, die Rechtsinhaber f\u00fcr das private Kopieren zu entsch\u00e4digen, besser verwirklichen.</p><p>Noch auf l\u00e4ngere Zeit hinaus werden Digital Rights Management Systeme (DRMS) keine Alternative zu dieser Ger\u00e4teverg\u00fctung sein. DRMS werden da und dort zur Erfassung der Werknutzung zum Eigengebrauch propagiert mit der Begr\u00fcndung, sie erlaubten eine individuelle, auf die einzelne private Vervielf\u00e4ltigung bezogene Abgeltung der Urheberrechte und machten eine Leertr\u00e4ger- oder Ger\u00e4teverg\u00fctung \u00fcberfl\u00fcssig. Zurzeit sind jedoch keine funktionierenden DRMS bekannt, die es erm\u00f6glichen w\u00fcrden, das Kopieren zum Eigengebrauch werkbezogen zu erfassen, eine Verg\u00fctung daf\u00fcr zu kassieren und an die Rechtsinhaber der kopierten Werke zu verteilen. Angesichts der geringen Betr\u00e4ge, die f\u00fcr das Kopieren eines einzelnen Werkes verlangt werden k\u00f6nnten, ist es mindestens zurzeit auch fraglich, ob sie das Kopieren zum Eigengebrauch je mit vertretbarem Aufwand erfassen k\u00f6nnen. DRMS werfen ferner heikle Probleme des Pers\u00f6nlichkeits- und Datenschutzes auf, deren L\u00f6sung noch nicht einmal ansatzweise absehbar ist. DRMS erweisen sich somit als Mythos, der von Nutzerkreisen gezielt aufgebaut und verbreitet wird, um den Urheberrechtsschutz zu schw\u00e4chen und die angemessene Honorierung der kreativ T\u00e4tigen zu verhindern.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die vorgeschlagene Massnahme f\u00fchrt zu einer Verbesserung des mit dem Urheberrechtsgesetz von 1992 eingef\u00fchrten Verg\u00fctungssystems f\u00fcr das Vervielf\u00e4ltigen von Werken zum Eigengebrauch. Sie ber\u00fccksichtigt sowohl die mit seiner Anwendung gemachten Erfahrungen als auch die technologische Entwicklung, die seither stattgefunden hat.</p><p>Die mit der Motion beabsichtigte Gesetzes\u00e4nderung kann im Rahmen der laufenden Revision zur Anpassung des Urheberrechtsschutzes an die Digitaltechnologie vorgenommen werden. Dabei ist allerdings zu pr\u00fcfen, inwieweit neben der Verg\u00fctungsregelung selbst auch die Kontrolle ihrer Anwendung durch die Eidgen\u00f6ssische Schiedskommission f\u00fcr die Verwertung von Urheberrechten zu verbessern ist.</p>  Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.","FederalCouncilProposal":19,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1084838400000)\/","SubmittedBy":"Thanei Anita","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1128504379287)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|34","Category":null,"Modified":"\/Date(1690484663953)\/","SubmissionDate":"\/Date(1079568000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4702,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Medien und Kommunikation"}}